Abtei lung IV
D-4984/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Eritrea,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4984/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Eritrea gemäss eigenen Angaben am
10. Juli 2007 verliess und am 26. Dezember 2007 in die Schweiz ge-
langte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 15. Januar 2008 summarisch befragt wurde,
dass die Vorinstanz am 14. Mai 2009 eine Anhörung durchführte,
dass der Beschwerdeführer – ein Tigriner orthodoxen Glaubens aus
_______ – im Wesentlichen geltend machte, am 20. Juni 2006 bei ei-
nem Gebetsanlass durch die Sicherheitskräfte seines Heimatlandes
festgenommen worden zu sein,
dass er in der Folge während eines Jahres unter prekären Bedingun-
gen in Haft gewesen sei,
dass ihm am 25. Juni 2007 während eines Arbeitseinsatzes ausser-
halb des Gefängnisses die Flucht aus dem behördlichen Gewahrsam
gelungen sei,
dass für weitere Einzelheiten des dargelegten Sachverhalts auf die Be-
fragungsprotokolle zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2009 – eröffnet am 8. Juli
2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft, und das Bundesamt ihn entsprechend als Flüchtling in der
Schweiz vorläufig aufnahm,
dass das BFM zur Begründung ausführte, er sei illegal und im militär-
dienstpflichtigen Alter ausgereist, weshalb ihm im Falle der Rückkehr
ernsthafte Nachteile seitens der eritreischen Behörden drohten,
dass die Vorinstanz gleichzeitig erwog, die Flüchtlingseigenschaft be-
stehe einzig aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, weshalb eine
Asylgewährung ausgeschlossen sei,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 5. Au-
gust 2009 beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertre-
tung anfechten und in materieller Hinsicht die Aufhebung des vor-
instanzlichen Entscheids in den Dispositivziffern 2 (Ablehnung des
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Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz), die Asylgewäh-
rung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) beantragen liess,
dass er in der Rechtsschrift insbesondere geltend machte, die Vor-
instanz habe sich im angefochtenen Entscheid mit seinen Fluchtgrün-
den – wie namentlich dem Gefängnisaufenthalt sowie der Flucht aus
dem behördlichen Gewahrsam – nicht auseinandergesetzt,
dass bereits vor der Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Ge-
fährdungssituation bestanden habe, weshalb die verweigerte Asylge-
währung nicht nachvollzogen werden könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 10. August 2009 den Empfang
der Beschwerde bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat,
dass er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
zu verzichten ist,
dass die Vorinstanz im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids die
geltend gemachte einjährige Haft des Beschwerdeführers erwähnte,
dass demgegenüber eine argumentative Auseinandersetzung mit die-
sem zentralen Verfolgungsvorbringen im Erwägungsteil offensichtlich
nicht stattgefunden hat,
dass die Behörde im Rahmen der Untersuchungsmaxime verpflichtet
ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 1 VwVG),
dass die verfügende Behörde im Rahmen des rechtlichen Gehörs fer-
ner gehalten ist, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu
hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung
zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegrün-
dung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass die Begründung der betroffenen Person ermöglichen soll, den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich
ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittel-
instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können,
dass sich die Begründungsdichte gemäss konstanter Rechtssprechung
nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den
Interessen der betroffenen Person richtet, wobei im Falle von schwer-
wiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen – worun-
ter auch die Verweigerung des Asylgewährung fällt – eine sorgfältige
Begründung erforderlich ist,
dass die obenstehend zitierte "Begründung" der Vorinstanz, weshalb
dem Beschwerdeführer die Asylgewährung zu verweigern ist, den ge-
nannten Anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, zumal sie le-
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diglich subjektive Nachfluchtgründe betrifft und die vom Beschwerde-
führer dargelegte Vorverfolgung in keiner Weise berücksichtigt,
dass die klare Verletzung der Begründungspflicht nach den vorstehen-
den Ausführungen als schwerwiegender Mangel zu betrachten ist und
ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht
nicht als angezeigt erscheint,
dass das Verfahren mithin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit
diese sämtliche Verfolgungsvorbringen prüft und in einem neuen, be-
schwerdefähigen sowie insbesondere rechtsgenüglich begründeten
Entscheid berücksichtigt,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
des BFM vom 3. Juli 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass damit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten sind,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist
und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz aus-
zurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massge-
benden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 600.– festzu-
setzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE sowie Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000/1).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 wird aufgehoben.
3.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das
BFM zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______
und einer Kopie der Beschwerdeschrift (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Instruktionsrichterin Der Gerichtsschreiber
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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