Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4987/2011
U r t e i l v om 1 4 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … ,
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 5. September 2011 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2011 – von Italien kommend – in
der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass er am 20. Juni 2011 vom BFM zu seiner Person, zu seinem
Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er dabei zur Hauptsache vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger
von Eritrea und er sei im Juni 2006 nach Abschluss der Schulzeit zum
Militärdienst eingezogen worden, er sei jedoch Ende November 2007
während eines Urlaubs aus dem Militärdienst desertiert und aus Eritrea
geflohen (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass er zu seinem Reiseweg angab, er sei von Eritrea nach Äthiopien
und über den Sudan nach Libyen gelangt, von wo er schliesslich auf dem
Seeweg Italien erreicht habe,
dass er diesbezüglich geltend machte, er habe sich fast drei Jahre in
Libyen aufgehalten und er sei erst am 28. März 2011 nach Italien gelangt,
wo er nicht registriert worden sei und auch kein Asylgesuch eingereicht
habe, sondern von wo er direkt in die Schweiz weitergereist sei,
dass er sich auf Frage hin gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach,
da er dort keine Unterkunft und keine Arbeit habe (vgl. act. A7 Ziff. 18),
dass sich das BFM nach der Gesucheinreichung um einen Abgleich der
Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EurodacDatenbank
bemühte, der Abgleich jedoch in zwei Anläufen wegen beschädigter
Fingerkuppen des Beschwerdeführers scheiterte,
dass vom BFM erst nach einem dritten Anlauf festgestellt werden konnte,
dass der Beschwerdeführer – gemäss Verzeichnung in der Eurodac
Datenbank – vor seiner Einreise in die Schweiz bereits in Italien und
Norwegen einen Asylantrag gestellt hatte (am 16. Januar 2009 in
Lampedusa und am 3. März 2009 in Bari sowie am 9. Juli 2009 in Oslo),
dass dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2011 das rechtliche Gehör zu
seiner Verzeichnung in der EurodacDatenbank gewährte wurde,
dass er in der Folge seinen Aufenthalt als Asylsuchender in Italien
bestätigte und diesbezüglich vorbrachte, ihm sei damals in Bari eine bis
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Ende Februar 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung sowie ein italienischer
Reiseausweis ausgestellt worden, da er in Italien jedoch keine Unterkunft
erhalten habe, sei er nach Norwegen gegangen,
dass er damals in Norwegen korrekte Angaben zum Reiseweg gemacht
habe, worauf er nach acht Monaten von Norwegen nach Italien
zurückgeführt worden sei, weshalb er in der Schweiz unzutreffende
Angaben gemacht habe, da er einer erneute Rückführung befürchtet
habe,
dass er sich auf Frage hin wiederum gegen eine Rückkehr nach Italien
aussprach, da er dort keine Unterkunft habe (vgl. act. A10 S. 2 Mitte),
dass das BFM am 22. Juli 2011 – nach den Bestimmungen der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers an Italien richtete, welches innert massgeblicher Frist
von italienischer Seite nicht beantwortet wurde,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 5. September 2011 –
zugestellt am 7. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Italien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen
Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen der DublinIIVO, den vorgängigen Aufenthalt des
Beschwerdeführers als Asylsuchender in Italien und das an Italien
gerichtete Gesuch um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers,
welches innert massgeblicher Frist von italienischer Seite nicht
beantwortet wurde – auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des
Asylgesuches des Beschwerdeführers verwies und festhielt, vom
Beschwerdeführer seien keine relevanten Gründe gegen eine
Überstellung vorgebracht worden,
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dass das Bundesamt abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach
Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
9. September 2011 (Poststempel) Beschwerde erhob, wobei er in seiner
Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
[1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [3] beantragte,
dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht [4] ersuchte, wie auch um die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [5],
dass er ausserdem um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht
Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates [6], eventualiter
eine diesbezügliche Information [7] ersuchte,
dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache geltend macht, er wolle nicht
nach Italien zurückkehren, weil er dort um seine Gesundheit zu fürchten
habe, da er in Italien weder Nahrung und Unterkunft erhalten noch jemals
eine Arbeit finden werde,
dass er in Italien nur während der ersten zweieinhalb Monate versorgt
worden sei, da man ihm danach eine auf drei Jahre befristete
Aufenthaltsbewilligung ausgehändigt und ihn anschliessend unter
Schlägen aus dem Flüchtlingslager gejagt habe,
dass dieses Papier jedoch nutzlos sei, da er in Italien keine Arbeit
bekomme, weshalb er mangels Geld – und weil er die Sprache nicht
könne und er in Italien niemanden kenne – in Mailand als Obdachloser
auf der Strasse habe leben müssen,
dass sie als Obdachlose in Mailand keine Unterstützung erhalten würden,
auch wenn sie darum ersucht hätten, sondern sie von der Polizei immer
wieder schikaniert und vertrieben würden, weshalb er sich zu einer
Weiterreise in die Schweiz entschlossen habe, auch wenn er bereits
einmal von Norwegen nach Italien zurückgeführt worden sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist und formgerechte Eingabe des legitimierten
Beschwerdeführers – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen –
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass sich das vorliegenden Verfahrens auf einen
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht,
womit – wie nachfolgen aufgezeigt – weder die Frage nach der allfälligen
Flüchtlingseigenschaft noch die Frage nach einer allfälligen
Asylgewährung Gegenstand des Verfahrens bildet, sondern einzig zu
prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist
und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach
Italien verfügt hat,
dass daher auf das Begehren betreffend Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [2] nicht einzutreten ist,
dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. S. 7
unten) auch auf das Begehren betreffend die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz [3] nicht einzutreten ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass der
Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im europäischen Raum in
Italien eingereicht hat und er von dort kommend in die Schweiz eingereist
ist,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Italien für die
Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, wurde
doch von Italien das Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO) innert der
vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortet,
womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung
aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. b
und c DublinIIVO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückkehr in sein
Erstasylland ausspricht, aufgrund der Akten jedoch keine Gründe
ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM
angeordnete Überstellung nach Italien sprechen würden,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR
0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine
konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des
Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten,
dass zwar Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
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ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene
Kapazitätsprobleme des italienischen Asylsystems aufgrund der jüngsten
Entwicklungen, respektive der starken Zunahme von Asylsuchenden aus
dem nordafrikanischen Raum, akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Anlass
zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer – ein junger und soweit
ersichtlich gesunder Mann – würde im Falle einer Rückführung nach
Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz schon
seit geraumer Zeit wieder in Italien aufgehalten hat, weshalb seine
Vorbringen betreffend seine angeblich fehlenden Sprachkenntnisse und
seine angeblich fehlenden persönlichen Anknüpfungspunkte nicht
überzeugen können,
dass aufgrund der vorliegenden Akten ein Selbsteintritt auf das
Asylgesuch (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) ausgeschlossen
bleibt, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
DublinVerfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die vom
Beschwerdeführer beantrage Ersatzmassnahme für den
Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine
entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen
des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf
einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
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dass mit vorliegendem Endentscheid das Gesuch um ein Aussetzen des
Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG) und das Gesuch um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos werden,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens Kontakte mit dem Heimatstaat
ohnehin nicht in Betracht fallen, weshalb auch die diesbezüglichen
Anträge [6 und 7] gegenstandlos sind,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
Versand: