Abtei lung IV
D-4988/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...), Burundi,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 7. März 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4988/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein burundischer Hutu mit letztem Wohnsitz in
B._______ - suchte am 30. Juli 2001 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Im Rahmen des Asylverfahrens machte der Beschwerdeführer anläss-
lich der Anhörungen an der Empfangsstelle C._______ und beim
Migrationsdienst des Kantons D._______, welchem er für die Dauer
des Asylverfahrens zugewiesen wurde, am 8. August 2001
beziehungsweise 27. September 2001 im Wesentlichen geltend, ein
der Ethnie der Tutsi zugehöriger Markthändler habe ihm anfangs 1999
vorgeschlagen, zu seinem Schutz zusammenzuarbeiten, da Tutsi-
Milizen von Zeit zu Zeit Schutzgelder von den Hutu-Markthändlern wie
ihm - dem Beschwerdeführer - verlangt hätten. Er habe das Angebot
angenommen und sie hätten fortan gemeinsam gearbeitet. Im Januar
2001 sei es jedoch in der Zusammenarbeit zu Problemen gekommen,
worauf er begonnen habe, wieder auf eigene Rechnung zu
wirtschaften. Am 10. Mai 2001 sei er nachts von seinem ehemaligen
Geschäftspartner und zwei weiteren Personen mit Waffen bedroht und
zur Herausgabe seines Geldes gezwungen worden. Am 18. Mai 2001
habe sich dies wiederholt. Aus Angst vor weiteren Vorfällen habe er
danach zeitweise bei Freunden übernachtet. Als er gehört habe, dass
die Männer am 25. Mai 2001 - in seiner Abwesenheit - wieder
gekommen seien, habe er um sein Leben gefürchtet. Er habe in der
Folge einem Mann auf der Strasse von seinen Problemen erzählt.
Dieser habe ihn ein Formular ausfüllen lassen und ihm ein Visum für
die Einreise in die Schweiz besorgt. Daraufhin habe er seine Heimat
am 18. Juli 2001 auf dem Luftweg verlassen und sei - via E._______ -
am 19. Juli 2001 in Genf eingetroffen. In der Folge habe er in der
Schweiz am 30. Juli 2001 ein Asylgesuch eingereicht.
C.
Abklärungen im Rahmen des Asylverfahrens ergaben, dass das burun-
dische Aussenministerium beim schweizerischen Generalkonsulat in
Bujumbura die Ausstellung eines Visums für den Beschwerdeführer
beantragt hatte, im Hinblick auf dessen Teilnahme an der "(...)" in
F._______ vom (...), als Mitglied der "(...)". In diesem Kontext wurde
ihm ein Visum für die Zeitspanne vom 17. bis 31. Juli 2001 ausgestellt.
Der Beschwerdeführer erklärte diesbezüglich anlässlich der
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kantonalen Anhörung vom 27. September 2001, er wisse davon nichts,
der besagte Herr habe ihm das Visum besorgt.
D.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 (fälschlicherweise datiert 2002) -
eröffnet am 12. Oktober 2001 - stellte das BFF fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Demzufolge
lehnte es das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung namentlich aufgrund der
allgemeinen politischen Lage in Burundi im damaligen Zeitpunkt als
nicht zumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
E.
Mit Bericht vom 1. Februar 2006 teilten die Migrationsbehörden des
Kantons D._______ auf entsprechende Anfrage des BFM mit, dass
kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig sei,
wobei ein solches aufgrund fehlenden Bestehens der Voraussetzungen
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht bewilligt werden
könnte. Der Beschwerdeführer sei fürsorgeabhängig und gehe keiner
Arbeit nach. Er habe lediglich einen sechsmonatigen Pflegekurs
absolviert und zeige nur wenig Arbeitsbereitschaft und
Durchhaltevermögen. Dem Bericht wurden Kopien von Strafakten,
welche den Beschwerdeführer betreffen, beigelegt
(Strassenverkehrsdelikte und (...) betreffend).
F.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer unter Beilage des kantonalen Berichts vom 1. Februar 2006 mit,
es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, da es den Vollzug
von Wegweisungen nach Burundi nach einer Analyse der aktuellen Si-
tuation nunmehr als grundsätzlich zumutbar erachte, aufgrund der Ak-
tenlage auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr
sprächen und keine schwerwiegende persönliche Notlage vorliege.
Das BFM räumte dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör
ein.
G.
Mit Eingabe vom 2. März 2006 sprach sich der Beschwerdeführer ge-
gen die in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und
den damit verbundenen Wegweisungsvollzug aus. Zur Begründung
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brachte er im Wesentlichen vor, die Verfolgung der Hutu dauere immer
noch an, trotz der Tatsache, dass zurzeit ein Hutu Präsident des Lan-
des sei. Zudem bedrohten die Rebellen der "Forces Nationales de
Libération" (FNL) diejenigen Hutu, die sie nicht unterstützten. Er per-
sönlich werde immer noch aufgrund der Probleme mit seinem ehemali-
gen Geschäftspartner, der gedroht habe, ihn umzubringen, verfolgt.
Der Geschäftspartner habe alle Tutsi informiert, so dass nun von einer
generellen Verfolgungssituation gesprochen werden könne und er bei
einer Rückkehr um sein Leben fürchten müsse. In Burundi habe er zu-
dem kein familiäres Beziehungsnetz mehr. Zur Mutter und Schwester
habe er praktisch keinen Kontakt mehr und der Bruder sei verschwun-
den.
In der Schweiz habe er sich sehr um seine Integration bemüht. Es
treffe nicht zu, dass er wenig Einsatz zeige. Er habe zum Beispiel tem-
porär bei der Apfelernte geholfen, sei jedoch nach zwei Wochen er-
krankt. Eine Festanstellung habe er leider noch nicht gefunden. Die
Verurteilung wegen (...) sei ungerechtfertigterweise erfolgt. Zudem
habe nicht er die ihm vorgeworfenen Strassenverkehrsdelikte
begangen, sondern der Eigentümer des Wagens, was dieser schriftlich
bestätigt habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Dokumente ins
Recht:
- Curriculum Vitae,
- Stellenbewerbungsschreiben vom 29.1.2003,
- 7 Absagen betreffend Stellenbewerbungen aus den Jahren 2002/2003,
- Empfehlungsschreiben der Flüchtlingsunterkunft G._______ (undatiert),
- Erklärung des Autoeigentümers vom 2.2.2006,
- Einsprache gegen Strafmandat vom 21.3.2005 (...),
- Sachverhaltsdarstellung vom 5.4.2005 (...).
H.
Mit Verfügung vom 7. März 2006 – eröffnet am 13. März 2006 – hob
das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und
setzte ihm eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz. Auf die Begrün-
dung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
I.
Die am 20. März 2006 an das BFM gerichtete Beschwerde gegen die
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Aufhebungsverfügung vom 7. März 2006 wurde zuständigkeitshalber
zur Behandlung an die vormalige Schweizerische Asylrekurskommissi-
on (ARK) überwiesen. Mit Verfügung vom 27. April 2006 teilte der
Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er das
Verfahren in der Schweiz abwarten könne und setzte ihm eine Frist bis
zum 12. Mai 2006 zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.--, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wurde ihm eine gleiche
Frist zur allfälligen Beschwerdeergänzung angesetzt.
J.
Mit Schreiben vom 10. und 12. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer
Beschwerdeergänzungen ins Recht. Auf deren Inhalt wird, soweit ent-
scheidwesentlich, ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
K.
Am 11. Mai 2006 wurde der erhobene Kostenvorschuss von Fr. 600.--
fristgerecht einbezahlt.
L.
Am 16. Mai 2006 überwies der Instruktionsrichter die Akten der Vor-
instanz zur Einreichung einer allfälligen Vernehmlassung.
M.
Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen
könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer in Kopie
zur Kenntnisnahme zugestellt.
N.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer
unaufgefordert eine weitere Beschwerdeergänzung ins Recht. Auf den
Inhalt wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
O.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer die Übernahme des bei der ARK anhängig ge-
machten Verfahrens per 1. Januar 2007 mit.
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P.
Mit Schreiben vom 13. November 2007 reichte der Beschwerdeführer
erneut unaufgefordert eine weitere Beschwerdeergänzung ins Recht.
Auch auf deren Inhalt wird ebenfalls in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrens-
recht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres in casu angefochtenen
Entscheides im Wesentlichen aus, dass der Vollzug der Wegweisung
als zulässig zu erachten sei, nachdem rechtskräftig festgestellt worden
sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle
und sich weder aus den Akten noch aus den Aussagen des Beschwer-
deführers konkrete Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er für den Fall
einer Rückführung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal – wie rechtskräftig festge-
stellt – keine Verfolgung glaubhaft geltend gemacht worden sei. Die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Burundi sowie die Möglichkeit,
einer allfälligen Bedrohung durch Dritte innerstaatlich auszuweichen,
liessen den Wegweisungsvollzug vorliegend nicht als unzulässig er-
scheinen.
Aufgrund der allgemeinen Lage sei der Wegweisungsvollzug auch ge-
nerell zumutbar. Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als
"Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lasse sich auf-
grund der allgemeinen Situation nicht bejahen. Sodann bestünden
auch keine anderen Hinweise, dass er bei einer Rückkehr in eine kon-
krete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er sei in
seinem (...) Lebensjahr in die Schweiz gereist. Den grössten Teil
seines Lebens habe er somit in seinem Heimatland verbracht und
mithin die persönlichkeitsbildenden Jahre dort erlebt. Er sei mit der
Sprache und den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Zwar sei davon
auszugehen, dass die wirtschaftliche und soziale Reintegration mit
einigen Schwierigkeiten verbunden sein werde. Indessen bemesse
sich die Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen örtlichen
Verhältnissen und nicht nach schweizerischen Standards. Es könne
davon ausgegangen werden, dass es dem jungen und aktenkundig
gesunden Beschwerdeführer mit Berufserfahrung möglich sein sollte,
in Burundi aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden respektive
sich in seiner Heimat wieder zurechtzufinden.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen
(fehlendes Beziehungsnetz, Verfolgung wegen seiner ethnischen Hutu-
Zugehörigkeit) liessen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar
erscheinen. Offensichtliche Vollzugshindernisse lägen nicht vor und
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seien auch nicht anzunehmen, nachdem der Beschwerdeführer im
Asylverfahren unwahre Umstände angerufen habe, obwohl die
Gelegenheit zum Vorbringen realer Begebenheiten vorgelegen habe.
In Anbetracht der Gesamtumstände sei nicht davon auszugehen, dass
er aufgrund seines Persönlichkeitsprofils landesweit mit Behelligungen
zu rechnen hätte. Seine Einwände wirkten nicht überzeugend. Zwar
weise er pauschal auf seine ethnische Zugehörigkeit hin, eine kon-
krete ihn betreffende Bedrohung könne er jedoch nicht aufzeigen. Die
Behauptung, er sei bei einer Rückkehr auf sich alleine gestellt, sei un-
belegt. Es sei ihm zuzumuten, sich nach seiner Rückkehr in der Her-
kunftsregion, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe, und wo ein
soziales Netz bestehe oder zumindest innert nützlicher Frist entstehen
dürfte, niederzulassen.
Eine vorläufige Aufnahme gestützt auf die bisherigen Bestimmungen
betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden per-
sönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis des bis zum 31. Dezember 2007
gültigen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [aANAG, BS 1 121] i.V.m. den Absätzen
3-5 von Art. 44 AsylG, welche mit der Änderung des Asylgesetzes vom
16. Dezember 2005 auf den 1. Januar 2007 aufgehoben wurden) falle
ausser Betracht, da die Anforderungen an das Vorliegen einer solchen
Notlage als nicht erfüllt zu erachten seien. Der Beschwerdeführer sei
ledig, kinderlos und gehe hierzulande keiner Erwerbstätigkeit nach,
sondern sei von der Unterstützung der Fürsorge abhängig. Von einer
hinreichenden beruflichen Integration könne somit nicht ausgegangen
werden. Zudem sei er mehrfach in strafrechtlicher Hinsicht in Erschei-
nung getreten. Die kantonalen Migrationsbehörden hätten denn auch
in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2006 das Bestehen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage verneint und den Wegwei-
sungsvollzug befürwortet.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung möglich, da diesem keine
unüberwindlichen Hindernisse tatsächlicher Natur entgegenstünden.
3.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Rechtsmitteleingabe so-
wie in den Beschwerdeergänzungen vom 10. und 12. Mai 2006 seine
Vorbringen gemäss seiner Stellungnahme zuhanden des BFM vom
2. März 2006. Zusätzlich reichte er als Beleg eine gerichtliche Vorla-
dung vom 6. März 2006 betreffend der ihm zur Last gelegten Hinde-
rung einer Amtshandlung ins Recht.
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3.3 In der weiteren Beschwerdeergänzung vom 4. Dezember 2006
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Lage in
seiner Heimat sei nach wie vor angespannt. In der Schweiz sei er
zwischenzeitlich nicht mehr fürsorgeabhängig. Er habe nun eine
Arbeitsstelle bei (...) in H._______ angetreten und lebe in einer
eigenen Wohnung. Die Verurteilung wegen (...) sei zwar rechtskräftig
und im Strafregister eingetragen worden, er bestreite diese aber nach
wie vor. Hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte, die nicht er, sondern
der Eigentümer des Wagens begangen habe, sei es zwischenzeitlich
zu einer Verfahrenseinstellung sowie zu einem Aufhebungsbeschluss
gekommen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende - zum Teil bereits
früher eingereichte - Dokumente ins Recht:
- Erklärung des Autoeigentümers vom 2.2.2006,
- Einstellungsverfügung vom 26.6.2006,
- Urteil vom 24.10.2006 (Gutheissung Wiederaufnahmebegehren),
- Urteil vom 6.7.2006 ((...) und Strassenverkehrsdelikt),
- Referenzbericht der (...) vom 23.5.2006,
- Arbeitsvertrag mit der (...) vom 1.11.2006.
3.4 Schliesslich führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeer-
gänzung vom 13. November 2007 im Wesentlichen aus, die Situation
in Burundi habe sich noch nicht gebessert. Die FNL habe zwar wichti-
ge Abkommen mit der Regierung abgeschlossen, diese würden jedoch
nicht eingehalten. Rebellen würden immer wieder die Zivilbevölkerung
überfallen. Er persönlich fürchte immer noch um sein Leben. Hinsicht-
lich seiner Situation in der Schweiz wies er erneut darauf hin, dass er
seit November 2006 bei (...) in H._______ arbeite und seither finanziell
unabhängig sei.
Er reichte - teils wiederholt - folgende Dokumente ins Recht:
- Kopie Ausweis F ,
- Erklärung des Autoeigentümers vom 2.2.2006,
- Auszug aus dem Strafregister vom 30.8.2007,
- Urteilsbegründung vom 6.7.2006,
- Urteil vom 24.10.2006 (Gutheissung Wiederaufnahmebegehren),
- Referenzschreiben einer Privatperson vom 21.8.2007,
- Arbeitszeugnis der (...) (undatiert),
- Referenzschreiben des (...) vom 10.8.2007,
- Bestätigung der Fürsorgeunabhängigkeit vom 3.9.2007,
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- Betreibungsregisterauszug vom 24.9.2007,
- DVD.
4.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 aANAG
geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben
wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat
sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert.
5.
5.1 Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1
AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gege-
ben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG res-
pektive Art. 1A FK erfüllen. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 hat
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das BFF vorliegend rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftigkeit der Asylvorbrin-
gen respektive mangels Asylrelevanz derselben nicht erfüllt. Da es
dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine asylrelevante
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das Prin-
zip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht
zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers nach Burundi ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen
Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Burundi dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer in casu nicht ge-
lungen. Er machte in der Beschwerdeeingabe und deren Ergänzungen
geltend, die politische Lage in Burundi sei nicht stabil und er müsse
bei einer Rückkehr in die Heimat befürchten, von seinem ehemaligen
Geschäftspartner beziehungsweise von allen Tutsi, welche durch den
Geschäftspartner über die Probleme zwischen ihnen informiert worden
seien, verfolgt zu werden. Weder mit den allgemeinen Ausführungen
noch mit den Vorbringen bezüglich der angeblichen Verfolgung vermag
der Beschwerdeführer indessen das Bestehen eines "real risk"
glaubhaft zu machen. Eine konkrete Gefährdung aufgrund der von ihm
geltend gemachten Probleme mit seinem ehemaligen Geschäftspart-
ner ist nicht dargelegt. Die diesbezüglichen Vorbringen waren bereits
Gegenstand der rechtskräftigen Verfügung des BFF vom 10. Oktober
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2001 und wurden als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant quali-
fiziert. An dieser Einschätzung vermag das erneute Geltendmachen
derselben Behauptungen nichts zu ändern. Gründe, die zu einer an-
deren Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere
erscheint der Einwand des Beschwerdeführers, er müsse mittlerweile
mit Verfolgung durch alle Tutsi rechnen, nicht glaubhaft.
5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.1 Für die allgemeine Lage in Burundi kann zunächst auf das in
EMARK 2006 Nr. 5 publizierte Urteil verwiesen werden, welches eine
detaillierte Lageanalyse insbesondere für die Jahre 1993 bis 2005 ent-
hält. Demzufolge hat sich insbesondere seit der Unterzeichnung eines
Friedensabkommens zwischen der burundischen Regierung und der
wichtigsten bewaffneten Hutu-Bewegung "Centre National de Défense
de la Démocratie – Forces de Défense de la Démocratie" (CNDD-
FDD) am 8. März 2003 in Pretoria (Südafrika), in welchem auch die
Machtbeteiligung der Hutu sowie die Integration der Rebellenverbände
in die Armee und in das politische Leben des Landes vereinbart wur-
den, die Lage im Land deutlich verbessert. Die neue Verfassung vom
1. November 2004 wurde durch eine Volksabstimmung vom 28. Febru-
ar 2005 bestätigt. Lediglich die FNL setzte in der Folge – trotz des am
15. Mai 2005 vereinbarten Waffenstillstandsabkommens – ihren Kampf
gegen die Regierung fort, doch beschränken sich die zeitweiligen Akti-
vitäten der FNL im Wesentlichen auf die Provinz Bujumbura-rural. Auf-
grund der Tatsache, dass seit Ergehen des erwähnten Urteils keine
grundlegende Veränderung der Lage in Burundi eingetreten ist, bezie-
hungsweise dass aufgrund der Tatsache, dass am 7. September 2006
der burundische Präsident Pierre Nkurunziza und der FNL-Chef
Agathon Rwasa in Dar es Salaam (Tansania) eine Waffenstillstands-
übereinkunft unterzeichneten, sich eher eine Verbesserung der Lage
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ergeben hat, hat die darin festgehaltene Praxis der ARK bis auf Weite-
res auch für das Bundesverwaltungsgericht ihre Gültigkeit. Demnach
kann bezüglich Burundi, und insbesondere auch bezüglich B._______,
wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hat, nicht von
Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt,
welche für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr darstellen
würde, gesprochen werden. An dieser Feststellung vermag auch der
auf Beschwerdeebene eingereichte Videobericht über einen
bewaffneten Angriff von Anhängern der FNL auf offenbar abtrünnige
oder rivalisierende Rebellen nichts zu ändern, zumal sich diesem
weder Angaben zur Herkunft des Berichts noch zu dessen Datierung
entnehmen lassen.
5.3.2 Der noch relativ junge, ledige und soweit aktenkundig gesunde
Beschwerdeführer verbrachte den grössten Teil seines bisherigen Le-
bens in seinem Heimatland und ist somit mit den dortigen Verhält-
nissen bestens vertraut. Er verfügt über eine achtjährige Schulbildung
und spricht nebst seiner Muttersprache Kirundi sehr gut Französisch.
Er besitzt Berufserfahrung als Händler. Während seines Aufenthaltes
in der Schweiz absolvierte er zudem einen Pflegekurs und konnte sich
Kenntnisse im Gastgewerbe aneignen. Seine Familienangehörigen –
Mutter und Schwester; der Bruder sei verschwunden – leben in Burun-
di. Unter diesen Umständen und angesichts seiner beruflichen Erfah-
rung sollte es ihm – selbst wenn er, wie er behauptet, zu seinen
Familienangehörigen in der Heimat mittlerweile praktisch keinen Kon-
takt mehr pflegt – möglich sein, sich nach seiner Rückkehr nach Bu-
rundi eine neue Existenz aufzubauen und die Beziehung zu seinen
Angehörigen wieder aufzunehmen.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, er sei mittlerweile in der
Schweiz gut integriert, ist festzuhalten, dass der Frage der Integration
in der Schweiz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Regel keine Bedeutung zukommen kann, zumal mit der
Revision des Asylgesetzes und dem Wegfall der Prüfung des Vorlie-
gens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3
aAsylG; vgl. diesbezüglich auch die nachfolgenden Ausführungen
unter Ziff. 5.4) die entsprechende Rechtsprechung der ARK im vorlie-
genden Zusammenhang hinfällig geworden ist.
Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwer-
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deführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenz-
bedrohende Situation.
5.3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in in-
dividueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
5.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme in-
folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis
des bis zum 31. Dezember 2007 gültigen aANAG i.V.m. den bis
31. Dezember 2006 gültigen Absätzen 3-5 von Art. 44 AsylG) wurden
mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgeho-
ben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notla-
ge trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit,
einer Person, die sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens
fünf Jahre in der Schweiz aufhält, deren Aufenthaltsort den Behörden
immer bekannt war und bei der wegen der fortgeschrittenen Inte-
gration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, mit Zu-
stimmung des Bundesamtes eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Ungeachtet dessen, dass im vorliegenden Fall die zeitlichen Anforde-
rungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG gegeben wären
und aufgrund der eingereichten Unterlagen Anhaltspunkte für zwi-
schenzeitliche Bemühungen zur besseren Integration ersichtlich sind,
liegen keine Hinweise vor, dass der Kanton einen entsprechenden An-
trag gestellt hat beziehungsweise beabsichtigt, von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen zu wollen.
5.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen,
da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr nach Burundi entgegenstehen könnten. Die Beschaffung der
für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwer-
deführer (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem am
11. Mai 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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