B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-499/2013
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. März 2003 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz einreichte, welches am 12. November 2003 vom damals zu-
ständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) abgelehnt wurde,
dass die gegen den Ablehnungsentscheid des BFF erhobene Beschwer-
de des Beschwerdeführers am 7. April 2004 von der vormaligen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am (…) nach Nigeria zurückgeführt wurde,
nachdem seine nigerianische Staatsangehörigkeit am 5. Juni 2007 von
der nigerianischen Botschaft anerkannt wurde,
dass er am 22. Dezember 2012 erneut ein Asylgesuch in der Schweiz
einreichte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Januar 2013
sowie der Anhörung vom 21. Januar 2013 zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er sei (ungewollt) Mitglied einer
kriminellen Gruppe geworden, nachdem er einen Eid geleistet habe,
dass das Ziel dieser Gruppe gewesen sei, reiche Leute beziehungsweise
deren Angehörige zwecks Lösegeldforderung zu entführen,
dass die Gruppe ausserdem Wahlresultate manipuliert habe und ange-
klagt worden sei, den Bruder des nigerianischen Präsidenten vergiftet zu
haben,
dass sie im Oktober oder November 2012 die Mutter der international be-
kannten Gossi Gonjo Ivala entführt habe,
dass die Regierung anschliessend einige Mitglieder der Gruppe festge-
nommen und allenfalls umgebracht habe,
dass er daher Mitte Dezember 2012 Nigeria habe verlassen müssen,
dass er mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft an einen ihm unbe-
kannten Ort und von dort aus mit Easy-Jet nach Basel geflogen sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird,
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dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches im
EVZ B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Rei-
se- oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2013 – gleichentags eröff-
net – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen aus-
führte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, weshalb zu-
nächst zu prüfen sei, ob dafür entschuldbare Gründe vorliegen würden,
dass er zu Protokoll gegeben habe, nie einen eigenen Reisepass oder
eine nationale Identitätskarte besessen zu haben,
dass es sich bei dieser Behauptung um ein Standardvorbringen zahlrei-
cher Asylsuchender handle, die nicht gewillt seien, im Asylverfahren ihre
Identität offenzulegen und mittels eines geeigneten Dokumentes nachzu-
weisen,
dass in Nigeria die Ausstellung eines Reisepasses problemlos möglich
sei, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer an-
geblich nie einen solchen besessen habe,
dass er zudem bereits ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen habe
und folglich habe wissen müssen, dass er anlässlich eines Asylgesuches
Reise- oder Identitätspapiere abgeben müsse,
dass der Umstand, dass es gemäss seinen Aussagen sehr einfach sei,
ohne Papiere nach Europa zu kommen (Akten BFM B 12 S. 3), nicht als
entschuldbarer Grund gelte,
dass seine Aussagen zu den Umständen der Reise in die Schweiz denn
auch offensichtlich haltlos seien,
dass er anlässlich der BzP angegeben habe, er habe bei der Passkontrol-
le am Flughafen Basel einen Pass mit seinem Foto und unbekannter
Identität vorzeigen müssen (B 6 S. 9),
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dass er demgegenüber an der Anhörung erklärt habe, er hätte keinen
Pass gebraucht, um nach Europa zu kommen (B 12 S. 5),
dass er erst auf Vorhalt der widersprüchlichen Aussagen angegeben ha-
be, ein baumwollfarbenes Dokument habe ihm verholfen, die Passkon-
trolle zu passieren, er allerdings nicht wisse, ob es sich dabei um einen
Pass gehandelt habe (B 12 S. 6),
dass er zudem widersprüchliche Aussagen zu den Reisedaten gemacht
habe,
dass er in der BzP zunächst angegeben habe, zwei bis drei Stunden an
einem unbekannten Ort, wo er das Flugzeug habe wechseln müssen,
verweilt zu haben,
dass er sich auf Nachfrage jedoch korrigiert und erklärt habe, an diesem
Ort zwei bis drei Tage lang gewesen zu sein (B 6 S. 8),
dass er in der Anhörung jedoch wieder angegeben habe, zwei bis drei
Stunden an diesem unbekannten Ort verbracht zu haben,
dass ausserdem nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer
nicht wissen wolle, wohin und mit welcher Fluggesellschaft er von Nigeria
aus geflogen sei,
dass er zudem unglaubhafte Aussagen zu seiner Staatsangehörigkeit ge-
macht habe (B 6 S. 3 f. und B 12 S. 3),
dass er überdies das Personalienblatt nicht mit seiner wahren Identität
ausgefüllt habe, wofür er keine plausible Erklärung habe angeben können
(B 6 S. 2),
dass die substanzlosen und widersprüchlichen Aussagen zum Schluss
führen würden, dass der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner
Reise verschleiern und die Asylbehörden über seine Identität in die Irre
führen möchte,
dass er dadurch verhindern wolle, dass die Asylbehörden Rückschlüsse
auf das Vorhandensein von Reisedokumenten ziehen könnten,
dass er hoffe, so den Vollzug einer allfälligen Wegweisung in den Heimat-
staat möglichst verhindern oder wenigstens erschweren zu können,
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dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es ihm
verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem nicht asylrelevant
seien,
dass es sich bei den von ihm geschilderten Aktivitäten der Gruppe (Ent-
führungen, Manipulation von Wahlresultaten, Vergiftung des Bruders des
nigerianischen Präsidenten) ausschliesslich um Offizialdelikte handle,
welche vom nigerianischen Staat legitimer Weise geahndet würden,
dass das Vorbringen, wonach er durch den Eid zur Teilnahme an den kri-
minellen Aktivitäten gezwungen worden sei, kein Rechtfertigungs- oder
Schuldausschlussgrund darstellen könne, und es ohnehin an den nigeri-
anischen Behörden liegen würde, dies zu entscheiden,
dass zudem darauf hinzuweisen sei, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG in keinster Weise erfüllen
würden,
dass er beispielsweise in der BzP gesagt habe, er wisse nicht, ob in den
Zeitungen über die Entführung der Mutter von Gossi Gonjo Ivala berichtet
worden sei (B 6 S. 10),
dass er in der Anhörung jedoch angegeben habe, die Entführung sei über
Radio, Zeitungen und Nachrichten bekannt geworden (B 12 S. 9 und 14),
dass er trotzdem nicht genau habe sagen können, warum Gossi Gonjo
Ivala berühmt sei (B 12 S. 12),
dass er keine Namen der Gruppenmitglieder oder sonstige Details zur
Entführung habe nennen können (B 12 S. 10 und 14),
dass seine Aussagen somit unsubstanziiert und widersprüchlich seien
und dementsprechend als unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass er daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht
erfülle und keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund
der Aktenlage erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 30. Ja-
nuar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht sinn-
gemäss Beschwerde erhob,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verwei-
sen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge unter mehreren Identitäten
aufgetreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem vorliegenden Verfahren die im
ZEMIS eingetragene Identität A._______, geboren am (…), Nigeria,
zugrunde legt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine
hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer
Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da die in eng-
lischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständlich sind,
dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Abs. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht hat, wo-
mit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – festzustellen ist, dass
der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für das versäumte
Einreichen von Identitätsdokumenten glaubhaft machen konnte,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen
werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf die entsprechenden Ar-
gumente des BFM in keiner Weise eingegangen wird,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und
mit zutreffender Begründung als unglaubhaft und zudem als nicht asylre-
levant bezeichnet hat,
dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Argumenten des BFM
nichts Stichhaltiges entgegenhält, sondern lediglich in unsubstanziierter
Weise vorbringt, er habe im vorinstanzlichen Verfahren die Wahrheit ge-
sagt und sein Leben in Nigeria sei in Gefahr,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und
– wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegwei-
sung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offen-
kundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die
Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische ma-
terielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
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Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
(jung, ledig und soweit aktenkundig gesund) auf eine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Nigeria
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zu-
mutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: