B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4987/2015
Ur t e i l vom 3 0 . Jun i 2 01 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 / N_______.
D-4987/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 23. Mai 2007 reichte der Vater des Beschwerdeführers
(B._______; N_______) ein Asylgesuch in der Schweiz ein, das mit Ent-
scheid des BFM vom 1. April 2008 abgelehnt wurde. Gleichzeitig verfügte
es dessen Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch anstelle des Voll-
zugs wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 5. Mai 2008 wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2978/2008 vom 4. November 2011 abge-
wiesen.
A.b Am 16. Mai 2013 ersuchte B._______ die zuständige kantonale Be-
hörde, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und ihm der Fa-
miliennachzug seiner Ehefrau und seines Sohnes (Beschwerdeführer) zu
bewilligen. Diese leitete das Gesuch am 24. Juli 2013 an das BFM weiter.
A.c Mit an die Schweizer Botschaft in Colombo gerichtetem Schreiben vom
13. Dezember 2013 hielt das BFM fest, der Familiennachzug betreffend
den Beschwerdeführer sei gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) bewilligt
worden und ersuchte die Botschaft gleichzeitig um Ausstellung eines Ein-
reisevisums.
A.d Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 teilte das BFM der zuständigen
kantonalen Behörde fest, dass B._______ – mit damaliger Verfügung vom
1. April 2008 – in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei und
diese vorläufige Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG unter anderem er-
lösche, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. Da das
BFM die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls als er-
füllt erachtet habe (Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG),
habe es dem entsprechenden kantonalen Antrag am 19. Dezember 2013
zugestimmt. Aufgrund dessen sei festzustellen, dass die gesetzlichen Vo-
raussetzungen erfüllt seien und die vorläufige Aufnahme erloschen sei. Die
bereits angeordnete Wegweisung sei daher ebenfalls weggefallen.
B.
B.a Am 27. Dezember 2013 verliess der Beschwerdeführer seine Heimat
auf dem Luftweg und gelangte gleichentags gestützt auf die Einreisebewil-
ligung des BFM legal in die Schweiz. Ebenfalls am 27. Dezember 2013
reichte er gemäss dem Protokoll der Befragung zur Person (BzP) im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein.
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B.b Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 teilte die Freiplatzaktion Basel na-
mens und im Auftrag von B._______ mit, der Beschwerdeführer sei im
Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz gelangt und könne prob-
lemlos bei B._______ wohnen. Es sei daher dem Beschwerdeführer das
Verlassen des Empfangszentrums für das nächste Wochenende zu gestat-
ten beziehungsweise diesen baldmöglichst aus dem Empfangszentrum zu
entlassen. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine eigenen
Asylgründe vorbringen wolle und er somit kein Interesse an der Durchfüh-
rung eines Asylverfahrens habe.
B.c Am 20. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer in der BzP befragt.
Dabei führte er an, dass er keine Asylgründe habe und in den Status seines
Vaters einbezogen werden möchte. Auf Nachfrage bejahte er, auf eine An-
hörung zu seinen Asylgründen verzichten zu wollen. Auf Nachfrage zu
Problemen mit Behörden oder Privatpersonen in seinem Heimatstaat gab
er an, als 10- oder 11-jähriger Knabe von einem Angehörigen der
D._______ entführt worden zu sein. Nachdem seine Mutter bei der Polizei
eine Anzeige erstattet habe, sei er freigelassen worden. Dieser Vorfall sei
jedoch nicht der Grund für seine Ausreise gewesen.
B.d Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 wies das BFM den Beschwerde-
führer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
E._______ zu.
B.e In ihrem Schreiben vom 8. April 2014 teilte die Freiplatzaktion Basel
der Vorinstanz mit, wie sie bereits in der Eingabe vom 22. Januar 2014
ausgeführt habe und so auch vom Beschwerdeführer in seiner BzP er-
wähnt worden sei, habe dieser keine Asylgründe und wünsche in die vor-
läufige Aufnahme seines Vaters eingeschlossen zu werden. Es werde dies-
bezüglich um baldige Erledigung des Verfahrens ersucht.
B.f Mit Antwortschreiben vom 24. Februar 2015 teilte das SEM der Frei-
platzaktion Basel mit, dem Beschwerdeführer sei am 13. Dezember 2013
die Einreise zwecks Familienvereinigung mit seinem in der Schweiz vor-
läufig aufgenommenen Vater bewilligt worden. Am 27. Dezember 2013 sei
der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist und habe hier ein Asylge-
such gestellt. Dieses Asylgesuch sei derzeit hängig und müsse geprüft wer-
den. So habe das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 festgestellt,
dass B._______, der Vater des Beschwerdeführers, wegen Vorliegens ei-
nes schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung
B erhalte und damit seine vorläufige Aufnahme gleichentags erloschen sei.
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Unter diesen Umständen seien die rechtlichen Voraussetzungen für einen
Einbezug des Beschwerdeführers in die vorläufige Aufnahme des Vaters
nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer werde deshalb in Kürze für
eine Anhörung zu seinen Asylgründen vorgeladen.
B.g Am 7. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen
Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen an, sein Vater
habe bei der (Nennung Institution) gearbeitet und sei eines Tages aus un-
bekannten Gründen entführt worden. Dann hätten sie keinen Kontakt mehr
zu ihm gehabt. Nach einiger Zeit habe er dann sowohl von seiner Mutter
als auch von seinem – mittlerweile freigelassenen – Vater jeweils einzeln
erfahren, dass sein Vater im Jahre (...) in die Schweiz geflüchtet sei. Ferner
sei er etwa als 12-jähriger Junge von einem Verwandten entführt worden.
Gemäss seiner Mutter hätten Angehörige des Criminal Investigation De-
partement (CID) den Verwandten zu dieser Tat angestiftet. Man habe ihn
damals in (Nennung Ort) festgehalten, wo er schliesslich von der Polizei
gefunden worden sei. Der Vorfall habe für ihn keine weiteren Folgen ge-
habt, ausser dass er seit diesem Zeitpunkt ständig von seiner Mutter auf
dem Schulweg begleitet worden sei. Auch habe er wiederholt die Schule
gewechselt. Als er die (...) Klasse besucht habe, hätten sich Angehörige
des CID beim Schulvorsteher nach ihm erkundigt. Obwohl er sich an die-
sem Tag in der Schule aufgehalten habe, habe der Schulvorsteher gegen-
über dem CID behauptet, dass er nicht in die Schule gekommen sei. Seine
Mutter habe ihm dann von diesem Vorfall erzählt und behauptet, es sei für
ihn gefährlich, diese Schule weiterhin zu besuchen. Er selber habe jedoch
nie persönlich Kontakt mit dem CID gehabt. Bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka habe er Angst, dass die Leute nach seinem Vater fragen und ihn
erpressen würden, Geld zu geben. Als er 16 oder 17 Jahre alt gewesen
sei, seien Mitglieder des CID alle zwei oder drei Monate zu ihnen nach
Hause gekommen und hätten mit seiner Mutter gesprochen. Er vermute,
dass diese Informationen über seinen Vater hätten einholen wollen. Seine
Mutter habe ihm jeweils gesagt, dass er im Haus bleiben solle. Auf die wei-
teren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.h Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 teilte die Freiplatzaktion Basel mit,
der (Nennung Beweismittel) sei bereits im Verfahren seines Vaters
B._______ zu den Akten gegeben worden. Diese Angaben sowie das ge-
nannte Beweismittel seien daher im Dossier des Beschwerdeführers zu er-
gänzen.
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Seite 5
C.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 – eröffnet am 16. Juli 2015 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete
ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
D.
Mit Eingabe vom 17. August 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung
des SEM vom 14. Juli 2015 vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl
zu gewähren, es sei die kantonale Zuständigkeit für das am 13. Dezember
2013 vom SEM bewilligte Gesuch um Familiennachzug festzustellen und
dieses an den Kanton zur Bearbeitung weiterzuleiten, eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer – nebst dem angefochtenen
Entscheid in Kopie – eine Vollmacht und eine Kostennote bei.
E.
Mit Schreiben vom 20. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer der Ein-
gang seiner Beschwerde bestätigt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 teilte die Instruktionsrich-
terin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Weiter wurde antragsgemäss auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Behandlung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Ferner wurde
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das SEM in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellung-
nahme bis zum 18. September 2015 – respektive nach einmalig gewährter
Fristerstreckung bis zum 5. Oktober 2015 – eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2015 verwies die Vorinstanz
– nach einigen ergänzenden Bemerkungen – auf ihre Erwägungen, an de-
nen sie vollumfänglich festhielt.
H.
Mit Verfügung vom 30. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer
eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 22. September 2015
zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 15. Oktober 2015 eine
Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen.
I.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 15. Oktober 2015.
J.
Mit Eingabe vom 22. August 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
seine Mutter mittlerweile in die Schweiz zu seinem Vater gezogen sei und
über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge. Gleichzeitig legte er eine Kopie
des Aufenthaltstitels seiner Mutter bei.
K.
Mit Verfügung vom 26. August 2016 wurde das SEM zu einem ergänzen-
den Schriftenwechsel im Sinne von Art. 57 Abs. 2 VwVG eingeladen und
ersucht, sich bis zum 12. September 2016 – respektive nach gewährter
Fristerstreckung bis zum 30. September 2016 – zu den Ausführungen des
Beschwerdeführers in der Replik vom 15. Oktober 2015 und der Eingabe
vom 22. August 2016 zu äussern.
L.
In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 13. September 2016 hielt die Vor-
instanz fest, die Beschwerdeschrift sowie die Replik (inkl. Nachreichung
zur Replik) würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalten, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes recht-
fertigen könnten. Insbesondere finde sich in der Replik nach wie vor keine
Begründung für die in der Rechtsmitteleingabe beantragte Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft. Sodann verwies sie – nach zusätzlichen Be-
merkungen – auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt.
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Seite 7
M.
Mit Verfügung vom 15. September 2016 stellte die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer ein Doppel der zweiten Vernehmlassung vom 13. Sep-
tember 2016 zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich bis zum 30. Sep-
tember 2016 dazu zu äussern und entsprechende Beweismittel einzu-
reichen.
N.
Mit Eingabe vom 30. September 2016 legte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme – unter Beilage des Handprotokolls des an der BzP anwe-
senden Vertreters der Freiplatzaktion Basel vom (...) – ins Recht. Dabei
zog er seinen Antrag auf Gewährung von Asyl (Rechtsbegehren 1a) zu-
rück.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 8
1.4 Auf den Verfahrensantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde festzustellen, braucht vorliegend nicht weiter eingegangen zu
werden, da der Beschwerde grundsätzlich von Gesetzes wegen bereits
aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG; Art. 55 VwVG), die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die aufschiebende Wirkung einer
allfälligen Beschwerde nicht entzog und dem Beschwerdeführer schon mit
Zwischenverfügung vom 3. September 2015 mitgeteilt wurde, dass er den
Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.
1.5 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 30. September 2016 sein
Begehren um Gewährung von Asyl zurückgezogen, weshalb dieses vorlie-
gend nicht mehr Prüfungsgegenstand bildet. Demgegenüber hat er an sei-
nem Antrag um vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids wegen Verletzung formellen Rechts festgehalten.
2.
2.1 In seiner Rechtsmitteleingabe rügte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen eine Verletzung der Informations- und Weiterleitungspflicht sowie
des Grundsatzes von Treu und Glauben und eine willkürliche Rechtsan-
wendung. Es seien die rechtlichen Voraussetzungen für einen Familien-
nachzug auch nach Erlöschen der seinem Vater B._______ gewährten vor-
läufigen Aufnahme und der nachfolgenden Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung weiterhin als erfüllt zu erachten, zumal die erforderlichen Voraus-
setzungen für einen Familiennachzug nach Massgabe von Art. 85 Abs. 7
AuG identisch mit denjenigen des Art. 44 AuG seien. Pro forma erloschen
sei gemäss Schreiben des SEM vom 24. Februar 2015 die vorläufige Auf-
nahme und somit lediglich die Zuständigkeit der Vorinstanz für die Behand-
lung des Familiennachzugsgesuchs. Die rechtlichen Voraussetzungen für
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seien jedoch noch immer gege-
ben. Das Gesuch sei daher neu an die zuständige Behörde, in diesem Fall
den Kanton, weiter zu leiten. Das individuelle Rechtsschutzinteresse ver-
lange die Weiterleitung des beim SEM eingereichten Gesuchs an den Kan-
ton, sobald die Zuständigkeit der ursprünglichen Behörde nicht mehr ge-
geben sei. Mindestens wäre es bei Wegfall der Zuständigkeit der Informa-
tionspflicht des SEM unterstanden, ihn entsprechend zu informieren, was
jedoch unterlassen worden sei. Stattdessen sei sein Asylverfahren, trotz
eindeutiger mündlicher und schriftlicher Verzichtserklärung auf die weitere
Durchführung desselben sowie mündlicher und schriftlicher Bitte um Ein-
bezug in den Aufenthaltsstatus seines Vaters, weitergeführt worden. Es
könne weder ihm noch seinem nicht über juristische Kenntnisse verfügen-
den Vater zugemutet werden, ohne Anleitung des SEM die entsprechende
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Zuständigkeitsordnung zu kennen und zu reagieren. Mit Eingabe vom
8. April 2014 habe er erneut geltend gemacht, auf das Anbringen eigener
Asylgründe zu verzichten und in den Aufenthaltsstatus seines Vaters ein-
bezogen zu werden. Dies sei rechtlich als Rückzug seines Asylgesuchs zu
betrachten. Das SEM habe erst über zehn Monate später auf diese Ver-
zichtserklärung reagiert und statuiert, dass nun die Voraussetzungen für
die Erteilung einer F-Bewilligung an ihn nicht mehr gegeben seien. Somit
sei das Verfahren unverhältnismässig lange hinausgezogen worden. Eine
Abschreibung des Gesuchs, welche mehrmals beantragt worden sei, hätte
indes die vorgeschriebene wie erforderliche kantonale Bearbeitung des Fa-
miliennachzugs ermöglicht. Das Verhalten der Vorinstanz habe dies jedoch
verunmöglicht. Das Abwarten des Entscheids über seine Volljährigkeit hin-
aus komme sodann einem Rechtsmissbrauch nahe. Im Weiteren ende der
Anspruch auf den Einbezug bei der Niederlassungsbewilligung gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 129 II 13 E. 2 und 136 II 497
E. 3.4) nicht mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes, sondern es werde
bei der Altersfrage auf den Gesuchszeitpunkt abgestellt. Diese Regelung
sei analog auf den familiennachzugsrechtlichen Einbezug in die vorläufige
Aufnahme anzuwenden. Er sei im Zeitpunkt seines Gesuchs minderjährig
gewesen, weshalb dieser Zeitpunkt der allein Ausschlaggebende sein
könne. Sodann laufe die vorinstanzliche Begründung, wonach er nur in die
vorläufige Aufnahme seines Vaters einbezogen werden könne, dessen auf-
enthaltsrechtliche Besserstellung nun aber seinen geregelten Aufenthalt
verunmögliche, dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwi-
der, weshalb eine willkürliche Rechtsanwendung vorliege. Ferner sei er
aufgrund einer Einreisebewilligung, welche die Vertrauensgrundlage des
von seinem Vater abgeleiteten Aufenthaltsrechts bilde, in die Schweiz ge-
reist. Dass man ihn wegweise, da in der Zwischenzeit das Härtefallgesuch
seines Vaters gutgeheissen worden sei und dies eine Verbesserung des-
sen Aufenthaltstitels mit sich gebracht habe, widerspreche dem Grundsatz
von Treu und Glauben. Diesbezüglich sei anzumerken, dass das Visum
erst nach der Gutheissung des erwähnten Härtefallgesuchs ausgestellt
worden sei und es somit für ihn keine Möglichkeit gegeben habe, vor die-
sem Zeitpunkt in die Schweiz einzureisen. Es liege daher kein eigenes Ver-
schulden vor und er habe auf die Gültigkeit des ihm von der Botschaft aus-
gestellten Visums vertrauen dürfen. Die angefochtene Verfügung impliziere
vorliegend zudem, dass das Erlangen finanzieller Eigenständigkeit und
eine sprachliche sowie soziale Integration für Personen aus dem Asyl- oder
Flüchtlingsbereich Nachteile nach sich ziehen könnten, dies sowohl für sei-
nen Vater als auch für ihn. Weiter sei vorliegend Art. 10 der Konvention der
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Vereinten Nationen über die Rechte der Kinder vom 11. August 1999 (Kin-
derrechtskonvention, KRK, SR 0.107) verletzt worden. Gemäss dieser Be-
stimmung habe sich die Schweiz verpflichtet, Familiennachzugsgesuche
wohlwollend, human und beschleunigt zu bearbeiten. Ausserdem würden
die Vertragsstaaten sicherstellen, dass sich das Gesuch nicht nachteilig
auf einen der Familienangehörigen auswirke. Diese Verpflichtung sei vor-
liegend verletzt worden, da er nun seit zwei Jahren auf einen Entscheid
des SEM warte und durch die anhaltende Ungewissheit stark angeschla-
gen sei. Auch wenn er im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr minderjährig sei,
sei er im Moment seiner Einreise in die Schweiz ein unmündiger Jugendli-
cher im Sinne von Art. 13 ZGB gewesen, dem gemäss Art. 11 BV ein be-
sonderer Schutz gebühre. Diesem Schutz respektive dem Kindeswohl sei
durch die lange Verfahrensdauer und zum anderen durch die Unterlassung
der Informationspflicht bezüglich der Nichterteilung der vorläufigen Auf-
nahme zu wenig Rechnung getragen worden.
2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2015 hielt die Vorinstanz
in den ergänzenden Bemerkungen fest, der Beschwerdeführer habe an der
BzP sowie mittels zweier separater Schreiben dem SEM mitgeteilt, auf ei-
gene Asylgründe zu verzichten und in die vorläufige Aufnahme miteinbezo-
gen werden zu wollen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 sei er darauf
hingewiesen worden, dass ein Einbezug in die vorläufige Aufnahme seines
Vaters aufgrund des Erlöschens derselben nicht mehr möglich und deshalb
das hängige Asylverfahren weiterzuführen sei. In der Folge habe der Be-
schwerdeführer am 7. Mai 2015 zusammen mit seiner Vertrauensperson
an der einlässlichen Bundesanhörung teilgenommen, wo er nunmehr ei-
gene Asylgründe geltend gemacht habe. In der vorliegenden Beschwerde
stelle er unter anderem den Antrag, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen. Damit mache er offensichtlich erneut eigene Asylgründe geltend,
was im Widerspruch zum behaupteten Rückzug seines Asylgesuchs stehe.
Eine Begründung für die beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft beziehungsweise die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs finde sich in der Beschwerde indes nicht. Darüber hinaus
sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nach der ablehnenden
Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 durchaus offen gestanden sei und
nach wie vor stehe, beim zuständigen Kanton ein Gesuch um Familienzu-
sammenführung einzureichen. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im an-
gefochtenen Entscheid zu verweisen, an denen vollumfänglich festzuhal-
ten sei.
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2.3 In der Replik vom 15. Oktober 2015 hielt der Beschwerdeführer fest,
die Stellungnahme der Vorinstanz enthalte keine neuen Tatsachen, son-
dern stelle auf übertriebenen Formalismus ab. Das SEM habe seine Wei-
terleitungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2 VwVG verletzt, wodurch ihm
erhebliche Nachteile aus dem Umstand erwachsen seien, dass sich die
Aufenthaltssituation der nachziehenden Person respektive seines Vaters
verbessert habe. Das Entstehen eines solchen Nachteils widerspreche den
allgemeinen Grundsätzen schweizerischer Rechtsprechung. Sodann mute
der Vorschlag der Vorinstanz, beim Kanton ein Gesuch um Familiennach-
zug einzureichen, angesichts der diesem Vorschlag zugrunde liegenden
Rechtslage und Anwendungspraxis seltsam an. So sei nicht davon auszu-
gehen, dass die Schweizer Behörden mittlerweile den Familiennachzug
auch für volljährige Kinder in der Praxis ermöglichen würden. Ferner
brachte der Beschwerdeführer in seiner Ergänzung zur Replik vom 22. Au-
gust 2016 vor, in der Zwischenzeit sei seine Mutter in die Schweiz gereist
und halte sich bei seinem Vater – im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B
– auf. Seine Mutter sei seine letzte Bezugsperson in Sri Lanka gewesen,
weshalb er in seiner Heimat über kein Beziehungsnetz mehr verfüge.
2.4 In ihrer zweiten Vernehmlassung brachte die Vorinstanz vor, die Be-
schwerdeschrift sowie die Replik (inkl. Nachreichung zur Replik) würden
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche
eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten.
Insbesondere finde sich in der Replik nach wie vor keine Begründung für
die in der Beschwerdeschrift beantragte Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft. Der Beschwerdeführer habe in seiner ergänzenden Eingabe zur
Replik ausgeführt, seine Mutter sei im (...) zu seinem Vater in die Schweiz
gezogen und verfüge im Kanton E._______ über eine Aufenthaltsbewilli-
gung B. Deshalb habe er in Sri Lanka keine Bezugsperson mehr und könne
dementsprechend auf kein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen.
Eine Wegweisung nach Sri Lanka sei deshalb unzumutbar. Dem sei ent-
gegenzuhalten, dass er eigenen Angaben zufolge in seiner Heimat über
(Auflistung der Verwandten) verfüge. Im Übrigen könne davon ausgegan-
gen werden, dass er bei einer Rückkehr von seinem Vater finanziell unter-
stützt würde (wie es dieser bereits hinsichtlich seiner bis anhin in Sri Lanka
lebenden Ehefrau getan habe), bis er sein eigenes Einkommen erziele. Ei-
genen Angaben zufolge habe er in Sri Lanka (Nennung Schulbildung). Es
dürfte ihm somit möglich sein, in Sri Lanka eine bezahlte Tätigkeit zu fin-
den. Schliesslich sei zu erwarten, dass ihm die Reintegration durch sein
junges Alter und seinen guten Gesundheitszustand erleichtert werde.
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2.5 In seiner Stellungnahme vom 30. September 2016 zog der Beschwer-
deführer seinen Antrag auf Asylgewährung zurück. Sodann fügte er an, er
sei Ende Dezember 2013 in die Schweiz eingereist und hätte sich danach
umgehend beim zuständigen Migrationsamt melden müssen. Aus zwi-
schenzeitlich nicht mehr nachvollziehbaren Gründen hätten sowohl er als
auch sein Vater dies falsch verstanden und seien davon ausgegangen, er
müsse sich – wie beispielsweise beim Familiennachzug gemäss Art. 51
AsylG üblich – im Empfangszentrum anmelden. Er habe jedoch bereits an
der BzP klar gesagt, dass er keine Asylgründe habe und lediglich in den
Status seines Vaters einbezogen werden wolle. Der an der BzP anwe-
sende Mitarbeiter der Freiplatzaktion Basel habe diese Angelegenheit noch
mit der Befragerin besprochen, die daraufhin mit ihrem Vorgesetzten ge-
sprochen und danach bestätigt habe, dass das Verfahren so korrekt sei
und er sagen könne, ob er eigene Gründe geltend mache oder in den Sta-
tus seines Vaters einbezogen werden möchte. Nach der Einreise müssten
sich die nachgezogenen Familienangehörigen von vorläufig aufgenomme-
nen Personen bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde melden,
welche dies ihrerseits dem SEM weitermelde. Das SEM erlasse in der
Folge für die nachgezogenen Personen in der Regel eine Wegweisungs-
verfügung mit gleichzeitiger vorläufiger Aufnahme (Einbezug in die vorläu-
fige Aufnahme). Die Durchführung eines Asylverfahrens und einer Befra-
gung seien nicht vorgesehen. Dass er ein solches Verfahren auch nicht
freiwillig gewünscht habe, habe die Rechtsvertretung in den Eingaben ans
BFM vom 22. Januar 2014 und 8. April 2014 bestätigt. Die Eingaben der
Rechtsvertretung seien ein Jahr unbeantwortet geblieben, obwohl gemäss
Art. 17 Abs. 2bis AsylG Asylgesuche von Minderjährigen prioritär zu behan-
deln seien. Da sein Vater zum Zeitpunkt seiner Einreise bereits im Besitz
einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sei, hätte das BFM das Gesuch um
Einbezug in die vorläufige Aufnahme zuständigkeitshalber an die kantonale
Behörde weiterleiten müssen. Indem vom BFM indessen an der BzP be-
stätigt worden sei, dass das Verfahren so laufen müsse und er in den Sta-
tus seines Vaters einbezogen werden könne, habe er nach Treu und Glau-
ben annehmen dürfen, er habe sich richtig verhalten und müsse nichts wei-
ter unternehmen. Somit stehe fest, dass er nie eigene Asylgründe habe
geltend machen wollen und dies auch mehrfach unmissverständlich aus-
gedrückt habe, wobei ihm seitens des BFM anlässlich der BzP bestätigt
worden sei, dass sein Vorgehen korrekt und notwendig sei.
3.
3.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben ist im Sinne einer grundlegenden
Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3 BV verankert und verleiht den Privaten
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Seite 13
in Art. 9 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten
Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Be-
hörden. Im Verwaltungsrecht wirkt sich der Grundsatz von Treu und Glau-
ben nicht nur in Form des Vertrauensschutzes aus; als Verbot widersprüch-
lichen Verhaltens verbietet er den Behörden zudem, sich zu früherem Ver-
halten, das schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, in Widerspruch zu
setzen. Dabei geht es - anders als beim Vertrauensschutz - nicht in erster
Linie um die Frage, wie weit sich der Private auf eine im Widerspruch zum
geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen kann. Vielmehr
sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sa-
che eingenommenen Standpunkt wechseln (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1;
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.
2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.). Auf den Grundsatz von Treu und Glauben
können sich Private nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich be-
rufen. Zunächst bedarf es einer Vertrauensgrundlage, d.h. ein Verhalten
eines staatlichen Organs, das bei den Betroffenen bestimmte Erwartungen
auslöst. Weiter ist vorausgesetzt, dass der Private berechtigterweise auf
diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Disposi-
tionen getroffen hat. Schliesslich dürfen der Berufung auf Treu und Glau-
ben keine überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl.
BGE 137 I 69 E. 2.5.1, 129 I 161 E. 4.1). Diese Voraussetzungen gelten
grundsätzlich sowohl für den Vertrauensschutz wie auch im Rahmen des
Verbots widersprüchlichen Verhaltens (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 624 ff. sowie Urteil des BVGer
A-4313/2016 vom 25. Januar 2017 E. 7.3.1).
3.2 Der Beschwerdeführer verweist in Bezug auf die Vertrauensgrundlage
auf die am 13. Dezember 2013 erteilte Einreisebewilligung zwecks Famili-
envereinigung. Nach Einreichung des Gesuchs vom 16. Mai 2013 wurden
nach eingehenden Abklärungen – insbesondere der finanziellen Situation
des Vaters des Beschwerdeführers – und nach einer positiven Stellung-
nahme des Kantons die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG durch
das dafür zuständige BFM letztlich als erfüllt erachtet. In der Folge reiste
der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die erteilte Bewilligung respektive
das ausgestellte Visum am 27. Dezember 2013 in die Schweiz ein, um in
die vorläufige Aufnahme seines Vaters eingeschlossen zu werden. Dies
stellt eine kausale Disposition des Beschwerdeführers dar, die nicht ohne
Nachteil für ihn rückgängig gemacht werden kann. Da das BFM jedoch am
19. Dezember 2013 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme bezüglich
des Vaters des Beschwerdeführers feststellte, da es gleichentags dem am
16. Mai 2013 gestellten Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
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wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu-
stimmte, erfuhr die relevante Rechts- und Sachlage seit Erteilung der Ein-
reisebewilligung eine Änderung. Neues Recht und neue Fakten befreien
jedoch die Behörde von der Bindung an ihre Zusicherung beziehungsweise
Auskunft, zumal vorliegend keine Hinweise ersichtlich sind, dass die Vor-
instanz die Änderung der Rechts- oder Sachlage mit zu verantworten hätte
oder auf mögliche Rechtsänderungen hätte hinweisen müssen (vgl.
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O. § 22 Rz. 15). Das SEM verstiess so-
mit nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn es einen Ein-
bezug des Beschwerdeführers in die ursprünglich bestehende vorläufige
Aufnahme seines Vaters nicht mehr prüfte.
3.3 Hingegen ist im weiteren Verhalten der Vorinstanz eine Verletzung von
Treu und Glauben zu erblicken, zumal sie eine nach den Umständen im
vorliegenden Einzelfall gebotene Auskunft an den Beschwerdeführer
pflichtwidrig unterliess. Zur Erläuterung dieser Schlussfolgerung ist vorweg
auszuführen, dass der am (...) geborene Beschwerdeführer im Zeitpunkt
seiner Einreise (...) Jahre und (...) Monate alt war. Die von seinem Vater
beauftragte Rechtsvertretung teilte dem BFM mit Schreiben vom 16. Ja-
nuar 2014 mit, dass er (der Beschwerdeführer) keine eigenen Asylgründe
vorbringen möchte und somit kein Interesse an der Durchführung eines
Asylverfahrens habe. Gleichentags wurde er von der Vorinstanz per Fax
für eine am 20. Januar 2014 vorgesehene BzP eingeladen. In der Folge
wurde die BzP am erwähnten Datum durchgeführt, wobei der Beschwer-
deführer auf Frage zu den Gründen seines Asylgesuchs klar vorbrachte,
keine Asylgründe zu haben und in den Status seines Vaters einbezogen zu
werden. Auf Nachfrage erklärte er, auf eine Anhörung zu den Asylgründen
zu verzichten (vgl. act. D7/9 S. 6). Aus dem auf Beschwerdeebene einge-
reichten Bericht des an der BzP anwesenden Mitarbeiters der Freiplatzak-
tion Basel ist in diesem Zusammenhang ersichtlich, dass die Vorgehens-
weise mit der Befragerin und deren Vorgesetzten besprochen wurde. Dem
Beschwerdeführer sei danach bestätigt worden, dass das Verfahren so kor-
rekt sei und er sagen könne, ob er eigene Gründe geltend mache oder in
den Status seines Vaters einbezogen werden möchte. Zwar müssen sich
die nachgezogenen Familienangehörigen von vorläufig aufgenommenen
Personen nach ihrer Einreise bei der zuständigen kantonalen Migrations-
behörde melden, welche dies ihrerseits dem SEM weitermeldet. Dies
wurde vorliegend auch auf der Einreisebewilligung, welche dem Vater des
Beschwerdeführers in Kopie zuging, vermerkt. Dass sich der Beschwerde-
führer und sein Vater nun – eigenen Angaben zufolge – aus ihm nicht mehr
nachvollziehbaren Gründen anstatt bei der kantonalen Migrationsbehörde
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bei der Vorinstanz meldete, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. An-
lässlich der BzP wurde ihm von der Mitarbeiterin des BFM der korrekte
Verfahrensverlauf bestätigt und erklärt, dass er sagen könne, ob er in den
Status seines Vaters einbezogen werden möchte. Er bekräftigte diese Ab-
sicht denn auch in unmissverständlicher Weise. Er durfte daher darauf ver-
trauen, dass er sich richtig verhalten habe und keine weiteren Vorkehren
mehr treffen müsse, zumal weder bei ihm noch bei seinem Vater Kennt-
nisse der Verfahrensabläufe oder Zuständigkeiten der involvierten Schwei-
zer Behörden vorausgesetzt werden können.
3.4 Der Beschwerdeführer wurde am (...) 18 Jahre alt und damit volljährig.
Im Zeitpunkt der BzP vom 20. Januar 2014 lag nur noch eine Zeitspanne
von etwas mehr als (...) Monaten vor Erreichen der Volljährigkeit. In dieser
Zeitspanne waren sowohl die materiellen Voraussetzungen von Art. 85
Abs. 7 AuG zum Einbezug in die vorläufige Aufnahme seines Vaters – je-
denfalls aus der Sicht des Beschwerdeführers – als auch diejenigen von
Art. 44 AuG (Familiennachzug von Personen mit einer Aufenthaltsbewilli-
gung) noch gegeben. Trotz dieses relativ kurzen Zeitraums, in welchem
der Beschwerdeführer im obigen Sinne anspruchsberechtigt war, unter-
liess es die Vorinstanz im Anschluss an die BzP – oder allenfalls noch wäh-
rend derselben, zumal der Vater im Zeitpunkt der BzP bereits über einen
Monat im Besitz einer anderen Aufenthaltsberechtigung als der bisherigen
war – ihn darüber ausdrücklich zu informieren, dass infolge der Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an seinen Vater die Möglichkeit des Familien-
nachzugs im Rahmen von Art. 85 Abs. 7 AuG nicht mehr gegeben sei, je-
doch dafür – folgerichtig – die Frage eines Familiennachzugs von Perso-
nen mit einer Aufenthaltsbewilligung geprüft werden könne und ihn diesbe-
züglich auf die dafür nötigen Vorkehrungen, die zuständige Behörde und
die einzuhaltenden Fristen hinzuweisen respektive das entsprechende Ge-
such vom 16. Mai 2013 dem Kanton zur Prüfung weiterzuleiten. Weder im
Protokoll der BzP noch in den weiteren Aktenstücken lassen sich irgend-
welche Hinweise entnehmen, dass dem Beschwerdeführer innert nützli-
cher Frist seine rechtliche Lage und weitere Möglichkeiten für ihn nachvoll-
ziehbar dargelegt wurden, nachdem er nach seiner Einreise darauf ver-
trauen durfte, in den Aufenthaltstitel seines Vater eingeschlossen zu wer-
den. Auch im Anschluss an die BzP respektive im weiteren Verlauf des
Verfahrens blieb die Vorinstanz vorerst untätig, worauf der Beschwerdefüh-
rer in einem Schreiben des Rechtsvertreters seines Vaters vom 8. April
2014 – somit noch immer (...) Wochen vor Erreichen der Volljährigkeit –
erneut mitteilen liess, dass er auf die Geltendmachung eigener Asylgründe
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verzichte und im Rahmen des Familiennachzugs in die Aufenthaltsberech-
tigung seines Vaters eingeschlossen werden wolle. Eine rechtzeitige Re-
aktion der Vorinstanz blieb aus. Erst über zehn Monate später, mithin am
24. Februar 2015, antwortete das SEM auf die neuerliche Mitteilung und
stellte lapidar fest, dass die Voraussetzungen für einen Einbezug in die
vorläufige Aufnahme bei der Einreise des Beschwerdeführers nicht mehr
gegeben gewesen seien und nun – obwohl sich der Beschwerdeführer wie-
derholt anderslautend äusserte – das Asylgesuch zu prüfen sei. Angesichts
der dargelegten unnachgiebigen Haltung, der längeren Untätigkeit des
SEM und trotz Intervention des im Auftrag seines Vaters handelnden
Rechtsvertreters vermag es daher nicht zu erstaunen und ist dem Be-
schwerdeführer nicht nachteilig auszulegen, dass er als mittlerweile Voll-
jähriger ein von der Vorinstanz spätestens nach der BzP in Missachtung
seines Willens durchgeführtes Asylverfahren über sich ergehen liess. Ein
Verfahren, das – anstelle eines Einbezugs in den Aufenthaltstitel seines
Vaters, aufgrund dessen er ursprünglich in die Schweiz reiste – nun mit
seiner Wegweisung und der Aufforderung, die Schweiz innert angesetzter
Frist zu verlassen, endete. Da es somit die Vorinstanz unterliess, eine nach
den Umständen im Fall des Beschwerdeführers ausdrücklich gebotene
Auskunft zu erteilen und er nicht ohne weiteres erkennbar für ihn die fal-
schen Schlüsse daraus zog, erweist sich die Rüge der Verletzung des Ge-
bots von Treu und Glauben als stichhaltig, zumal vorliegend angesichts der
erläuterten Sachlage auch das Interesse am Vertrauensschutz höher zu
gewichten ist als das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts
(Abweisung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz).
3.5 Ferner ist zu beachten, dass die Bestimmungen von Art. 85 Abs. 7 AuG
und Art. 44 AuG zwar nur auf minderjährige Kinder Anwendung finden.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aber das Alter des Kindes
zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend. Der Anspruch
auf Familiennachzug erlischt also nicht, wenn das Kind im Laufe des Ver-
fahrens die Volljährigkeit erreicht, bevor die Bewilligung erteilt wird
(BGE 136 II 497 m.w.H.). Im gleichen Sinne hat das Bundesverwaltungs-
gericht in konstanter Rechtsprechung entschieden, dass der relevante
Zeitpunkt zur Bestimmung der Minderjährigkeit derjenige der Einreichung
des Gesuchs um Familienasyl respektive -nachzug darstellt (vgl. Urteile
des BVGer E-3093/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.4.2, E-6217/2014
vom 5. November 2014 E. 5.2, D-8662/2010 vom 1. Februar 2011 E. 6.1,
D-5584/2010 vom 24. Januar 2011 E. 2.2.6 und -7985/2008 vom 5. Februar
2010 E. 4.1). Das Gesuch um Familiennachzug wurde am 16. Mai 2013
beim Kanton eingereicht und am 24. Juli 2013 an das BFM weitergeleitet.
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Zu jenem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer minderjährig. Das Erforder-
nis der Minderjährigkeit war damit zum relevanten Zeitpunkt erfüllt, auch
wenn der Beschwerdeführer seit dem (...) und somit im Zeitpunkt des vor-
liegenden Urteils volljährig ist. Zwar stand im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs aufgrund der damaligen Rechtslage ein Familiennachzug ge-
stützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG zur Debatte. Die allgemein gehaltene Formu-
lierung im eingereichten Gesuch um Familiennachzug vom 16. Mai 2013
(vgl. act. C1/3) verbietet jedoch nicht, die bereits im Zeitpunkt der Einreise
des Beschwerdeführers geänderte Rechtslage mit zu berücksichtigen und
das Gesuch um Familiennachzug in ein solches um Einbezug in die Auf-
enthaltsbewilligung gemäss Art. 44 AuG umzudeuten, zumal der Zweck
des Gesuchs unbestrittenermassen der Einbezug in den Aufenthaltstitel
des Vaters war und noch immer ist.
4.
4.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM das Gebot von Treu und
Glauben verletzt hat, weshalb der Asylentscheid vom 14. Juli 2015 vollum-
fänglich aufzuheben ist.
4.2 Die Vorinstanz ist im Sinne der Erwägungen anzuweisen, das Gesuch
um Familiennachzug des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2013 dem Kan-
ton zur Prüfung eines Einbezugs gestützt auf Art. 44 AuG zu überweisen.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen
näher einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Rechtsmitteleingabe ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich daher als gegenstandslos.
Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art.
64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist
demnach angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat der Be-
schwerdeschrift vom 17. August 2015 eine Kostennote in der Höhe von
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Fr. 3296.– beigelegt. Davon wird die in der Kostennote angeführte Dossie-
reröffnungspauschale in der Höhe von Fr. 50.– abgezogen. Der Aufwand
für die nicht im Kostenverzeichnis aufgeführten weiteren Eingaben (Be-
weismitteleingabe; zweimalige Replik) wird geschätzt und einbezogen. An-
gesichts der sich in der Rechtsmitteleingabe und den Stellungnahmen teil-
weise wiederholenden Ausführungen ist der Gesamtaufwand im Umfang
von 19 Stunden um eine Stunde zu kürzen. Das Bundesverwaltungsgericht
geht sodann in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [SR 173.320.2]). Der in der Kostennote ange-
gebene Stundenansatz von Fr. 200.– ist daher zu kürzen und auf Fr. 150.–
anzusetzen. In Berücksichtigung der Kostennote, obiger Ausführungen und
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das dem
Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse
auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 2724.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, das Gesuch um Familiennachzug des Be-
schwerdeführers vom 16. Mai 2013 dem Kanton zur Prüfung eines Einbe-
zugs gestützt auf Art. 44 AuG zu überweisen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2724.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Stefan Weber
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