Abtei lung IV
D-4987/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Senegal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4987/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. März 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, nachdem er sich zuvor in Italien aufgehalten hatte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum B._______
vom 17. März 2010 und dem gleichentags gewährten rechtlichen
Gehör zur Frage der allfälligen Zuständigkeit Italiens (Dublin-
Verfahren) im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland
im Juni 2008 legal mit einem italienischen Schengen-Visum verlassen,
da er von seinem Vorgesetzten im Militär sexuell missbraucht worden
sei,
dass ihm der Vorgesetzte Probleme bereitet habe, als er (der Be-
schwerdeführer) angefangen habe, sich gegen den sexuellen Miss-
brauch zu wehren, indem der Vorgesetzte Waffen habe verschwinden
lassen und ihn dafür verantwortlich gemacht habe,
dass er in der Folge beschuldigt worden sei, die verschwundenen
Waffen den Rebellen übergeben zu haben, worauf er aus Angst vor
einer Verhaftung zu seinem Onkel nach C._______ geflüchtet sei, von
wo aus er am 8. Juli 2008 – nachdem er im Juni 2008 bereits einmal
ausgereist, jedoch kurzzeitig nach Senegal zurückgekehrt sei – via
D._______ nach Italien gereist sei,
dass er Italien verlassen habe, da er dort persönliche Probleme ge-
habt habe,
dass er sowohl in der Asylunterkunft in E._______ als auch zuvor, im
Haus von Landsleuten, rassistisch motivierte Übergriffe erlebt habe,
dass er zudem aufgefordert worden sei, die Asylunterkunft in
E._______ – wie dies üblich sei – nach fünf Monaten zu verlassen,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A5),
dass das BFM aufgrund der Daktyloskopierung des Beschwerde-
führers am 26. Mai 2009 und 21. Oktober 2009 in Italien am 28. April
2010 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden stellte,
welches unbeantwortet blieb,
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dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 29. Juni 2010 – eröffnet
am 6. Juli 2010 – nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerde-
führers nach Italien und den Wegweisungsvollzug anordnete und
gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf-
schiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge-
stellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass angesichts dessen, dass Italien innert Frist keine Antwort erteilt
habe, die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) auf
Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis am
14. November 2010 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer am 17. März 2010 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei,
dass seine Einwände, er habe Italien aus persönlichen Gründen ver-
lassen, nachdem er in der Asylunterkunft in E._______ rassistischen
Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, und er diese Unterkunft zudem
wie alle anderen nach fünf Monaten habe verlassen müssen, nichts an
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der Zuständigkeit Italiens ändern könnten, zumal sich aus den Akten
keine Hinweise ergeben würden, wonach sich Italien nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen oder die
einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
halten würde,
dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner persönlichen
Situation gegebenenfalls an die dafür zuständigen italienischen Be-
hörden oder karitativen Hilfsorganisationen wenden könne,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzu-
treten und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, weshalb das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht
zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Italien keine
Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen würden,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
diesen Staat sprechen würden,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 9. Juli 2010
(Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls,
eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es seien entsprechende
vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
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172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
12. Juli 2010 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 14. Juli 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein -
gereichte Beschwerde im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt –
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass mithin auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch
sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Voll-
zugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zu-
ständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen
vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt in Italien und die stillschweigende Zu-
stimmung Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers auf-
grund der Aktenlage feststehen,
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dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in
Italien, das staatsvertraglich zuständig ist, zu prüfen sein werden,
dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien
bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb kein An-
recht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder
nichtstaatliche Unterstützung hätte, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2
Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers
bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16
Abs. 4 Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16
Abs. 4),
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Italien
sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund
der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage
versetzt,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen rassistischen Be-
helligungen in Italien an die Behörden vor Ort zu wenden hat,
dass auch die erst auf Beschwerdeebene geäusserte Absicht des Be-
schwerdeführers, er wolle seine Freundin, die Schweizer Bürgerin sei,
heiraten, keinen Hinderungsgrund für eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Italien darstellt,
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dass ein Ehevorbereitungsverfahren nicht zwingend die Anwesenheit
des Beschwerdeführers in der Schweiz voraussetzt, und sich zudem
aus der beim BFM am 7. Juli 2010 eingegangenen Anfrage des Zivil-
standsamts F._______ ergibt, dass im entsprechenden Ehevor-
bereitungsverfahren noch nicht alle notwendigen Informationen und
Unterlagen vorhanden seien, so dass nicht von einer unmittelbar
bevorstehenden Heirat gesprochen werden könnte,
dass die Heiratspläne zudem auch ausserhalb der Schweiz verwirk-
licht werden könnten, und es dem Beschwerdeführer und dessen
Partnerin auch zumutbar ist, die Ehe im Ausland zu schliessen, bei-
spielsweise in Italien, wo die Partnerin als Schweizer Bürgerin jeder-
zeit ohne Weiteres einreisen könnte,
dass die Wegweisung des Beschwerdeführers demnach keinen un-
zulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12
EMRK darstellt,
dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszu-
gehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1
AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig
vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
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Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der
vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgelt -
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – un-
geachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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