Abtei lung IV
D-4984/2007
sch/dua
{T 0/2}
Urteil vom 30. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Bendicht Tellenbach, Gérard Scherrer
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller
A._______, geboren _______, Bangladesch,
c/o Bundesamt für Migration, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 13. Juli 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch mit letztem Wohn-
sitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 14. Mai 2007 auf dem
Luftweg verliess und zunächst via Dubai, Istanbul, Prag und Wien nach Italien gelangte,
von wo aus er Ende Mai 2007 in die Schweiz weiterreiste,
dass er am 7. Juni 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ ein Asylge-
such stellte und dort am 13. Juni 2007 summarisch befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 2. Juli 2007 ausführlich zu seinen Asylgrün-
den anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe in seinem Heimatland Probleme mit der Übergangsregierung bekom-
men,
dass er ein Import-Export-Geschäft betreibe und daneben seit dem Jahr 2001 für die
"Bangladesh National Party" (BNP) als Kreissekretär politisch tätig sei,
dass er für den Aufbau seines Geschäfts Geld von seinem Vater, einem ehemaligen
Staatsbeamten, sowie seinem Onkel erhalten habe,
dass die Übergangsregierung von ihm habe wissen wollen, wie er als so junger Mann in
den Besitz von so viel Geld gekommen sei respektive woher das Geld auf seinem Bank-
konto stamme,
dass die Übergangsregierung den Verdacht habe, sein Onkel habe als Gebietsparla-
mentarier Geld veruntreut, welches er (der Beschwerdeführer) dann für die Gründung
seines Geschäfts verwendet habe,
dass sein Onkel, welcher seit dem Jahr 2001 Mitglied des nationalen Parlaments sei,
von der "Durniti Daman"-Kommission am 28. April 2007 einen Brief erhalten habe, worin
sein Onkel und er aufgefordert worden seien, innert Frist im Büro der Kommission zu er-
scheinen, um ihre Vermögenslage beziehungsweise die Herkunft ihres Vermögens offen
zu legen,
dass er in dieser Angelegenheit jedoch nicht beim zuständigen Amt vorgesprochen
habe, weil er befürchtet habe, umgehend festgenommen und bis zu den Neuwahlen in-
haftiert zu werden, wie dies anderen Parteimitgliedern widerfahren sei,
dass er sich stattdessen vom 28. April 2007 bis zur Ausreise bei seiner Schwester in
C._______ versteckt habe,
dass er anlässlich eines Telefongesprächs mit seinem Bruder am 13. oder 14. Juni 2007
erfahren habe, sein Onkel sei nach Ablauf der gesetzten Frist am 11. Juni 2007 festge-
nommen worden, weil sie beide der Vorladung der Kommission nicht Folge geleistet hät-
ten,
dass er jetzt vermutlich von der Polizei gesucht werde und im Falle seiner Rückkehr in
sein Heimatland befürchten müsse, verhaftet zu werden,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verwei-
3sen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens die Kopie eines
Geburtsregisterauszugs sowie eine Handelslizenz und deren Verlängerung (Kopien mit
Übersetzungen), Unterlagen zu Bankkonti sowie verschiedene Bankkarten und die Quit-
tung einer Lebensversicherung zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
vor,
dass es sich bei den eingereichten Dokumenten (namentlich bei den Kopien des Ge-
burtsregisterauszugs und der Handelslizenz) nicht um rechtsgenügliche Identitäts- oder
Reisepapiere handle,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seinen Führerausweis in seinem
Büro zurückgelassen, nicht plausibel sei,
dass aufgrund der Aktenlage zu vermuten sei, der Beschwerdeführer sei mit seinem ei-
genen (echten) Reisepass aus seinem Heimatland ausgereist,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers realitätsfremd, teilweise widersprüch-
lich und insgesamt offensichtlich unhaltbar seien,
dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinem Alter im Zeitpunkt sei-
ner Einsetzung als Kreissekretär gemacht habe,
dass er mit Blick auf das geltend gemachte Geburtsdatum damals minderjährig gewesen
wäre,
dass die Amtseinsetzung eines Minderjährigen, welcher zuvor noch nie politisch tätig
war, indessen nicht plausibel erscheine,
dass die Aussage, wonach er selber keine Vorladung erhalten habe, nicht geglaubt wer-
den könne, zumal er angeblich selber Firmeninhaber gewesen sei,
dass die geltend gemachte Flucht zu seiner Schwester nicht plausibel sei, da die Frist
für die Offenlegung der Finanzen zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war,
dass die Angaben zum Aufenthaltsort des Onkels ebenfalls nicht plausibel seien,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen nie konkrete Probleme im Heimatland gehabt
und insbesondere selber keine Vorladung erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfülle und zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2007 an das Bundesverwaltungs-
gericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefoch-
4tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er ausserdem sinngemäss die eventuelle Erteilung der vorläufigen Aufnahme infol-
ge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs bean-
tragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 23. Juli 2007 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr.
34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist,
5dass insoweit, als in der Rechtsmitteleingabe auf die Frage der Rechtsstaatlichkeit der
fünftägigen Beschwerdefrist von Art. 108a AsylG angespielt wird, auf die nach wie vor
gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 2004 Nr. 25 zu verweisen ist,
dass das Gesuch um Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung abzuweisen ist, da die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 52 Abs.
1 VwVG genügt und die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang
noch besondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG aufweist,
dass das Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung von weiteren Beweismitteln, dar-
unter der Führerschein des Beschwerdeführers, mit Blick auf die nachfolgenden Erwä-
gungen ebenfalls abzuweisen ist, zumal der Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt
hätte, die allenfalls noch einzureichenden Beweismittel rechtzeitig zu beschaffen,
dass im Übrigen die Nachreichung von Identitätspapieren auf Beschwerdeebene grund-
sätzlich keinen direkten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hätte (vgl. dazu
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der
Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass nach dem Gesagten entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Be-
schwerde, welche sich offensichtlich auf die Rechtslage vor der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2007) beziehen, eine - wenn auch nur sum-
marische - materielle Prüfung der Asylvorbringen vorzunehmen ist (vgl. dazu das zur
Publikation vorgesehene Urteil BGVE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. X., E. 5, insbe-
sondere E. 5.7),
dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitäts- oder Reisepa-
piere zu den Akten reichte,
dass insbesondere die eingereichte Kopie eines Geburtsregisterauszugs kein rechtsge-
nügliches Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 AsylG darstellt, zumal dieses Do-
kument nicht die einwandfreie Feststellung der Identität des Beschwerdeführers ermög-
licht (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli
2007 E. Y., E. 6),
dass der Beschwerdeführer angeblich Inhaber einer eigenen Firma ist, in mehreren Län-
dern geschäftlich tätig war und vielfältige Bankbeziehungen unterhält,
dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, er sei tatsächlich im Besitz von
Identitätspapieren, zumal bei der Eröffnung eines Kontos und der Einlösung von
Schecks (vgl. dazu A10, S. 5) von den Banken regelmässig ein zweifelsfreier Identitäts-
nachweis verlangt wird,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über einen Nationalitätenausweis
6verfügt, welchen er jedoch bis heute nicht zu den Akten reichte, und zwar weil sich die-
ser beim Aussenministerium befinde (vgl. A10, S. 8),
dass er in der Beschwerdeschrift im Widerspruch dazu vorbrachte, dieses Dokument be-
finde sich beim Innenministerium, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner diesbezügli-
chen Aussagen weckt,
dass der Beschwerdeführer weiter erklärte, er habe einen Führerausweis, welchen er in-
dessen in seinem Büro zurückgelassen habe, was indessen - insbesondere auch mit
Blick auf die nachfolgenden Erwägungen betreffend die Verfolgungsvorbringen - nicht
glaubhaft erscheint,
dass aufgrund des Gesagten nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer
bis heute weder den Nationalitätenausweis noch seinen Führerschein einreichte,
dass - wie vom BFM zu Recht bemerkt wurde - aufgrund seiner Aussagen ausserdem
der Verdacht besteht, er sei mit seinem eigenen Reisepass von Bangladesch in die
Schweiz gereist (vgl. A10, S. 15 und 16),
dass es ihm somit nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von
Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die
Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine
Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten, gegen ihn persönlich gerichteten Verfol-
gungsmassnahmen geltend machte,
dass er lediglich vorbrachte, in einem Schreiben an seinen Onkel habe die "Durniti Da-
man" Kommission auch ihn erwähnt und vorgeladen,
dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Vorgehen dieser Behörde ein
asylrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, zumal es
durchaus einem legitimen staatlichen Interesse entspricht, Korruption aufzudecken und
gegebenenfalls auch strafrechtlich zu ahnden,
dass die angebliche politische Tätigkeit des Beschwerdeführers und seines Onkels dar-
an nichts ändert,
dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer keine eigene Vorladung erhalten
habe, sondern lediglich im Schreiben an den Onkel mitgenannt worden sei, im Übrigen
äusserst unglaubhaft erscheint,
dass derartige Vorladungen in der Regel auf einen bestimmten Termin erfolgen, wes-
halb die geltend gemachte Frist, innert derer sich der Beschwerdeführer und sein Onkel
hätten melden sollen, realitätsfremd anmutet,
dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer - nicht aber
sein Onkel - unverzüglich verstecken musste, nachdem er von der Vorladung erfahren
hatte, obwohl die Frist noch gar nicht abgelaufen war,
dass ebenfalls nicht plausibel ist, weshalb lediglich der Beschwerdeführer ins Ausland
flüchtete, sein Onkel dagegen zurückblieb,
dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Datums, an welchem er von der angeb-
7lichen Festnahme seines Onkels erfahren hat, widersprach (vgl. A10, S, 8 und 13),
dass der Beschwerdeführer zwar mehrere Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Ge-
schäftstätigkeit zu den Akten reichte, jedoch nichts, was die geltend gemachte Verfol-
gung belegen würde,
dass er insbesondere die angebliche Vorladung nicht einreichte, obwohl davon auszu-
gehen ist, er hätte diese ohne weiteres von seinem Onkel anfordern können,
dass die geltend gemachten Asylvorbringen aus diesen Gründen offensichtlich unglaub-
haft und überdies nicht asylrelevant sind,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft damit offensichtlich nicht erfüllt,
dass demnach auch keine Veranlassung besteht, zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen,
dass bei der vorliegenden Aktenlage auch keine weiteren Abklärungen in Bezug auf all-
fällige Wegweisungsvollzugshindernisse notwendig erscheinen,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311], vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101],
Art. 33 Abs. 1 des Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30], Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105], Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht besteht und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidri-
ge Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat droht
(Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass auch keine Hinweise auf Umstände ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegwei-
sung infolge Vorliegens einer konkreten Gefahr als unzumutbar erscheinen lassen wür-
den (Art. 14a Abs. 4 ANAG), zumal in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und auch keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte bestehen,
dass der noch junge Beschwerdeführer den Akten zufolge keine gesundheitlichen Prob-
leme hat, in ein eigenes Geschäft besitzt und dort ausserdem über ein tragfähiges
8familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass daher nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland
in eine Existenz bedrohende Situation geraten,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts
des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfah-
renszentrum A._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer
gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an das Bun-
desverwaltungsgericht zu übermitteln; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ (Ref.-Nr.
N _______; Kopie; vorab per Telefax)
- (kantonale Behörde)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand am: