B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4983/2014
Ur t e i l vom 1 5 . S e p t embe r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und deren Kinder,
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 25. August 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 25. Mai 2014 in die Schweiz gelangten
und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um
Asyl nachsuchten,
dass sie am 4. Juni 2014 zur Person befragt und ihnen das rechtliche Ge-
hör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmassli-
chen Verfahrenszuständigkeit von Spanien, Rumänien, Ungarn, Österreich
oder Deutschland gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Über-
stellung in jene Staaten gewährt wurde,
dass sie F._______ am (…). Mai 2014 legal verlassen hätten und mit einem
Auto nach G._______ gefahren seien, von wo aus sie noch gleichentags
nach H._______ geflogen seien,
dass sie von H._______ aus mit einem Auto über Rumänien, Ungarn und
Österreich beziehungsweise Deutschland gefahren seien, bis sie am
25. Mai 2014 die Schweiz erreicht hätten,
dass sie jedoch erst auf Vorhalt hin eingestanden, sie hätten Ende 2013 in
G._______ ein Visum für Spanien beantragt, da sie aufgrund des Bürger-
krieges und der kurzzeitigen Verhaftung des Beschwerdeführers Syrien
hätten verlassen wollen,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. August 2014 – eröffnet am 2. Sep-
tember 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Spanien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
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dass die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter –
mit Eingabe vom 4. September 2014 gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die
Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Ernennung des bisherigen Rechtsvertreters als
amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchten
und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantrag-
ten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. September 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass zunächst auf die formellen Rügen der Beschwerdeführenden, wo-
nach die Verfügung der Vorinstanz fehlerhaft eröffnet, das rechtliche Gehör
nicht gewährt sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde unbe-
gründet entzogen worden sei, einzugehen ist, da diese allenfalls zu einer
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können,
dass den Akten eine Eröffnungs- und Empfangsbestätigung, welche von
den Beschwerdeführenden am 2. September 2014 eigenhändig unter-
zeichnet wurde, zu entnehmen ist, womit die vorinstanzliche Verfügung
den Beschwerdeführenden rechtsgenüglich eröffnet worden ist,
dass die Eröffnung an die Beschwerdeführenden mit Bekanntgabe an den
rechtlichen Vertreter den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (vgl. Art.
13 Abs. 5 AsylG),
dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragung zur Person
(BzP) am 4. Juni 2014 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit
von Spanien, Rumänien, Ungarn, Österreich oder Deutschland gemäss
der Dublin-III-VO sowie zur Überstellung in jene Staaten gewährt wurde
und sie dieses – wie im Protokoll der BzP festgehalten ist – in Anspruch
genommen haben,
dass die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen
der Befragung zur Person praxisgemäss als genügend qualifiziert wird und
die Beschwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt noch nicht vertreten waren,
dass Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), welcher einem Kind unter bestimm-
ten Voraussetzungen einen Gehörsanspruch verleiht, im fremdenpolizeili-
chen Verfahren unmittelbar anwendbar ist, wobei eine persönliche Anhö-
rung nicht erforderlich ist und darauf verzichtet werden kann, soweit sich
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die Meinung der Eltern mit jener des Kindes deckt (vgl. BVGE 2012/31 E.
5.2.1 f.),
dass durch den Verzicht auf die Anhörung der Kinder der Beschwerdefüh-
renden vorliegend das rechtliche Gehör der Kinder nicht verletzt wurde,
dass Art. 107a AsylG festlegt, dass im Dublin-Verfahren eine Beschwerde
gegen einen Nichteintretensentscheid keine aufschiebende Wirkung hat,
und das BFM lediglich feststellte, eine Beschwerde habe von Gesetzes
wegen keine aufschiebende Wirkung und diese auch nicht weiter zu be-
gründen brauchte,
dass somit keine Verletzung der Verfahrensgarantien vorliegt und kein
Grund ersichtlich ist, die vorliegende Verfügung zu kassieren,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank
ergab, dass die Beschwerdeführenden gemäss dem zentralen Visa-Infor-
mationssystem (CS-VIS) über ein von der spanischen Botschaft in
G._______ ausgestelltes, vom 12. Februar 2014 bis 27. Mai 2014 gültiges
Visum verfügen,
dass das BFM die spanischen Behörden am 20. Juni 2014 um Aufnahme
der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 19. Au-
gust 2014 zustimmten,
dass somit vorliegend Spanien für die Durchführung des Asyl- beziehungs-
weise Wegweisungsverfahren zuständig ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Spanien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
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31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, sie hätten Syrien
verlassen mit der Absicht, nicht in Spanien sondern in der Schweiz ein
Asylgesuch zu stellen, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO fordern, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des
Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde,
dass das BFM zu Recht ausführte, die Tatsache, dass die Beschwerdefüh-
renden das von den spanischen Behörden ausgestellte Visum nicht be-
nutzt hätten, an der Zuständigkeit Spaniens nichts zu ändern vermöchte,
dass es unerheblich ist und an der Zuständigkeit Spaniens ebenfalls nichts
ändert, ob die Beschwerdeführenden am 25. Mai 2014 oder wie in der Be-
schwerde formuliert einige Tage "nach Ablauf der Gültigkeit des Visums"
ein Asylgesuch gestellt haben (vgl. Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass selbst der mehrjährige, legale Aufenthalt und die Berufstätigkeit des
Beschwerdeführers in der Schweiz sowie das Vorbringen, sie würden in
Spanien im Gegensatz zur Schweiz über kein soziales Umfeld, ausser
einem Bruder, der finanzielle Problem habe, verfügen, einen Selbsteintritt
nicht zu begründen vermag,
dass die Beschwerdeführenden überdies kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dargetan haben, die spanischen Behörden würden sich weigern sie
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan haben, Spanien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft,
der einer Überstellung entgegenstehe,
dass der Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Zeugnis vom 11. Juli 2014
an einer insulinpflichtigen Diabetes mellitus leidet,
dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung
nach Spanien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze
damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall nicht zutrifft, da die Diabetes Erkrankung
des Beschwerdeführers auch in Spanien behandelt werden kann,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Spanien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
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und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigne-
ter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren wer-
den (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistan-
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des abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vo-
raussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren und
diesen bei der Durchführung des Vollzugs gebührend Rechnung zu tragen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: