B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4983/2016
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Sandor Horvath, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juli 2016 / N (…).
D-4983/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte am 4. November 2012 in die Schweiz,
wo sie am Tag darauf um Asyl ersuchte. Sie wurde am 26. November 2012
zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Fluchtgründen
befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den
Asylgründen fand am 6. Juni 2014 statt. Im Rahmen dieser Anhörung
wurde ihr das rechtliche Gehör zu den Zweifeln an der angeblichen Her-
kunft gewährt.
B.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie chine-
sische Staatsangehörige tibetischer Ethnie sei und sich in Tibet politisch
betätigt habe, weshalb sie behördlich gesucht werde.
C.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 lehnte das damalige Bundesamt für Mig-
ration (BFM, heute: SEM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei ein
Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen
wurde.
D.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2014 beim Bun-
desverwaltungsgericht an. Mit Urteil D-4083/2014 vom 12. Juni 2015 hob
das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des BFM auf und wies die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
E.
Am 14. März 2016 führte die Fachstelle LINGUA des SEM eine Analyse
der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und der Sprache der Beschwer-
deführerin durch. Der LINGUA-Bericht kam zum Schluss, dass die Soziali-
sation der Beschwerdeführerin eindeutig nicht in der von ihr angegebenen
Region in Tibet, sondern vielmehr im exiltibetischen Milieu erfolgt sei.
F.
Am 1. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend angehört und
ihr das rechtliche Gehör zum LINGUA-Bericht gewährt.
G.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 (Eröffnung am 20. Juli 2016) verneinte
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das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung in die Volksre-
publik China explizit ausgeschlossen.
H.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 17. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie
beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter
sei sie infolge Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Akteneinsicht, um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung und um Feststellung, dass die Beschwerdeführerin
den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne,
ersucht. Ebenfalls wurde darum ersucht, das Verfahren bis zur Heirat der
Beschwerdeführerin zu sistieren. Schliesslich wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31)
ersucht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 wurde festgestellt, die Be-
schwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuchs wurde dem Rechtsvertre-
ter mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin bereits mit dem angefochtenen
Entscheid sämtliche editionspflichtigen Akten ausgehändigt worden seien
und er sich daher an seine Mandantin zu halten habe. Sofern sie nicht mehr
im Besitze der Akten sei, könnten die Akten dem Rechtsvertreter nochmals
in Kopie zugestellt werden. Daher solle er sich innert Frist dazu äussern,
welche Aktenstücke ihm in Kopie zuzustellen seien. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestäti-
gung gutgeheissen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass über die amtliche
Verbeiständung nach Ablauf der Einreichungsfrist respektive nach Einrei-
chung der Fürsorgebestätigung entschieden werde. Die Beschwerdeführe-
rin erhielt schliesslich Gelegenheit, sich innert Frist zur in der Beschwerde
angesprochenen Beziehung respektive beabsichtigten Heirat zu äussern.
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Seite 4
J.
Mit Eingabe vom 8. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin Be-
lege für ihre Bedürftigkeit ein und nahm unter Einreichung diverser Beweis-
mittel Stellung zu ihrer Beziehung. Ferner fügte der Rechtsvertreter an,
dass er nun im Besitze der Akten sei und daher um Möglichkeit zur Be-
schwerdeergänzung ersuche.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2016 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeistän-
dung gutgeheissen. Die Gesuche um Sistierung des Verfahrens sowie um
Setzung einer separaten Frist zur Beschwerdeergänzung wurden abgewie-
sen. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
L.
Mit Vernehmlassung vom 26. September 2016 äusserte sich das SEM zur
Beschwerde, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Dezem-
ber 2016 replizierte.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, bei den kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen und das Gericht über den
Stand des Verfahrens in Kenntnis zu setzen, anderenfalls das Gericht da-
von ausgehe, sie verzichte im Asylverfahren auf die Geltendmachung ent-
sprechender Wegweisungsvollzugshindernisse.
N.
Mit Eingabe vom 2. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein bei
der Migrationsbehörde des Kantons B._______ eingereichtes Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Gleichzeitig wurde das Gericht
ersucht, das SEM respektive die kantonale Behörde anzuweisen, eine Auf-
enthaltsbewilligung für die Ehevorbereitung zu erteilen, oder das Be-
schwerdeverfahren auf unbestimmte Zeit zu sistieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie chi-
nesische Staatsbürgerin tibetischer Ethnie sei und aus dem Dorf
C._______, Gemeinde D._______, Kreis E._______, Provinzbezirk
F._______ (Volksrepublik China) stamme, wo sie bis zu ihrer Ausreise ge-
lebt habe. Sie habe nie die Schule besucht und sei zu Hause im Haushalt
tätig gewesen. (…) 2012 habe sie zusammen mit anderen Dorfbewohnern
zu Ehren des Dalai Lama Gebete rezitiert. Unmittelbar anschliessend hät-
ten einige Dorfbewohner angefangen, gegen die Chinesen und für ein
freies Tibet zu demonstrieren. Sie habe sich diesen Protesten angeschlos-
sen. Nach einiger Zeit seien Polizisten erschienen und hätten zwei ihrer
Freundinnen verhaftet. Sie selbst habe fliehen können und sei nach Hause
gerannt, wo sie ihrer Familie von den Geschehnissen erzählt habe. Noch
in derselben Nacht habe ihr Vater die Ausreise nach Nepal organisiert und
am nächsten Morgen habe sie ihr Heimatdorf in Begleitung eines Schlep-
pers verlassen. Innerhalb von drei Tagen seien sie via G._______ und
H._______ illegal nach Nepal gereist, wo sie bis zum (…) 2012 geblieben
sei. An diesem Tag sei sie auf dem Luft- und Landweg durch ihr unbe-
kannte Länder in die Schweiz gereist.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass bereits das BFM im
vorherigen Asylverfahren aufgrund der BzP und der ersten Anhörung von
der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft ausgegangen sei.
Diese Ansicht sei durch die nunmehr durchgeführte LINGUA-Analyse be-
stätigt worden. Gemäss Experte habe die Beschwerdeführerin den Namen
ihrer Heimatgemeinde falsch ausgesprochen, eine falsche administrative
Einheit angegeben und eine veraltete administrative Bezeichnung verwen-
det. Sie habe zwar einige Siedlungen in der Umgebung ihres Dorfes nen-
nen können, jedoch mehrere davon falsch verortet und eine Siedlung ad-
ministrativ falsch eingeordnet. Sie kenne sich auch sonst nicht sonderlich
gut in der Umgebung aus. Sie habe einen bekannten Fluss unüblich be-
zeichnet und einen anderen, grossen und wichtigen Fluss nicht gekannt.
Sie habe zwar den Namen eines bekannten Klosters genannt, über die
Besonderheiten dieses Klosters jedoch keine Auskunft geben können.
Ebenfalls unbekannt sei ihr der in der Nähe ihrer Heimatgemeinde gele-
gene Geburtsort einer berühmten Persönlichkeit, was gemäss Experte
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sehr ungewöhnlich sei. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Tätigkeit habe
sie zwar Feldfrüchte benennen können, welche in der Heimatregion ange-
pflanzt würden, deren Unterschiede jedoch nicht gekannt und auch die üb-
liche Herstellungsweise des am meisten verbreiteten Getreidegerichts
nicht korrekt beschreiben können. Ebenfalls unbekannt seien ihr landwirt-
schaftliche Feste gewesen. Dies alles entspreche gemäss Experte nicht
dem, was von einer Bäuerin respektive Bauerntochter zu erwarten gewe-
sen wäre. Zum Schulwesen habe sie fast keine Angaben machen können
und ihre Ausführungen zum Personalausweis seien überwiegend realitäts-
fremd. Die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse würden insgesamt nicht
dem entsprechen, was von einer einheimischen Person mit entsprechen-
der Biographie zu erwarten wäre.
Hinsichtlich der Sprech- und Sprachkompetenzen habe der Experte fest-
gestellt, dass ihre Sprache grösstenteils mit dem Dialekt von G._______
übereinstimme. Da sich der Dialekt von E._______ kaum vom G._______-
Dialekt unterscheide, entspreche ihr Dialekt in gewissen Teilen den Erwar-
tungen an eine Person aus der entsprechenden Region. Der Experte habe
allerdings auch zahlreiche Merkmale der exiltibetischen Koine festgestellt,
welche den innertibetischen Dialekten fremd seien. Obwohl sie aufgrund
des etwa fünfmonatigen Aufenthalts in Nepal und des etwa dreieinhalbjäh-
rigen Aufenthalts in der Schweiz bis zur LINGUA-Analyse wahrscheinlich
mit dem Exiltibetischen in Kontakt gekommen sei, sei das gehäufte Auftre-
ten exiltibetischer Merkmale im Bereich der Wortstruktur und der Ausspra-
che unerwartet. Diese Aufenthalte hätten, wenn überhaupt, denn auch eher
Einfluss auf den Wortschatz, nicht aber auf die Aussprache und Morpholo-
gie. Sie verfüge zudem über praktisch keine Kenntnisse des Chinesischen,
was für eine Bewohnerin der geltend gemachten Herkunftsregion unty-
pisch sei. Die linguistische Analyse komme zusammenfassend zum
Schluss, dass die Sprache der Beschwerdeführerin eindeutig auf eine So-
zialisierung im exiltibetischen Milieu hinweise.
Die Erklärungen der Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Ge-
hörs seien ausweichend und vage gewesen, und sie habe lediglich wieder-
holt, was sie bereits im Telefoninterview oder in den Befragungen gesagt
habe. So habe sie meist erwidert, sie habe keine Erklärung zu den Vorhal-
ten oder sie wolle nichts dazu sagen. Ihre Unkenntnis betreffend die Land-
wirtschaft habe sie damit erklärt, dass nicht sie, sondern die restlichen Fa-
milienangehörigen die Felder bestellt hätten. Sie habe nichts gesehen und
sei nicht oft nach draussen gegangen. Diese Erklärungen seien als Schutz-
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behauptungen zu werten. Zur Feststellung des Experten, sie spreche kei-
nen innertibetischen Dialekt, sondern ihre Sprache weise diverse Merk-
male des Exiltibetischen auf, habe sie angemerkt, dass sie beim Telefon-
interview genauso gesprochen habe, wie alle in ihrer Heimatregion gespro-
chen hätten.
Durch die Feststellung der LINGUA-Analyse, dass die Sozialisation der Be-
schwerdeführerin eindeutig ausserhalb Tibets stattgefunden habe, werde
ihren Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Die diesbezüglich in den
Befragungen gemachten widersprüchlichen, unsubstanziierten und ohne
Realkennzeichen versehenen Aussagen würden das Ergebnis der LIN-
GUA-Analyse untermauern. Die Schilderung des Reisewegs sei ohne Sub-
stanz und Realkennzeichen ausgefallen und daher unglaubhaft. Die Be-
schwerdeführerin sei trotz mehrmaliger Aufforderung zur Präzisierung nicht
in der Lage gewesen, anschaulich und detailliert zu schildern, wie sie von
Tibet über die Grenze nach Nepal und von dort bis in die Schweiz gelangt
sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie anders als in der von ihr
angegebenen Weise in die Schweiz gelangt sei.
Gemäss aktueller Rechtsprechung könne bei Personen tibetischer Ethnie,
welche über ihre Sozialisation unglaubhafte Angaben machen würden, da-
von ausgegangen werden, dass keine flüchtlingsbeachtlichen Gründe ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort vorlägen. Das Asylge-
such sei daher abzulehnen.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehal-
ten, dass von einer bildungsfernen, im häuslichen Bereich verankerten Per-
son, die nie zur Schule gegangen sei, nicht erwartet werden könne, dass
sie im Detail und fehlerfrei über ihre Region und deren Besonderheiten
Auskunft geben könne. Aus den Ausführungen des SEM könne somit nicht
der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin stamme nicht aus
dem Kreis E._______. Vielmehr gehe aus den Erwägungen hervor, dass
sie einige korrekte Angaben habe machen können, wodurch die Herkunft
zumindest glaubhaft gemacht sei. Der Experte sei zum Schluss gelangt,
dass sie muttersprachlich den tibetischen Dialekt des Kreises E._______
spreche. Der Dialekt entspreche in gewissen Teilen der Erwartung für je-
manden, der aus dieser Gegend komme. Trotz dieser Erkenntnisse komme
der Experte wider Erwarten zum Schluss, dass sie nicht aus dieser Gegend
komme, weil sie auch exiltibetische Dialektausdrücke verwende. Dabei
hätten der Experte und das SEM zu wenig gewürdigt, dass die Beschwer-
deführerin fünf Monate in Nepal und vier Jahre in der Schweiz gelebt habe.
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Dialekte seien stetigen Veränderungen unterworfen und Menschen würden
sich relativ schnell einem neuen Dialekt anpassen. Das SEM habe insbe-
sondere nicht erklärt, wieso die Beschwerdeführerin muttersprachlich den
tibetischen Dialekt des Kreises E._______ spreche, aber trotzdem nicht
von dort kommen solle. Das SEM erkläre auch nicht, wieso die Beschwer-
deführerin ein wenig Chinesisch spreche, aber nicht aus China stammen
solle. Denn es sei durchaus üblich, dass Angehörige der tibetischen Min-
derheit in China nur wenig Chinesisch sprächen. Die Schlussfolgerung des
SEM stehe ferner im Widerspruch zu seinem Schreiben vom 16. Februar
2016 an das Zivilstandsamt I._______. Darin habe es ausgeführt, dass
keine objektiven Zweifel an der Identität und der Ehefähigkeit der Be-
schwerdeführerin bestünden. Mit dem angefochtenen Entscheid verletze
das SEM somit das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.
Da im Asylverfahren der Beschwerdeführerin bereits im Urteil D-4083/2014
eine Verletzung von Verfahrensrechten festgestellt worden sei und das
SEM auch nach der mit diesem Urteil erfolgten Kassation nicht gewillt sei,
verfahrensrechtliche Grundsätze zu respektieren, rechtfertige sich vorlie-
gend ein reformatorischer Entscheid.
4.4 In der Vernehmlassung hielt das SEM der Argumentation in der Be-
schwerdeschrift entgegen, dass die Behauptung, die Beschwerdeführerin
spreche muttersprachlich den tibetischen Dialekt des Kreises E._______,
nicht zutreffend sei. Der Experte habe in seinem Bericht ausgeführt, der
Dialekt entspreche zu gewissen Teilen den Erwartungen für jemanden, der
aus dieser Gegend stamme. Dies – wie im LINGUA-Bericht festgehalten
und der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs bereits mitgeteilt worden sei – weil sich der Dialekt von E._______
kaum vom G._______-Dialekt unterscheide und die exiltibetische Koine
grösstenteils auf dem G._______-Tibetischen beruhe. Der Experte habe
bei der Beschwerdeführerin entgegen der Behauptung in der Beschwerde-
schrift zahlreiche Merkmale des exiltibetischen Dialekts festgestellt, die
den innertibetischen Dialekten fremd seien. Im Ergebnis komme der Be-
richt zum Schluss, dass die sprachlichen Merkmale eine Sozialisation im
Kreis E._______ ausschliessen würden.
Die gegenüber dem Zivilstandsamt I._______ gemachte Angabe, es be-
stünden keine objektiven Hinweise für Zweifel an der Identität und der Ehe-
fähigkeit der Beschwerdeführerin, sei zugegebenermassen ungenau ge-
wesen. Damit habe das SEM ausdrücken wollen, dass keine objektiven,
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konkreten Hinweise für Zweifel am Namen der Beschwerdeführerin vor-
handen seien. Vollständigkeitshalber hätte an dortiger Stelle erwähnt wer-
den müssen, dass das SEM Zweifel an der geltend gemachten Chinesi-
schen Staatsangehörigkeit hege. Die LINGUA-Analyse sei zudem erst
nach diesem Schreiben erstellt worden.
4.5 In der Replik ergänzte die Beschwerdeführerin, aus den ihr vorliegen-
den Akten gehe lediglich hervor, dass sie den tibetischen Dialekt des Krei-
ses E._______ spreche. Die Vorinstanz lege nicht dar, weshalb die Be-
schwerdeführerin offenkundig in einer exiltibetischen Gemeinschaft sozia-
lisiert worden sein solle. Insbesondere werde der LINGUA-Bericht nicht zu-
gänglich gemacht. Es sei treuwidrig, erst im Beschwerdeverfahren eine Be-
gründung nachzureichen, insbesondere da die angefochtene Verfügung so
formuliert gewesen sei, dass auch eine andere Schlussfolgerung möglich
gewesen wäre, nämlich, dass die Beschwerdeführerin in China sozialisiert
worden sei. Es verstosse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, dass
sich der Entscheid auf ein einzelnes Dokument abstütze (LINGUA-Ana-
lyse), ohne dieses zugänglich zu machen. Dadurch habe die Beschwerde-
führerin keine Möglichkeit, sich im Einzelnen mit den Schlussfolgerungen
der Analyse auseinanderzusetzen. Die Unabhängigkeit von LINGUA werde
bestritten, da es sich dabei um eine Sektion im Dienstbereich Asyl des SEM
handle. Es werde erneut die Herausgabe der LINGUA-Analyse beantragt.
Ebenfalls beantragt werde die Erstellung eines Obergutachtens durch ei-
nen unabhängigen Experten.
Das Schreiben des SEM, wonach keine Zweifel an der Identität bestünden,
nun aber doch Zweifel bestehen sollen, stelle ein treuwidriges Verhalten
dar.
5.
5.1 Zuerst ist auf den in der Beschwerde erhobenen Einwand einzugehen,
die Beschwerdeführerin habe keinen Einblick in die LINGUA-Analyse er-
halten, um nachvollziehen zu können, welche falschen Angaben sie ge-
macht habe. Damit rügt sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV. Der Einwand erweist
sich jedoch als unbegründet. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts ist in eine Herkunftsanalyse aufgrund entgegenstehender öffentlicher
Interessen (Gefahr einer missbräuchlichen Weiterverwendung durch
Dritte; Vermeidung eines unerwünschten Lerneffekts) keine vollständige
Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen oder unzureichenden
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Seite 11
Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass hierzu konkrete Einwände
vorgebracht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 9b). Dies
ist vorliegend geschehen, zumal die konkreten Themenbereiche, zu wel-
chen sich die Beschwerdeführerin unzutreffend geäussert hat, im Rahmen
der Anhörung vom 1. Juli 2016 hinreichend detailliert offengelegt wurden
und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde. Folglich ist auch
der Antrag auf Einsicht in den LINGUA-Bericht abzuweisen.
5.2 Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist abzuweisen,
zumal der Ausgang der hängigen zivilstandsrechtlichen und ausländer-
rechtlichen Verfahren keinen Einfluss auf die Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft hat und diese daher keinen Sistierungsgrund darstellen.
6.
6.1 In materieller Hinsicht ist der angefochtenen Verfügung bezogen auf
die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und das Asyl zuzustimmen.
Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht
seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei
Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver-
heimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklä-
rungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht
der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende
durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effek-
tiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich
keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG statt-
finden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der
wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betref-
fenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl.
BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
6.2 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Be-
schwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei
kann zur Hauptsache auf die LINGUA-Analyse verwiesen werden. Eine
LINGUA-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst.
e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine
schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP
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Seite 12
i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche
Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die in-
haltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist
ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1
mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34).
Dies ist vorliegend zu bejahen. So sind die fachlichen Qualifikationen der
sachverständigen Person nicht zu bemängeln. Es bestehen auch keine
Gründe, an der Unabhängigkeit respektive Objektivität des Experten zu
Zweifeln. Der in der Replik gestellte Antrag auf Erstellung eines gerichtli-
chen Gutachtens ist daher abzuweisen.
Das in der Analyse gezogene Fazit, wonach die Beschwerdeführerin ein-
deutig nicht im Kreis E._______, sondern in einer exiltibetischen Gemein-
schaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei, ist
schlüssig begründet. Hinsichtlich der einzelnen unzutreffenden Angaben
respektive der markanten Wissenslücken kann auf die Erwägungen der
vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Der Einwand auf Be-
schwerdeebene, wonach von einer Person, welche nicht die Schule be-
sucht und den Grossteil ihres Lebens zu Hause verbracht habe, keine de-
taillierten Angaben erwartet werden könnten, ist nicht überzeugend, zumal
dem angeblichen biografischen Hintergrund der Beschwerdeführerin beim
Erstellen der LINGUA-Analyse Rechnung getragen wurde. So spricht ihr
Unwissen betreffend landwirtschaftliche Belange gerade deshalb gegen
die angebliche Sozialisation in Tibet, da sie angegeben hat, eine Bauers-
tochter zu sein. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammen-
hang abgegebene Erklärung für ihr Unwissen, sie sei nicht diejenige gewe-
sen, welche die Felder bestellt habe, und sie habe nichts gesehen, da sie
nicht oft aus dem Haus gegangen sei (vgl. act. A46 F46 S. 7), ist als nicht
überzeugende Schutzbehauptung zu werten.
Der linguistische Teil der Analyse sowie die daraus gezogenen Schlussfol-
gerungen sind ebenfalls konsistent und überzeugend. Die Behauptung auf
Beschwerdeebene, der Experte habe festgestellt, die Beschwerdeführerin
würde muttersprachlich den tibetischen Dialekt des Kreises E._______
sprechen, ist unzutreffend. Vielmehr hat der Experte, wie dies der Be-
schwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Analyse mitgeteilt
wurde und auch in der angefochtenen Verfügung in die Erwägungen ein-
geflossen ist, festgehalten, der Dialekt würde zu gewissen Teilen den Er-
wartungen an jemanden entsprechen, der aus der Gegend von E._______
komme, aber zahlreiche Merkmale aufweisen, welche den innertibetischen
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Seite 13
Dialekten fremd seien und sich nur im Exiltibetischen fänden. Ebenfalls zu
kurz gegriffen ist die in der Beschwerde angeführte Erklärung, die exiltibe-
tischen Elemente in der Sprache der Beschwerdeführerin seien auf ihre
Aufenthalte in Nepal und in der Schweiz zurückzuführen. Dazu wurde in
der LINGUA-Analyse unter Berücksichtigung dieser Aufenthalte ausge-
führt, dass die Merkmale auch die in der Sprecherin tief verankerte Mor-
phologie betreffen würden, was für eine in Tibet sozialisierte Tibeterin nicht
zu erwarten sei.
6.3 Die Unglaubhaftigkeit der Herkunft wird durch die Aussagen der Be-
schwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen und zur Ausreise bestätigt. So
sind die Vorbringen zum fluchtauslösenden Ereignis trotz mehrmaliger
Nachfrage ohne Substanz ausgefallen (vgl. act. A15 F102, F103, F108 bis
F112 S. 10 ff.). Gleiches gilt für die Schilderung der Flucht vom Dorfplatz
nach Hause (vgl. act. A15 F124 bis F127 S. 14). Zudem sind die Aussagen
widersprüchlich, da die Beschwerdeführerin etwa die in der BzP erwähnte
Rauchzeremonie (vgl. act. A6 S. 7) in der Anhörung trotz Nachfrage nicht
spontan nannte (vgl. act. A15 F113 bis F115 S. 13) und auch die Dauer der
Demonstration widersprüchlich zu Protokoll gab (vgl. act. A6 S. 7 und act.
A15 F121 bis F123 S. 13). Schliesslich sind auch die Schilderung der Aus-
reise aus Tibet sowie die Weiterreise in die Schweiz substanzarm ausge-
fallen (vgl. act. A15 F132 bis F138 S. 14 f.).
6.4 Weiter kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Verbot wider-
sprüchlichen Verhaltens nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bereits aus dem,
wenn auch unpräzise formulierten, Schreiben vom 16. Februar 2016, wel-
ches im Betreff sowohl „China“ als auch „Staat unbekannt“ nennt, wie auch
der dortigen Skizzierung des Verfahrensstandes geht hervor, dass sich das
SEM nicht auf den Standpunkt stellt, die Sozialisation der Beschwerdefüh-
rerin habe in Tibet stattgefunden. Zudem wurde der LINGUA-Bericht erst
im späteren Verlauf des Verfahrens erstellt, was ohnehin einen sachlichen
Grund für einen Wechsel des Standpunkts darstellen würde.
6.5 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In
Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung ist
somit davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrechtlich relevanten
Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen.
Das SEM hat zu Recht die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführerin verneint.
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Seite 14
6.6 Das SEM weist schliesslich auch zu Recht darauf hin, dass sich die
Flüchtlingseigenschaft auch nicht aus der Beziehung zu ihrem Verlobten
(J._______, N […], nachfolgend: Verlobter) ableiten lasse, da diesem die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl lediglich derivativ zuerkannt wurden,
weshalb ein Einbezug der Beschwerdeführerin nicht möglich ist.
6.7 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Wegweisung aus der
Schweiz ihr Recht auf Familienleben verletze. Ihr Verlobter habe im Jahre
2006 in der Schweiz Asyl erhalten und verfüge mittlerweile über eine Nie-
derlassungsbewilligung „C“.
7.3 In Art. 14 Abs. 1 AsylG wird der sogenannte Grundsatz des Vorrangs
des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festge-
setzt. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asyl-
gesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegwei-
sung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung ei-
ner Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um
Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, aus-
ser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die
Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den
Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen
BVGE 2013/37 E. 4.4 S. 579 f. und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.).
7.4 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist keine Wegweisung zu verfü-
gen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländer-
behörde zuständig ist (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2 S. 231 f.,
EMARK 2001 Nr. 21 E. 9 S. 176 f.). Ist die asylsuchende Person nicht im
Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und
Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kanto-
nalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl.
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Seite 15
EMARK 2001 Nr. 21 E. 10 S. 177), ob die asylsuchende Person sich im
Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Als Anspruchsgrund-
lage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüg-
lich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK
2001 Nr. 21 E. 8a und b S. 173 f. sowie E. 9 S. 176 f.). Diese besagt, dass
Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13
BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch
auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsächlich ge-
lebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) be-
stehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfü-
gen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende An-
gehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung
besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf ei-
nem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1
S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31
f.). Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwi-
schen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwi-
schen Personen, die eine De-facto-Familie bilden, d.h. bei denen eine enge
persönliche und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (vgl. BVGE
2013/49 m.w.H).
7.5 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person
auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hin-
zuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zu-
ständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kan-
tonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung hängig, so hat das SEM – weist es das Asylgesuch ab
oder tritt es auf dieses nicht ein – die Wegweisung nicht zu verfügen. Das
Bundesverwaltungsgericht hebt diesfalls eine vom SEM verfügte Wegwei-
sung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177). Demgegenüber haben
sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen, wenn die kantonale Aus-
länderbehörde es bereits abgelehnt hat, gestützt auf diese Norm eine Auf-
enthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b S. 178 f.
und c sowie E. 14a S. 179).
7.6 Im Rahmen dieser vorfrageweisen Prüfung ist das Folgende festzustel-
len: Der Verlobte der Beschwerdeführerin wurde am (…) 2006 gemäss Art.
51 Abs. 1 AsylG in das Asyl seiner Eltern einbezogen. Er ist im Besitze
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einer Niederlassungsbewilligung „C“. Er verfügt somit über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Es bestehen zudem Anhaltspunkte dafür,
dass es sich bei der Beziehung um eine enge persönliche und tatsächlich
gelebte Beziehung handelt, welche somit unter den Schutzbereich des Fa-
milienlebens fällt (vgl. BVGE 2013/49 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat
somit grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung.
7.7 Die Prüfung dieses Anspruchs fällt jedoch in die Zuständigkeit der kan-
tonalen Behörden. Ein entsprechendes Gesuch wurde von der Beschwer-
deführerin am 2. August 2017 beim Migrationsamt des Kantons B._______
eingereicht. In Anwendung der in Erwägung 7.5 skizzierten Rechtspre-
chung ist die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Wegweisung und
des Vollzugs (Dispositivziffern 3 bis 6) aufzuheben.
8.
8.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Disposi-
tivziffern drei bis sechs der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Im
Übrigen ist sie abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 9. September 2016 gutgeheissen
wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich
verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die
Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in
der Kostennote vom 18. April 2017 ausgewiesene Aufwand von
Fr. 5‘707.70 erweist sich als angemessen. Er ist aufgrund der Eingabe vom
2. August 2017 auf Fr. 6‘000.– zu erhöhen. Die um die Hälfte reduzierte
Parteienschädigung beläuft sich somit auf Fr. 3‘000.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag).
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Seite 17
9.3 Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfü-
gung vom 9. September 2016 als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist ihm
für den unterlegenen Teil der Beschwerde ein um die Hälfte reduziertes
amtliches Honorar zu entrichten. Die in der Kostennote ausgewiesenen
Fr. 4‘871.10 sind aufgrund der Eingabe vom 2. August 2017 auf Fr. 5‘000.–
zu erhöhen, so dass das amtliche Honorar auf Fr. 2‘500.– (inklusive Ausla-
gen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 3 bis 6 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Betreffend die
Dispositivziffern 1 und 2 wird sie abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.– zu-
gesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
4.
Herrn Sandor Horvath wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar
von Fr. 2‘500.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: