Abtei lung IV
D-4985/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.___alias B.___Guinea,
alias C.___
vertreten durch Simea Merz,
Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich,
Zentralstelle MNA, Dörflistrasse 120, 8090 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4985/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Dakar auf dem Luftweg verliess und über
Lissabon am 4. Juli 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 5. Juli
2008 im Flughafen Zürich-Kloten ohne Vorweisung von Identitätsdoku-
menten unter der Identität (...) Guinea, um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2008 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dau-
er des Asylverfahrens, längstens für 60 Tage, den Transitbereich des
Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Angabe,
am (...) geboren zu sein, unter Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 7 AsylV und der diesbezüglichen Rechtsprechung
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission EMARK 1998 Nr. 13) eine Vertrauensperson
beiordnete,
dass die summarische Befragung am Flughafen Zürich am 6. Juli 2008
und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am
11. Juli 2008 erfolgte,
dass der Beschwerdeführer unter anderem angab, sein Vater sei 1996
bei einer Erbstreitigkeit von seiner eigenen Familie vergiftet worden
und die Familienmitglieder seines Vaters hätten ihn, seine Mutter und
seinen Bruder in der Folge ausgestossen,
dass er sechs Jahre die Primarschule und drei Jahre das College be-
sucht habe, 2003 zum letzten Mal zur Schule gegangen sei und da-
nach seine Mutter beim Strassenverkauf unterstützt habe,
dass seine Mutter 2005 nach schwerer Krankheit gestorben und sein
Bruder bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen Polizei
und der Armee während eines Streiks im Juni 2008 erschossen wor-
den sei, weshalb er keine Familie mehr habe und gezwungen gewesen
sei, auf der Strasse zu leben,
dass er im Weiteren seit Jahren gesundheitliche Schwierigkeiten mit
seinen Augen und im Genitalbereich habe und ihm nach dem Tod sei-
nes Bruders eine weisse Frau namens Elisabeth, eine Bekannte sei-
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nes verstorbenen Vaters, die Ausreise zur Behandlung dieser Be-
schwerden ermöglicht habe,
dass sie ihn nicht an seinem Herkunftsort (...) zur medizinischen
Behandlung habe schicken können, weil sie mit diesem Vorgehen den
Zorn der Familie seines verstorbenen Vaters, welche nicht wolle, dass
er glücklich sei, auf sich gezogen hätte,
dass er auf der Flugreise von Dakar nach Zürich via Lissabon von ei-
nem weissen, unbekannten Mann begleitet worden sei, welcher die er-
forderlichen Reisepapiere auf sich getragen und bei Kontrollen vorge-
zeigt habe,
dass er bloss einen Schülerausweis und nie Identitätsdokumente be-
sessen habe und die Frau, von der er nur den Vornamen kenne, für die
Beschaffung eines Reisepasses besorgt gewesen sei,
dass das Flugticket des Beschwerdeführers auf den Namen (...)
ausgestellt war und dieser, anlässlich der Befragung vom 6. Juli 2008
mit dieser Tatsache konfrontiert, erwiderte, er habe nicht im Reisepass
geblättert und sich das Flugticket nicht angesehen (vgl. A5, S. 14), im
Weiteren laute sein richtiger Name wie angegeben auf (...),
dass der Beschwerdeführer, zur Einreichung rechtsgenüglicher Identi-
tätsdokumente aufgefordert, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens lediglich eine Kopie eines Schülerausweises, lautend auf den Na-
men (...) und auf Beschwerdeebene per Telefax eine Geburtsurkunde,
lautend auf den Namen (...) einreichte,
dass das BFM mit - am 24. Juli 2008 eröffneter - Verfügung vom
23. Juli 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen
Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit auf den Vollzug der Wegweisung be-
schränkter Eingabe vom 28. Juli 2008 seiner Rechtsvertreterin beim
Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 23. Juli
2008 Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art.
31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens entsprechend den
Anträgen in der Beschwerdeschrift vom 28. Juli 2008 auf die Frage des
Vollzugs der Wegweisung beschränkt ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig
oder nicht zumutbar, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]) regelt,
dass, da die Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens ist, die völkerrechtliche Bestimmung von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegend nicht zur Anwen-
dung kommt,
dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug auch vor Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) standhält, da sich vorliegend weder aus der allge-
meinen Lage in Guinea noch aus den Akten stichhaltige Anhaltspunkte
dafür ergeben, der Beschwerdeführer würde durch die Rückschaffung
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden,
dass somit der Wegweisungsvollzug im Sinne der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig ist,
dass in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, dem Beschwer-
deführer sei eine Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht zuzumuten,
dass nämlich der Beschwerdeführer siebzehn Jahre alt und damit
noch minderjährig sei, die Existenz eines Beziehungsnetzes im Hei-
matstaat nicht feststehe und der Beschwerdeführer gesundheitliche
Beschwerden habe,
dass es daher in Anbetracht der Rechte des Kindes genauerer Abklä-
rungen hinsichtlich Unterbringung und adäquaten Betreuung des Ju-
gendlichen bedürfe und der Beschwerdeführer im Weiteren angesichts
der mangelhaft ausgestatteten und begrenzten medizinischen Behand-
lungsmöglichkeiten in Guinea ein Anrecht auf die notwendige medizini-
sche Untersuchung in der Schweiz habe,
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dass es hierzu festzuhalten gilt, dass der Beschwerdeführer unter ver-
schiedenen Identitäten aufgetreten ist und bis zum heutigen Zeitpunkt
keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat, weshalb
dessen wahre Identität und somit auch die Angabe, am 3. Oktober
1991 geboren und damit noch minderjährig zu sein, nicht zweifelsfrei
feststeht,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
eine Vertrauensperson (vgl. Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 7 AsylV)
beiordnete und damit eine mögliche Minderjährigkeit des Beschwerde-
führers nicht zum Vornherein ausschloss,
dass es indessen keine Abklärungen über ein bestehendes oder
soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat des Beschwerdeführers ver-
anlasst hat,
dass dies jedoch in Berücksichtigung der Gesamtumstände auch unter
der Annahme, der Beschwerdeführer sei wie geltend gemacht noch
minderjährig, nicht geboten war,
dass nämlich zwar im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung das Kin-
deswohl eines minderjährigen Asylbewerbers zu berücksichtigen ist
und die Asylbehörden entsprechend der nach wie vor geltenden
Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK 1998 Nr. 13) grundsätzlich ver-
pflichtet sind, die diesbezüglich notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vorzunehmen,
dass indessen - wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutref-
fend festgehalten - die behördliche Aufklärungspflicht durch die Mitwir-
kungspflicht des Asylsuchenden begrenzt wird, wobei der entspre-
chende Massstab einzelfallgerecht in Beziehung zum Alter und zur
Selbstständigkeit des Minderjährigen zu setzen ist (vgl. EMARK 1999
Nr. 2 E. 6d),
dass demnach auch der unbegleitete Minderjährige die Pflicht hat, an
der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art.
8 Abs. 1 AsylG) und nach der Bestimmung von Art. 8 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)ZGB
bei pflichtwidriger Unterlassung der zumutbaren Mitwirkung die Folgen
der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des
Kindeswohls gegebenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen
hat,
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dass die Angaben des mindestens siebzehnjährigen - und damit ju-
gendlichen und nicht mehr kindlichen - Beschwerdeführers zu seiner
individuellen und familiären Situation im Heimatstaat und den Reise-
umständen auffallend unbestimmt und realitätsfremd ausgefallen sind,
der Beschwerdeführer, wie bereits festgehalten, ohne stichhaltige Be-
gründung bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente ein-
gereicht hat und unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist,
dass es vor diesem Hintergrund den Asylbehörden im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) nicht möglich war, im Hei-
matstaat des Beschwerdeführers Abklärungen - auch in Bezug auf die
Rahmen des Kindeswohls zu berücksichtigenden Aspekte - vorzuneh-
men,
dass im Weiteren auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
gesundheitlichen Schwierigkeiten dem Vollzug der Wegweisung nicht
entgegenstehen, kann doch davon ausgegegangen werden, dass die
entsprechende medizinische Hilfe, falls notwendig, auch im Heimat-
staat gewährleistet ist,
dass daher keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in seinen Heimat-
staat in eine existenzielle Notlage, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu
erachten ist,
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht
auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, wes-
halb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (per Telefax; einge-
schrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM (...)
- (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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