B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4995/2016
law/bah
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, Serben mit letztem Wohnsitz in F._______,
verliessen Kosovo eigenen Angaben gemäss am 28. Juni 2016 und ge-
langten am 3. Juli 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchten.
A.b Das SEM führte am 7. Juli 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
G._______ die Befragung zur Person (BzP) durch.
Der Beschwerdeführer gab an, der ehemalige Bürgermeister von
H._______, I._______, habe ihm im Jahr 2010 seine Stelle als (…) gekün-
digt, weil seine Frau bei den Wahlen nicht für ihn gestimmt habe. Der neue
Bürgermeister habe seiner Frau eine Stelle als (…) vermittelt. Nach 2013
hätten sie beide keine Arbeit gehabt. Sie seien von Verwandten unterstützt
worden und hätten aus Serbien Kinderzulagen erhalten. Er sei zu Hause
immer wieder von der Polizei aufgesucht worden, die seinen in J._______
lebenden Bruder suche. Vor dem Krieg habe dieser im Kosovo als (…) ge-
arbeitet. Der Bürgermeister von H._______ habe ihm letztmals im Jahr
2010 telefonisch gedroht, ihn umzubringen. Zu gesundheitlichen Proble-
men befragt, sagte er, er leide unter hohem Blutdruck und Herzbeschwer-
den.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe Ende Dezember 2013 aus
politischen Gründen ihre Stelle verloren. In F._______ seien andere Leute
an die Macht gekommen und sie sei entlassen worden. I._______ wolle sie
zerstören und habe ihrem Mann kürzlich gedroht. Die Behörden suchten
zudem ihren Schwager, der vor dem Krieg als (…) gearbeitet habe, obwohl
dieser seit 1999 nicht mehr im Kosovo gewesen sei. Ihre Kinder seien gute
Schüler, hätten aber wegen der korrupten Politiker keine Chance. Ihr Sohn
und ihre Tochter seien krank. I._______ habe auch dafür gesorgt, dass sie
keine Sozialhilfe bekämen. Zu gesundheitlichen Problemen befragt, sagte
sie, sie leide unter niedrigem Blutdruck und Kopfschmerzen.
A.c Am 19. Juli 2016 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM zu ihren
Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Frau und er seien aus politi-
schen Gründen von der Arbeit entlassen worden. Man habe seine Kinder
in der Schule abschätzig behandelt. Der Gemeindepräsident von
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H._______ habe ihn töten wollen und die Polizei habe seinen Bruder ge-
sucht. Er habe ein Papier unterschreiben müssen, ohne zu wissen, um was
es gehe. Der Gemeindepräsident habe ihn einmal „im Gesicht getroffen“
und er habe ihn angezeigt. Erstmals habe dieser ihn 2007 oder 2008 be-
droht und dann wieder nach 2010. Letztmals habe er ihm 2014 gedroht.
Nachdem er ihn von der Arbeit entlassen habe, habe er ihm gesagt, er
werde seine Familie zerstören. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer
an, diese Drohung sei vom Fahrer von I._______ ausgesprochen worden.
Er wisse nicht genau, weshalb sein Bruder von der Polizei gesucht werde.
Er habe im Kosovo als (…) gearbeitet und möglicherweise jemanden (…).
Man habe ihm vorgeworfen, im Krieg jemanden getötet zu haben; der Vor-
wurf sei unberechtigt. Er habe den Kosovo verlassen, weil die Polizei stän-
dig gekommen sei und vielleicht auch wegen Blutrache. Wenn die Behör-
den seinen Bruder nicht fänden, würden sie sich an ihm rächen. Wenn die
Kinder krank seien, müsse er sie nach J._______ ins Spital bringen, wo sie
kostenlos behandelt würden.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, die Partei, die in ihrer Wohngemeinde
an der Macht sei, wolle ihre Familie zerstören. Sie hätten Anspruch auf
Unterstützung, die ihnen aus politischen Gründen verweigert worden sei.
Sie hätten die Gemeinde angezeigt, seien aber vor Gericht unterlegen, ob-
wohl der Richter ihnen gesagt habe, sie seien im Recht. Sie hätten das
Urteil an das Gericht in Pristina weitergezogen, das noch nicht entschieden
habe. Der Bruder ihres Ehemannes sei nach dem Krieg beschuldigt wor-
den, einen Albaner getötet zu haben. 1999 sei er von KFOR-Truppen und
anderen Personen gesucht worden. Sie habe das gegen ihren Schwager
gefällte Urteil gelesen, er sei wegen Mordes verurteilt worden. Eines Tages
sei die Polizei zu ihnen gekommen, die von ihrem Mann eine Bestätigung
verlangt habe, dass ihr Schwager nicht bei ihnen lebe. Wenn ihr Mann nach
K._______ zum Einkaufen gegangen sei, hätten die Albaner ihn jeweils
nach seinem Bruder gefragt. Sie hätten auch Angst gehabt, dass man ihren
Kindern etwas antun werde.
A.d Zur Stützung ihrer Vorbringen gaben die Beschwerdeführenden eine
Bestätigung der Gemeinde F._______ ab, wonach sie aus politischen
Gründen ihre Arbeitsstellen verloren hätten. Des Weiteren reichten sie ei-
nen Entscheid derselben ein, gemäss dem ihnen keine Sozialhilfe ausge-
richtet werde.
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B.
Mit Verfügung vom 12. August 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die
Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug derselben an.
C.
Mit Eingabe vom 17. August 2016 erhoben die Beschwerdeführenden ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin
beantragen sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Es
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Des Weiteren beantragen sie,
es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbei-
stand einzusetzen sowie eventuell die aufschiebende Wirkung wiederher-
zustellen. Schliesslich ersuchen sie darum, die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen und bei einer bereits erfolgten Datenweitergabe seien sie dar-
über in einer separaten Verfügung zu informieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
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Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2
VwVG), weshalb auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, der Bundesrat habe den
Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat
(safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Somit
bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche
Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge-
währleistet sei. Es handle sich um eine relative Verfolgungssicherheit, die
im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestos-
sen werden könne.
Die Beschwerdeführenden hätten vor allem ihre wirtschaftlichen Probleme
und die damit verbundenen Zukunftsängste als Ausreisegrund genannt.
Diese Probleme könnten ihren Ursprung durchaus in ihrer Ablehnung des
Kandidaten der in ihrer Gemeinde regierenden serbischen Partei haben.
Von dieser Gemeinde sei ihnen eine Bestätigung ausgestellt worden, in
welcher der politische Hintergrund der Probleme betont werde. Die Aus-
stellung eines derartigen Dokuments seitens der Behörden sei unüblich
und müsse als Gefälligkeit betrachtet werden. Es habe sich auch erwiesen,
dass die Beschwerdeführenden die serbische Staatsangehörigkeit besäs-
sen, weshalb sie in Form von Kinderzulagen aus Serbien hätten Hilfe be-
ziehen können. Daraus ergebe sich, dass sie auch in Serbien hätten leben
können, um sich eventuellen Anfeindungen im Kosovo zu entziehen. Sie
hätten eine Aufenthaltsalternative und seien nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen.
Die Beschwerdeführenden hätten zudem erklärt, sie hätten gegen das er-
littene Unrecht vor Gericht geklagt. Den Ausgang dieses Verfahrens hätten
sie nicht abgewartet. Demnach hätten sie gesetzliche Möglichkeiten ge-
habt, sich zu wehren, die sie nur zum Teil beziehungsweise gar nicht ge-
nutzt hätten. Selbst wenn dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
der Suche nach seinem Bruder gedroht worden sei, hätte er sich an die
Behörden wenden können. Für Verfahren wegen Kriegsverbrechen oder
interethnischen Konflikten sei in der Regel die EULEX-Mission zuständig,
an die er sich hätte wenden können. In der Anhörung habe er gesagt, man
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müsse dafür nach Pristina fahren. Die genannten Ausreisegründe seien
nicht asylrelevant.
Bei der Schilderung der Asylgründe in der BzP und der Anhörung habe sich
der Schwerpunkt des Ausreisemotivs von den Problemen mit den serbi-
schen Politikern im Kosovo zu der Angst vor einer Blutrache durch Albaner
verschoben. Eine Blutrache sei nicht asylrelevant und die entsprechenden
Aussagen seien nicht glaubhaft. Beide Beschwerdeführenden hätten die
Blutrache bei der BzP nicht erwähnt. Damit konfrontiert, hätten sie keine
plausible Erklärung für das Nichterwähnen des Vorbringens gehabt. Die
Beschwerdeführerin habe gesagt, sie habe es nicht erwähnt, weil sie ge-
glaubt habe, ihr Ehemann habe es bereits erzählt und sie hätten die Heimat
sicher nicht wegen Kleinigkeiten verlassen. Der Beschwerdeführer habe
auf den Vorhalt des Nachschiebens des Vorbringens keine Antwort gehabt
und gesagt, in Fällen von Blutrache würden die Angehörigen des Täters
belangt, falls dieser nicht auffindbar sei. Die Aussagen zu den Gründen für
die Suche nach dem Bruder beziehungsweise Schwager seien zudem wi-
dersprüchlich gewesen, habe der Beschwerdeführer doch nicht genau ge-
wusst, weshalb sein Bruder gesucht werde und die Suche eher auf dessen
(…) Tätigkeit zurückgeführt. Die Beschwerdeführerin habe hingegen ge-
sagt, ihr Schwager sei beschuldigt worden, jemanden umgebracht zu ha-
ben. Auch in Bezug auf die letzten Probleme mit dem Gemeindepräsiden-
ten seien die Aussagen widersprüchlich. In der BzP habe der Beschwerde-
führer gesagt, er habe letztmals im Jahr 2010 Probleme mit I._______ ge-
habt, der danach anderen Personen gesagt habe, er werde den Beschwer-
deführer zerstören. In der Anhörung habe er gesagt, I._______ habe ihm
2014 durch seinen Fahrer ausrichten lassen, er werde seine Familie und
ihn kaputtmachen. Die Beschwerdeführerin habe bei der BzP gesagt, ihr
Mann habe kürzlich wieder Probleme mit I._______ gehabt.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden
fürchteten sich vor einer Rückkehr nach Kosovo. Der Bruder des Be-
schwerdeführers werde von der Polizei und den Albanern gesucht, da er
einen Albaner getötet habe. Dessen Familie wolle nun Blutrache üben. Ihre
Kinder wagten sich nicht mehr ausser Haus und sie seien gesundheitlich
angeschlagen. Sie hätten im Kosovo keine Arbeit und erhielten keine So-
zialhilfe.
6.
6.1 Mit Beschluss des Bundesrats vom 6. März 2009 – am 1. April 2009 in
Kraft getreten – wurde Kosovo als verfolgungssicherer Staat (safe country)
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gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG eingestuft. Im Rahmen der periodi-
schen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die schweizerische Re-
gierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Hieraus ergibt sich die Re-
gelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung im Kosovo
nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleis-
tet ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicher-
heit, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise um-
gestossen werden kann, wobei allerdings die Beweislast des Gegenteils
der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
6.2 Die Beschwerdeführenden haben erstmals bei der Anhörung die Furcht
geäussert, der Beschwerdeführer beziehungsweise ihre Kinder könnten
Opfer von Blutrache werden, da der Bruder des Beschwerdeführers einen
Albaner getötet haben solle. Bei der BzP erwähnten sie zwar die behördli-
che Suche nach dem in Serbien lebenden Bruder beziehungsweise
Schwager, führten diese aber auf dessen berufliche Tätigkeit vor Ausbruch
und Ende des Kosovokriegs zurück. Die von ihnen für das Verschweigen
der drohenden Blutrache genannten Gründe überzeugen nicht; diesbezüg-
lich ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen. Zudem sind ihre Angaben zu dieser Furcht vor Blutrache
widersprüchlich, brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich doch ledig-
lich diffuse Ängste vor, während die Beschwerdeführerin behauptete, er sei
von Angehörigen des angeblich Ermordeten konkret bedroht worden. Der
Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der von ihnen geltend
gemachten Blutrache kein asylrelevantes Motiv im Sinne dieser Bestim-
mung zugrunde läge (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts E-4219/2015 vom 30. Juli 2015 S. 8 und D-2254/2015 vom
17. April 2015 E. 6). Die Voraussetzungen zur Annahme einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführenden wären
daher selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht gege-
ben.
6.3 Die Beschwerdeführenden nannten bei der BzP zur Hauptsache ihre
wirtschaftlichen Schwierigkeiten als Grund für ihre Ausreise aus dem Ko-
sovo. Sie hätten ihre Arbeitsstellen aufgrund der Willkür des ihnen feindlich
gesinnten Gemeindepräsidenten verloren. Der Beschwerdeführer brachte
vor, seine Frau habe I._______ bei den Wahlen nicht gewählt, weshalb
dieser ihm gekündigt habe, während die Beschwerdeführerin sagte,
I._______ habe einen Streit mit ihrem Ehemann gehabt, dessen Grund sie
nicht kenne. Sie machten beide geltend, I._______ habe den Beschwerde-
führer bedroht und verlauten lassen, er wolle ihre Familie zerstören. Dazu
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machten sie aber sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts der Drohungen als
auch zu den Umständen, wie sie davon erfahren hätten, nicht übereinstim-
mende und teilweise in sich widersprüchliche Angaben. Aufgrund der wi-
dersprüchlichen Angaben kann nicht davon ausgegangen werden, der Be-
schwerdeführer sei in der Zeit vor der Ausreise von I._______ konkret und
ernsthaft bedroht worden. Das SEM hat zudem zutreffend festgehalten,
dass die Beschwerdeführenden sich an die im Kosovo nach wie vor anwe-
senden internationalen Behörden hätten wenden können, falls sie sich be-
droht gefühlt hätten. Gegen die aus persönlicher Feindschaft mit dem Ge-
meindepräsidenten beschlossene Verweigerung der Ausrichtung von Sozi-
alhilfe haben die Beschwerdeführenden den Rechtsweg ergriffen. Da sie
den Entscheid der zweiten Instanz jedoch nicht abgewartet haben, steht
nicht fest, dass sie mit ihrem Anliegen kein Gehör gefunden hätten.
6.4 Schliesslich hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die Beschwerde-
führenden angesichts ihrer serbischen Staatsangehörigkeit nach Serbien
hätten ziehen können. Sie haben dort ein familiäres Beziehungsnetz und
aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung darf davon ausgegan-
gen werden, sie hätten sich dort mittelfristig sozial und wirtschaftlich integ-
rieren können. Das von ihnen gegen einen Wegzug nach Serbien spre-
chende Argument, dort sei die Partei an der Macht, der I._______ ange-
höre, vermag nicht zu überzeugen, da der Gemeindepräsident von
F._______ wohl nicht über die Möglichkeiten verfügt, die Beschwerdefüh-
renden in Serbien zu diskriminieren.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, die gesetzliche Vermutung, wonach sie im Kosovo
keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sind, umzustossen.
Zusätzlich zu den vorstehenden Erwägungen ist auf die zu bestätigenden
Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen, denen die
Beschwerdeführenden nichts Stichhaltiges entgegenhalten. Das SEM hat
zu Recht festgestellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und
die Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr in den Kosovo ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
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nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht ge-
lungen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ihnen weder
Blutrache droht, noch sie sich ernsthaft vor Nachstellungen seitens des
Gemeindepräsidenten von F._______ fürchten müssen. Zudem ist auf die
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der zuständigen Behörden zu verwei-
sen, an die sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall wende könnten.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Im Kosovo herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner
Gewalt, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftli-
che Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung
betroffen sind, genügen nicht für die Annahme einer Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
8.4.2 Hinsichtlich der geltend gemachten individuellen Rückkehrhindernis-
sen ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden unbenommen
bleibt, sich rechtlich gegen die Diskriminierung durch den Gemeindepräsi-
denten von F._______ zur Wehr zu setzen. Gemäss ihren Angaben ist
beim Gericht in Pristina ein Verfahren wegen der Verweigerung von Sozi-
alhilfe hängig. Mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsberatungs-
stelle wird es ihnen möglich sein, ihren Standpunkt zu vertreten und zu
ihrem Recht zu kommen. Sollten sie auf andere Weise benachteiligt wer-
den, steht es ihnen offen, sich an die im Kosovo tätigen internationalen
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Behörden und Nichtregierungsorganisationen zu wenden, wo sie Unter-
stützung finden können. Schliesslich stünde es ihnen auch offen, sich in
Serbien, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und wo ihre Kinder ge-
boren wurden, eine Zukunft aufzubauen.
8.4.3 Die von den Beschwerdeführenden genannten gesundheitlichen Be-
schwerden, unter denen sie und ihre Kinder leiden, sind auch in ihrer Hei-
mat behandelbar. Der Beschwerdeführer hat angegeben, er sei mit den
Kindern jeweils in Serbien zur Behandlung gewesen, wo sie kostenlos me-
dizinisch betreut worden seien. Diese Möglichkeit wird ihnen auch nach
ihrer Rückkehr wieder offenstehen.
8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls not-
wendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Die Beschwerdeführenden
haben gültige Reisepässe und Identitätskarten zu den Akten gegeben, für
ihre Kinder habe sie indessen nur die Geburtsurkunden vorgewiesen. Der
Vollzug der Wegweisung ist jedenfalls als möglich zu bezeichnen (Art. 83
Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten ist.
10.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und Erlass vorsorglicher Massnahmen (keine Kontaktaufnahme mit
dem Heimatstaat und Verzicht auf die Datenweitergabe) als gegenstands-
los erweisen.
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Seite 13
11.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. Da den Akten nicht zu entnehmen ist, dass
sich das SEM bereits an die heimatlichen Behörden gewandt und Daten
an diese weitergeleitet hat, ist der Antrag, sie seien in einer separaten Ver-
fügung darüber zu informieren, abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei-
ständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: