Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4982/2011
law/joc
U r t e i l v om 1 5 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren am (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. September 2011 / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2011 in die Schweiz ein
reiste, wo er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass das EVZ Kreuzlingen am 2. Februar 2011 die Personalien des
Beschwerdeführers erhob und ihn zu seinem Reiseweg und –
summarisch – zu seinen Ausreisegründen befragte, wobei der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, seinen Heimatstaat
im August 2002 verlassen zu haben und nach Italien geflüchtet zu sein,
weil er aufgrund einer sexuellen Beziehung zu seiner Cousine von deren
Vater und Brüder in Marokko gesucht worden sei,
dass er sich seit August 2002 illegal in Italien aufgehalten habe und von
dort aus am 22. Januar 2011 in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August
2011 zu einer direkten Bundesanhörung vom 16. August 2011 vorlud,
dass der Beschwerdeführer dieser Vorladung keine Folge leistete,
weshalb ihm das BFM die Gelegenheit einräumte, sich zu den Gründen
seines Fernbleibens bis zum 29. August 2011 zu äussern,
dass der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt verstreichen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. September 2011 – eröffnet am
7. September 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asyl
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Weg
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den
Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
9. September 2011 Beschwerde erhebt und dabei sinngemäss die Auf
hebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
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Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf
andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG genannten
Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen
(Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen
ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden
(vgl. EMARK 1995 Nr. 18 E. 3c S. 187 f.),
dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender
ordnungsgemäss eingeladen worden ist, als Verhinderung einer konkret
vorgesehenen Verfahrenshandlung gelten muss und eine grobe
Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG darstellt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a S. 69 f.; EMARK 2003 Nr.
22 E. 4a S. 142 f.; zur Qualifizierung einer Mitwirkungspflicht als grob vgl.
auch EMARK 2001 Nr. 19 E. 4a S. 142, EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d S.
136),
dass das Asylgesetz dabei keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK 2000
Nr. 8), weshalb auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn der
Asylsuchende diese Pflicht in schuldhafter Weise verletzt hat,
dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht in schuldhafter Weise, nicht
aber zwingend vorsätzlich erfolgt sein muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 8
E. 5a S. 68 f.),
dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz
zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei
welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung
beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer
Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise
zugemutet werden kann,
dass die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers eine aktive Mitarbeit an
der Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch sein
Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten
Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
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dass der Beschwerdeführer bei Einreichen des Asylgesuches mit Abgabe
– sowie teilweiser Übersetzung – des Merkblattes für Asylsuchende über
seine Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht
worden ist, insbesondere auch darauf, sich den Behörden zur Verfügung
zu halten und jeder Vorladung und Aufforderung zur Mitwirkung am
Verfahren nachzukommen (vgl. act. A5/11 S. 3.),
dass folglich das Nichterscheinen zu einer Anhörung grundsätzlich eine
grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt,
dass es sich bei der Anhörung um eine wichtige Voraussetzung zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts handelt (vgl. EMARK
2003 Nr. 22 E. 4.a und b S. 142 f.),
dass angesichts des eingeschriebenen Versandes der
Vorladungsverfügung des BFM am 10. August 2011 und der damit
verbundenen Abholfrist von sieben Tagen, die auf den 16. August 2011
terminierte Anhörung (vgl. act. A29/2 S. 1) an sich sehr knapp bemessen
erscheint,
dass sich aufgrund der vorliegenden Akten zudem nicht eindeutig
feststellen lässt, zu welchem genauen Zeitpunkt dem Beschwerdeführer
die Vorladung des BFM vom 11. August 2011 durch die Schweizerische
Post zugestellt wurde,
dass indes aufgrund des Fernbleibens des Beschwerdeführers an
erwähnter Anhörung sowie der Tatsache, dass er sich in der Folge trotz
vorhandener Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. act. A30/3 S. 1) nicht
zu den Gründen seines Nichterscheinens äusserte, davon auszugehen
ist, ihm sei die Vorladung rechtzeitig an rubrizierte Adresse zugestellt
worden und er habe den darin erwähnten Vorladungstermin ohne Grund
nicht wahrgenommen,
dass das BFM das Verhalten des Beschwerdeführers (unentschuldigtes
Nichterscheinen zur Anhörung und fehlende Stellungnahme im Rahmen
des rechtlichen Gehörs) nach dem Gesagten zu Recht als schuldhafte
und grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht wertete, da es der
Beschwerdeführer unterliess, bei der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe mit keinem
Wort auf das ihm vorgeworfene Fehlverhalten eingeht, sondern nunmehr
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darauf verweist, in Marokko ständig von der Polizei behelligt worden zu
sein,
dass diese Vorbingen somit nicht geeignet sind, die vom
Beschwerdeführer begangene Mitwirkungsverletzung zu begründen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es der Beschwerdeführer durch sein unentschuldigtes
Nichterscheinen zur Anhörung unterliess, bei der Erhebung des mit Blick
auf die Feststellung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft
rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken, und aus diesem Verhalten
zu schliessen ist, dass er in seinem Heimatland Marokko aktuell keinen
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ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist oder dort
solche zu befürchten hat,
dass der Vollzug der Wegweisung unter diesem Umständen in Beachtung
dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen
zulässig ist, zumal aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie
den übrigen Akten auch keine konkreten Hinweise auf eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK,SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Marokko
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: