B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4998/2013
U r t e i l v o m 1 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren (…),
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
(…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. August 2013 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 4. Juni 2013 und der einläss-
lichen Anhörung vom 14. Juni 2013 im B._______ im Wesentlichen gel-
tend machte, im Jahre 2005 habe seine Ehefrau im Krankenhaus angeb-
lich eine Totgeburt gehabt,
dass er indessen in der Folge vom Personal des Krankenhauses erfahren
habe, dass sein Kind verkauft worden sei und es in den Medien entspre-
chende Berichte über solche Fälle gegeben habe,
dass er, da er versucht habe, Informationen über den Verbleib seines
Kindes zu erhalten, von der Polizei schikaniert worden sei,
dass er immer wieder, letztmals im April 2013, von der Polizei angehalten
und geschlagen worden sei und man ihn fälschlicherweise der Begehung
von Verkehrsdelikten bezichtigt habe,
dass im Jahre 2009 die Polizei das Schloss seiner Mietwohnung ausge-
wechselt habe, so dass er und seine Ehefrau eine andere Wohnung hät-
ten suchen müssen,
dass er ein Jahr später wegen einer angeblichen Drogengeschichte sogar
drei Monate in Untersuchungshaft verbracht habe,
dass er, da er weiterhin für sein Recht bezüglich seines Kindes gekämpft
habe, von den Polizisten sogar mit dem Tod bedroht worden sei, weshalb
er sich zur Ausreise entschlossen und am 26. Mai 2013 seinen Heimat-
staat verlassen habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen zahlreiche Dokumente einreichte,
so zum einen mehrere ärztliche Schreiben hinsichtlich seiner eigenen
Behandlung sowie den Spitalaufenthalt seiner Ehefrau aufgrund der Ge-
burt, zum anderen mehrere Dokumente, welche seine Gesuche um Ge-
spräche und Unterstützung beim Staatspräsidenten, beim Gericht, beim
Polizeichef sowie bei Menschenrechtsorganisationen und Beschwerden
gegen die angeordnete Untersuchungshaft und das Vorgehen der Polizei
im allgemeinen betreffen,
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dass das BFM mit – am 4. September 2013 eröffnetem – Entscheid vom
30. August 2013 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, des-
sen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 5. September 2013 datierter, zu-
handen der schweizerischen Post am 7. September 2013 aufgegebener
Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Ver-
fügung erhob und dabei zahlreiche Dokumente einreichte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht unter anderem um Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass am 9. September 2013 die vorinstanzlichen Akten per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass nach dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108
Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in
Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111
Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters entschieden wird, wobei der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 Asyl G),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Bundesrat mit
Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien als verfolgungssicheren Staat
(safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst.a AsylG bezeichnet und im
Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher
auf diesen Entscheid nicht zurückgekommen ist,
dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die Regelvermu-
tung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht statt-
findet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit han-
delt, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise
umgestossen werden kann,
dass, sollten sich die geltend gemachten Behelligungen durch Polizeibe-
amte in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Weise tatsächlich
ereignet haben, mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass sich aus den Ak-
ten und den Aussagen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür
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ergeben, dass der mazedonische Staat gegen fehlbare Beamten nicht
vorgehe und Eingaben von Bürgern nicht berücksichtige,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Aus-
führungen des BFM zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeeingabe ohne nähere
Angaben mehrere Dokumente in mazedonischer Sprache einreicht,
dass im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine Übersetzung
dieser Dokumente verzichtet werden kann, da diese teils bereits im Rah-
men des erstinstanzlichen Verfahrens eingereicht wurden und es sich
hierbei offensichtlich um weitere ärztliche Zeugnisse und gerichtliche Do-
kumente handelt, welche nicht geeignet sind, die Einschätzung der feh-
lenden Asylrelevanz in Frage zu stellen,
dass sich die Argumentation in der Beschwerde in einer Wiederholung
der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen
erschöpft,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht geeignet sind,
die vermutete Verfolgungssicherheit in Mazedonien zu entkräften,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prin-
zip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfah-
ren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Mazedo-
nien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers bei der vorlie-
genden Aktenlage als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazedo-
nien schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der
Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
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gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorlie-
genden Urteil in der Sache gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ange-
sichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Sinn von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Kosten von insgesamt Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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