B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4982/2013
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Aegypten,
vertreten durch Ngoyi wa Mwanza Alfred,
Bureau de Conseil pour les Africains Francophones
de la Suisse (BUCOFRAS),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr (…) bzw.
(…) sein Heimatland verliess, sich via B._______ ((…) Monate Aufent-
halt) nach C._______ begab, wo er sich bis im (…) aufhielt und von wo er
daraufhin am (…) illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2013 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) D._______ summarisch befragt (Befragung zur Per-
son [BzP]) und am 9. August 2013 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM zu
den Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Wesentlichen
geltend machte, er sei in die Schweiz gekommen um "korrekt und legitim"
Geld zu verdienen, was in C._______ nicht möglich gewesen sei, da es
dort praktisch keine Arbeit gegeben habe,
dass sein Onkel bzw. sein Vater (sein Onkel habe die Tat auf sich ge-
nommen, damit sich sein Vater um seine Kinder habe kümmern können)
bzw. sein Grossvater einen Esel erschossen habe, der auf ihrem Grund-
stück geweidet habe, worauf es zu Problemen gekommen sei,
dass sein Vater auch den Besitzer des Esels geschlagen habe und sein
Onkel, welcher das Ganze auf sich genommen habe, zu (…) Jahren Ge-
fängnis verurteilt worden sei, da nicht nur der Esel erschossen, sondern
auch dessen Besitzer später getötet worden sei,
dass sich deshalb eine Fehde entwickelt habe und die gegnerische Fami-
lie sich nur an ihm habe rächen wollen, weil er der älteste Sohn der Fami-
lie sei,
dass er einen ägyptischen Pass und eine Identitätskarte habe, wobei er
den Pass in C._______ bei einem Freund zurückgelassen habe, da er
Angst gehabt habe, man würde ihn in die Heimat zurückschicken,
dass er aber keine Mühe habe, ein Papier zu beschaffen,
dass in Bezug auf die weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen
wird,
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dass das BFM mit Verfügung vom 22. August 2013 – eröffnet am 29. Au-
gust 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe bis zum heutigen Datum keine Identitätspapiere einge-
reicht, obwohl er über solche verfüge, und habe eingestanden, dass er
diese den Asylbehörden vorenthalte, um seine Identität und eine Rück-
führung in den Heimatstaat zu verhindern oder zumindest zu verzögern,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend
gemachte Verfolgung als haltloses Konstrukt zu erachten seien und den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
hielten, der Beschwerdeführer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und der Vollzug der Wegweisung
zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mittels Formularbeschwerde in französischer
Sprache (mit handschriftlicher Ergänzung auf Deutsch) am 5. September
2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl
zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder
herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und – falls
Daten bereits weitergeleitet worden seien – sei er in einer separaten Ver-
fügung darüber zu informieren,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde lediglich ausführte, er sei
Ägypter und es gebe derzeit Unruhen in seinem Heimatland, weshalb er
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nicht zurückkehren könne und darum bitte, eine Weile in der Schweiz
bleiben zu können,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 10. September
2013 – eröffnet am 12. September 2013 – unter Verweis auf Art. 52
Abs. 1 VwVG festhielt, die Beschwerdeschrift habe die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Be-
schwerdeführers zu enthalten,
dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen nicht genüge, da
sie lediglich eine Begründung zum Vollzug der Wegweisung aufweise,
nicht jedoch zum Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die
in der vorliegenden Konstellation ebenfalls Prozessgegenstand sei,
dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert der Frist von drei
Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung
im Sinne des Ausgeführten einzureichen, wobei bei unbenutzter Frist le-
diglich über den Wegweisungsvollzug befunden und auf den Antrag
betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht eingetreten wer-
de,
dass mit Schreiben vom 17. September 2013 (Poststempel) der inzwi-
schen mandatierte Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend machte, der
Beschwerdeführer verstehe kein Deutsch, weshalb in Anbetracht der
Tragweite des Entscheids um Fristerstreckung bis zum 5. Oktober 2013
zur Einreichung der Beschwerdeverbesserung sowie um Zustellung der
Beschwerdeeingabe ersucht werde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des angefoch-
tenen Entscheids massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass die vorinstanzliche Verfügung in deutscher Sprache gehalten ist,
weshalb das Beschwerdeurteil in dieser Sprache ergeht,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf das Eventualbegehren, es sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen, mangels aktuellen Rechtsschutzinteres-
ses nicht einzutreten ist, da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat
(vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG, Art. 42 AsylG) und das BFM einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2
VwVG),
dass die Frist zur Beschwerdeverbesserung am 16. September 2013 ab-
lief und das Schreiben des Rechtsvertreters am 17. September 2013 und
mithin verspätet der Post übergeben wurde, weshalb auf das Fristerstre-
ckungsgesuch, das sich ohnehin auf eine gesetzliche, nur unter den Vor-
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aussetzungen von Art. 110 Abs. 3 AsylG erstreckbare Frist bezieht, nicht
einzutreten ist,
dass somit innert der angesetzten Frist keine Beschwerdeverbesserung
einging, weshalb folglich auf den unbegründet gebliebenen Antrag auf
Anerkennung als Flüchtling nicht einzutreten ist,
dass auch auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
da diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensent-
scheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet,
dass die Verfügung des BFM vom 22. August 2013 hinsichtlich des Nicht-
eintretens gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG rechtskräftig geworden
ist und auch die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz grundsätz-
lich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass damit – wie in der Zwischenverfügung vom 10. September 2013
festgehalten – Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Fra-
ge bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann – auch in Anbetracht der gegenwärtigen Situation in Ägyp-
ten – keine Anhaltspunkte für eine dort drohende menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Ägypten – trotz der herrschenden politischen Spannungen – kei-
ne Situation allgemeiner Gewalt auf dem ganzen Staatsgebiet herrscht,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von der ge-
nerellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeht (vgl. statt vieler
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6277/2012 vom 11. März
2013 m.w.H.),
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal es sich beim Beschwerde-
führer gemäss Akten um einen jungen, gesunden Mann im arbeitsfähigen
Alter handelt, welcher sich fast (…) Jahre in C._______ alleine durch-
schlagen konnte und in seinem Heimatstaat nach wie vor über seine
Verwandtschaft verfügt, welche ihn bei einer Rückkehr unterstützen kann,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
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einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weiterga-
be von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil
gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung
einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegen-
standslos ist,
dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als
aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers antragsgemäss eine
Kopie der eingereichten Beschwerdeschrift zuzustellen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: