Abtei lung IV
D-4984/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom
20. Juni und 18. Juli 2008 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4984/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine aus (...) stammende Iranerin,
reichte am 20. Mai 1999 ein erstes Asylgesuch ein, welches sie am
2. November 1999 mit der Begründung zurückzog, sie wolle definitiv in
den Heimatstaat zurückkehren.
A.b Wie sich aus den Akten ergibt, verliess die Beschwerdeführerin
den Heimatstaat am 19. Oktober 2007 auf dem Luftweg und gelangte
am gleichen Tag mit einem Visum in die Schweiz. Am 14. Januar 2008
stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein
Asylgesuch. Anlässlich der Befragung vom 22. Januar 2008 im EVZ
(...) sowie der Anhörung vom 6. Februar 2008 durch das BFM machte
die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei drogenabhängig gewesen und
habe sie zur Finanzierung seiner Drogensucht zur Prostitution ge-
zwungen. Als sie einmal einen Freier nach Hause gebracht habe, habe
er die Sittenpolizei benachrichtigt, welche sie dann bei der Arbeit als
Prostituierte erwischt habe. Sie sei in der Folge zu einer Haftstrafe und
174 Peitschenhieben verurteilt worden. Das Urteil sei vollstreckt wor-
den. Im Übrigen hätten Frauen im Iran allgemeine Probleme, zumal sie
unterdrückt würden und besondere Kleidervorschriften zu beachten
hätten.
A.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdefüh-
rerin eine Scheidungsurkunde zu den Akten. Demnach wurde die Be-
schwerdeführerin am 29. November 2006 von ihrem Ehemann ge-
schieden.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2008 – eröffnet am 26. Juni 2008 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung
hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe
sich bezüglich zahlreicher wesentlicher Punkte widersprüchlich ge-
äussert, etwa bezüglich des Beginns der Drogenabhängigkeit ihres
Ehemanns. Auch bezüglich der Dauer der Haft beziehungsweise Un-
tersuchungshaft habe sie sich durchwegs widersprüchlich geäussert.
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Gleiches gelte bezüglich der Zahl der gegen sie angehobenen Ge-
richtsverfahren. Ferner seien ihre Vorbringen unsubstanziiert ausgefal-
len. So habe sie vorgebracht, ihr Ehemann habe sie bei der Sittenpoli-
zei angezeigt, als sie zu Hause einen Freier bedient habe, doch sei sie
nicht in der Lage gewesen, den angeblichen Vorfall zeitlich einzuord-
nen. Ebenfalls habe sie nicht angeben können, wann sie die behaupte-
te Haftstrafe verbüsst habe. Sie habe gemäss ihrer Darstellung im gel-
tend gemachten Gerichtsverfahren ein Urteil erhalten, dieses aber
ohne weitere Erklärung nicht zu den Akten gegeben. Des Weiteren wi-
dersprächen einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin in wesentli-
chen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Han-
delns. So habe die Beschwerdeführerin geschildert, ihr Ehemann habe
sie zur Prostitution gezwungen, um seine Drogenabhängigkeit finan-
zieren zu können. Vor diesem Hintergrund stelle die angebliche Anzei-
ge durch den Ehemann ein nicht nachvollziehbares Verhalten dar.
Schliesslich sei die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2007 in die
Schweiz eingereist und habe rund drei Monate zugewartet, bis sie am
14. Januar 2008 ein Asylgesuch eingereicht habe. Demgegenüber be-
mühten sich tatsächlich verfolgte Personen so schnell wie möglich um
asylrechtlichen Schutz. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin an-
lässlich der Anhörung geltend gemacht, Frauen würden im Iran unter-
drückt und hätten sich den dort geltenden Kleidervorschriften zu unter-
ziehen. Die von ihr geltend gemachten Benachteiligungen seien von
ihrer Intensität her indessen nicht asylrelevant. Vielmehr handle es
sich dabei in Anbetracht aller Umstände um relativ geringfügige Ein-
schränkungen im Alltag, von welchen alle Frauen im Iran in vergleich-
barer Lage ebenso betroffen seien.
C.
Mit Beschwerde vom 28. Juli 2008 liess die Beschwerdeführerin die
nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung der
Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei zur ergän-
zenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die
Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Es seien die Kosten im Umfang von Fr. 56.60, welche der Beschwerde-
führerin für die Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens in
Rechnung gestellt worden seien, zurückzuerstatten. Es sei die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
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tenvorschusses zu verzichten. Es sei eine angemessene Nachfrist
zum Einreichen eines fachärztlichen Berichts anzusetzen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2008 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerde-
führerin auf, bis zum 20. August 2008 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen und bis zum
5. September 2008 einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Er-
klärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegen-
über den Asylbehörden einzureichen.
D.b Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 15. August 2008.
D.c Mit Eingabe vom 5. September 2008 liess die Beschwerdeführerin
ein Schreiben vom 17. August 2008 eines Allgemeinmediziners zu den
Akten reichen. In diesem Schreiben bezog sich der Arzt auf eine An-
frage des Rechtsvertreters zum Nachweis von Misshandlungsspuren
an der Beschwerdeführerin und hielt im Wesentlichen Folgendes fest:
Objektiv seien mehrere kleinere, längliche, reizlose Narben über der
rechten Schulter und über dem Kreuzbein festzustellen. An der linken
Daumenbasis seien zwei kreisrunde 0.5 – 1.0 cm messende reizlose
Narben nachweisbar. Das Nasenbein weise eine Fehlstellung in der
Mitte nach rechts und eine kleine Höckerbildung auf. An der Innenseite
des linken Vorderarmes gegen die Ellenbeuge seien deutlich sichtbar
längere, reizlose Narben zu konstatieren, welche sich die Beschwerde-
führerin nach eigenen Angaben bei einem Selbstmordversuch im Ge-
fängnis beigebracht habe. Alle diese erhobenen Befunde seien mit den
von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben vereinbar.
D.d In einem Arztbericht vom 18. September 2008 werden der Be-
schwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung, eine an-
haltende somatoforme Schmerzstörung sowie phobische Störungen
(Angst vor Dunkelheit, Angst vor geschlossenen Räumen) attestiert.
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Festgestellt wurden des Weiteren eine Opioidabhängigkeit als Folge
einer Schmerzmedikation mittels Methadon, Status nach Suizid-
versuch, Status nach Hepatitis B sowie Obesitas.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 sowie
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, die Befragerin habe anlässlich der Anhörung vom
6. Februar 2008 gewisse Vorgaben des BFM-Handbuchs zum Asylver-
fahren nicht beachtet. Dementsprechend könne die in zeitlicher Hin-
sicht überlange Befragung nicht als korrekt und fair bezeichnet wer-
den, und sie müsse zur richtigen Feststellung des Sachverhalts wie-
derholt werden. Andernfalls müssten die emotionalen Vorbringen der
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die in der Beschwerde zitierten
Protokollstellen als Realitätskennzeichen eingestuft werden. Des Wei-
teren leide die Beschwerdeführerin an der Unfähigkeit, bestimmte Er-
eignisse klaren Daten zuzuordnen, was angesichts der geschilderten
Drogensucht und der Entzugserscheinungen anlässlich der Anhörung
nicht weiter erstaunen dürfe. Konsequenterweise dürfe im Entscheid
nicht auf Ungereimtheiten die Daten betreffend abgestellt werden. Vor
diesem Hintergrund erschienen bestimmte vom BFM als widersprüch-
lich und realitätsfremd bezeichnete Vorbringen lediglich als nicht zen-
trale Ungereimtheiten oder als Missverständnisse. Dies betreffe etwa
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den Beginn der Drogenabhängigkeit des Ehemannes, die Dauer der
Inhaftierung, die Zahl der Gerichtsverfahren oder die chronologischen
Unstimmigkeiten. Dementsprechend erschienen ihre Vorbringen glaub-
haft. Ausserdem versage der iranische Staat der Bescherdeführerin
den erforderlichen Schutz vor dem geschiedenen Ehemann. Es hätte
sich ihr auch keine innerstaatliche Fluchtalternative angeboten, weil ihr
ehemaliger Ehemann sie überall hätte finden können. Schliesslich sei
die in der Schweiz lebende Mutter der Beschwerdeführerin auf die An-
wesenheit ihrer Tochter angewiesen. Umgekehrt schaffe es die Be-
schwerdeführerin auch nicht alleine, ihre Drogensucht unter Kontrolle
zu halten, solange sie sich nicht auf ein tragfähiges Familiennetz stüt-
zen könne. In der Schweiz sei ein solches gegeben. Demgegenüber
pflege sie zu den im Iran lebenden Verwandten keine Beziehung.
5.2 Eine Sichtung des Anhörungsprotokolls fördert keine Auffälligkei-
ten im Befragungsablauf zu Tage; auch die bei der ordentlichen Anhö-
rung anwesende Hilfswerksvertreterin der Caritas sah sich aufgrund
ihrer persönlichen Eindrücke nicht veranlasst, irgendwelche Bedenken
im Zusammenhang mit der Anhörung oder der psychischen Verfas-
sung und Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin anzumelden
oder Abklärungen in diese Richtung anzuregen. Dementsprechend ist
aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Vorinstanz bei der Er-
mittlung des Sachverhalts korrekt vorgegangen ist. Bei dieser Sachla-
ge kann die Frage, ob sie während der Anhörung irgendwelche Regeln
eines Handbuchs beachtet hat, offen bleiben, zumal die Beschwerde-
führerin aus internen Arbeitsinstrumenten nichts zu ihren Gunsten ab-
leiten kann. Dementsprechend fällt die Kassation der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Ab-
klärung des Sachverhalts ausser Betracht.
5.3 Was die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin
anbelangt, so kann aus Äusserungen der Emotionalität während der
Anhörung jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, ihre wider-
sprüchlichen Vorbringen seien glaubhaft. Ebensowenig handelt es sich
bei den Widersprüchen - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde-
schrift - um Aussagen, welche die Vorinstanz aufgrund fehlerhafter In-
terpretation als widersprüchlich wertete. So etwa machte die Be-
schwerdeführerin anlässlich der Befragung im EVZ Kreuzlingen gel-
tend, ihr Ehemann sei drei Jahre nach der Eheschliessung drogenab-
hängig geworden, indem er zunächst Opium geraucht und später He-
roin gespritzt habe (B1/11 S. 6). Demgegenüber ist dem Anhörungs-
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protokoll zu entnehmen, der Ehemann sei schon vor der Hochzeit dro-
genabhängig gewesen, zumal er Haschisch und Opium geraucht habe
(B13/27 S. 5). Da man davon ausgehen darf, dass die Beschwerdefüh-
rerin bezüglich der Drogenabhängigkeit ihres Ehemannes anlässlich
der Befragung im EVZ über den gleichen Wissensstand verfügte wie
anlässlich der Anhörung durch das BFM, handelt es sich um einen un-
zweideutigen Widerspruch. Auch bezüglich der Verurteilung zu 18 Mo-
naten Haft und 174 Peitschenhieben (B1/11 S. 8) beziehungsweise zu
zwei Jahren Haft und 174 Peitschenhieben (B13/27 S. 8) sind die Vor-
bringen widersprüchlich ausgefallen. Die diesbezügliche Erklärung in
der Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei nach Verbüssung der 18-
monatigen Haft weitere sechs Monate in "Untersuchungshaft" festge-
halten worden, erscheint lediglich als Versuch, den Sachverhalt an den
Vorhalt (B13/27 S. 8) beziehungsweise die vorinstanzlichen Erwägun-
gen anzupassen. Dass sich die Beschwerdeführerin bei ihren Schilde-
rungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten abstüt-
zen konnte, zeigen die zahlreichen chronologischen Unstimmigkeiten,
in die sie sich anlässlich der Anhörung vom 6. Februar 2008 verstrick-
te. Diese Unstimmigkeiten entstanden durch die Unfähigkeit der Be-
schwerdeführerin, die geltend gemachte Verfolgungssituation zeitlich
in ihren Lebenslauf zu integrieren (vgl. B13/27 S. 7, 8). Es ist demnach
davon auszugehen, dass sie eine Verfolgungssituation lediglich erfun-
den hat, um sich in der Schweiz ein Anwesenheitsrecht zu verschaf-
fen. An dieser Betrachtungsweise vermögen auch gewisse Realkenn-
zeichen wie die durch Arztzeugnis bestätigten Narben nichts zu än-
dern, weil das Arztzeugnis keinen Aufschluss darüber zu geben ver-
mag, unter welchen Umständen die Beschwerdeführerin zu den ur-
sächlichen Verletzungen gekommen ist. Dementsprechend entfaltet
das Arztzeugnis bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin kei-
ne Beweiskraft für die geltend gemachte Verfolgung.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der Beschwerdefüh-
rerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und sie nicht
als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingsei-
genschaft ist ihr zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt wor-
den.
5.5 Was die Auferlegung von Kosten im Umfang von Fr. 56.60 in der
Zwischenverfügung des BFM vom 18. Juli 2008 anbelangt, verlangt die
Beschwerdeführerin eine Rückerstattung derselben unter Hinweis auf
die Formulierung von Art. 26 Abs. 2 VwVG, wonach die Gebühr ledig-
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lich für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache erhoben
werden kann. In casu sei die Sache indessen nicht erledigt, weil Vor-
bringen aus dem ersten Asylverfahren auch im zweiten bezüglich der
Glaubhaftigkeit relevant seien. Ausserdem sehe Art. 8 des Bundesge-
setzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) die
unentgeltliche Offenlegung der Akten vor.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG findet in casu das DSG Anwendung
(vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 7 E. 2b S. 51). Dementsprechend
ist die Akteneinsicht in der Regel kostenlos (Art. 8 Abs. 5 DSG),
ausser die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne
von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesge-
setz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) wären gegeben (Aus-
künfte in den zwölf Monaten vor dem Gesuch bereits mitgeteilt und
kein schutzwürdiges Interesse an erneuter Auskunftserteilung oder
Auskunftserteilung mit besonders grossem Arbeitsaufwand
verbunden). Ein Ausnahmetatbestand liegt in casu nicht vor, weshalb
die Vorinstanz anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Betrag von
Fr. 56.60 zurückzuerstatten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
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drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Die Beschwerdeführerin bringt ferner
verschiedene gesundheitliche Probleme vor (siehe Sachverhalt Bst. D
sowie nachfolgend E. 7.5). Diese stellen aber selbst dann unter dem
Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis
dar, falls im Iran der medizinische Standard schlechter als in der
Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., EMARK 2004
Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S.
A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3
[SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale Rechtsprechung steht im Ein-
klang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tat-
sache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimat-
land für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im
Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art.
3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar
2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien],
E. 38 [Beschwerde Nr. 44599/98]; Entscheid des EGMR vom 29. Juni
2004 über die Zulassung der Beschwerde i.S. Salkic und andere ge-
gen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7 [Beschwerde Nr. 7702/04]; Ur-
teil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich,
Ziffn. 34 und 42 – 44 [Beschwerde Nr. 26565/05]). Im Übrigen trifft es
zwar zu, dass das BFM gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG bei der Anord-
nung des Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie zu beachten hat. Indessen umfasst der Begriff der Familie in per-
soneller Hinsicht lediglich die minderjährigen Kinder (EMARK 1995
Nr. 24 E. 7 S. 227), weshalb sich die 34-jährige Beschwerdeführerin
nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann, dies umso weniger, als die Mutter
der Beschwerdeführerin weder auf die Betreuung durch die ihrerseits
selbst kranke Tochter angewiesen ist noch traditionellerweise von ihr
betreut wurde. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
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konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführerin ist es nämlich möglich und zumutbar, (nöti-
genfalls) die iranischen Behörden um Schutz gegen ihren ehemaligen
Ehemann anzugehen. Des Weiteren erachtet das Bundesverwaltungs-
gericht den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemei-
ne Lage als generell zumutbar.
Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, die
Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erscheinen liesse. Die Beschwerdeführerin hat nach eige-
nen Angaben eine achtjährige Schulbildung genossen. Dass der Auf-
bau einer neuen Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin nicht
ganz leichtfallen dürfte, liegt zwar auf der Hand. Indessen stellen die
blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situa-
tion dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den
Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19
E. 6b S. 149). In diesem Zusammenhang bemisst sich die - in casu zu
bejahende - Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen örtlichen Ver-
hältnissen und nicht nach schweizerischen Standards. Im Übrigen
dürfte die Beschwerdeführerin - entgegen ihren derzeitigen Vorbringen
– in Wirklichkeit auf ein ausreichendes familiäres Netz zurückgreifen
können, leben doch früheren Angaben zufolge mehrere Geschwister
nach wie vor in S._______ (vgl. A1/9 S. 2), wo die Beschwerdeführerin
ihre Schulausbildung absolviert hat (A7/21 S. 7). Dementsprechend
drängt sich der Eindruck auf, die Beschwerdeführerin versuche, das in
Wirklichkeit vorhandene familiäre Netz zu dissimulieren, um auf diese
Weise den Wegweisungsvollzug zu vereiteln (vgl. auch A1/9 S. 3). In
Anbetracht dieser Sachlage ist die Erwartung berechtigt, der
Beschwerdeführerin werde es im Falle ihrer Rückkehr in den
Heimatstaat aus eigener Kraft oder allenfalls mit Hilfe ihrer Verwandten
gelingen, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.
Diesbezüglich bildet auch die gesundheitliche Verfassung der
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Beschwerdeführerin, wie sie in den Arztzeugnissen vom 17. August
und 18. September 2008 umschrieben wird, kein ernstliches Hindernis,
zumal die weiterhin notwendige Behandlung ihrer Drogenproblematik
angesichts staatlicher Methadon- und Spritzenaustauschprogramme
sowie eigentlicher Therapieangebote auch im Heimatstaat möglich ist.
Angesichts der landesweit guten medizinischen Grundversorgung im
Iran braucht die Beschwerdeführerin - die in (...) gelebt hat - auch
nicht damit zu rechnen, sie werde die zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendige medizinische Be-
handlung nicht erhalten (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
vom 20. Juni 2008 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(Art. 106 AsylG). Demgegenüber ist die Verfügung vom 18. Juli 2008
hinsichtlich der Gebührenerhebung aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen, der Beschwerdeführerin den bezahlten Betrag von insge-
samt Fr. 56.60 zurückzuerstatten.
10.
Da die Beschwerdeführerin in Bezug auf den unter Ziffer 5 aufgeführ-
ten Beschwerdeantrag durchgedrungen ist, sind der Beschwerdefüh-
rerin reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1), wel-
che auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
15. August 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu
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verrechnen sind. Dementsprechend sind der Beschwerdeführerin
Fr. 100.-- zurückzuerstatten.
11.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes we-
gen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem
Art. 7 ff. VGKE). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote
eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indes-
sen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfah-
ren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE)
wird die Parteientschädigung angesichts des Obsiegens in einem Ne-
benpunkt auf Grund der Akten daher auf Fr. 100.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin
durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Vorin-
stanz angewiesen wird, der Beschwerdeführerin den Betrag von
Fr. 56.60 zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer-
deführerin auferlegt und mit dem am 15. August 2008 geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Fr. 100.-- werden der Be-
schwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 100.--
zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Formular Zahladresse)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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