Abtei lung IV
D-4985/2007
sch/bah/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Togo,
vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt,
Anwaltsbüro Bosonnet,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. Juni 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4985/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Gengbe mit letztem Wohnsitz in
Lomé, verliess Togo eigenen Angaben gemäss am 21. August 2005
und gelangte am 19. September 2005 in die Schweiz, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung, die am 26. September 2005 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (...) stattfand, sagte der Beschwerdeführer
aus, er habe am 24. April 2005 zehn Personen mobilisiert, mit denen
er die Strasse im Quartier blockiert habe. Dies hätten sie getan, um
die Soldaten, die ins Quartier gekommen seien, zu behindern. Diese
hätten geschossen und sie hätten Steine auf sie geworfen. Als er An-
fang August 2005 zur Arbeit zurückgekehrt sei – er habe als Uhrma-
cher ein eigenes Geschäft namens (...) gehabt, sei aber auch in einem
anderen Geschäft angestellt gewesen – habe ihn sein Arbeitgeber,
(...), wegen seines Engagements kritisiert; sie hätten sich gestritten.
Am 20. August 2005 habe ihm (...) gesagt, sein (des
Beschwerdeführers) Geschäft sei zerstört worden. Er habe sich sofort
dorthin begeben; die Leute seines Quartiers hätten ihm gesagt, die
Soldaten hätten seine Verkäuferin geschlagen und eine andere An-
gestellte verletzt. Er habe ein Armeefahrzeug gesehen und die Flucht
ergriffen. Später habe er erfahren, dass sein Motorrad verbrannt und
alles in seinem Haus zerstört worden sei. Er habe bereits früher Prob-
leme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Er habe seit dem Jahr
2002 für "amnesty international" (ai) gearbeitet. Als er am 2. Februar
2003 von einer Versammlung zurückgekehrt sei, habe man bei einer
Kontrolle seine Akten durchwühlt und ihn in ein Gendarmeriecamp mit-
genommen. Dort sei er befragt und misshandelt worden. Da seine Kol-
legen von der Festnahme erfahren hätten und zum Camp gekommen
seien, sei er freigelassen worden.
A.b Am 31. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer von der zu-
ständigen kantonalen Behörde befragt. Er machte im Wesentlichen
geltend, er habe sich in seine Kirche geflüchtet, nachdem er sein zer-
störtes Geschäft gesehen und erfahren habe, dass er behördlich ge-
sucht werde. Von den Leuten, die am Sonntag zur Kirche gekommen
seien, habe er erfahren, dass auch sein Haus zerstört worden sei. Der
Pfarrer habe ihm geraten, Lomé zu verlassen. Einer seiner Brüder
habe ihn mit dem Auto nach Ghana gefahren. Sein Arbeitgeber, mit
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dem er vorher die Opposition unterstützt habe, habe sich nach den
Wahlen des Jahres 2003 dem "Ressemblement du Peuple Togolais"
(RPT) angeschlossen. Nachdem er im August 2005 bei diesem die
Arbeit wieder aufgenommen habe, sei es zu einer verbalen
Auseinandersetzung gekommen, weil er ihm vorgeworfen habe, an
einer Rebellion teilgenommen zu haben. Er gehe davon aus, dass sein
Chef ihn an die Sicherheitskräfte verraten habe. Er habe in seinem
Quartier die Leute angeführt, weshalb er den Machthabern ein Dorn
im Auge und in Gefahr sei. Der Beschwerdeführer gab eine Petition
und ein Exemplar von "Echos" von ai zu den Akten.
A.c Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 – eröffnet am 7. Februar 2006
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren
Vollzug an.
A.d Mit Eingabe vom 10. März 2006 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerde-
führer durch seinen Vertreter Beschwerde gegen die Verfügung des
BFM erheben. Der Beschwerde wurden mehrere Beweismittel beige-
legt (vgl. S. 18 der Eingabe).
A.e Die ARK trat mit Urteil vom 23. März 2006 zufolge verspäteter
Einreichung auf die Beschwerde nicht ein.
A.f Der Beschwerdeführer liess bei der ARK am 27. März 2006 ein
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellen.
A.g Mit Urteil vom 29. Mai 2006 wies die ARK das Gesuch um Frist-
wiederherstellung ab.
B.
B.a
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter am 10. Juni
2006 eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe einrei-
chen, in der beantragt wurde, er sei als Flüchtling anzuerkennen und
es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzuneh-
men. Dem Gesuch sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die
aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Eingabe lagen zahlreiche
Beweismittel bei (vgl. act. B3/1, Beweismittelumschlag). Gleichentags
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wurde die Eingabe durch ein weiteres, mit Beweismitteln versehenes
Schreiben ergänzt.
B.b Das BFM wies die kantonale Behörde am 14. Juli 2006 an, von
Vollzugsmassnahmen abzusehen.
B.c Am 25. Mai 2007 führte das BFM eine Anhörung des Beschwer-
deführers durch. Er sagte im Wesentlichen aus, es seien nach seiner
Ausreise aus Togo Ereignisse eingetreten, die belegten, dass er in sei-
ner Heimat gesucht werde. Seine Mutter und sein Bruder seien ge-
schlagen worden, als die Behörden nach ihm gesucht hätten, und man
habe ihm eine polizeiliche Vorladung zugestellt, von deren Existenz er
im Januar oder Februar 2006 erfahren habe. In der Schweiz bekleide
er bei einer kantonalen Sektion der "Union des Forçes de Change-
ment" (UFC) den Posten eines Kassiers. In Togo sei er in den Jahren
1993 und 1994 Mitglied der UFC gewesen, in der Schweiz sei er im
Jahre 2005 dieser Partei erneut beigetreten. Er habe bisher an 20 bis
30 Versammlungen seiner Partei teilgenommen. Zur Stützung seiner
Vorbringen reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (vgl.
Ziffn. 1 - 8 des Beweismittelverzeichnisses, act. B13/1).
C.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2007 – eröffnet am 28. Juni 2007 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug
an. Auf die Erhebung von Gebühren wurde verzichtet.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Juli 2007 bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei von der Wegweisung abzu-
sehen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel
bei (vgl. S. 27 der Eingabe).
E.
Der Instruktionsrichter entsprach mit Verfügung vom 24. Juli 2007 dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
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Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden zur Vernehm-
lassung an das BFM überwiesen.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2007 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
In der Stellungnahme vom 7. August 2007 liess der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen festhalten.
H.
Der Beschwerdeführer wandte sich am 7. September 2007 an das
Bundesverwaltungsgericht und übermittelte diesem Rechnungen aus
seinem Betrieb.
I.
Am 3. September 2008 liess der Beschwerdeführer einen Bericht von
Frau (...) und weitere Beweismittel nachreichen (vgl. S. 3 der Eingabe).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwer-
deführer in seinem zweiten Asylgesuch im Wesentlichen die gleichen
Gründe geltend gemacht habe, die bereits Gegenstand des ersten
Asylverfahrens gewesen seien. Diesbezüglich sei auf die Verfügung
vom 3. Februar 2006 zu verweisen. Die neu ins Recht gelegten Be-
weismittel bezüglich dieser Vorbringen könnten an deren festgestellter
Unglaubhaftigkeit nichts ändern. Die Unterlagen bezüglich seiner Mut-
ter liessen keine Rückschlüsse auf den Grund deren Verletzung und
den Grund seiner angeblichen Verfolgung durch die togoischen Behör-
den zu. Auch die Vorladung vom 7. Oktober 2005 vermöge zu keiner
anderen Einschätzung zu führen, sei doch bekannt, dass in Togo sol-
che Dokumente auf dem Weg der Bestechung oder gefälligkeitshalber
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erhältlich seien. Beweismittel, welche die angebliche Verfolgung oder
seine Mitgliedschaft bei ai belegten, habe er bezeichnenderweise kei-
ne eingereicht. Die übrigen Beweismittel bezögen sich auf die allge-
meine Lage im Land oder seine familiäre Situation.
Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der legalen UFC vermö-
ge im Falle seiner Rückkehr nach Togo keine begründete Furcht vor
asylrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Er habe dokumen-
tiert, dass er in der Schweiz an Versammlungen dieser Partei teilge-
nommen habe. Es könne ausgeschlossen werden, dass seine Teilnah-
me an Versammlungen oder die Bekleidung der Funktion eines Kas-
siers das Interesse der togoischen Behörden erweckt habe. Diese
dürften nur dann eine Interesse an der Identifizierung von Personen
haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politi-
sche System wahrgenommen würden. Seine Aktivitäten für die UFC
vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu be-
gründen. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt gesehen nicht
geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der heimatlichen Behörden gegen
ihn zu bewirken.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
sei in Lomé ein bekannter Uhrmacher gewesen, der auch von der öf-
fentlichen Hand Aufträge erhalten habe. Aufgrund seines Glaubens
habe er sich für seine Mitbürger eingesetzt, obwohl ihm daraus Proble-
me erwachsen seien. In dieser Hinsicht habe er ein "Certificat de mis-
sion" vom 1. Dezember 2000 und ein Ernennungsschreiben der "Missi-
on Evangélique de la Foi" eingereicht. Seit 2002 sei er Mitglied von ai
gewesen; zum Beleg habe er ein internes Bulletin, in dem er als Mit-
glied einer internationalen Mission zu erkennen sei, abgegeben. Be-
reits 1993 habe er junge Leute bei Protesten unterstützt. Von seinem
Freund (...) sei er als Leibwächter für mehrere Oppositionschefs
portiert worden. Während den Wahlen habe er die Opposition im Quar-
tier organisiert, nach denselben sei die Gruppe wieder aufgelöst wor-
den. (...) sei 1993 verhaftet, gefoltert und zu einem falschen Ge-
ständnis gezwungen worden. Es sei seinen Fähigkeiten als Uhrmacher
zu verdanken, dass er vorerst keine Unannehmlichkeiten gehabt habe,
obwohl er von seinem Chef (...) und mächtigen Kunden gewarnt
worden sei. Bei den Wahlen vom April 2005 sei er erneut aktiv gewor-
den, indem er junge Aktivisten organisiert und bei der Bewachung von
leeren Häusern geholfen habe. Er habe zirka zehn Freunde
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organisiert, die die Zugangsstrasse zum Quartier verbarrikadiert
hätten, um die Bewohner vor den Militärs zu schützen. Dabei sei es zu
Auseinandersetzungen mit der Armee gekommen, bei denen viele
Menschen getötet worden seien. Zuletzt hätten etwa 30 Leute das
Quartier zu verteidigen versucht. Auch in anderen Quartieren hätten
Kämpfe stattgefunden und Tausende hätten das Land verlassen müs-
sen. Der Beschwerdeführer habe sich bis Anfang August versteckt ge-
halten und erst dann die Arbeit wieder aufgenommen. Seine Tätigkei-
ten seien den falschen Leuten zu Ohren gekommen. Er sei von (...)
bedroht worden; dieser habe ihm am 20. August 2005 gesagt, man
habe sein Atelier zerstört. Er sei zu seinem Geschäft gefahren, das er
zerstört und geplündert vorgefunden habe. Seine Angestellten seien
misshandelt worden. Er habe vom zerstörten Geschäft Fotografien ma-
chen können, die er eingereicht habe. Später habe er erfahren, dass
auch sein Haus zerstört worden sei. In der Schweiz sei er bei der UFC
aufgenommen worden, bei der er das Amt eines kantonalen Kassiers
bekleide; zudem sei er für die Sicherheit verantwortlich.
4.2.2 Seine Aussage bei der Erstbefragung, er sei nicht politisch tätig
gewesen, sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass er seine oppositio-
nellen und demokratischen Handlungen nicht als politisch werte, weil
er der Ansicht sei, Politiker sagten regelmässig die Unwahrheit. Er
habe mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 neu eine Reflexverfolgung
seiner Familie geltend gemacht. Am 26. Februar 2006 seien vier zivil
Gekleidete in den Hof des Hauses eingedrungen, die auf die Anwe-
senden eingeschlagen hätten und seinen Aufenthaltsort hätten wissen
wollen. Die Familie sei am 30. Juni 2006 von Militärs angegriffen wor-
den. Sein Bruder (...), der ihm ähnlich sehe, sei Ende Juni 2006 von
Mali zurückgekehrt und sei gleich nach seiner Rückkehr von vier
Militärs angegriffen und verletzt worden. Sein Bruder sei danach nach
Benin geflohen. Das Haus der Familie stehe mittlerweile leer, da sich
seine Angehörigen vor weiteren Übergriffen fürchteten.
4.2.3 Premierminister Agboyibo werde von vielen UFC-Mitgliedern
nicht als Vertreter der Opposition, sondern als Minister ohne Porte-
feuille betrachtet. Die Opposition sei mit dem "Comité d'Action pour le
Renouveau" (CAR) nicht wirklich in der Regierung vertreten und zwi-
schen dem RPT und der UFC gebe es keinen Frieden. Der Beschwer-
deführer habe bei der Vorinstanz ein Schreiben des Präsidenten der
UFC-Schweiz eingereicht. Dieser habe ausgeführt, dass man in Togo
nicht einer Partei angehören müsse, um als Oppositioneller zu gelten.
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Jeder Togoer, der für eine Veränderung kämpfe, stelle eine Gefahr für
das Regime dar. Obwohl die UFC in Togo anerkannt sei, könne sie ihre
Aktivitäten nicht wie andere Parteien ausüben. Gerade die Sympathi-
santen, die an Demonstrationen teilnähmen, seien diejenigen, welche
die meisten Probleme mit den Behörden hätten. Die Mitglieder der
UFC-Schweiz seien im Falle einer Rückkehr noch gefährdeter. Das Ab-
kommen zwischen dem RPT und der Opposition sei nicht legitimiert,
da diejenigen, die vor dem Regime geflohen seien, diesem nicht hät-
ten zustimmen können. Die Regierung müsse zudem an ihren Taten
gemessen werden, Menschenrechtsverletzungen, die im April 2005
begangen worden seien, seien immer noch nicht geahndet worden.
Auch zwei Jahre danach habe der togoische Präsident noch keine der
Empfehlungen der internationalen Gemeinschaft befolgt. Die Bevölke-
rung warte immer noch auf tiefgreifende Reformen.
Seit dem Tod des Präsidenten Eyadéma Gnassingbé im Februar 2005
sei es in Togo zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen
gekommen. Sicherheitskräfte und bewaffnete Banden übten exzessiv
Gewalt aus. Wenige Tage nach dessen Tod sei sein Sohn Faure
Gnassingbé von der Armeeführung als Präsident eingesetzt worden.
Aufgrund verhängter Sanktionen sei Gnassingbé zurückgetreten und
es seien auf den 24. April 2005 Wahlen angesagt worden, bei denen
es zu Manipulationen gekommen sei. Nachdem am 26. April 2005 der
Wahlsieg von Gnassingbé verkündet worden sei, sei es zu Protesten
der Bevölkerung gekommen. Die Sicherheitskräfte seien gegen die Be-
völkerung vorgegangen, es seien gegen 800 Menschen getötet wor-
den. Die Gewalt habe auch in den folgenden Monaten angehalten. Fol-
ter und Misshandlungen seien weit verbreitet. Immer noch befänden
sich Tausende der Geflohenen im Ausland, sie getrauten sich trotz Zu-
sicherungen der Regierung nicht, in die Heimat zurückzukehren. Die
von der Vorinstanz dargelegte Einbindung der UFC in die Regierung
besage noch nichts über den demokratischen Zustand des Landes.
Ein Bericht der Konrad-Adenauer-Stiftung vom Mai 2007 weise darauf
hin, dass die Möglichkeiten der Parteien höchst unterschiedlich seien.
Das Komitee gegen die Folter (CAT) habe sich betroffen über die weite
Verbreitung von Folter, gewaltsamen Entführungen, willkürlichen
Verhaftungen und geheimen Gefängnissen gezeigt.
Mitglieder und Sympathisanten der UFC würden in Togo immer wieder
Ziel von staatlichen Todesschwadronen oder Opfer von Menschen-
rechtsverletzungen. Prominente Mitglieder und Anhänger würden ver-
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folgt, sobald ihre Unterstützung der Opposition bekannt werde. Daran
habe sich auch nach Einbindung der UFC in eine Koalition mit anderen
Parteien wenig geändert. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH)
sei in einem Gutachten vom September 2006 davon ausgegangen,
dass Oppositionelle immer noch mit Problemen zu rechnen hätten. Als
ausschlaggebend für eine mögliche Gefährdung von Exiloppositionel-
len hätten mehrere NGOs das tatsächliche Engagement in einer Partei
gesehen. Übergriffe auf Rückkehrer erfolgten nicht zwangsweise durch
die Regierung, oft gehe die Gefahr von Mitgliedern der Regierungspar-
tei aus, die eigenmächtig handelten. Die SFH habe festgehalten, dass
"Oppositionelle mit niedrigem politischen Profil" immer noch Ziel von
Repressionen würden. Die christliche Kirche engagiere sich seit 2002
für freie Wahlen, weshalb Anhänger der UFC, die christlichen Glau-
bens seien, stärker gefährdet seien. In einer Stellungnahme vom Juni
2005 habe ai auf die weiterhin bestehende Gefährdung von Anhän-
gern der UFC hingewiesen.
4.2.4 Es sei ausführlich dargelegt worden, dass die Situation in Togo
für den Beschwerdeführer gefährlich sei. Die politische Unsicherheit
habe sich seit den Vorfällen im April 2005 nicht geändert. Aufgrund der
Androhung der Ausschaffung im Unterlassungsfall der Ausreise sei er
zudem einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Die Hilfs-
werksvertretung habe in ihrem Kurzbericht festgehalten, er werde auf-
grund seiner politischen Anschauungen vom Militär verfolgt und habe
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Das Gesuch sei sehr
detailliert und gut dokumentiert. Die Vorinstanz bringe in der angefoch-
tenen Verfügung vor, der Beschwerdeführer mache im Wesentlichen
die gleichen Gründe wie im ersten Asylverfahren geltend und setze
sich in der Schweiz für die UFC ein. Es werde nicht erwähnt, dass er
auch eine Reflexverfolgung seiner Angehörigen geltend gemacht
habe; die entsprechenden Beweismittel würden aber im folgenden
Satz zitiert. Er habe ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht und sei
bei der Befragung vom 25. Mai 2007 auf das zweite Asylgesuch ange-
sprochen worden. Nachdem er dies verstanden habe, habe er klare
Antworten gegeben. Zur Misshandlung seiner Angehörigen sei er nicht
befragt worden, dafür sei er in missverständlicher Weise gefragt wor-
den, weshalb er die Schweiz nicht verlassen habe, obwohl er während
des Asylverfahrens ein Anwesenheitsrecht habe. Aus diesen Umstän-
den werde eine zweckgerichtete Befragung und willkürliche Tatsachen-
feststellung ersichtlich. Er habe im Asylverfahren eine Vielzahl von Be-
weismitteln eingereicht. Jedes Beweismittel könne von der Vorinstanz
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als unglaubwürdig, gefälscht oder unzureichend bezeichnet werden.
Sie bleibe regelmässig schuldig, die Wege aufzuzeigen, wie Flüchtlin-
ge aus repressiven Staaten sich Dokumente beschaffen sollten. Es sei
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente vorzunehmen, was die Vorins-
tanz unterlassen habe. Die Vorinstanz unterlasse es, sich zu Substan-
ziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit oder Glaubwürdigkeit zu äussern,
sondern belasse es bei pauschalen Vermutungen der Unglaubhaftig-
keit. Es werde auf keinerlei Widersprüche in seinen Aussagen hinge-
wiesen. In allen Befragungen habe er substanziiert, plausibel und
schlüssig auf Fragen geantwortet. Die pauschale Begründung ohne
Abnahme wesentlicher Beweismittel oder deren willkürliche Würdigung
verletzten das durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ge-
währleistete rechtliche Gehör. Zudem habe die Vorinstanz die allge-
meine Lage in Togo falsch eingeschätzt. Die Vorinstanz habe nichts
vorgebracht, das zur Annahme führen könnte, die eingereichte Vorla-
dung der Gendarmerie vom 7. Oktober 2005 könnte erschlichen oder
durch Bestechung erlangt worden sein. Die pauschalisierende Begrün-
dung, die ihn mehr oder weniger direkt der Bestechung beschuldige,
ohne konkrete Anhaltspunkte zu nennen, seine Würde herabsetze, in-
dem er als blosses Fallbeispiel behandelt werde, schematisch verfasst
worden sei, was aus Fehlern wie der "Rückkehr in den Iran" offensicht-
lich werde, verletze das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht.
Der bei der Anhörung vom 25. Mai 2007 eingesetzte Befrager, habe
nicht nur zweckgerichtete Fragen gestellt, sondern nach der Befragung
im Besein der Betreuerin, Frau (...), bereits geäussert, dieses
Asylgesuch sei ein "abus".
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, bei der Textstelle im
Entscheid vom 10. Juni 2006, wo von einer Rückkehr in den Iran ge-
sprochen werde, handle es sich um einen redaktionellen Verschrieb,
der auf die Aussagekraft der gesamten in diesem Zusammenhang an-
geführten Erwägungen keinen Einfluss habe. Die Rüge, der Mitarbeiter
des BFM habe das Asylgesuch des Beschwerdeführers als Miss-
brauch bezeichnet, sei eine durch nichts belegte Unterstellung. Der
Befrager erinnere sich, dass die Begleitperson sich in einer Pause
oder nach der Anhörung entsetzt gezeigt habe, dass das erste
Verfahren negativ ausgegangen und auf die Beschwerde nicht
eingetreten worden sei. Sie habe sich auch entrüstet gezeigt, dass es
überhaupt möglich sei, an den Aussagen eines religiösen Menschen
zu zweifeln. Daraus habe sich ein kurzes Gespräch entwickelt, in dem
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der Befrager klar gestellt habe, dass im Rahmen eines Asylgesuchs
die Vorbringen von Gesuchstellern grundsätzlich auf deren
Glaubhaftigkeit hin geprüft werden müssten. Den Akten liessen sich
keine Anhaltspunkte auf dem Entscheid vorauseilende oder wertende
Aussagen entnehmen. Bezeichnenderweise habe auch die ständig
anwesende Hilfswerksvertreterin keine Einwände anzubringen gehabt.
Dem Protokoll der Anhörung seien keine Hinweise auf eine willkürliche
Vorgehensweise des Befragers zu entnehmen. Die zu Beginn gestellte
Frage, warum der Beschwerdeführer die Schweiz trotz negativen
Ausgangs des ersten Verfahrens nicht verlassen habe, sei in
Anbetracht des Umstandes, dass ein zweites Asylgesuch eingereicht
worden sei, durchaus gerechtfertigt gewesen und habe ihm die
Möglichkeit gegeben, sein neues Asylgesuch und damit seinen
Verbleib in der Schweiz zu begründen. Er habe im Verlauf der
Anhörung mehrere Male die Gelegenheit erhalten, sich frei dazu zu
äussern, so dass der Rüge, der Befrager sei willkürlich vorgegangen,
jegliche Grundlage entzogen werde.
4.4 Im Schreiben vom 7. September 2007 weist der Beschwerdeführer
darauf hin, dass ihm kürzlich eine Bestellung seiner Firma aus Togo
zugestellt worden sei. Es handle sich um eine Rechnung über rund
Fr. 18 500.-- einer schweizerischen Uhrenfirma vom September 1997.
Dies untermauere seine Aussagen, er sei nicht aus Vergnügen geflo-
hen.
4.5 In der Eingabe vom 3. September 2008 wird ausgeführt, die Be-
treuerin des Beschwerdeführers habe im Juli/August 2008 eine Reise
nach Benin unternommen, um viele Informationen über den Beschwer-
deführer zusammenzutragen. Sie habe dort dessen Bruder (...)
ausfindig gemacht, welcher zusammen mit der Mutter lebe. Sein Bru-
der leide immer noch unter den Misshandlungen, die er von den Mili-
tärs aufgrund der Verwechslung mit dem Beschwerdeführer erlitten
habe. Auch die Mutter habe wegen der zugefügten Frakturen Opera-
tionsnarben, die an ihre Verfolgung erinnerten. Frau (...) habe den
Bruder nach den Ereignissen um die umkämpften Wahlergebnisse be-
fragt. Seine Angaben hätten sich mit denjenigen des Beschwerdefüh-
rers gedeckt. Es sei nochmals klar geworden, dass die Militärs den Be-
schwerdeführer und nicht (...) im Visier gehabt hätten. Die Sicher-
heitskräfte seien über die wegen Ablehnung des Asylgesuchs zu er-
wartende Rückkehr des Beschwerdeführers im Bild gewesen und hät-
ten deshalb nach ihm gesucht. Der jüngste Bruder des Beschwerde-
Seite 12
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führers, (...), habe in der Hauptstadt Malis gelebt und gleiche ihm
ebenfalls. Bei diesem Bruder lebten die Tochter des Beschwerdefüh-
rers und deren Mutter. (...) sei erkannt und die Mutter seiner Tochter
sei identifiziert worden, worauf sie sich in einem Dorf versteckt hätten.
Die Mutter habe nach Lomé fahren wollen, obwohl er ihr dies habe
ausreden wollen. Er habe erfahren, dass sie wenige Stunden nach der
Ankunft gestorben sei; es bestehe der Verdacht, dass sie vergiftet wor-
den sei. Seine Tochter sei vom Bruder deren Mutter mit nach Senegal
genommen worden.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entschei-
de des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4
E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005
Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtli-
chen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft au-
sserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10
S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl-
entscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch
stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38
f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
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Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-
gung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dement-
sprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004
Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.3 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung des zweiten Asyl-
gesuchs einerseits geltend, ihm habe in Togo wegen seiner oppositio-
nellen Tätigkeiten Verfolgung gedroht. Anderseits brachte er vor, er sei
Kassier der UFC Untersektion Aargau-Solothurn und betätige sich exil-
politisch. Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend
(Ziff. 5.1 vorstehend). Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte
Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell
noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Verän-
derung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
5.4 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im August 2005 hat sich
die Lage in Togo stetig verändert. Nach dem Tod von Präsident Eyadé-
ma Gnassingbé im Februar 2005 und einer umstrittenen Machtüberga-
be an seinen Sohn Faure Gnassingbé durch das Militär wurden im Ap-
ril 2005 - wie vom Beschwerdeführer vorgetragen - Präsidentschafts-
wahlen abgehalten, die von einer Welle der Gewalt und Repression
gekennzeichnet waren. Es kam zu tödlichen Ausschreitungen zwi-
schen Oppositionellen und dem togoischen Militär, die zu Hunderten
von Toten und Tausenden von Verletzten führten. Rund 40'000 Perso-
nen flüchteten gemäss Angaben der Vereinten Nationen nach Benin
und Ghana. Die Lage hat sich seither jedoch verbessert. Aufgrund der
Zusicherung der Europäischen Union, unter gewissen Bedingungen
Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung
und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung
und unterzeichneten im August 2006 eine "Allgemeine politische
Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Wesentlich
ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die Oppositionsparteien friedliche
Demonstrationen abhalten konnten, ohne dass die Sicherheitskräfte
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gewaltsam eingeschritten wären. Fakt ist auch, dass der während acht
Jahren im Exil lebende UFC-Präsident, Gilchrist Olympio, sowie
andere Exil-Oppositionelle für den Wahlkampf freiwillig nach Togo
zurückkehrten. Die Parlamentswahlen vom 30. Oktober 2007 verliefen
gemäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair
und die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Nach
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politische
Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle
nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert
aktiv sind (vgl. ALEXANDRA GEISER, Togo: Mitgliedschaft bei der Union des
Forces du Changement [UFC], Schweizerische Flüchtlingshilfe,
18. Mai 2009; Freedom House, Country Report, Togo (2009), online
auf der Website des Freedom House, besucht am 30. Juli 2009;
Amnesty International, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum
Januar bis Dezember 2007; FARIDA TRAORÉ, Die Lage in Togo,
Schweizerische Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-6094/2006 vom 19. August 2009 E. 5.2,
D-5315/2006 vom 1. Mai 2009 E. 5.2, E-531/2007 vom 20. November
2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2).
5.5 Den Akten sind gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsge-
richts keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer in seiner Heimat im heutigen Zeitpunkt mit asyl-
rechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätte. Weder das von ihm
geschilderte politische und soziale Engagement, das er in seiner Hei-
mat ausgeübt habe, noch seine Tätigkeiten für die UFC-Schweiz (Kas-
sier, Sicherheitsverantwortlicher) sind mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit geeignet, im heutigen Zeitpunkt ein Verfolgungsinteresse der
togoischen Behörden oder einzelner Behördenvertreter hervorzurufen.
Wie vorstehend aufgezeigt, können sich Anhänger der UFC politisch
betätigen, ohne ernsthaft behelligt zu werden. Aus der geltend ge-
machten Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer lokalen Grup-
pe von ai kann nicht auf eine Gefährdung seiner Person geschlossen
werden. Er machte geltend, im Anschluss an eine Versammlung vom
2. Februar 2003 von der Gendarmerie kontrolliert und misshandelt
worden zu sein, da er keine Angaben zu dem Treffen, an dem er teilge-
nommen habe, habe machen wollen. Er sei noch am selben Abend
freigelassen worden und habe anschliessend in diesem Zusammen-
hang keine Probleme mehr gehabt (vgl. act. A1/10 S. 6). Demnach ist
nicht davon auszugehen, ihm drohe nach einer Rückkehr in seine Hei-
mat aus diesem Grund Verfolgung. Ebensowenig ist zu befürchten,
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dass ihm aufgrund seines christlichen Engagements beziehungsweise
des Einsatzes der Kirche für faire und transparente Wahlen im heuti-
gen Zeitpunkt Verfolgung droht. Angesichts des Persönlichkeitsprofils
des Beschwerdeführers kann auch nicht davon ausgegangen werden,
dass seinen offenbar weiterhin ausserhalb Togos lebenden Angehöri-
gen seinetwegen nachgestellt wurde. Wenn auch nicht ausgeschlos-
sen werden kann, dass diese Mitte 2006 von Angehörigen der togoi-
schen Sicherheitskräfte wegen des Beschwerdeführers behelligt wor-
den sind, erscheint die geltend gemachte Gefährdung, der sie im Aus-
land ausgesetzt seien, übertrieben. Mit der Eingabe vom 3. September
2008 wurde zwar ein vom 11. August 2008 datierender Todesschein
bezüglich der ehemaligen Lebenspartnerin des Beschwerdeführers
eingereicht, dem aber keine Angaben über die Todesursache zu ent-
nehmen sind. Insofern angedeutet wird, die Verstorbene könnte vergif-
tet worden sein, ist festzustellen, dass dies aufgrund der vorhandenen
Akten nicht feststeht und eine Verbindung mit dem politischen und ge-
sellschaftlichen Engagement des Beschwerdeführers als nicht wahr-
scheinlich erscheint. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf
hinzuweisen, dass in der Eingabe vom 3. September 2008 geltend ge-
macht wird, der jüngste Bruder des Beschwerdeführers, (...), habe
zusammen mit der ehemaligen Lebenspartnerin des Beschwer-
deführers und dessen Tochter in der Hauptstadt Malis gelebt, wo sie
erkannt worden seien. Bei der Erstbefragung erwähnte der Beschwer-
deführer diesen Bruder ebensowenig wie bei der Befragung zu den
Asylgründen, bei der er angab, einen Bruder ((...)) und zwei
Schwestern zu haben (vgl. act. A1/10 S. 3 und A10/19 S.4).
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Anbetracht der darge-
legten Entwicklung in Togo nicht davon auszugehen ist, dem Be-
schwerdeführer drohe im heutigen Zeitpunkt wegen oppositionellen
Aktivitäten vor der Ausreise und/oder wegen exilpolitischer Tätigkeiten
für die UFC in der Schweiz eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG. Somit kann er nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die
Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
5.7 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie soeben dargelegt
– asylrechtlich ohnehin nicht (mehr) relevant sind, kann vorliegend
darauf verzichtet werden, auf die umstrittene Glaubhaftigkeit der ein-
zelnen, von ihm zur Begründung des Asylgesuches geltend gemach-
ten Sachverhaltsverhaltselemente, und die von ihm eingereichten Be-
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weismittel näher einzugehen. Es erübrigt sich deshalb auch eine Aus-
einandersetzung mit den weiteren Ausführungen – insbesondere zur
Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen – in der Beschwerde, da die-
se am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Auf die angebotene Be-
fragung von Frau (...) als Zeugin hinsichtlich des Ablaufs der Anhörung
des BFM vom 25. Mai 2007 und der in diesem Zusammenhang
angeblich ihr gegenüber gefallenen Äusserung des Befragers, es
handle sich um ein missbräuchliches Gesuch, kann verzichtet werden,
da die Befragung insgesamt ordnungsgemäss verlaufen ist und der
Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, sich ergänzend zu
seinen im ersten Asylverfahren geltend gemachten und den neuen
Vorbringen zu äussern.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter
Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen ist. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht schätzt den Wegweisungsvollzug
nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar ein
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5315/2006 vom 1. Mai
2009, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 und E-531/2007 vom
20. November 2008).
7.4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr
nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Na-
tur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Er lebte seit Geburt
bis zur im August 2005 erfolgten Ausreise in Lomé (vgl. act. A1/10
S. 1) und verfügt über eine gute Schulbildung sowie mehrjährige beruf-
liche Erfahrung als angestellter und selbständiger Uhrmacher (vgl. act.
A1/10 S. 2). Angesichts seiner Schulbildung und der Berufserfahrung
ist es ihm mithin zuzumuten, sich in Togo erneut um eine Arbeit zu be-
mühen. Er verfügt aufgrund seiner früheren Tätigkeit, seines sozialen
Engagements und der Zugehörigkeit zur UFC auch über ein soziales
Beziehungsnetz im weiteren Sinne – eigenen Angaben gemäss kennt
er den nach Togo zurückgekehrten Präsidenten der UFC persönlich
(vgl. Beschwerde S. 4) –, welches ihn bei der Reintegration unterstüt-
zen kann.
7.4.3 Schliesslich bleibt anzumerken, dass blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen
und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen
sein kann, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den
Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als un-
zumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215,
mit weiteren Hinweisen). Die Schwierigkeiten, die der Beschwerdefüh-
rer nach einer Rückkehr nach Togo in der ersten Zeit zu überwinden
haben wird, sollen hier nicht verkannt werden; angesichts obiger Erwä-
gungen und des Umstandes, dass er den grössten Teil seines bisheri-
Seite 19
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gen Lebens in seiner Heimat verbrachte und dort auch sozialisiert
wurde, überwiegen vorliegend in Würdigung sämtlicher Umstände die
Gründe für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
nach Togo.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 24. Juli 2007 aufgrund seiner Fürsorgeabhängig-
keit und der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und er of-
fenbar auch im heutigen Zeitpunkt keiner Arbeitstätigkeit nachgeht,
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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