Abtei lung IV
D-4989/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 24. August 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4989/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus B._______/C._______ stammende Beschwerdeführer
tamilischer Ethnie, dessen Vater seit (...) in der Schweiz lebte und hier
(...) war, reichte am 13. August 2001 in der Schweiz ein Asylgesuch
ein. Mit Verfügung vom 14. Mai 2003 wies das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; neu: BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers
ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz an.
Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Zur Begründung
wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer an einer schweren (...)
leide, was seine (...) erheblich einschränke. Sein Auftreten und
Verhalten sei - wohl aufgrund seines Gebrechens - von einer gewissen
Hilflosigkeit geprägt. Gemäss den ärztlichen Unterlagen sei der
Beschwerdeführer in einem gewissen Mass auf die Betreuung seitens
seiner Verwandtschaft angewiesen. Da er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka nur geringe Chancen hätte, sich auf dem dortigen Arbeitsmarkt
zu behaupten, und sich die Mutter des Beschwerdeführers, bei
welcher er vor seiner Ausreise in D._______ gelebt habe, mittlerweile
ebenfalls in der Schweiz befinde, verfüge er in seinem Heimatstaat
nicht mehr über das für ihn notwendige soziale Netz.
Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben des BFM vom 19. Juli 2006 wurde dem Beschwerdefüh-
rer im Hinblick auf eine eventuelle Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me das rechtliche Gehör gewährt. Zur Begründung ihrer Aufhebungs-
absicht führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die vorläufige Auf-
nahme sei seinerzeit angeordnet worden, da sich die nächsten Famili-
enangehörigen des Beschwerdeführers mit fremdenpolizeilicher Auf-
enthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hätten und er somit in
Sri Lanka über keine nahen Bezugspersonen mehr verfügt habe. Nach
dem Hinschied seines Vaters sei die Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung für die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers ab-
gelehnt und deren Wegweisung aus der Schweiz verfügt worden.
Diese kantonale Wegweisung sei vom BFM am Y._______ auf die
ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein ausgedehnt worden.
Die zwischenzeitlich eingereichten Asylgesuche der Mutter und der
Schwester seien am Z._______ abgelehnt und die Wegweisung ver-
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fügt worden. Nachdem die nächsten Familienangehörigen des Be-
schwerdeführers die Schweiz verlassen müssten, sei ihm die Rückkehr
nach Sri Lanka ebenfalls zuzumuten.
Ferner bestehe in casu keine schwerwiegende persönliche Notlage im
Sinne von Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31; diese Bestimmung wurde durch Ziff. I des BG vom 16.
Dezember 2005 aufgehoben, mit Wirkung seit 1. Januar 2007). Der
Beschwerdeführer arbeite zwar seit dem Jahre W._______ als
E._______ beim gleichen Arbeitgeber. Jedoch seien weitere
Umstände, welche auf eine besonders enge Beziehung zur Schweiz
schliessen lassen würden, nicht ersichtlich. Zudem spreche die
Delinquenz des Beschwerdeführers gegen eine erfolgreiche
Integration. So sei dieser mit rechtskräftigem Urteil des F._______ vom
V._______ der (...) schuldig gesprochen und mit (...) bestraft worden.
C.
Mit Eingabe vom 9. August 2006 reichte der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme ein.
D.
Mit Verfügung vom 24. August 2006 - eröffnet am 31. August 2006 -
hob das BFM die am 14. März (recte: Mai) 2003 angeordnete vorläufi-
ge Aufnahme auf und forderte den Beschwerdeführer - unter Andro-
hung der Ausschaffung im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis
zum 19. Oktober 2006 zu verlassen.
E.
Mit Beschwerde vom 27. September 2006 beantragte der Beschwerde-
führer, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm sei
weiterhin die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Ferner
sei in prozessualer Hinsicht das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis
über die Verfahren seiner Mutter und Schwester rechtskräftig ent-
schieden worden sei.
F.
Mit Schreiben der ARK vom 29. September 2006 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach Eingang vor vorinstanzlichen
Akten auf seine Rechtsmitteleingabe zurückgekommen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Ei-
ne das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft ge-
treten; gleichzeitig ist das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgeho-
ben worden (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff I AuG). Gemäss Art. 126a
Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005
des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. Mai 2003 gestützt
auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999
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2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund
der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist
im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin
nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen.
2.2 Eine in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 AsylG angeordnete vorläufi-
ge Aufnahme wird dann aufgehoben, wenn deren Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Das BFM kann jederzeit
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügen, wenn die Voraus-
setzungen für deren Anordnung gemäss Art. 83 Abs. 2-4 AuG nicht
mehr gegeben sind. Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Behör-
de, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese
vorher an. Das BFM setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern
nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird
(Art. 26 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 11. August 1999 über den
Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
[VVWA, SR 142.281]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in
den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat
ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise
der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder
Ausländer nicht zumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bür-
gerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat-
oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
3.
3.1 Zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führte
die Vorinstanz im Wesentlichen aus, im heutigen Zeitpunkt sei der Voll-
zug der Wegweisung in das Heimatland des Beschwerdeführers als
zulässig, möglich und zumutbar zu erachten.
Die vorläufige Aufnahme sei seinerzeit angeordnet worden, da sich die
nächsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers mit fremdenpo-
lizeilicher Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hätten
und er somit in Sri Lanka über keine nahen Bezugspersonen mehr ver-
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fügt habe. Nach dem Hinschied des Vaters des Beschwerdeführers sei
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für dessen Mutter und
dessen Schwester abgelehnt und deren Wegweisung aus der Schweiz
verfügt worden. Diese kantonale Wegweisung sei vom BFM am
Y._______ auf die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein
ausgedehnt worden. Die zwischenzeitlich eingereichten Asylgesuche
der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers seien am
Z._______ abgelehnt und die Wegweisung verfügt worden. Bereits im
Asylentscheid vom 14. Mai 2003 habe das BFF festgestellt, dass der
Beschwerdeführer an einer schweren (...) leide und er in einem
gewissen Masse auf die Betreuung seitens seiner Verwandtschaft
angewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise in die
Schweiz im Jahre 2001 mit seinem Vater, und nach der Einreise von
Mutter und Schwester (...), mit diesen Familienangehörigen zusammen
an der gleichen Adresse gelebt. Dies seien seine nächsten
Bezugspersonen, mit welchen er in seiner Muttersprache
kommunizieren könne. Seine Mutter und seine Schwester seien vor
ihrer Einreise in die Schweiz in D._______ wohnhaft gewesen, was
auch aus deren Visumsantrag für die Schweiz sowie den
Asylbefragungen ersichtlich sei. Wie dem Asylentscheid der Schwester
entnommen werden könne, sei diese in den Jahren (...) mehrmals
nach Sri Lanka gereist und habe bei diesen Gelegenheiten bei (...)
gewohnt. Die Familie könne in Sri Lanka auf ein Beziehungsnetz
zurückgreifen, weshalb sich die Rückkehr des Beschwerdeführers
zusammen mit seinen nächsten Bezugspersonen zum heutigen
Zeitpunkt als zumutbar erweise. Mit seinem Bruder G._______,
welcher sich seit dem Jahre U._______ als Asylsuchender in der
Schweiz aufhalte, habe er nie zusammen an der gleichen Adresse ge-
wohnt, weshalb dieser nicht als seine vorrangige Bezugsperson be-
zeichnet werden könne. Bezeichnenderweise habe der Beschwerde-
führer bei der polizeilichen Einvernahme vom T._______ bei der
H._______ denn auch seine Schwester beziehungsweise einen Ar-
beitskollegen - und nicht seinen Bruder - als Kontaktperson angege-
ben, was diese Annahme verstärke. Dass der Beschwerdeführer auf-
grund seiner (...) zwischen die Fronten der Bügerkriegsparteien
geraten könnte, sei als unwahrscheinlich zu erachten, könne er doch
durch entsprechende Papiere belegen, dass er sich während der
letzten Jahre legal in der Schweiz aufgehalten habe. Ebenso könne
aus dem Umstand der erwiesenermassen (...) keine Notwendigkeit für
einen weiteren Verbleib in der Schweiz abgeleitet werden. Den Akten
sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer lediglich Tamilisch, hin-
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gegen weder eine der Amtssprachen der Schweiz noch Englisch spre-
che. Zudem seien die Voraussetzungen für die Annahme einer schwer-
wiegenden persönlichen Notlage nicht erfüllt.
3.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe im Wesentlichen vor, das Bundesamt habe in der ange-
fochtenen Verfügung in der Dispositivziffer 1 die mit Entscheid vom
14. März 2003 angeordnete vorläufige Aufnahme aufgehoben. Eine
solche Verfügung sei jedoch aufgrund der Akten inexistent; in diesen
befinde sich lediglich ein Entscheid vom 14. Mai 2003. Da für die
Rechtslage einzig das Dispositiv massgeblich sei, sei vorliegend die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht rechtswirksam, da keine
vorläufige Aufnahme aufgrund einer Verfügung vom 14. März 2003 ge-
währt worden sei.
Ferner bestünden gegenüber seiner Mutter und seiner Schwester der-
zeit keine rechtskräftigen Wegweisungsverfügungen, zumal deren Be-
schwerdeverfahren noch immer pendent seien, weshalb nicht gesagt
werden könne, dass auch die Mutter und die Schwester verpflichtet
seien, die Schweiz zu verlassen. Da es sich bei diesen um wichtige
Bezugspersonen in seinem Leben handle, die ihm in seiner Hilflosig-
keit beistehen würden, sei der Beschwerdeentscheid in deren Verfah-
ren zunächst abzuwarten. Dies rechtfertige sich umso mehr, als auch
das BFM in seinem Entscheid von einem gewissen Abhängigkeitsver-
hältnis zu seinen Familienangehörigen ausgehe und eine gemeinsame
Wohnsitznahme in Sri Lanka seinem Entscheid sinngemäss zugrunde
lege.
Zudem bestehe entgegen der vorinstanzlichen Ansicht keine Möglich-
keit der Wohnsitznahme in D._______ respektive im Südteil Sri
Lankas. Seine Mutter und seine Schwester hätten nur deshalb in
D._______ wohnen können, weil sie auf die finanzielle Unterstützung
des in der Schweiz wohnhaften Ehemannes respektive Vaters hätten
zählen können. Da sie mit dessen Tod nicht mehr auf diese
Unterstützung bauen könnten, sei eine Wohnsitznahme in D._______
schon aus finanziellen Gründen nicht möglich. Hinzu komme, dass
seine Mutter bis anhin noch nie erwerbstätig gewesen sei, weshalb sie
aus eigenen Kräften ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könnte.
Seine Schwester habe ebenfalls keine Ausbildung absolviert, weshalb
dieser (...) keine Erwerbsmöglichkeiten offenstünden. Bei ihm habe
man bereits im Asylverfahren festgestellt, dass er in der Heimat auf
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sich alleine gestellt nicht überlebensfähig wäre und insbesondere auf
dem Stellenmarkt keine Chance hätte. Dies im Gegensatz zur
Schweiz, wo er sich beruflich gut habe integrieren können und in der
Lage sei, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen.
Dementsprechend würde ihn nach wie vor bei einer Rückkehr eine be-
sondere Härte treffen, weshalb ein Wegweisungsvollzug - insbeson-
dere in sozialer Hinsicht - nach wie vor als unzumutbar einzuschätzen
sei.
Weiter sei für ihn die Gefahr, staatlicher oder quasistaatlicher Verfol-
gung ausgesetzt zu werden, aufgrund des wieder ausgebrochenen
Krieges zwischen den Bürgerkriegsparteien höchst aktuell geworden.
Auch wenn er kein Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) sei, drohe ihm eine Verfolgung, habe er doch über längere Zeit
bei den LTTE im Vanni-Gebiet gelebt, was ihn besonders verdächtig
mache. Aufgrund seiner Kommunikationsschwierigkeiten und seiner
Hilflosigkeit bestünde bei den staatlichen Behörden der Verdacht, dass
er seine Gebrechen nur vortäusche und dass er in Wirklichkeit ein
Kundschafter oder Attentäter der LTTE sei, was zu seiner sofortigen
Verhaftung führen könnte. Überdies wäre er bei Routinekontrollen, die
in D._______ gegenüber Tamilen aus dem Norden sehr häufig vorkom-
men würden, hoffnungslos überfordert und würde schon nur aufgrund
seiner (...) auf den Posten mitgenommen und in Haft gesetzt. All diese
Umstände würden dazu führen, dass er im Süden des Landes keinen
Wohnsitz nehmen könne, sondern dort vielmehr mit einer staatlichen
Verfolgung rechnen müsse. Auch der im angefochtenen Entscheid
erwähnte Onkel könnte sich nicht für ihn, seine Mutter oder seine
Schwester einsetzen. So handle es sich bei diesem nicht um einen
Onkel, sondern um einen fernen Verwandten, der weder über die
nötigen Mittel noch über Beziehungen verfüge, um ihm effektiv helfen
zu können. Auch für dessen Wohnort (...) gelte das für D._______
Ausgeführte.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass das
Bundesamt in der angefochtenen Verfügung in der Dispositivziffer 1
die mit Entscheid vom 14. März 2003 angeordnete vorläufige Aufnah-
me aufgehoben habe. Eine solche Verfügung sei jedoch aufgrund der
Akten inexistent, zumal sich in diesen lediglich ein Entscheid vom
14. Mai 2003 befinde. Da für die Rechtslage einzig das Dispositiv
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massgeblich sei, sei vorliegend die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme nicht rechtswirksam, da keine vorläufige Aufnahme aufgrund
einer Verfügung vom 14. März 2003 gewährt worden sei.
4.2 Die Rüge des Beschwerdeführers ist vorliegend unbehelflich. Zu-
nächst ist festzuhalten, dass in den Feststellungen und Erwägungen
der angefochtenen BFM-Verfügung die fragliche Verfügung vom
14. Mai 2003 wiederholt erwähnt und jeweils mit korrektem Datum wie-
dergegeben wird. Lediglich im Dispositiv wird die fragliche Verfügung
mit 14. März 2003 datiert. Dabei handelt es sich in offensichtlicher
Weise um einen blossen Verschrieb der Vorinstanz. Zudem ist der Be-
schwerdeführer dadurch weder einem Irrtum unterlegen noch hat er
einen Rechtsnachteil erlitten (vgl. zu dieser Thematik auch ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 130 ff., Rn 362 ff.). Der Be-
schwerdeführer hat denn auch innert der 30-tägigen Beschwerdefrist
eine sich gegen die Verfügung vom 24. August 2006 richtende Be-
schwerde eingereicht.
Bei dieser Sachlage ist das in diesem Zusammenhang gestellte Be-
gehren, es sei die vom Bundesamt mit Verfügung vom 24. August 2006
angeordnete Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als unwirksam zu
erklären, abzuweisen.
5.
5.1 Die vorläufige Aufnahme ist aufzuheben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländi-
schen Person möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in einen
Drittstaat oder in ihren Heimatstaat oder in das Land zu begeben, in
dem sie zuletzt wohnte (Art. 84 Abs. 2 AuG). Zur Annahme der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs müssen diese drei Bedin-
gungen kumulativ erfüllt sein (vgl. die diesbezüglich noch heute zu-
treffende Rechtsprechung der ARK in Entscheide und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 17 E. 4d).
Umgekehrt genügt es demzufolge, dass eine der drei Bedingungen
nicht erfüllt ist, um den Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
betrachten und die vorläufige Aufnahme somit nicht aufzuheben (vgl.
die noch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006
Nr. 6 E. 4.2., 2001 Nr. 1 E. 6a).
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5.2 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
oder die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Be-
stimmung ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deutlich zu machen,
dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche,
sondern aus humanitären Gründen handelt. Eine solche Gefährdung
kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politi-
schen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefah-
renmomente, wie beispielsweise der Nicht-Erhältlichkeit einer notwen-
digen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. die auch
heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 13
E. 7.2.). Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewich-
tung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr
des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden
humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am
Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/2 E. 7 eine
umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es
hat dabei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abge-
wiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die
Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in
die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) ange-
sichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei
rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen,
kann zudem nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden
des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen
werden. Damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender
in den Grossraum Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, be-
darf es besonders begünstigender, das heisst positiver individueller
Umstände wie namentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Be-
ziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzmi-
nimums und eine gesicherte Wohnsituation.
5.4 Der Beschwerdeführer wurde eigenen Angaben zufolge in
I._______/C._______ (Nordprovinz) geboren und wuchs in dieser
Gegend, bis zum Umzug nach D._______, auch auf. Aus den Akten
des Beschwerdeführers sowie denjenigen seiner Mutter (...) ergibt
sich, dass sich lediglich noch die Grosseltern mütterlicherseits - wel-
Seite 10
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che in B._______, im Norden des Landes lebten - sowie ein Bruder,
der bei der LTTE sei, in Sri Lanka befinden (vgl. A13/19, S. 5; C1/10,
S. 1 ff. der Akten N_______). Aufgrund der Sicherheitslage im Norden
des Landes gelangte der Beschwerdeführer mit Hilfe von Verwandten
(...) nach D._______, von wo aus er einige Monate später ausreiste.
Vorliegend bestehen aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine
Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwer-
deführer im Süden des Landes über ein tragfähiges Beziehungsnetz
verfügt. So bestehen dort - wie oben dargelegt - keine familiären An-
knüpfungspunkte und zudem ist vorliegend festzuhalten, dass die Mut-
ter sowie die Schwester des Beschwerdeführers als auch dessen in
der Schweiz lebender Bruder mit Urteilen gleichen Datums die vorläu-
fige Aufnahme respektive Asyl erhalten haben, weshalb sie die
Schweiz nicht verlassen müssen. Da bereits die Vorinstanz im ange-
fochtenen Entscheid als wesentliche Voraussetzung für einen Wegwei-
sungsvollzug des Beschwerdeführers das Vorhandensein seiner
nächsten Bezugspersonen erachtete, da dieser an einer schweren (...)
leide und in einem gewissen Mass auf die Betreuung seiner
Verwandtschaft angewiesen sei, kann vorliegend ein Weg-
weisungsvollzug demzufolge nicht mehr als zumutbar erachtet werden,
da er dann bei einer Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt wäre und
sich der im angefochenen Entscheid erwähnte "Onkel" eigenen Anga-
ben zufolge als weit entfernter Verwandter ohne jegliche Ressourcen
zur Aufnahme des Beschwerdeführers darstellt (vgl. diesbezüglich
auch die im Ergebnis gleichen Schlussfolgerungen des Bundesverwal-
tungsgerichts in E. 4.4 des Urteils der Mutter des Beschwerdeführers
(...).
5.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist unter diesen Um-
ständen im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren.
5.6 Da der Beschwerdeführer in der Schweiz straffällig wurde, was
letztlich zu einer strafrechtlichen Verurteilung führte, ist weiter zu
prüfen, ob ein Vorbehalt im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegt.
5.6.1 Die vorläufige Aufnahme nach den Abs. 2 und 4 des Art. 83 AuG
wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder
wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64
oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
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1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde, sie erheblich oder wieder-
holt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder
im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder
die äussere Sicherheit gefährdet, oder die Unmöglichkeit des Vollzugs
der Weg- oder Ausweisung durch ihr Verhalten verursacht hat. Gemäss
der am vormaligen Art. 14a Abs. 6 ANAG entwickelten und heute noch
geltenden Praxis setzt die Anwendung dieser Ausschlussklausel eine
Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers am Verbleib in der
Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung voraus
und schränkt dabei das Interesse des Staates auf den Schutz vor Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwer-
wiegende Verletzung ein, wobei die Ausschlussklausel mit Zurückhal-
tung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeits-
prinzips anzuwenden ist. Es genügt nicht, wenn die kriminellen Hand-
lungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese
nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftli-
chen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese
Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer
bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf ei-
ne solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand,
dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter
betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessen-
abwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten
Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz be-
dingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für die Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche
doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Des weite-
ren kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Inter-
essenabwägung mit berücksichtigt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 39,
E. 5.3 und 2006 Nr. 11, E. 4 ff., BVGE 2007/32 E. 3.7 S. 390 ff.).
5.6.2 Der Beschwerdführer wurde vom F._______ mit Urteil vom
V._______ wegen (...) zu einer (...) und wegen (...) zu (...) verurteilt.
Weiter ist einem Schreiben der J._______ vom S._______ zu
entnehmen, dass ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes
Verfahren wegen (...) am R._______ eingestellt wurde. Zudem liegt in
den Akten ein Rapport der H._______ vom Q._______ betreffend (...)
vor.
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5.6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend im Rahmen
der in der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente zum
folgenden Schluss:
Wie oben bereits ausgeführt, ist die Ausschlussklausel mit Zurückhal-
tung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeits-
prinzips anzuwenden. Es genügt nicht, wenn die kriminellen Hand-
lungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese
nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftli-
chen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese
Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu ei-
ner bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht
auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der
Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle
Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen.
In casu wurde der Beschwerdeführer zu einer (...) verurteilt, wobei das
Strafmass angesichts des vom Gericht angewendeten Strafartikels
und des darin enthaltenen Strafrahmens (...) als relativ gering
erscheint. Das (...) hat denn auch festgehalten, dass trotz des Leug-
nens des Angeklagten aufgrund sämtlicher Umstände davon auszu-
gehen sei, dass sich dieser künftig wohlverhalten werde. Durch ein
Geständnis habe der Angeklagte wohl zu Recht befürchtet, das Bild,
das sein soziales Umfeld von ihm habe, nachhaltig zu schädigen.
Wird berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seither respektive seit
(...), ausser mit einer nicht ins Gewicht fallenden Ausnahme - (...), -
ein klagloses Verhalten an den Tag legte, ist in Würdigung sämtlicher
relevanter Umstände, so auch des über siebenjährigen Aufenthaltes in
der Schweiz, sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib
in der Schweiz und damit einhergehend der Aufrechterhaltung des
zwingend benötigten Kontaktes zu seinen nächsten Bezugspersonen
höher zu gewichten als das öffentliche Fernhalteinteresse der
Schweiz.
5.6.4 Aufgrund des Resultates dieser Interessenabwägung ist
demnach zusammenfassend festzustellen, dass die Ausschlussklausel
von Art. 83 Abs. 7 AuG als nicht verhältnismässig erscheint. Demnach
überwiegt das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Weg-
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weisung das private Interesse des Beschwerdeführers, sich auf die
Wegweisungsschranke von Art. 83 Abs. 1 AuG zu berufen, nicht.
5.7
Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Rückkehr des Beschwer-
deführers nach Sri Lanka derzeit als nach wie vor unzumutbar zu
qualifizieren und kein Vorbehalt im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG an-
zubringen ist. Die Verfügung des Bundesamtes vom 24. August 2006
ist daher aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die am 14. Mai 2003
angeordnete vorläufige Aufnahme weiterzuführen.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote
eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet
werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwer-
deführer zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist
von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 600.-- (inkl. allfällige Spesen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
24. August 2006 wird aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 600.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- K._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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