B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4986/2011/sps
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. August 2011 / N (…).
D-4986/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
17. Juni 2010 auf dem Luftweg und gelangte über Dubai und Italien am
20. Juni 2010 in einem Auto illegal in die Schweiz, wo er am 21. Juni
2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ um Asyl
nachsuchte. Am 22. Juni 2010 wurde er summarisch befragt und am 6.
Juli 2010 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein und aus dem
Grossraum Jaffna, Nordprovinz, zu stammen. Vor 2007 sei er mehrmals
von sri-lankischen Sicherheitskräften während der Ausgangssperre fest-
genommen und für kurze Zeit unter Schlägen festgehalten worden, wes-
halb er sich nach Colombo beziehungsweise Negombo begeben habe.
Nach seiner Rückkehr nach Jaffna im Dezember 2009 sei er am 15. März
2010 erneut verhaftet und während zweier Stunden in einem Camp ver-
hört und nach der Freilassung mehrmals gesucht worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine sri-lankische Identitäts-
karte und seinen Geburtsschein zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. August 2011 – eröffnet am 16. August 2011 – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. September 2011 erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
diese Verfügung und beantragte dabei, die Dispositivziffern 4 und 5 seien
aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung ans BFM zurückzu-
weisen, eventuell sei er zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu-
mutbarkeit des Vollzuges vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Sodann
wurde beantragt, das BFM sei anzuweisen, seine dem Entscheid zugrun-
de liegenden Quellen offenzulegen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
D-4986/2011
Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2011 teilte die zuständige In-
struktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege um Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 16. September 2011 hielt das BFM an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 21. September 2011 (Poststempel) nahm der Beschwer-
deführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte eine Kosten-
note zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 23. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine
Kopie der vom BFM angefertigten Zusammenfassung der Ergebnisse ei-
ner Dienstreise nach Sri Lanka übermittelt und es wurde ihm Gelegenheit
gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
H.
Mit Eingabe vom 10. April 2012 nahm der Beschwerdeführer schriftlich
Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
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Seite 4
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Verfügung des BFM vom 11. August 2011 wurde, soweit sie die Fra-
gen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Anordnung der Weg-
weisung betrifft (Ziffern 1 – 3 des Dispositivs), nicht angefochten und er-
wuchs deshalb mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft. Deshalb
bildet im Folgenden lediglich die Frage, ob das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]), Gegenstand des Beschwerdeverfah-
rens.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass eine
Verletzung der Begründungspflicht vorliege, da es die Vorinstanz unter-
lassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie
ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Das BFM sei deshalb anzuweisen,
sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid
stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. So habe es auch nicht prä-
zisiert, welche Passagen im zitierten UNHCR-Bericht zu welchen Ein-
D-4986/2011
Seite 5
schätzungen im angefochtenen Entscheid geführt hätten. Zudem sei sie
in der angefochtenen Verfügung ohne ausreichende Begründung von der
langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Daher
sei die angefochtene Verfügung im Ausmass der Anfechtung zur Neube-
urteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen.
4.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene
Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche aus-
gestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die
Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermög-
lichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kon-
trollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu be-
ziehen (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch
auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen
2008, Art. 26, N 2; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Ein-
sicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmswei-
se verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke
im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im kon-
kreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke so-
wie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in
einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V
387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; BVGE
2011/37 E. 5.4. S. 812 f.; vgl. zudem WALDMANN/OESCHGER, a.a.O.,
Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die
Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll
der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis
bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit
soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden,
den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, in: Waldmann/WEISSENBERGER [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10,
17).
D-4986/2011
Seite 6
4.3
4.3.1 Das BFM hat dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember
2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse einer Dienstreise
nach Sri Lanka übermittelt. Davon wurde dem Beschwerdeführer unter
Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung mit Zwischenverfügung vom
23. März 2012 eine Kopie übermittelt, nachdem das BFM im Rahmen der
Vernehmlassung ausdrücklich auf die Erkenntnisse aus einem Augen-
schein vor Ort hingewiesen hatte. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 10. April 2012 nahm der Beschwerdeführer zum Dienstreisebericht
des BFM Stellung. Demnach ist dem Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör, soweit dieser als verletzt zu erkennen war, im
Rahmen des Instruktionsverfahrens in ausreichender Weise Genüge ge-
tan worden. Der genannte Verfahrensmangel ist demnach als geheilt zu
erachten.
4.3.2 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm – über
die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus – auch die anderen re-
levanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren
Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und
Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden
Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Be-
hörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden bezie-
hungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Be-
rufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zu-
gang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlan-
gen. Hinsichtlich der UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen
festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind - so auch im Internet -,
weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezie-
hungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Um-
stand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wur-
de, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen anzugeben.
4.3.3 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verlet-
zung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM
hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen
hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt,
dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des be-
waffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den
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Seite 7
LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingun-
gen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden
und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im
ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingun-
gen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss
sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiese-
ner Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten,
es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer be-
stehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig
erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Voll-
zug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der
jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargeleg-
ten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen relativ kurz nach Er-
lass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka
geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis
vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend
übereinstimmt (vgl. E. 7.2 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem
Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der
insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich.
4.4 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begeh-
ren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 11. August 2011 sei in
den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der
Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER
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Seite 8
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.3
6.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
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Seite 9
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen).
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage
der Gefährdung von Beschwerdeführenden aus Sri Lanka eine Lageana-
lyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Per-
sonen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden,
mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso
Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in
der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertre-
ter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Verstösse
kritisierten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie
Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewie-
sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder
Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8).
6.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf ei-
ne EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu-
ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be-
fasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid
vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid
vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Ent-
scheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no.
41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behand-
lung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr ver-
schiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Ein-
zelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die
Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befra-
gung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der
EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdäch-
tigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe
oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kau-
tionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher
D-4986/2011
Seite 10
Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Exis-
tenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder
von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs-
zentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die
Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-
Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebüh-
rende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Fakto-
ren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen,
jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein
könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen,
gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lan-
de herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,°
S. 28).
6.3.4 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer
drohen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. So wurde bereits rechtskräftig
festgestellt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht auf be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins
Heimatland schliessen lassen. Vielmehr erwog die Vorinstanz in ihrer Ver-
fügung vom 11. August 2011, dass die angebliche Furcht, die Festnahme
und die Suche nach ihm im Jahr 2010 nicht glaubhaft und die Festnah-
men vor 2007 nicht asylrelevant seien. Den Akten seien keine Hinweise
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich für die LTTE engagiert
habe, und seine Schilderungen enthielten auch keine Hinweise, dass die
sri-lankischen Behörden heute – rund zwei Jahre nach Beendigung des
Bürgerkriegs – ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn
zu verfolgen, dies auch angesichts seines inexistenten politischen Profils.
Diese Qualifikation blieb – bezogen auf den Asylpunkt – unangefochten.
Ferner lassen sich den Akten keine konkreten Hinweise auf eine drohen-
de menschenrechtswidrige Behandlung des Beschwerdeführers wegen
ihm unterstellter LTTE-Nähe entnehmen. Schliesslich erfüllt der Be-
schwerdeführer auch keines der weiteren oben genannten Risikoprofile,
sodass auf keine relevante Gefährdung im aktuellen Zeitpunkt im Hinblick
auf die Zulässigkeit des Vollzugs geschlossen werden könnte. Dass bei
abgewiesenen Asylsuchenden bei der Wiedereinreise im Sinne der Be-
schwerdevorbringen eine gewisse Gefährdung besteht, ist aufgrund der
skizzierten Rechtsprechung des EGMR und anderer Quellen zwar nicht
von der Hand zu weisen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seines Persönlichkeitsprofils bei der
Wiedereinreise eine unzulässige Behandlung gewärtigen muss, bestehen
nach dem Gesagten indes nicht. So leben auch die Familienangehörigen
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Seite 11
weiterhin in Sri Lanka, ohne dass der Beschwerdeführer hätte glaubhaft
machen können, sie seien aktuell ernsthaft gefährdet.
6.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stichhalti-
gen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.2 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwal-
tungsgericht die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri
Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet
der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der
Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Ge-
biets – sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beur-
teilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichti-
gung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als
unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem
BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008
noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der
Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen ab-
gespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen
Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Wes-
tern, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern,
Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zurückkehr-
ten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).
7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus Y._______ (Jaffna-Distrikt)
zu stammen. Eine Rückkehr dorthin ist nach aktueller Rechtsprechung
grundsätzlich als zumutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zu-
rückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzu-
nehmen ist. Das bedeutet, dass den sozio-ökonomischen und den me-
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Seite 12
dizinischen Aspekten, dem Kindeswohl und auch dem zeitlichen Element
gebührend Rechnung zu tragen sind.
7.4 Der junge und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer
lebte um die dreissig Jahre im Jaffna-Distrikt, wo er mit seiner Ehefrau,
seinem Kind und seinem Bruder über mehrere enge Bezugspersonen
verfügt. Zudem wohnen seine Mutter und seine Schwester in Negombo.
Im Lichte aller vorgenannten Faktoren besehen ist vom Vorhandensein
eines tragfähigen Beziehungsnetzes im Heimatstaat auszugehen. Zudem
ist der Beschwerdeführer ausgebildeter Schreiner und verfügt auf diesem
Gebiet über langjährige Berufserfahrung, was sich auf eine Reintegration
im Heimatstaat begünstigend auswirken dürfte. Es ist daher davon aus-
zugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich im Heimat-
staat eine Existenz aufzubauen, weshalb sich der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar erweist.
7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 –
4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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Seite 13
11.
11.1 Die Kosten des Verfahrens wären grundsätzlich dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), aufgrund
des festgestellten und geheilten Verfahrensmangels jedoch zu ermässi-
gen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2). Da jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Verfügung vom 14. September 2011 gutgeheissen wurde, sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer
schliesslich trotz des Umstandes, wonach er im vorliegenden Beschwer-
deverfahren mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen
ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus
der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrens-
mangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. In der Kos-
tennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 21. September
2011 wird ein Aufwand von Fr. 1315.- ausgewiesen. Danach wurde noch
eine weitere Verfahrenshandlung vorgenommen. Vorliegend ist eine Par-
teientschädigung jedoch nur für diejenigen Aufwendungen zu gewähren,
die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zu-
rückzuführen sind. Der Aufwand ist zudem insofern zu relativieren, als der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in weiteren gleichgelagerten Fäl-
len aufgetreten ist, was den Aufwand vorliegend gemindert haben dürfte.
Es wurde denn auch auf gleichlautende Textbausteine zurückgegriffen.
Dementsprechend und in Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf
insgesamt Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4986/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 400.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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