Abtei lung IV
D-4986/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
China,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, Beratungsstelle
für Asyl- und Ausländerrecht, C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Parteientschädigung/Unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung; Verfügung des BFM vom 3. April 2006 / N ______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4986/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer
Ethnie, suchte am 23. Juli 2003 in der Schweiz um Asyl nach. Auf das
Asylgesuch trat das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF; heute: Bundesamt für Migration; BFM) mit Verfügung vom
11. Februar 2004 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, verfügte die
Wegweisung und deren Vollzug, schloss den Wegweisungsvollzug in
die Volksrepublik China aus und entzog einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung.
B.
Mit Urteil vom 15. April 2004 trat die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels
Zahlung des Kostenvorschusses nicht ein.
C.
Am 27. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer eine als „Wieder-
erwägungsgesuch/neues Asylgesuch“ bezeichnete Eingabe ein, die
vom BFM als zweites Asylgesuch entgegengenommen wurde. Der Be-
schwerdeführer beantragte unter anderem, die „unterzeichnende Per-
son“ sei ihm als Rechtsvertreter beizuordnen und es sei eine ange-
messene Parteientschädigung zu gewähren.
D.
Mit Verfügung vom 3. April 2006 hob das BFM seine Verfügung vom
11. Februar 2004 auf, anerkannte den Beschwerdeführer aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling, lehnte sein Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Wegweisungs-
vollzug wurde wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben.
Das Gesuch um Parteientschädigung lehnte das BFM ab. Diesbezüg-
lich führte die Vorinstanz aus, der Anspruch auf eine unentgeltliche
Rechtsvertretung im Asylverfahren bestehe nur, soweit es zur Wah-
rung der Rechte einer asylsuchenden Person notwendig sei. Somit
müssten sich erhebliche Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächli-
cher Hinsicht ergeben, welche eine asylsuchende Person selbst nicht
zu lösen vermöchte. Diese Voraussetzung sei im erstinstanzlichen
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Asylverfahren meist nicht gegeben, weil das Asylverfahren vom soge-
nannten Untersuchungsgrundsatz geleitet werde. Zudem sei in casu
auf die Praxis der ARK betreffend Personen aus Tibet hinzuweisen.
Aus diesen Gründen müsse im vorliegenden Fall die Notwendigkeit
des Beizugs einer Rechtsvertretung verneint werden.
E.
Mit bei der ARK eingereichter Beschwerde vom 13. April 2006 (Post-
stempel) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfü-
gung im Kostenpunkt (Ziff. 9 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung) und die Entschädigung für die Kosten der Vertretung im erstins-
tanzlichen Verfahren. Weiter beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
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und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist demnach einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schrif ten-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss der gesetzlichen Regelung von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird
der Partei ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte not-
wendig ist. Der unentgeltliche Rechtsbeistand erhält sein Honorar vom
Staat bezahlt. Davon zu unterscheiden ist die Parteientschädigung ge-
mäss Art. 65 VwVG, die der Partei zusteht, die vollumfänglich oder teil -
weise obsiegt. Der diesbezügliche Anspruch richtet sich gegen die
vollumfänglich oder teilweise unterliegende Gegenpartei.
Da die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes den Zweck
hat, der bedürftigen Partei, deren Begehren nicht aussichtslos ist, den
Zugang zum Gericht zu ermöglichen, nicht aber die im Prozess unter -
liegende Gegenpartei von der Bezahlung der Parteientschädigung zu
entlasten, hat der öffentlichrechtliche Entschädigungsanspruch des
Rechtsbeistandes subsidiären Charakter (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 5P.421/2000 vom 10. Januar 2001).
2.2 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit wurden die Begriffe
„unentgeltlicher Rechtsbeistand“ und „Parteientschädigung“ vom Be-
schwerdeführer und von der Vorinstanz uneinheitlich verwendet
beziehungsweise nicht konsequent getrennt:
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Eingabe vom 24. Februar
2006 an das BFM die Beiordnung seines Rechtsvertreters und die Ge-
währung einer angemessenen Parteientschädigung. Dass er unter
dem Begriff der „Parteientschädigung“ nicht die Entschädigung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 2 VwVG verstand, ergibt sich aus der Begründung
seines Antrages. Er machte darin geltend, auch im nichtstreitigen Ver-
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waltungsverfahren sei Art. 64 VwVG sinngemäss anwendbar. Sollte
seinen Begehren entsprochen werden, hätte ihn das BFM in analoger
Anwendung von Art. 64 VwVG für die Aufwendungen seines Rechts-
vertreters zu entschädigen.
In der angefochtenen Verfügung wurden die beiden Begriffe „unent-
geltliche Verbeiständung“ und „Parteientschädigung“ undifferenziert
verwendet, indem das BFM in der Begründung hauptsächlich die Vor-
aussetzungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung beurteilte und die
Notwendigkeit des Beizugs einer solchen Rechtsvertretung verneinte,
indessen im Dispositiv festhielt, das Gesuch um Parteientschädigung
werde abgelehnt.
In der Beschwerde wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung „im Kostenpunkt“ beantragt. Unter dem Titel „Rechtliche Wür-
digung“ wurde erneut auf die sinngemässe Anwendung von Art. 64
VwVG verwiesen und anschliessend die Argumentation des BFM zur
mangelnden Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung kri ti-
siert.
2.3 Ausgehend davon, dass grundsätzlich nur das Dispositiv einer
Verfügung anfechtbar ist (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
S. 26 Rz. 2.9) und das BFM in Ziffer 9 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung lediglich betreffend die Ausrichtung einer Parteient-
schädigung verbindlich eine Regelung traf, hingegen bezüglich der un-
entgeltlichen Verbeiständung im Dispositiv seiner Verfügung nichts an-
ordnete, müsste gefolgert werden, dass lediglich die verweigerte Par-
teientschädigung Verfahrensgegenstand ist. Da – wie aufgezeigt – die
Begriffe nicht einheitlich verwendet wurden, ist nicht ausgeschlossen,
dass das BFM mit der Verweigerung der Parteientschädigung auch
gleichzeitig das Gesuch um Bestellung eines Anwaltes abwies. Davon
ist umso mehr auszugehen, als in der Begründung der angefochtenen
Verfügung im Wesentlichen erörtert wurde, ob die Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 2 VwVG erfüllt sind. Da auch in der Beschwerde nicht
gerügt wurde, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung sei von
der Vorinstanz unbeurteilt geblieben, werden nachfolgend sowohl die
Voraussetzungen der Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG wie
auch jene der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2
VwVG geprüft.
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Nachfolgend wird zuerst erörtert, ob die Voraussetzungen einer
Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG erfüllt sind, weil – wie
oben in E. 2.1 erwähnt – die öffentlichrechtliche Entschädigung des
Rechtsbeistandes nur subsidiär zum Tragen kommt.
3.
Der Beschwerdeführer behauptet unter Verweis auf eine Textstelle in
der Rechtsliteratur (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 372), auf die Kosten der Vertretung im nichtstreitigen Verwaltungs-
verfahren sei Art. 64 VwVG sinngemäss anwendbar. Er übersieht dabei
offensichtlich, dass diese Aussage im Zusammenhang mit der Partei-
entschädigung bei amtlich bezeichneter Vertretung in erstinstanzlichen
Massenverfahren steht (vgl. Art. 11a Abs. 3 VwVG) und nicht voraus-
setzungslos in jedem Fall zutrifft. Ohne eine ausdrückliche entspre-
chende gesetzliche Grundlage – wie sie beispielsweise die Regelung
in Art. 11a Abs. 3 VwVG darstellt – kann nämlich für die allfällige Ver-
tretung im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens selbst bei (teil -
weisem) Obsiegen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 221 f. Rz. 4.87). Vom Gesetzgeber
wurde der Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen
Verfahren bewusst vorgesehen, weshalb für eine analoge Anwendung
von Art. 64 VwVG kein Raum besteht (vgl. BGE 132 II 62 E. 5.2). Vor -
liegend handelt es sich nicht um ein erstinstanzliches Massenver-
fahren im Sinne von Art. 11a Abs. 3 VwVG. Eine andere gesetzliche
Grundlage, gestützt auf welche eine Parteientschädigung im Sinne von
Art. 64 VwVG vorliegend zuzusprechen wäre, besteht nicht. In diesem
Sinne wurde die Ausrichtung einer Parteientschädigung vom BFM zu
Recht verweigert.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG im zweiten Asylverfahren
vor dem BFM. Zur Begründung wird angeführt, der Beschwerdeführer
habe sich zum Zeitpunkt der Einreichung seines zweiten Asylgesuchs
illegal in der Schweiz aufgehalten. Er habe nicht arbeiten dürfen und
habe von der Sozialhilfe gelebt. Ohne rechtliche Vertretung hätte er
von der Möglichkeit eines Wiederwägungsgesuches beziehungsweise
eines zweiten Asylgesuches gar nie erfahren. Ohne begründete Einga-
be durch seinen Rechtsvertreter wäre das BFM mit Bestimmtheit nicht
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von sich aus auf seinen Entscheid vom 11. Februar 2004 zurückge-
kommen. Die Begründung des BFM für die Verweigerung der Partei-
entschädigung – namentlich der pauschale Verweis auf die Untersu-
chungsmaxime und die heutige Praxis betreffend Personen aus Tibet –
vermöge nicht zu überzeugen. Wegen seiner Bedürftigkeit und der
Komplexität der Materie sowie unter Berücksichtigung der Rechtspre-
chung der ARK hätte er für die Kosten der Rechtsvertretung entschä-
digt werden müssen.
4.2 Die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung kann sich auch im
erstinstanzlichen Asylverfahren ergeben (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 11 S. 75 ff.). Ausschlaggebend für die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist
das Kriterium, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerwei-
se der professionellen juristischen Hilfe eines Rechtsanwalts bedarf
(vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In
Verfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind
strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbei-
ständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6, EMARK 2001 Nr. 11
sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10).
4.3 Das den Beizug eines professionellen Rechtsvertreters erfordern-
de Anstehen komplexer Tatsachen- und Rechtsfragen wird im erstins-
tanzlichen Asylverfahren gemäss EMARK 2001 Nr. 11 und EMARK
2004 Nr. 9 nur äusserst selten verwirklicht. Den beiden publizierten Ur -
teilen ist zu entnehmen, dass auch im erstinstanzlichen Asylverfahren
- wie auch der analog angewandte Wortlaut von Art. 65 Abs. 2 VwVG
festhält - einem Asylbewerber ein Anwalt beigegeben werden kann
(vgl. z.B. die Formulierung in der Zusammenfassung in EMARK 2001
Nr. 11 E. 6c S. 88: „Die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung
kann sich auch im erstinstanzlichen Asylverfahren ergeben.„).
Der Beschwerdeführer verlangte in seiner Eingabe vom 24. Februar
2006 explizit, die das Gesuch „unterzeichnende Person“ sei ihm als
Rechtsvertreter beizugeben. Bei der das Gesuch unterzeichnenden
Person handelt es sich um einen Mitarbeiter der Beratungsstelle für
Asyl- und Ausländerrecht, Schaffhausen, der nicht über ein Anwaltspa-
tent verfügt. Mangels notwendiger Qualifikation seines Rechtsvertre-
ters war das Gesuch des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund
abzuweisen.
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4.4 Das BFM hat – wie sich aus der Begründung der vorinstanzlichen
Verfügung ergibt – das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung vom 3. Februar 2006 auch aus einem anderen Grund zu Recht
abgewiesen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Notwendig-
keit der anwaltlichen Vertretung zu verneinen. Die in der Rechtsmittel-
eingabe angeführte Praxisänderung der ARK betreffend tibetische
Asylsuchende (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 und EMARK 2006 Nr. 1) trat
nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens des Be-
schwerdeführers ein. Entsprechend dieser Praxisänderung leitete das
BFM – nach Einreichung einer diesbezüglichen Eingabe durch den je-
weiligen Gesuchsteller – neue Asylverfahren aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe von Tibetern ein, sofern die Voraussetzungen erfüllt
waren. An diese Eingabe wurden keine hohen Anforderungen gestellt.
Nach Eingang einer entsprechenden - einfach gehaltenen - Eingabe
wandte das BFM die neue Praxis von Amtes wegen an.
Zur Zeit, als der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch einreich-
te, lebte er bereits seit mehr als zweieinhalb Jahren in der Schweiz. Es
kann davon ausgegangen werden, dass ihm das Angebot der im Asyl-
bereich tätigen Hilfswerke bekannt war, insbesondere da aus den Ak-
ten hervorgeht, dass er sich nebst der Beratungsstelle für Asyl- und
Ausländerrecht auch an den D._______ wandte (vgl. {.......}). In
Anbetracht der eng gepflegten Verbindungen in Exil-Tibeterkreisen
kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von der
vorgenannten Praxisänderung betreffend subjektive Nachfluchtgründe
von tibetischen Asylbewerbern sowie vom weiteren Vorgehen –
nämlich von der Einreichung eines zweiten Asylgesuchs – Kenntnis
hatte.
Zur Einreichung eines zweiten Asylgesuchs in Form einer einfachen
Eingabe war der Beschwerdeführer nicht notwendigerweise auf die
professionelle juristische Hilfe eines Rechtsanwalts angewiesen. Be-
sondere Rechtskenntnisse waren hierfür nicht notwendig. Dabei han-
delte es sich um die Einleitung eines üblichen erstinstanzlichen Asyl -
verfahrens, das keinen speziellen Komplexitätsgrad aufweist. Es ist da-
von auszugehen, dass die Verfassung und Einreichung einer entspre-
chenden einfachen Eingabe dem Beschwerdeführer - allenfalls unter
Mitwirkung von einem der im Asylbereich tätigen Hilfswerke, insbeson-
dere unter Inanspruchnahme eines Übersetzungsdienstes - möglich
gewesen sein sollte. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass die allfällige
unrichtige Bezeichnung der Eingabe keinen Nachteil bewirkt hätte, da
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eine eingehende Rechtsschrift als jenes Rechtsmittel entgegenzuneh-
men ist, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. ULRICH
ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER, Grundlagen des öffentlichen Ver-
fahrensrechts, Bern 1997, S. 254 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 50 und 198). Insgesamt kann des-
halb nicht von einem Fall im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gespro-
chen werden, bei welchem in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht er-
höhte Schwierigkeiten bestanden hätten. Ein Anspruch des Beschwer-
deführers auf unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Ver-
fahren ist auch aus diesem Grund zu verneinen.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Begründung, mit welcher
das BFM das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgelehnt
hat, zutreffend ist.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
in Bezug auf die strittige Regelung der Parteientschädigung bezie-
hungsweise die unentgeltliche Verbeiständung Bundesrecht nicht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
6.
6.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird
auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
In casu ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Weiter ergibt sich aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass er
keine prozessualen Erfolgschancen hatte, zwar noch nicht zwingend,
dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend
die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von allem Anfang
an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und
können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach
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bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichts-
los zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE
rechtfertigt es sich indessen, die Verfahrenskosten ganz zu erlassen.
6.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das E._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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