B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4983/2017
pjn
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
B._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM
zuvor Bundesamt für Migration BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen stellten auf der Schweizer Vertretung in Co-
lombo am 3. Juli 2014 ein Visumsgesuch, welches am 7. Juli 2014 abge-
lehnt wurde. Das BFM wies eine dagegen von den Beschwerdeführerinnen
erhobene Einsprache mit Verfügung vom 21. August 2014 ab. Mit Eingabe
vom 3. Oktober 2014 wurde Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhoben, woraufhin dieses das BFM mit Zwischenverfügung vom 26. No-
vember 2014 anwies, den Beschwerdeführerinnen umgehend die Einreise
in die Schweiz zu bewilligen. Nach deren Einreise am 9. Januar 2015
wurde das Beschwerdeverfahren am 27. Januar 2015 abgeschrieben.
B.
Am 9. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz ein
Asylgesuch ein.
C.
Am 29. März 2017 richtete das SEM eine Anfrage an die Schweizerische
Vertretung in Colombo, welche mit Bericht vom 1. Juni 2017 beantwortet
wurde. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 wurde den Beschwerdeführerin-
nen diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, welche diese
mit Eingabe vom 12. Juli 2017 wahrnahmen.
D.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 – eröffnet am 2. August 2017 – lehnte das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete die
Wegweisung sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 1. September 2017 erhoben die Beschwerdeführerinnen
– handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbotes, des
Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Begründungspflicht und die
Rückweisung der Sache an das SEM, eventualiter die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM
zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurtei-
lung, eventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls,
und eventualiter die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanz-
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lichen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem ersuchten sie um Einsicht in die
gesamten Akten insbesondere die Akten ihres Gesuches um ein humani-
täres Visum auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo sowie in die
Botschaftsanfrage des SEM und um anschliessende Einräumung einer
Frist zur Beschwerdeergänzung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2017 forderte die Instruktions-
richterin die Beschwerdeführerinnen auf, einen Kostenvorschuss einzube-
zahlen.
G.
Mit Eingabe vom 27. September 2017 stellten die Beschwerdeführerinnen
ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführerinnen zu prüfen, da
sie gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung füh-
ren können. Die Beschwerdeführerinnen rügen das SEM habe das rechtli-
che Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Zur Be-
gründung führten sie dabei unter anderem aus, das SEM habe ihnen keine
Einsicht in die Akten ihres Visumsgesuchs auf der Botschaft in Sri Lanka
gewährt. Und in die im März 2017 getätigte Botschaftsabklärung habe es
nur in ungenügender Weise Einsicht gewährt.
5.
5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat
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die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3 mit weiteren Hin-
weisen).
5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf-
klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge-
nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss.
Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim
Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich
die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und dies-
bezüglich Beweis führen konnte.
Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf
Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
– verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann
wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise
Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die
Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt.
Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein über-
wiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der
betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Ein-
sichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von
seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich
dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass
die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört
und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jeg-
liche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und
aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und voll-
ständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und
wie sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 3.3
mit weiteren Hinweisen).
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6.
6.1 Die Beschwerdeführerinnen stellten auf der Schweizer Vertretung in
Colombo am 3. Juli 2014 ein Visumsgesuch. Die in diesem Verfahren ent-
standenen Akten wurden den Beschwerdeführerinnen weder zur Einsicht
vorgelegt noch wurden sie dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der
Beschwerde mit den N-Akten übermittelt. Diese Visumsakten sind klarer-
weise als relevante Unterlagen für die Frage der Gefährdungslage der Be-
schwerdeführerinnen zu betrachten, geht doch aus der Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2014 im Verfahren
D-6210/2014 hervor, dass sich bei diesen ein Schreiben der Schweizer
Vertretung in Colombo vom 16. Oktober 2014 an das BFM sowie weitere
E-Mails von verschiedenen Mitarbeitenden des BFM befinden, wonach
nunmehr von einer unmittelbaren und konkreten Gefährdung der Be-
schwerdeführerinnen auszugehen sei. Im Weiteren befindet sich bei diesen
Akten auch eine Stellungnahme der Sektion Asylverfahren – Federführung
Sri Lanka vom 7. November 2014, wonach auch diese von der Gefährdung
der Beschwerdeführerin ausgeht, jedoch keine Aussagen zu ihrer Glaub-
würdigkeit und einem allenfalls bestehenden eigenen LTTE-Engagement
gemacht werden könnten. Durch das Unterlassen einer diesbezüglichen
Aktenedition hat das SEM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin-
nen in schwerwiegender Weise verletzt.
6.2 Weiter hat das SEM am 29. März 2017 eine Anfrage an die Schweize-
rische Vertretung in Colombo gerichtet. Dabei wurden zwei Fragen gestellt.
Einerseits wurde eine Anfrage an den behandelnden Arzt angeordnet, der
die Beschwerdeführerin gemäss eingereichter Diagnosiscard wegen ihrer
bei der durch C._______ angeordneten Hausdurchsuchung erlittenen Ver-
letzungen behandelt haben soll. Andererseits wurde die Botschaft, falls
sich bezüglich der ersten Frage Unstimmigkeiten ergeben sollten, aufge-
fordert, die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie von einem
TNA-Politiker aufgefordert worden sei, vor der UNO auszusagen, diesem
vorzulegen. Obwohl sich bei der ersten Frage klarerweise Unstimmigkeiten
ergaben, zu welchen der Beschwerdeführerin rudimentär das rechtliche
Gehör gewährt worden ist, unterliess es das Botschaftspersonal explizit
Abklärungen zur Folgefrage zu tätigen, dies offenkundig aufgrund eines
Missverständnisses. Das SEM verzichtete ohne weitere Begründung auf
die zuvor beantragten Abklärungen. Aufgrund dieses Vorgehens wurde der
Sachverhalt nicht genügend erstellt und damit der Untersuchungsgrund-
satz verletzt. So wäre es angesichts der sehr ausführlichen und weitge-
hend übereinstimmenden Schilderungen der Ereignisse in Sri Lanka durch
die Beschwerdeführerin von Relevanz gewesen, ob der von ihr genannte
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TNA-Politiker bestätigen könnte, dass er diese dazu aufgefordert habe,
über ihren verschollenen Ehemann bei der UNO auszusagen. Dies zumal
die vom SEM in seiner Verfügung genannten Widersprüche nicht diametral
ausgefallen sind und die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wie ge-
sagt, über weite Teile relativ substantiiert ausfielen.
6.3 Schliesslich wurde zur Anfrage des SEM an die Botschaft in keiner
Weise das rechtliche Gehör gewährt, weder vollständig noch zusammen-
gefasst, was als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
qualifizieren ist. Auch der Fragekatalog im Rahmen von Botschaftsanfra-
gen, nicht nur die Abklärungsergebnisse, unterliegt gemäss langjähriger
und ständiger Rechtsprechung und Praxis dem Akteneinsichtsrecht (vgl.
EMARK 1994 Nr.1 E. 3c). Die Verletzung wiegt umso schwerer, als der
Anschein entsteht, das SEM habe versucht, die Nichtbeantwortung der
zweiten Frage zu bagatellisieren.
6.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall
sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf Einräumung des
rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere an-
gezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein um-
fassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – angesichts
des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die
angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis an-
ders ausgefallen wäre – grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzun-
gen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur
möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführerin
dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete
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Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be-
schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann.
7.2 Insgesamt drängt sich vorliegend eine Kassation der angefochtenen
Verfügung zwingend auf. Zum einen wiegen den Erwägungen gemäss die
Gehörsverletzungen vorliegend schwer. Sodann verfügt die Beschwerde-
instanz nicht mehr über die volle Kognition, was eine zwingende Bedingung
zur Heilung von Verfahrensverletzungen wäre. Überdies kann aufgrund der
heutigen Aktenlage die Gefährdung der Beschwerdeführerinnen nicht ab-
schliessend beurteilt werden. Der Sachverhalt ist damit von der Vorinstanz
nicht in genügender Weise erstellt worden. Es kann nicht Sinn des Be-
schwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts zu sorgen, zumal diese Abklärungen in ihrem Um-
fang und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren
Aufwand überschreiten. Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weite-
ren Vorbringen und Anträgen in der Beschwerde.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Das mit Eingabe vom 27. September 2017 gestellte
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
10.
Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikos-
ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Bei der Bestimmung der Parteientschädigung gilt es vorliegend zu berück-
sichtigen ist, dass nur der als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG
erscheinende Aufwand zu entschädigen ist (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
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VGKE) ist den Beschwerdeführerinnen zulasten der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung von insgesamt Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom
31. Juli 2017 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans
SEM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1800.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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