B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5017/2012, D-5018/2012, D-4987/2012/wif
U r t e i l v o m 1 5 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihre volljährigen Töchter
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Büro Timur, (…),
Gesuchstellerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2012 /
D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 betreffend
Verfügungen des BFM vom 6. September 2010 /
N (…), N (…), N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerinnen, eine Mutter und ihre zwei volljährigen Töchter,
sind sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit.
A._______ und ihre jüngste Tochter C._______ reisten am 1. März 2010
in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten.
B._______, die zweitjüngste Tochter der Gesuchstellerin A._______, ge-
langte am 4. Mai 2010 in die Schweiz und stellte am selben Tag im EVZ
Kreuzlingen ein Asylgesuch.
B.
Mit Verfügungen vom 6. September 2010 lehnte das BFM die Asylgesu-
che der Gesuchstellerinnen ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden vom 7. Oktober
2010 wurden – nach Vereinigung der Verfahren – mit Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7284/2010, D-7240/2010 und D-7286/2010 vom
20. August 2012 abgewiesen.
D.
Mit Revisionsbegehren vom 21. September 2012 (Poststempel vom
22. September 2012) gelangten die Gesuchstellerinnen erneut ans Bun-
desverwaltungsgericht. Darin beantragten sie, das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 20. August 2012 sei im Vollzugspunkt revisionswei-
se aufzuheben und es sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wur-
de um sofortige Aussetzung des Vollzugs sowie um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) er-
sucht.
Als Beweismittel wurden eine Kopie einer Wohnsitzbescheinigung, ein
Austrittsbericht des Spitals, ein Sprechstundenbericht, ein Arztzeugnis,
ein ärztliches Schreiben und eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
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E.
Am 25. September 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Voll-
zug per sofort provisorisch aus.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2012 wurde der provisorische
Vollzugsstopp aufgehoben und festgestellt, dass dem Revisionsgesuch
keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde wegen Aussichts-
losigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und die Gesuchstellerinnen
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert.
Der Kostenvorschuss wurde am 15. Oktober 2012 fristgerecht geleistet.
G.
In der Eingabe vom 17. Oktober 2012 nahmen die Gesuchstellerinnen zu
den Ausführungen in der Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2012 Stel-
lung.
H.
Mit einer weiteren Eingabe vom 17. Oktober 2012 reichten die Gesuch-
stellerinnen das Original der Wohnsitzbescheinigung betreffend drei
Töchter der Gesuchstellerin A._______ ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
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1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a [2. Satzteil] BGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellerinnen machen den Revisionsgrund des nachträglich
entscheidenden Beweismittels (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und
zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf
das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist
deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Be-
weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Die Gesuchstellerinnen machen in ihren Eingaben geltend, das Bun-
desverwaltungsgericht stelle in seinem Urteil vom 20. August 2012 nicht
in Frage, dass die Gesuchstellerinnen aus dem Vanni-Gebiet stammen
würden. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 7. Oktober 2010
habe noch die alte Lageeinschätzung gegolten, wonach ein Wegwei-
sungsvollzug für Asylsuchende aus dem Norden und Osten von Sri Lanka
unzumutbar sei. Diese Ausgangssituation sei durch das Grundsatzurteil
BVGE 2011/24 dahingehend geändert worden, dass nun die Rückkehr in
den Osten und Norden des Landes für zumutbar erachtet werde, eine
Rückkehr von Personen aus dem Vanni-Gebiet aber nur zumutbar sei,
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wenn diese ausserhalb dieses Gebiets ein Beziehungsnetz besässen.
Wäre der Entscheid somit noch vor dieser Praxisänderung gefällt worden,
wären die Gesuchstellerinnen zumindest vorläufig aufgenommen worden.
Die Gesuchstellerinnen hätten im Zeitpunkt der Replik (17. Oktober 2011)
keinen Grund zur Annahme gehabt, dass eine Wegweisung ohne einge-
hende Prüfung der Umstände und nochmalige Gelegenheit zur Stellung-
nahme als zumutbar bezeichnet werden könnte. In seinem Urteil vom
20. August 2012 gehe das Gericht dann aber vorschnell und ohne weitere
Abklärungen davon aus, dass eine zumutbare Aufenthaltsalternative vor-
liege, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.
Die Gesuchstellerinnen würden aber auch – entgegen der Feststellung im
Urteil vom 20. August 2012 – über kein Beziehungsnetz in Sri Lanka ver-
fügen, da die Gesuchstellerin A._______ zu ihrer Schwester und ihrem
Bruder, die noch in Sri Lanka leben würden, seit Langem keinen Kontakt
mehr pflege und drei ihrer Töchter sowie ein Bruder des Ehemannes
(D._______) mittlerweile in Indien leben würden. Die indische Wohnsitz-
bestätigung der drei Töchter und die Beweisofferte, den in Indien wohn-
haften Onkel beim Schweizer Konsulat in Chennai vorsprechen zu las-
sen, würden dies rechtsgenüglich belegen.
Überdies stehe der schlechte Gesundheitszustand des Ehemannes von
A._______ einem Wegweisungsvollzug entgegen, insbesondere, da die-
ser nicht in der Lage wäre, die Gesuchstellerinnen in der Heimat zu un-
terstützen.
3.3 Die Beantwortung der Frage, ob die vom 13. September 2012 datie-
rende Wohnsitzbestätigung, welche somit nach dem Beschwerdeent-
scheid entstanden ist, überhaupt einen zulässigen Revisionsgrund dar-
stellt, kann – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – offen-
bleiben.
3.4 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich wieso diese Beweismittel –
insbesondere der Austrittsbericht (…) 2012 – nicht bereits im Beschwer-
deverfahren gegen die Verfügungen des BFM vom 6. September 2010
hätten vorgebracht werden können. Diese Frage kann jedoch offen blei-
ben, da die Erheblichkeit der neu vorgebrachten Beweismittel zu vernei-
nen ist. Dieses Erfordernis verlangt, dass die neu angerufenen Beweis-
mittel zu einem anderen Entscheid hätten führen können. Neue Beweis-
mittel sind mithin dann "entscheidend", wenn sie zur Annahme der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hätten führen können.
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Aus dem Gesundheitszustand des Ehemannes lässt sich nichts zuguns-
ten der Gesuchstellerinnen ableiten, da dieser Umstand in der Beurtei-
lung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im vorliegenden Fall
keine Relevanz aufweist.
Gleiches gilt für die Wohnsitzbestätigung. Selbst unter der Annahme, die-
se entspreche der Wahrheit, vermag sie lediglich zu beweisen, dass die
Gesuchstellerinnen in Jaffna über keine Familienangehörigen verfügen.
Allerdings besteht weiterhin eine Aufenthaltsalternative in Colombo (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7284/2010, D-7240/2010,
D-7286/2010 vom 20. August 2012 E. 8.3.6). Die bereits im Beschwerde-
verfahren vorgebrachte Behauptung, dass der Onkel nicht mehr in Co-
lombo leben würde, ist im Revisionsverfahren nicht erneut zu würdigen.
Diesbezüglich wurden mit dem Revisionsbegehren auch keine neuen
Beweismittel eingereicht, so dass diese Parteibehauptung, selbst in Ver-
bindung mit einer Beweisofferte, keinen gültigen Revisionsgrund darstellt.
Die lediglich appellatorische Kritik, das Bundesverwaltungsgericht sei in
seinem Entscheid vom 20. August 2012 fälschlicherweise von einem trag-
fähigen Beziehungsnetz ausgegangen, stellt keinen Revisionsgrund dar.
Lediglich am Rande kann noch erwähnt werden, dass bereits unter der
alten Praxis die Annahme einer Aufenthaltsalternative im Grossraum Co-
lombo die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen ver-
mochte (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 vom
20. August 2012 ist demzufolge abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'600.– den
Gesuchstellerinnen aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.– werden den Gesuchstellerinnen
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem bereits in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das BFM und die zuständi-
gen kantonalen Behörden.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: