Abtei lung IV
D-5000/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Libanon,
zurzeit _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 25. Juli 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5000/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am _______ durch eine kantonale
Polizeidienstelle aufgrund des Verdachts, in der Schweiz strafrechtlich
relevante Handlungen begangen zu haben, festgenommen wurde und
sich seither in Untersuchungshaft befindet,
dass er mit schriftlicher Eingabe vom 28. Mai 2008 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte,
dass das BFM am 16. Juni 2008 eine Anhörung durchführte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, in
_______ geboren worden und libanesischer Staatsangehöriger zu
sein,
dass er schiitischen Glaubens sei und der arabischen Ethnie angehö-
re,
dass er sich nicht politisch betätigt habe,
dass er anlässlich der kriegerischen Auseinandersetzungen in
_______ im Jahre 1989 durch die Hisbollah der Unterstützung der
Christen verdächtigt und schwer misshandelt worden sei,
dass er nach dem Spitalaufenthalt seine Studien in _______ beendet
und in der Folge im Herkunftsdorf seiner Familie gewohnt und
gearbeitet habe,
dass er nach Beendigung des Libanon-Krieges in _______ ein
Geschäft eröffnet habe,
dass ihm die Hisbollah gedroht und seinen Wagen in die Luft ge-
sprengt habe,
dass er aus Furcht vor weiteren Repressalien seitens der Hisbollah
vorerst wieder in sein Heimatdorf und später ausser Landes geflohen
sei,
dass er sich während zwölf Jahren in _______ (Ausland) aufgehalten
habe und jeweils nur für kurze Zeit besuchshalber ins Heimatland
zurückgekehrt sei,
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dass er im Jahre 2004 die Absicht gehabt habe, sich wieder für länge-
re Zeit in seinem Heimatland niederzulassen, und zurückgekehrt sei,
dass ihn indes die Hisbollah im Dorf gesucht habe und er in Anbe-
tracht dieser Sachlage erneut ausser Landes geflohen sei,
dass er auf einer Liste der Hisbollah stehe und im Falle seiner Rück-
kehr mit dem Schlimmsten rechnen müsse,
dass er sich seit dem Jahr 2004 ununterbrochen in der Schweiz auf-
halte,
dass er aktuell unter psychischen Beschwerden leide und versucht
habe, sich in der Untersuchungshaft umzubringen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2008 die Behör-
den um einen wohlwollenden Entscheid ersuchte,
dass ihm das BFM mit Schreiben vom 1. Juli 2008 das rechtliche Ge-
hör im Hinblick auf die Fällung eines Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
gewährte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2008
darlegte, wegen seiner im Zeitpunkt der Einreise gesicherten finanziel-
len Situation und der Einschätzung eines Verwandten, wonach Asylge-
suche von libanesischen Asylsuchenden in der Schweiz chancenlos
seien, sowie der später erhofften Erteilung einer Aufenthalbsbewilli-
gung vorerst von der Gesuchseinreichung abgesehen zu haben,
dass er ferner erneut darlegte, einen Suizidversuch begangen und
deswegen zwei Wochen im Spital verbracht zu haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juli 2008 in Anwendung von
Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer lebe seit 2004 grösstenteils illegal in der Schweiz,
dass er auch nach dem abschlägigen Entscheid der Schweizer Behör-
den bezüglich Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf das Stellen
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eines Asylgesuchs vorerst verzichtet und sich zwei Jahre lang illegal in
der Schweiz aufgehalten habe,
dass er erst nach der erfolgten Inhaftierung und der drohenden Aus-
weisung aus der Schweiz im Anschluss an die angeordnete Untersu-
chungshaft ein solches Gesuch gestellt habe,
dass er mithin die Vermutung, das Gesuch in engem zeitlichem Zu-
sammenhang mit der Inhaftierung eingereicht zu haben, nicht zu wi-
derlegen vermöge, da eine frühere Gesuchstellung möglich und zu-
mutbar gewesen wäre,
dass sich seinen Angaben zudem keinerlei Hinweise auf eine Verfol-
gung entnehmen liessen,
dass die geltend gemachte Bedrohung durch die Hisbollah im Jahre
1991 mittlerweile weit zurückliege,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, 13 Jahre später und
nach einem zwölfjährigen Auslandaufenthalt durch die Hisbollah im
Heimatland sogleich entdeckt und wiederum mit dem Tode bedroht
worden zu sein, entsprechend realitätsfremd anmute,
dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers, welche Staats-
stellen (Gendarmerie, Dorfvorsteher respektive Armee) bekleidet hät-
ten beziehungsweise noch bekleideten, allenfalls eher als Opfer der
Hisbollah in Frage gekommen wären, ihrerseits aber gemäss Aktenla-
ge nicht behelligt worden seien,
dass die Haltlosigkeit der angeblichen Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers aufgrund der weit zurückliegenden und offenbar nicht politisch
motivierten Auseinandersetzung mit der Hisbollah so bestätigt werde,
dass jedenfalls nicht davon ausgegangen werden könne, er müsse ak-
tuell mit einer landesweit drohenden Verfolgung durch die Hisbollah
rechnen,
dass er überdies der behaupteten Gefährdung im Libanon durch eine
Wohnsitznahme ausserhalb der von der Hisbollah kontrollierten Gebie-
te zu entgehen vermöchte,
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dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich
erscheine,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2008 (Datum des
Poststempels; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 31. Juli 2008) Be-
schwerde einreichte,
dass er seiner Eingabe ein fremdsprachiges Beweismittel beilegte und
sinngemäss die Nachreichung einer durch einen Rechtsvertreter ver-
fassten Beschwerdeschrift in Aussicht stellte,
dass das BFM der Beschwerdeinstanz am 31. Juli 2008 (Eingang Bun-
desverwaltungsgericht) eine vom 24. Juli 2008 datierende Eingabe des
Beschwerdeführers übermittelte,
dass besagte Eingabe gemäss Stempelung am 29. Juli 2008 bei der
Vorinstanz eingegangen war,
dass der Beschwerdeführer darin Ausführungen zum wiederum beige-
legten Beweismittel machte,
dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 31. Juli
2008 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 4. August 2008) seinen
Rekurs ergänzte und um Asylgewährung sowie allenfalls um ein (vorü-
bergehendes) Bleiberecht in der Schweiz beziehungsweise um die
Möglichkeit, bei Ablehnung der Beschwerde unter Ansetzung einer
Ausreisefrist freiwillig (in einen Drittstaat) ausreisen zu können, er-
suchte,
dass er ferner sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beantragte,
dass er in der Eingabe darlegte, die Vorinstanz habe sich mit der ak-
tuellen politischen Situation im Libanon nicht genügend vertraut ge-
macht,
dass das BFM seine Gefährdung vor Ort aufgrund einer Fehlein-
schätzung der Lage verneint habe,
dass er bereits im Jahre 1989 aus politischen Gründen durch die His-
bollah verfolgt worden sei,
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dass er wegen angeblicher Unterstützung von Israel weit mehr gefähr-
det sei als sein Vater und sein Bruder,
dass er gemäss dem beigelegten Beweismittel - einem Flugblatt der
Hisbollah aus dem Jahre 1989 - bereits im damaligen Zeitpunkt um
sein Leben habe fürchten müssen,
dass im erwähnten Dokument seine beschlossene Tötung erwähnt
werde,
dass dieser Beschluss seither nicht widerrufen worden sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass in Anbetracht der insgesamt ausführlichen Beschwerdebegrün-
dung beziehungsweise des vollständig erstellten Sachverhalts allfällige
weitere Beschwerdeergänzungen nicht mehr abzuwarten sind be-
ziehungsweise keine Frist zur Beschwerdeergänzung im Sinne von Art.
53 VwVG anzusetzen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass entsprechend auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu
gewähren, nicht einzutreten ist,
dass mangels Zuständigkeit auch auf die Anträge bezüglich Modalitä-
ten der Ausreise (Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in einen Dritt-
staat) nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
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dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn
eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zu-
mutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33
Abs. 3 AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage vor der Einrei-
chung des Asylgesuchs illegal in der Schweiz aufgehalten hat,
dass aufgrund des Umstands, wonach der Beschwerdeführer gemäss
Aktenlage bereits seit dem Jahre 2006 illegal in der Schweiz lebte und
erst am 28. Mai 2008, das heisst ein halbes Jahr nach der Festnahme
im Zusammenhang mit gemeinrechtlichen Delikten, ein Asylgesuch
stellte, die Vermutung, er bezwecke damit den drohenden Vollzug der
Wegweisung zu vermeiden, als gerechtfertigt erscheint,
dass er dazu anführte, wegen seiner im Zeitpunkt der Einreise gesi-
cherten finanziellen Situation und der Einschätzung eines Verwandten,
wonach Asylgesuche von libanesischen Asylsuchenden in der Schweiz
chancenlos seien, sowie der später erhofften Erteilung einer Aufent-
halbsbewilligung vorderhand von der Gesuchseinreichung abgesehen
zu haben,
dass diese Verhaltensweise indes gegen die angebliche Verfolgung
spricht, zumal der Beschwerdeführer spätestens nach dem abschlägi-
gen Bescheid der kantonalen Behörde hinsichtlich der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung damit rechnen musste, die Schweiz verlassen
zu müssen,
dass eine frühere Gesuchseinreichung entgegen den nicht überzeu-
genden Beschwerdevorbringen mithin möglich und zumutbar gewesen
wäre,
dass sich sodann - wie von der Vorinstanz in zutreffender Würdigung
des rechtsgenüglich abgeklärten Sachverhalts festgestellt und ausrei-
chend begründet - keine Hinweise auf Verfolgung ergeben,
dass zur diesbezüglichen Begründung grundsätzlich auf die
vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden kann,
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dass sich aus den Beschwerdeeingaben nichts ergibt, was diese Ein-
schätzung zu verändern vermöchte,
dass der Beschwerdeführer auf Rekursebene geltend macht, wegen
angeblicher Spionagetätigkeit für Israel in den Fokus der Hisbollah ge-
raten zu sein (Eingabe vom 31. Juli 2008, S. 2),
dass er im Rahmen der Anhörung indes angab, man habe ihm ange-
lastet, als Informant für die Christen tätig gewesen zu sein (A 6/12,
S. 5),
dass eine damalige Behelligung des Beschwerdeführers im Libanon-
krieg durch eine der Kampfparteien zwar nicht als ausgeschlossen er-
scheint, die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten und auch heute noch
andauernden Gefährdung durch die Hisbollah in Anbetracht dieser di-
vergierenden Angaben aber bereits stark in Frage gestellt ist,
dass seine Vorbringen bezüglich einer aktuell bestehenden Gefähr-
dung überdies stereotyp und unsubstanziiert erscheinen (A 6/12, S. 9),
dass das beigebrachte Beweismittel, welches gemäss den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers aus dem Jahre 1989 stammen soll und in
welchem der Beschluss der Hisbollah, ihn zu töten, schriftlich enthal-
ten sei, keine andere Einschätzung rechtfertigt,
dass ihm als blosser und beliebig manipulierbarer Kopie nur sehr be-
schränkt Beweiswert zukommt,
dass auch die Umstände der Einreichung des Belegs gegen einen au-
thentischen Sachverhalt sprechen,
dass namentlich die Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater, wel-
cher im Besitz der Kopie gewesen sei, habe sie ihm vorerst nicht aus-
gehändigt, um ihm nicht "Angst zu machen", realtitätsfremd anmutet,
zumal der Vater angeblich schon im Jahre 1990 seinem Sohn zur Aus-
reise aus dem Heimatland geraten habe (A 6/12, S. 5 unten),
dass entsprechend in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Form das Bild einer Verfolgungssituation ohne realen Hintergrund ent-
steht und auch der erwähnte Beleg nicht geeignet ist, ein aktuell dro-
hende Gefährdung durch die Hisbollah aufzuzeigen,
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dass sich mithin die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor-
liegend nicht stellen dürfte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und sich
ein Eingehen auf weitere Beschwerdevorbringen und das Beweismit-
tel sowie weitere Abklärungen erübrigen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
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Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt und einer
konkreten Gefährdung der Bevölkerung im Libanon ausgegangen wer-
den kann,
dass der Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung in verschiedenen
Bereichen sowie im In- und Ausland über zahlreiche Verwandte verfügt
(A 6/12, S. 4 ff.), weshalb er nach seiner Rückkehr mit Hilfe des sozia-
len Netzes vor Ort nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten
wird,
dass auf Beschwerdeebene keine gravierenden gesundheitlichen Be-
schwerden mehr geltend gemacht werden und allfällig erneut auftre-
tenden psychischen Problemen im Rahmen der behaupteten Suizidali-
tät durch eine geeignete Medikation entgegengewirkt werden könnte,
dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle
Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat
ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
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messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzulehnen und die Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vor-
instanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______; per Kurier)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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