B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4994/2017
law/joc
Ur t e i l vom 1 3 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch Ange Sankieme Lusanga,
Juristes et théologiens Mobiles Migrations
et Développement,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. September 2017 / N (…).
D-4994/2017
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2017 in die Schweiz einreiste, wo
er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte und anschliessend durch das SEM dem
Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde,
dass das SEM am 14. Juli 2017 im Testbetrieb Zürich die Personalien des
Beschwerdeführers aufnahm, wobei er erklärte, er sei arabischer Ethnie
und islamischen Glaubens und stamme aus C._______, Algerien, und
habe sein Heimatland am 18. Januar 2015 verlassen,
dass der Beschwerdeführer – der im Testbetrieb des Verfahrenszentrums
Zürich am 13. Juli 2017 ausdrücklich auf die ihm angebotene Rechtsver-
tretung verzichtet hatte – am 20. Juli 2017 rubrizierten Rechtsvertreter zur
Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren mandatierte,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 3. August 2017 persönlich an-
hörte, wobei er darlegte, er sei am 18. Januar 2015 legal mit einem Visum
nach Frankreich gereist, wo er am 5. Mai 2015 um Asyl nachgesucht habe;
dieses Gesuch sei jedoch negativ entschieden worden, weshalb er sich
danach illegal in Frankreich aufgehalten habe,
dass er eine Frau kennengelernt und diese im März 2016 in Frankreich
religiös geheiratet und mit ihr zusammen drei oder vier Monate in Marseille
gelebt habe und dann in die Schweiz gereist sei,
dass das SEM dem Beschwerdeführer in erwähnter Befragung das recht-
liche Gehör zu dessen Auffassung gewährte, wonach womöglich Frank-
reich zur Prüfung seines Asylgesuches zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer erklärte, er wolle nicht nach Frankreich zurück-
kehren, da sich seine religiös angetraute Ehefrau in der Schweiz befinde,
dass das SEM am 3. August 2017 die französischen Behörden gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
zwecks Behandlung dessen Asylgesuchs ersuchte,
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dass das SEM dabei die französischen Behörden darauf aufmerksam
machte, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, in Frankreich eine
Frau geheiratet zu haben, die derzeit in der Schweiz wohnhaft sei und
ihnen ebenfalls mitteilte, das SEM erachte den Beschwerdeführer als ledig,
da er bislang keine Beweismittel für diese Heirat abgegeben habe,
dass die französischen Behörden am 8. August 2017 dem SEM gegenüber
(Eingang SEM) die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bestätigten,
dass das Zivilstandsamt der D._______ – im Rahmen eines Ehevorberei-
tungsverfahrens – am 30. August 2017 den Reisepass des Beschwerde-
führers sicherstellte und diesen dem SEM übermittelte,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. September 2017 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat, ihn aus der Schweiz in den zuständigen
Dublin-Mitgliedstaat (Frankreich) wegwies, und ihn aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den zuständigen Dub-
lin-Staat zurückgeführt werden könne,
dass es den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer
verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2017 – ergänzt
mittels Telefax vom 6. und 11. September 2017 – gegen diesen Entscheid
beim BVGer Beschwerde erhebt und dabei sinngemäss beantragt, die vo-
rinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei in-
folge Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung ersucht und beantragt wird, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. September 2017 beim BVGer ein-
trafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das BVGer auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorlie-
gend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG)
des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG)
und aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich zudem die Testphasenverordnung vom 4. Sep-
tember 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung gelangt (Art. 7 TestV
i.V.m. Art.112b Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), wes-
halb auf diese – unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkung – ein-
zutreten ist,
dass insoweit die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Un-
zulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung beantragt wird, auf die Be-
schwerde nicht einzutreten ist, da allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) vorliegend nicht zu prüfen sind, weil
das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende
Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7
Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dub-
lin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen respektive eine Drittstaatsangehörige oder
eine staatenlose Person, dessen/deren Antrag abgelehnt wurde und
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der/die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder
der/die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro-
dac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2015 in Frankreich um
Asyl nachgesucht hatte (vgl. act. SEM A9/1),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom
3. August 2017 bestätigte, in Frankreich am 5. Mai 2015 um Asyl nachge-
sucht zu haben und erklärte, dieses Gesuch sei abgelehnt worden; er habe
sich danach bis zu seiner Ausreise illegal in Frankreich aufgehalten (vgl.
act. SEM A23/4, S. 1),
dass das SEM somit die französischen Behörden am 3. August 2017 zu
Recht um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. d. Dublin-III-VO ersuchte (vgl. act. A19/5 S. 1 ff.),
dass die französischen Behörden mit Antwort vom 8. August 2017 ihre Zu-
ständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers aner-
kannten respektive sich bereit erklärten, ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (vgl. act. SEM A 29/1),
dass demnach die grundsätzliche Zuständigkeit von Frankreich zur Prü-
fung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gegeben ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller res-
pektive eine Antragstellerin in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu
überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller respektive
Antragsstellerinnen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Euro-
päischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein
anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
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gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller respektive die Antragstellerin aus huma-
nitären Gründen aufzunehmen, welche sich insbesondere aus dem famili-
ären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaft-
lichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat
nach den Kriterien in den Art. 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist, wobei die
betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass die Zuständigkeit Frankreichs nicht bestritten wird, in der Beschwerde
jedoch geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe gestützt auf Art.
8 EMRK Anspruch darauf, in der Schweiz zu bleiben,
dass er sich demnächst mit einer hier wohnhaften Schweizerin, die er – wie
schon dem SEM gegenüber dargelegt – in Frankreich religiös geehelicht
und mit der er dort auch zusammen gelebt habe, verheiraten werde und
diese Heirat unmittelbar bevorstehe, zumal dazu nur noch die Beglaubi-
gung seines algerischen Reisepasses durch die Schweizerische Botschaft
fehlen würde,
dass das SEM diesen Umstand in der angefochtenen Verfügung nicht be-
rücksichtigt habe, der Sachverhalt unvollständig erhoben worden sei und
es ausserdem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gehandelt
habe, da es und auch das Zivilstandsamt der D._______ dem Beschwer-
deführer versichert hätten, dass das Ehevorbereitungsverfahren in kurzer
Zeit abgeschlossen werden könne,
dass im Weiteren die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art.
29 BV gerügt und dazu geltend gemacht wird, das SEM habe dem Be-
schwerdeführer vor Eröffnung des Negativentscheides vom 1. September
2017 nicht das dafür im Testphasenverfahren vorgesehene rechtliche Ge-
hör gewährt,
dass diese formellen Rügen unbegründet sind, da das SEM dem Be-
schwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 3. August
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2017 im Beisein seines Rechtsvertreters Ange Sankieme Lusanga sehr
wohl zu bedeuten gegeben hat, dass aufgrund seines Aufenthalts in Frank-
reich respektive seiner Asylgesuchstellung in diesem Land, die französi-
schen Behörden zur Prüfung seines Gesuchs zuständig sein dürften und
es daher möglich sei, dass die Schweiz sein Asylgesuch nicht prüfen werde
und er deshalb nach Frankreich zurückkehren müsse (vgl. act. SEM A23/4
S. 1), und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu einer mutmasslichen
Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens eingeräumt hat,
dass das SEM den Anforderungen von Art. 18 Abs. 1 TestV somit nachge-
kommen ist und ein darüber hinausgehender Anspruch auf rechtliches Ge-
hör im Testverfahren nicht besteht (vgl. Art. 6 TestV), zumal mit der in
Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV erwähnten „Rechtsvertretung“ der Leistungser-
bringer (vgl. dazu Art. 23 Abs. 2 TestV) und nicht – wie vorliegend – ein
externer, gewillkürter Rechtsvertreter gemeint ist,
dass weder aus der beigelegten E-Mail (vgl. Telefaxeingabe vom 6. Sep-
tember 2017) vom 30. August 2017 des Zivilstandsamt der D._______
noch aber jener des SEM vom 3. August 2017 hervorgeht, dass das Ehe-
vorbereitungsverfahren unmittelbar vor einem Abschluss gestanden und
daher die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz
wohnhaften Freundin zeitnah hätte geschlossen werden können,
dass der Antwort vom 30. August 2017 des Zivilstandsamtes der
D._______ vielmehr zu entnehmen ist, dass die Beglaubigung der Doku-
mente des Beschwerdeführers durch die Schweizerische Botschaft in Al-
gerien bis ungefähr vier Monate dauern könne und damit das Ehevorberei-
tungsverfahren daher noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde,
dass somit – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – keine Zusi-
cherung über den Abschluss der Eheschliessung respektive des Ehevor-
bereitungsverfahrens besteht und – übereinstimmend mit der Folgerung
des SEM in seiner Verfügung – auch nicht davon gesprochen werden kann,
die geplante Eheschliessung stehe unmittelbar bevor, zumal gemäss er-
wähnter E-Mail-Korrespondenz nur schon die Überprüfung des Reisepas-
ses des Beschwerdeführers noch einige Monate in Anspruch nehmen wird,
dass auch der Vorwurf, das SEM habe die religiös geschlossene Ehe des
Beschwerdeführers mit einer in der Schweiz wohnhaften Frau respektive
Schweizerin und damit Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt, nicht verfängt, da
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das SEM in seiner Verfügung die Heiratsabsichten und das Ehevorberei-
tungsverfahren erwähnt und Art. 8 EMRK – wenn auch nicht explizit so zu-
mindest implizit – Rechnung getragen hat,
dass es dazu nämlich ausführt, es sei nicht Aufgabe der Asylbehörde die
für die Heiratsabsichten notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, ein
Ehevorbereitungsverfahren setze nicht zwingend eine Anwesenheit des
Beschwerdeführers in der Schweiz voraus und es könne gemäss den An-
gaben des Zivilstandsamtes der D._______ noch nicht von einer unmittel-
bar bevorstehenden Heirat gesprochen werden,
dass dazu präzisierend anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer und
seine sich in der Schweiz aufhaltende Verlobte keine Familienangehörige
im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO respektive Art. 8 EMRK sind,
dass nämlich vorab auffällt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der
Personalienaufnahme vom 14. Juli 2017 seinen Zivilstand mit ledig angab
und nicht erwähnte, dass in der Schweiz seine Verlobte lebe respektive
nicht darlegte, er verfüge über eine Bezugsperson in der Schweiz (vgl. act.
SEM A11/6 S. 3 f.), sondern erst angesichts seiner Erklärungen im Rahmen
des rechtlichen Gehörs vom 3. August 2017 mitteilte, er habe im März 2016
in Frankreich eine Schweizerin religiös geheiratet,
dass angesichts der angeblich im März 2016 erfolgten religiösen Heirat in
Frankreich erstaunt, dass der Beschwerdeführer nicht bereits zu einem
früheren Zeitpunkt, sondern erst im Juli 2017 in der Schweiz ein Ehevor-
bereitungsverfahren eingeleitet hat,
dass sich denn bis dato auch kein einziger Beleg zu der angeblich religiös
erfolgten Hochzeit in Frankreich, wie etwa die von ihm genannten Bilder
(vgl. act. SEM A23/4 S. 1), in den Akten findet,
dass sich zudem die vom Beschwerdeführer dargelegte Beziehung auf ein
Zusammenleben von lediglich drei oder vier Monaten in Frankreich be-
schränkte (vgl. act. SEM A23/1),
dass in einer solch kurzen Beziehung indes noch keine gefestigte, dauer-
hafte respektive eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 2 Bst. g Dub-
lin-III-VO respektive Art. 8 EMRK zu erkennen ist (vgl. zu den Vorausset-
zungen von Art. 8 EMRK: CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Men-
schenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK
E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
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2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kom-
mentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram
Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137, EGMR, K.
und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Be-
schwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass der Beschwerdeführer und seine hier wohnhafte angebliche Verlobte
daher nicht als Familienangehörige gelten können, und damit auch kein
Grund für die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO besteht,
dass selbst ausgehend von einer eheähnlichen Gemeinschaft diese den-
noch kein Überstellungshindernis darstellen würde, da derzeit nicht davon
gesprochen werden kann, eine Eheschliessung des Beschwerdeführers
und seiner in der Schweiz wohnhaften angeblichen Verlobten stehe unmit-
telbar bevor,
dass ein Ehevorbereitungsverfahren denn auch nicht zwingend die Anwe-
senheit beider Brautleute in der Schweiz bedingt (vgl. Art. 62 ff. der Zivil-
standsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), dieses durch
den Beschwerdeführer auch in Frankreich abgewartet werden kann und es
seiner Verlobten, einer Schweizerin, ausserdem ohne weiteres möglich ist,
ihn bis zum Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens in Frankreich zu
besuchen,
dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass die Wegweisung des
Beschwerdeführers auch deshalb eine zulässige Einschränkung des
Konventionsrechts darstellen dürfte, weil im Zeitpunkt der beabsichtigten
Eheschliessung in der Schweiz für den Beschwerdeführer vorhersehbar
war, dass er aufgrund der mit der Dublin-III-Verordnung eingegangenen
Verpflichtungen vermutlich aus der Schweiz weggewiesen werden würde
(siehe dazu EGMR, Abdulaziz u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil
vom 28. Mai 1985, Beschwerde Nr. 9214/80, § 68),
dass sich das BVGer im Weitern der Einschätzung des SEM in der ange-
fochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen Gründe
für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller respektive Antragsstellerinnen in Frankreich würden systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen o-
der entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
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dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon auszugehen ist, Frankreich anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das BVGer sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur
Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er derzeit nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da – wie zuvor erwähnt
– das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit auf diese
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil ebenfalls gegenstandslos wird,
dass – ungeachtet der bis dato nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers – das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu be-
zeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht erfüllt ist,
dass insofern der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 27 Abs. 5 Dublin-III-VO (rechtliche
Beratung) und Art. 23 bis 28 TestV – sowohl für das erst- als auch das
zweitinstanzliche Verfahren – ersucht, darauf hinzuweisen ist, dass asylsu-
chende Personen, deren Gesuch – wie vorliegend – in einem Zentrum des
Bundes behandelt werden, zwar grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche
Beratung und Rechtsvertretung haben (Art. 23 und 25 TestV),
dass vorliegend der Beschwerdeführer jedoch auf die ihm gestützt auf
Art. 25 Abs. 1 TestV angebotene Rechtsvertretung ausdrücklich verzich-
tete (vgl. act. SEM A12/1),
dass angesichts der als aussichtslos zu bezeichnenden Begehren auch die
Voraussetzungen für eine Rechtsverbeiständung, welche sich vorliegend
nach Art. 65 Abs. 2 VwVG beurteilt (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG), nicht erfüllt
sind und das entsprechende Gesuch ebenfalls abzuweisen ist,
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Seite 13
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1
‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: