Abtei lung IV
D-4995/2006
spn/mal
{T 0/2}
Urteil vom 10. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Weber, Richterin Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Mauerhofer
A._______, geboren _______
B._______, geboren _______
C._______, geboren _______
alle aus Kongo (Kinshasa),
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 22. September 2006 i.S. Vollzug der Wegweisung
(Wiedererwägung) / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer - eine Staatsangehörige von Kongo (Kinshasa) und ihre
beiden Kinder - ersuchten am 12. September 2001 respektive am 9. Januar 2003
um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung des Gesuches wurden verschiedene
Ereignisse in den Jahren 1991, 1993, 1998 und 2001 geltend gemacht.
Insbesondere wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin und ihre Familie seien
wegen der Herkunft ihrer Mutter aus Ruanda ernsthaften Übergriffen ausgesetzt
gewesen. Sie seien mehrfach überfallen und ihr Haus ausgeplündert worden.
Schliesslich sei ihr Bruder im Jahre 1993 und ihr Ehemann im Jahre 1998 vor
ihren Augen umgebracht worden. Aufgrund dieser Ereignisse sei sie schliesslich
ausgereist.
Am 25. Februar 2003 wies das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und
ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. In diesem Entscheid wurden die
jüngsten Gesuchsvorbringen als im Wesentlichen unglaubhaft erkannt, im Übrigen
sei in Bezug auf die Ereignisse aus dem Jahre 1998 der Kausalzusammenhang
unterbrochen. Ausserdem wurde gegen das Vorliegen eines
Wegweisungsvollzugshindernisses geschlossen, da die Beschwerdeführerin eine
gute Ausbildung genossen habe und in _______ über ein Beziehungsnetz verfüge.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) am 28. November 2003
abgewiesen.
B. Am 3. Februar 2004 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem ersten
Wiedererwägungsgesuch ans BFF, wobei sie neue Probleme in der Heimat sowie
eine angeschlagene Gesundheit seit Erhalt des ARK-Urteils geltend machte.
Gemäss einem kurzen Bericht des Hausarztes müsse die Beschwerdeführerin
wegen panikartigen Angstattacken medikamentös behandelt werden.
Das Wiedererwägungsgesuch wurde vom BFF mit Verfügung vom 25. Februar
2004 abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C. Am 12. Oktober 2004 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem zweiten
Wiedererwägungsgesuch ans BFF, woraufhin die Vorinstanz mit Schreiben vom
28. Oktober 2004 auf die Rechtskraft des Entscheides vom 25. Februar 2003
verwies. Nach einer weiteren Eingabe setzte das BFF den Vollzug jedoch aus, um
das Wiedererwägungsgesuch sorgfältig und umfassend materiell zu prüfen,
nachdem offenbar Zweifel an den bisher aufgeführten
Unglaubhaftigkeitselementen aufgekommen waren. Dabei veranlasste das BFF
Botschaftsabklärungen zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin in Kongo (Kinshasa) und es führte mit den
Beschwerdeführern eine ergänzende Anhörung durch. Im Rahmen der
Botschaftsabklärungen wurde ausgeführt, dass es in den Jahren 1991 und 1993
tatsächlich zu Plünderungen gekommen sei. Diese hätten jedoch einen politischen
und nicht einen ethnischen Hintergrund gehabt. Die Bewohner und Nachbarn der
3von der Beschwerdeführerin angegebenen Adressen hätten nichts von
Plünderungen oder gar einem Mord aus ethnischen Gründen gehört und hätten die
Beschwerdeführerin nicht gekannt. Eine ernsthafte Gefährdung der
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Herkunft und Ethnie wurde für den Zeitpunkt
der Abklärungen als wenig wahrscheinlich angesehen.
Am 12. Mai 2005 wies das BFM das zweite Wiedererwägungsgesuch ab und
erklärte seinen ursprünglichen Entscheid als rechtskräftig und vollstreckbar. Dabei
hielt das BFM dafür, die Feststellungen betreffend Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen hätten sich bestätigt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
gesundheitlichen Probleme wurden als nicht derart gravierend betrachtet, als dass
diese zur Unzumutbarkeit der Wegweisung zu führen vermöchten. Die gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde von der ARK im Rahmen des
vereinfachten Verfahrens mit Urteil vom 10. Oktober 2005 abgewiesen.
D. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2005 verwand sich die Lehrerin des Kindes C.
beim BFM für einen weiteren Verbleib ihres Schülers in der Schweiz. Mit
Schreiben vom 11. Januar 2006 erläuterte das BFM der Lehrerin die allgemein
geltende Pflicht zur Ausreise nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren.
E. Am 11. Mai 2006 gelangte Dr. med. _______, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, zusammen mit lic. phil. _______, Psychologe FSP, an die
Vorinstanz und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 20. Februar 2006
bei ihm in Behandlung stehe. Aufgrund einer schweren suizidalen Depression sei
sie von ihrer Hausärztin zur psychiatrischen und psychotherapeutischen
Behandlung an seine Praxis überwiesen worden. Im Verlauf dieser Behandlung sei
festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin - als Folge gewaltbedingter
Traumatisierung - an einer ernsten psychischen Erkrankung leide. Alle Symptome
würden auf ein schweres posttraumatisches Belastungssymptom mit der Tendenz
zur Chronifizierung hinweisen. Für die Behandlung dieser Erkrankung sei eine
stabile Lebenssituation unabdingbar, welche aufgrund des Status der
Beschwerdeführerin aber nicht gegeben sei. Die Traumatisierung der ganzen
Familie sowie die erschwerte Lebenssituation würden zu einem stark belasteteten
familiären Klima führen, wodurch die Genesung erschwert und die Suizidalität der
Beschwerdeführerin noch verstärkt werde. Vor diesem Hintergrund - im Lichte
einer schweren, traumatisch bedingten psychischen Erkrankung - wurde
abschliessend um eine nochmalige Prüfung und Verbesserung der Lebenssituation
ersucht.
Da der Facharzt gemäss den Akten zur Rechtsvertretung nicht bevollmächtig war,
wurde er vom BFM mit Schreiben vom 15. Mai 2006 darauf hingewiesen, dass es
der Beschwerdeführerin oder einem bevollmächtigten Vertreter frei stehe, beim
BFM - allenfalls unter Beilage eines ärztlichen Berichts - erneut ein Gesuch um
Wiedererwägung zu stellen.
F. Am 11. Juli 2006 gelangte die Beschwerdeführerin mit einer als "Gesuch um eine
vorläufige Aufnahme aus gesundheitlichen Gründen" bezeichneten Eingabe ans
BFM. Damit verbunden reichte sie das vorerwähnte Schreiben von Dr. med.
_______ zu den Akten. Nach entsprechender Aufforderung durch die Vorinstanz
nahmen die behandelnden Ärzte am 7. August 2006 schriftlich zu konkreten
Fragen Stellung.
4Am 8. August 2006 setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung vorsorglich
aus und am 9. August 2006 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zum
Nachreichen eines ergänzenden Berichts ihrer Hausärztin auf. Dr. med. _______,
Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, reichte daraufhin am 23. August 2006 einen
aktuellen Bericht als Hausärztin zu den Akten.
G. Mit Verfügung vom 22. September 2006 - eröffnet am 25. September 2006 - wies
das BFM das Wiedererwägungsgesuch nach materieller Prüfung ab.
H. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 19. Oktober 2006 (Poststempel) erhob die
Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Dabei
reichte sie gleichzeitig eine Stellungnahme der sie behandelnden Fachärzte vom
17. Oktober 2006 zu den Akten. Die Eingabe wurde vom BFM zuständigkeitshalber
an die ARK überwiesen.
I. Am 24. Oktober 2006 setzte die ARK den Vollzug der Wegweisung provisorisch
aus. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2006 verzichtete die damals
zuständige Instruktionsrichterin auf einen Kostenvorschuss und der Vollzug wurde
definitiv bis zum Endentscheid ausgesetzt.
J. Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2006 auf ihre
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
K. Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 des Kindes C. erbat dieser aufgrund der
schwierigen Situation der Familie um eine prioritäre Behandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Es beurteilt
letztinstanzlich demnach auch - wie vorliegend - Beschwerden gegen
Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf
Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, zumal die diesbezügliche Rechtslage
insoweit keine Änderung erfahren hat.
51.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführer begründen ihr Wiedererwägungsgesuch damit, die
Beschwerdeführerin leide an einer schweren suizidalen Depression. Die bereits
länger bestehenden psychischen Probleme hätten sich derart verschlechtert, dass
der Vollzug der Wegweisung in ein Land wie Kongo (Kinshasa) nicht mehr
zumutbar erscheine. Alle Symptome deuteten darauf hin, dass ein
posttraumatisches Belastungssymptom mit Tendenz zur Chronifizierung vorliege.
Für eine Behandlung sei eine stabile Lebenssituation unabdingbar, was im
Heimatstaat nicht gewährleistet werden könne.
3.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2006
aus, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei bereits mehrfach bestätigt
worden und die neu geltend gemachten psychischen Probleme vermöchten an
dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es sei festzustellen, dass aufgrund des
blossen Vorhandenseins einer psychischen Erkrankung noch nicht auf deren
Ursache geschlossen werden könne. Insbesondere sei eine objektive Prüfung der
Glaubhaftigkeit von Vorbringen durch den Arzt nicht möglich, zumal zwischen ihm
und dem Patienten ein Vertrauensverhältnis bestehe. Das diagnostizierte
Krankheitsbild könne auch andere Ursachen, wie die Entwurzelung aus dem
Heimatstaat, haben. Eine medizinische Behandlung sei jedoch grundsätzlich auch
im Heimatstaat möglich. Bei allfälligen Problemen beim Vollzug der Wegweisung
würden die Vollzugsbehörden in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten für
die nötige medizinische Betreuung und Begleitung sorgen. Suizidale Tendenzen
seien im Übrigen bei abgewiesenen Asylbewerbern häufig, solche vermöchten
jedoch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, zumal sie
medikamentös gedämpft werden könnten. Schliesslich verwies die Vorinstanz
auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe.
3.3 In der Beschwerdebegründung wurde dagegen eingewendet, dass die
Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit unter psychischen Problemen leide,
die nun eskaliert seien. Die Argumente der Ärzte seien zu Unrecht ignoriert
worden; die Beschwerdeführerin würde im Falle der Rückkehr mit Sicherheit einer
ernsthaften Gefahr ausgesetzt. Eine Behandlung der Erkrankung sei aus
verschiedenen Gründen im Heimatstaat nicht möglich. Die Kinder hätten keinerlei
Berufsausbildung erhalten, weshalb auch nicht nachvollziehbar erscheine, wie
diese ihr Unterstützung anbieten könnten.
4.
4.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 21, Erw. 1c, S. 204)
6in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung
an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl.
EMARK 2003 Nr. 7, Erw. 1, S. 42 f.).
4.2 Die Beschwerdeführer beantragen im Wiedererwägungsverfahren insbesondere
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Das Bundesamt ist auf ihr Wiedererwägungsgesuch
eingetreten und zum Schluss gekommen, es liege in wiedererwägungsrechtlicher
Hinsicht keine seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens wesentlich veränderte
Sachlage vor. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die vorinstanzliche
Argumentation mit der aktuellen Aktenlage zu vereinbaren ist.
5.
5.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in
den Heimatstaat für die Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine sol-
che kann angesichts der im Heimatstaat herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Ge-
walt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise
einer notwendigen medizinischen Betreuung, angenommen werden (vgl. Botschaft
zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II
668).
5.2 Die Beschwerdeführer stammen unbestrittenermassen aus Kongo (Kinshasa). Die
ARK hat in einem Entscheid im Jahre 2004 eine umfassende Lagebeurteilung in
Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kongo
(Kinshasa) vorgenommen, die grundsätzlich nach wie vor ihre Gültigkeit hat.
Dabei wurde in Bezug auf die Lage vor Ausreise der Beschwerdeführerin
ausgeführt, dass das Land in den 90er Jahren durch ethnische Spannungen und
Konflikte mit den Nachbarstaaten, insbesondere auch Ruanda, geprägt war und
sich schliesslich ein Bürgerkrieg über das ganze Land ausbreitete. In den Jahren
1996/1997 war Ruanda beziehungsweise die ruandische Armee als Verbündete
aktiv beteiligt in der von Laurent-Désiré Kabila angeführten "Alliance des Forces
Démocratiques pour la Libération du Congo" (AFDL), die schliesslich im Mai 1997
zum Sturz des damaligen zairischen Regimes von Mobutu und zur
Machtübernahme durch Kabila führte. Die Allianz Ruandas mit Kabila zerbrach
indessen in den folgenden Jahren, nachdem die ruandischen Hutu-Milizen,
welche 1994 am Genozid in Ruanda aktiv beteiligt gewesen und anschliessend
ins damalige Zaire geflüchtet waren, sich weiterhin in Kongo (Kinshasa) aufhalten
und von dort aus neuerliche Angriffe auf Ruanda ausführten, während gleichzeitig
Kabilas Regime die ruandischen Truppen aus dem Land wies und sich gegen die
in Kongo (Kinshasa) ansässigen Tutsi zu richten begann. Im Jahre 1998
intervenierte Ruanda militärisch im Osten des Landes, was zu jahrelangen
Kampfhandlungen führte. Erst unter Joseph Kabila, dem Sohn von Laurent-Désiré
beruhigte sich die Lage, zumal Ersterer ernsthaft bemüht war, dem durch den
langjährigen Bürgerkrieg zerrütteten Land eine gewisse Stabilität zu verleihen und
den Friedensprozess voranzutreiben (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 und 2002 Nr. 19).
In Würdigung der beschriebenen Umstände erachtete die ARK den
Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) nur unter bestimmten
7Voraussetzungen als zumutbar, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der
betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen
Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in
einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt; trotz Vorliegen
der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch
- nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller
Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer
Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem
vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand
befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales
oder familiäres Netz verfügende Frau handelt.
5.3 Die Beschwerdeführerin stammt zwar ursprünglich aus der Stadt _______ in der
Provinz _______, sie hat jedoch gemäss eigenen Angaben in _______ ihre
Ausbildung absolviert und war ab dem Jahre 1987 bis zumindest ins Jahr 1998
überwiegend dort wohnhaft. Anders als in den vorstehend erwähnten Regionen im
Norden und Osten des Landes ist die Lage _______ als ruhig und weitgehend
sicher zu betrachten. Daran dürfte aus heutiger Sicht wohl auch die ruandische
Herkunft der Mutter der Beschwerdeführerin nichts ändern, wenn auch solche
Umstände in den 90er Jahren zweifellos zu Anfeindungen geführt haben können.
Zwar ist die Beschwerdeführerin für afrikanische Verhältnisse eher
vorangeschrittenen Alters, sie verfügt jedoch über eine gute Ausbildung, weshalb
nicht davon auszugehen ist, allein aufgrund ihres Alters würde sie im Falle der
Rückkehr einer existenzgefährdenden Situation gegenüber stehen. Ihre Kinder,
das eine erwachsen, das andere _______, wären zweifellos auch in der Lage, ihre
Mutter zu unterstützen. Was das im Übrigen bestehende Beziehungsnetz betrifft,
ist auf jeden Fall von einem bestehenden Bekannten- oder Freundeskreis
auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin und später auch ihre Kinder mit Hilfe
Dritter bis in die Schweiz gelangt sind. Ob darüber hinaus noch
Familienangehörige im Heimatstaat verblieben sind, kann deshalb offen bleiben.
Zwar wurden die Vorbringen zu den Ereignissen insbesondere im Jahre 2001
rechtskräftig als unglaubhaft erkannt, daraus aber im Umkehrschluss auf ein
breites familiäres Netz zu schliessen, scheint aufgrund der kriegsbedingten
Unruhen und Fluchtbewegungen nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin
könnte sich aber wie erwähnt auf jeden Fall auf ein soziales Netz stützen, wenn
auch ihre inzwischen sechsjährige Landesabwesenheit eine Reintegration auch
angesichts der prekären wirtschaftlichen Situation im Heimatstaat, ihrer Ethnie und
ihrer Herkunft als schwierig erscheinen lässt. Insgesamt würde aufgrund der
bisherigen Ausführungen die Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder
wohl zweifellos zu einer schwierigen, jedoch nicht zu einer existenzgefährdenden
Situation führen. Im ordentlichen Verfahren und in den darauf folgenden
Wiedererwägungsverfahren wurde denn auch aufgrund dieses Sachverhalts von
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen.
5.4
5.4.1 Hinzu kommt jedoch aus heutiger Sicht die sich in negativer Hinsicht offenbar
gravierend veränderte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin. Gemäss
8dem Arztbericht vom 11. Mai 2006 befindet sich die Beschwerdeführerin seit dem
20. Januar 2006 in psychiatrischer Behandlung. Sie sei aufgrund einer schweren
suizidalen Depression und weiteren somatischen Beschwerden, deren Ursache im
psychischen Bereich zu suchen seien, überwiesen worden. Alle festgestellten
Symptome würden darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin an einem
schweren posttraumatischen Belastungssyndrom leide mit der Tendenz zur
Chronifizierung (vgl. Arztbericht vom 11. Mai 2006 beziehungsweise 11. Juli 2006
von Dr. med. _______ und lic.phil. _______). In dem später eingereichten, sich auf
Detailfragen beziehenden Bericht vom 7. August 2007 (Poststempel) wird
ausgeführt, die Diagnose sei aufgrund von 26 Sitzungen erstellt worden. Die
Beschwerdeführerin habe die Behandlung in einem schwer depressiven Zustand
mit akuter Suizidalität angetreten (ICD 10: F32.2). Aufgrund ihrer traumatischen
Erfahrungen in ihrem Ursprungsland sei auf eine stationäre psychiatrische
Einweisung verzichtet worden, da diese im Sinne einer möglichen
Retraumatisierung als kontraindiziert erschienen sei. Im Laufe der Monate habe
eine Stabilisierung des depressiven Zustandsbildes erreicht werden können. Des
weiteren sei ein chronisches, komplexes posttraumatisches Belastungssyndrom
(DDNOS) diagnostiziert worden; auch auf dieses habe durch die medikamentöse
und psychotherapeutische Behandlung stabilisierend eingewirkt werden können.
Der Zustand der Beschwerdeführerin sei zwar immer noch erheblich depressiv,
aber aufgrund der sich etablierenden therapeutischen Beziehung weniger akut
suizidal. Auf äussere Belastungen würde die Patientin aber immer noch mit
wiederkehrenden Krisen und bisweilen Suizidalität reagieren. Angesichts der
Schwere der Erkrankung müsse mit einer mehrjährigen Behandlung gerechnet
werden, dies im ein- bis zweiwöchigen Turnus. An Medikamenten würden Paronex
20mg und Stilnox 10 mg eingesetzt. Die Erkrankung habe nach Ansicht der Ärzte
ihren Ursprung in wiederkehrenden traumatischen Erfahrungen im Heimatstaat,
die Krisen würden jedoch durch die unsichere Situation in der Schweiz ausgelöst
und akzentuiert. Eine Behandlung im Heimatstaat scheine aufgrund der fehlenden
Stabilität nicht denkbar (vgl. Arztbericht datiert vom 11. Juli 2006, eingereicht am
7. August 2006, von Dr. med. _______ und lic. phil _______). Gemäss dem
Bericht der Hausärztin leidet die Beschwerdeführerin neben den psychischen
Beschwerden, die schon seit längerem medikamentös behandelt worden seien,
sich jedoch deutlich verschlechtert hätten, insbesondere an Bluthochdruck und
einer angeborenen Störung der roten Blutkörperchen. Eine fehlende Behandlung
des Bluthochdrucks könne zu Herzkreislaufkomplikationen im Sinne von
Schlaganfall und Herzinfarkt führen (vgl. Arztbericht vom 23. August 2006 von Dr.
med. _______). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 wurde erneut festgehalten,
dass die Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht klarerweise an einem ernsthaften
posttraumatischen Belastungssyndrom leide, welches auf schwere
Gewalterlebnisse zurückgehe. Sämtliche Symptome wie Triggers, Flashback und
Gewalterinnerungen, die unter Tränen berichtet würden, würden unzweifelhaft in
diese Richtung und nicht auf eine reaktive Depression infolge Entwurzelung
weisen. Eine regelmässige ärztliche Behandlung sei bereits seit dem Jahre 2001
nötig gewesen und schliesslich erscheine eine Behandlung im Heimatstaat
aufgrund der nach wie vor instabilen Lage unmöglich.
5.4.2 Grundsätzlich ist festzustellen, dass ein unausweichlich bevorstehender
9Wegweisungsvollzug bei einer Vielzahl asylsuchender Personen zu Ängsten und
einem gewissen psychischen Druck führen. Diesem kommt für die Frage der
Zumutbarkeit jedoch meist keine Relevanz zu. Vielmehr ist entscheidendes
Kriterium bei der Prüfung der Zumutbarkeit - unabhängig von der
prozessgeschichtlichen Verfahrensebene - das Vorliegen einer konkreten
Gefährdung. Wenn eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug
auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung
lebensbedrohlichen Ausmasses vorliegt, kann einem solchem Krankheitsbild
durchaus Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen. Im selben
Zusammenhang ist zu beachten, dass nicht selten vordergründig als
selbstschädigend einzustufende Handlungen und Drohungen als Druckmittel
gegen behördliche Vollzugsmassnahmen eingesetzt werden. Es drängt sich damit
in der Regel die Prüfung auf, ob die asylsuchende Person versucht, durch
unlautere Mittel ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erwirken.
5.4.3 Sofern Privatgutachten schlüssig erscheinen und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen, kann ihnen nach dem Grundsatz der freien richterlichen
Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) - die fachliche Kompetenz
der begutachtenden Person vorausgesetzt - durchaus gleicher Beweiswert wie
gerichtlichen Gutachten beigemessen werden (vgl. EMARK 1999 Nr. 5).
Angesichts der eingereichten ärztlichen Zeugnisse ist als erstellt zu erachten, dass
die Beschwerdeführerin an ernsthaften psychischen
Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet. An der Seriosität der durch Fachpersonen
ausgefertigten Berichte, die sich auf einen längeren Behandlungszeitraum
beziehen, wird vorliegend nicht gezweifelt. Auch aus dem Umstand, dass sich die
Beschwerdeführerin erstmals nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens in
psychiatrische Behandlung begab, lässt sich nicht generell schliessen, dass sie
sich dadurch drohenden Vollzugsmassnahmen zu entziehen versucht. Plausibel
wurde seitens der behandelnden Ärzte in diesem Zusammenhang vorgetragen,
dass die Beschwerdeführerin bereits im ordentlichen Verfahren an psychischen
Problemen litt, diese damals jedoch noch durch ihren Hausarzt behandeln lassen
konnte. Immerhin ist festzustellen, dass die im Wiedererwägungsgesuch
eingereichten Zeugnisse im Hinblick auf die Ursachen der geltend gemachten
psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht vollständig zu überzeugen
vermögen. Die vorgenommene Beurteilung beruht einzig auf den von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachdarstellungen, ohne diese zu
bewerten oder zu hinterfragen. Soweit vorgetragen wird, die Ursache der
psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin sei
vornehmlich in den traumatisierenden Ereignissen begründet, bleibt unklar, welche
diese traumatisierenden Ereignisse gewesen seien. Es ist auch festzustellen, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren die Flucht begründenden
Umstände Gegenstand der vorangegangenen ordentlichen und ausserordentlichen
Verfahren bildeten und dort eine asylrechtlich relevante Gefährdung
ausgeschlossen worden war. Allerdings stammt die Beschwerdeführerin aus
Kongo (Kinshasa), das vom Bürgerkrieg gezeichnet ist, weshalb insgesamt
schwierige Erlebnisse nicht ganz ausgeschlossen werden können. Insgesamt ist
demnach festzustellen, dass die Ursache der psychischen Störung unklar bleibt,
was vorliegend jedoch nichts daran ändert, dass diese glaubhaft erscheint.
10
Die Beschwerdeführerin leidet diesen Erwägungen gemäss an einer ernsthaften
psychischen Erkrankung, die eine langjährige medikamentöse und psychiatrische
Behandlung erfordert. Aufgrund der psychischen Störung der Beschwerdeführerin
erachten die Ärzte im Falle des Verlusts der relativen Sicherheit, die sie in der
Schweiz empfindet, eine akute Suizidalität als unabwendbar. Es ist vorliegend
äusserst fraglich, ob im Heimatstaat der Beschwerdeführerin eine Behandlung
überhaupt möglich und finanzierbar wäre. Gemäss der Praxis der Asylbehörden ist
jedenfalls der Wegweisungsvollzug für Personen mit ernsthaften gesundheitlichen
Problemen nach Kongo (Kinshasa) in der Regel unzumutbar. Sodann liegen keine
Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel zulassen, zumal die bald
_______-jährige Beschwerdeführerin für einen minderjährigen Sohn verantwortlich
ist, das Bestehen eines familiären Netzes fragwürdig ist und eine Reintegration
auch aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit und ihrer ruandischen
Herkunft schwierig wäre.
5.4.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen ist,
die Beschwerdeführerin setze ihre psychische Erkrankung und den Suizid als
Druckmittel gegen Vollzugsmassnahmen ein. Vielmehr ist von einer ernsthaften,
gesundheitsgefährdenden psychischen Erkrankung auszugehen. Angesichts der
diagnostizierten psychischen Erkrankung, die einhergeht mit einer akuten
Suizidalität im Falle der Wegweisung, und angesichts der prekären
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Situation im
Heimatstaat, erweist sich der Vollzug im momentanen Zeitpunkt als unzumutbar.
Im Sinne der Einheit der Familie ist ein Wegweisungsvollzug des minderjährigen
Sohnes ebenfalls als unzumutbar zu erachten.
6. Was schliesslich die Situation der Tochter der Beschwerdeführerin betrifft, ist
Folgendes festzuhalten: Da ihrer Mutter und ihrem Bruder die Rückkehr nicht
zugemutet werden kann, müsste die allein stehende, mittlerweile volljährige
Tochter, alleine nach Kongo (Kinshasa) zurückkehren. Diesbezüglich ist jedoch
festzustellen, dass das Bestehen eines familiären Netzes unsicher erscheint. Sie
verfügt zudem über keine Arbeitserfahrung und hat keine Berufsausbildung. Unter
den gegebenen Umständen erscheint insgesamt der Vollzug der Wegweisung
auch für die inzwischen volljährige Tochter als nicht zumutbar.
7. Es ist demnach festzuhalten, dass sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführer in ihr Heimatland als derzeit nicht zumutbar im Sinne von Artikel
14a Absatz 4 ANAG erweist, da sich die Situation in wiedererwägungsrechtlich
relevanter Weise verändert hat. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise
darauf, dass im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 14a Abs. 4 ANAG
gestützt auf die Klausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG ausgeschlossen werden
müsste.
8. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
vorinstanzliche Verfügung vom 22. September 2006 wird aufgehoben. Die
Vorinstanz wird angewiesen, wiedererwägungsweise auf ihre Verfügung vom 25.
Februar 2003 zurückzukommen, die Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der
Wegweisung) aufzuheben und die Beschwerdeführer in der Schweiz wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
11
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Nachdem die Beschwerdeführer nicht vertreten sind, ist nicht davon auszugehen,
ihnen seien Parteikosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung
auszurichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 22. September 2006
wird aufgehoben.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, wiedererwägungsweise auf ihre Verfügung vom
25. Februar 2003 zurückzukommen und die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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