B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5000/2013
law/auj
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau B._______, geboren am (…),
und die gemeinsamen Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Luca Barmettler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. August 2013 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die aus dem Dorf F._______ (Gemeinde G._______, Kosovo) stam-
menden Beschwerdeführenden, Angehörige der Minderheit der Ashkali,
suchten am 11. Juni 1999 zusammen mit ihren Söhnen beziehungsweise
Brüdern H._______, I._______ und J._______, der Tochter respektive
Schwester K._______ sowie mit L._______, einem Sohn aus einer frühe-
ren Ehe von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), in der Schweiz
um Asyl nach. Mit Verfügung vom 22. Juli 1999 lehnte das damalige Bun-
desamt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche ab und ordnete gleichzeitig
die Wegweisung aus der Schweiz an. Gestützt auf den Bundesratsbe-
schluss (BRB) vom 7. April 1999 über die gruppenweise vorläufige Auf-
nahme von Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien mit letztem
Wohnsitz in Kosovo wurde die Familie in der Schweiz vorläufig aufgenom-
men. Nach der Aufhebung des Bundesratsbeschlusses am 16. August
1999 wurde ihr eine Ausreisefrist auf den 31. Mai 2000 angesetzt.
A.b Mit Urteil vom 19. Januar 2000 wies die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) die gegen die Verfügung des BFF vom 22. Juli 1999
erhobene Beschwerde ab, soweit sie auf diese eintrat, und überwies die
Akten dem Bundesamt zur Prüfung allfälliger individueller Vollzugshinder-
nisse.
B.
B.a Mit Eingabe vom 8. Februar 2000 an das BFF suchte die Familie er-
neut um Asyl nach. Das BFF lehnte mit Verfügung vom 30. Oktober 2001
die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme der Familie wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, weil die Wahrscheinlichkeit einer
konkreten Gefährdung für Angehörige der Minderheit der Ashkali in Kosovo
nicht ausgeschlossen werden konnte.
B.b Die ARK wies die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit
Urteil vom 17. September 2002 ab.
C.
Im Rahmen der Überprüfung der vorläufigen Aufnahme ersuchte das BFM
mit Schreiben vom 28. März 2006 das schweizerische Verbindungsbüro in
Pristina um Abklärungen. Dieses übermittelte am 28. April 2006 die Abklä-
rungsergebnisse an die Vorinstanz.
D-5000/2013
Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 10. August 2006 teilte das BFM der Familie mit, dass
der Beschwerdeführer sowie mehrere Söhne (L._______, H._______ und
J._______) in den letzten Jahren wiederholt gegen das Gesetz verstossen
hätten, und sie offenbar Mühe bekundeten, sich an die hiesige Rechtsord-
nung zu halten. Ferner wies das Bundesamt die Beschwerdeführenden auf
die fehlende berufliche Integration hin und brachte ihnen zur Kenntnis,
dass die vorläufige Aufnahme aufgehoben werden würde, sollten sie res-
pektive ihre Söhne beziehungsweise Brüder erneut zu Klagen Anlass ge-
ben. Mit Schreiben vom 14. September 2006 nahm die Familie zu diesen
Vorhalten Stellung.
E.
In der Folge beantragte das Amt für Migration des Kantons M._______ in
einem an das BFM gerichteten Schreiben vom 14. März 2007 die Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme der Familie, da diese erneut zu Klagen An-
lass gegeben habe.
F.
F.a Mit Verfügung vom 23. August 2007 hob das BFM die am 30. Oktober
2001 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und forderte die Eltern sowie
die Kinder J._______, I._______, K._______, C._______, D._______ und
E._______ auf, die Schweiz bis 12. Oktober 2007 zu verlassen.
F.b Mit separaten Verfügungen vom 23. August 2007 hob das BFM die vor-
läufige Aufnahme der volljährigen Söhne L._______ und H._______ auf
und forderte sie auf, die Schweiz bis 12. Oktober 2007 ebenfalls zu verlas-
sen.
F.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Entscheide erho-
benen Beschwerden mit den Urteilen D-6355/2007, D-6276/2007 und
D-6356/2007 vom 20. Oktober 2008 vollumfänglich ab.
G.
G.a Mit Eingabe vom 5. November 2008 reichten die Eltern für sich und
ihre fünf minderjährigen und drei volljährigen Kinder ein Wiedererwägungs-
gesuch beim BFM ein. Zur Begründung führten sie an, der Vater und die
beiden Söhne L._______ und H._______ seien erwerbstätig, und
I._______ sei am (…) Vater geworden und werde im kommenden Jahr die
Schweizer Mutter des Kindes heiraten; ferner sei die Wohnsituation der
Familie in Kosovo menschenunwürdig.
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G.b Das BFM erachtete die Eingabe als Rechtsbehelf ohne Behandlungs-
anspruch und beantwortete sie mit formlosem Schreiben vom 21. Novem-
ber 2008.
H.
H.a Am 1. Dezember 2008 stellte die Familie ein Gesuch um Verlängerung
der auf den 10. Dezember 2008 angesetzten Ausreisefrist bis im kommen-
den Frühjahr.
H.b Das BFM wies das Gesuch am 10. Dezember 2008 ab.
H.c Gegen diesen Entscheid erhob der mittlerweile volljährige I._______
mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2008 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, er habe am 4. De-
zember 2008 das am (…) geborene Kind N._______ anerkannt und werde
dessen Schweizer Mutter heiraten, so dass er gestützt auf Art. 8 EMRK ein
Anwesenheitsrecht in der Schweiz habe.
H.d Mit Urteil D-8242/2008 vom 26. Februar 2009 stellte das Bundesver-
waltungsgericht die Nichtigkeit des Schreibens des BFM vom 10. Dezem-
ber 2008 (infolge sachlicher Unzuständigkeit des Bundesamtes) fest und
trat demzufolge mangels eines Anfechtungsobjektes auf die Beschwerde
nicht ein.
I.
Die Beschwerdeführenden sowie H._______, I._______, J._______ und
K._______ verliessen in der Zwischenzeit die Schweiz und reichten am
14. Januar 2009 in O._______ Asylgesuche ein.
J.
J.a Am 26. September 2012 suchte B._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) mit der mittlerweile volljährigen Tochter K._______ und den
minderjährigen Kindern C._______, D._______ und E._______ zum drit-
ten Mal in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. November 2012 stellte der
Beschwerdeführer sein drittes Asylgesuch in der Schweiz.
J.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Oktober 2012 (Be-
schwerdeführerin, C._______ und D._______) beziehungsweise vom
21. November 2012 (Beschwerdeführer) erhob das BFM im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) P._______ die Personalien der Beschwer-
deführenden und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes.
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Seite 5
J.c Die Beschwerdeführenden wurden für die Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton M._______ zugewiesen.
K.
Am 5. November 2012 beendete das BFM das mit O._______ eingeleitete
Dublin-Verfahren und führte ein nationales Asylverfahren durch.
L.
Am 17. Dezember 2012 stellte die zuständige Behörde I._______ infolge
Eheschliessung mit einer EU-Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung B aus.
M.
M.a Das BFM hörte am 25. Januar 2013 die Eltern sowie die Kinder
C._______ und D._______ in Anwesenheit des neu mandatierten Rechts-
vertreters getrennt zu ihren Asylgründen an.
M.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung des dritten Asylge-
suchs zunächst vor, er und seine Familie (einschliesslich I._______,
H._______ und J._______) seien nach der Abweisung ihrer Beschwerden
durch das Bundesverwaltungsgericht im Oktober 2008 aus der Schweiz
ausgereist und hätten in O._______ um Asyl nachgesucht. Nach negati-
vem Ausgang der dortigen Asylverfahren hätten sie im Herbst 2012
O._______ verlassen und seien mit einem Kollegen von A._______ in ei-
nem Kleinbus in Richtung Kosovo aufgebrochen. An der montenegrinisch-
kosovarischen Grenze seien die Mutter und die Kinder zurückgewiesen
und der Vater während 24 Stunden festgehalten worden. Der Kollege des
Vaters habe die Mutter und die Kinder in die Schweiz gefahren. Die Zollbe-
amten hätten den Vater als „Majup“ beschimpft und die Polizei habe ihn
befragt, wo er sich in den letzten Jahren aufgehalten habe. Daraufhin habe
man ihm vorgeworfen, „die Zigeuner“ hätten mit den Serben kollaboriert,
ihn als Verräter und Deserteur abgestempelt und ihm gedroht, ihn vor ein
Militärgericht zu stellen, weil er im Mai 1999 nach einem zweiwöchigen Ein-
satz für die Ushtria Çlirimtare e Kosovës (UCK; Befreiungsarmee des Ko-
sovo) desertiert sei. Man habe seinen alten jugoslawischen Reisepass
nicht mehr akzeptiert und ihm gesagt, er hätte sich im Jahr 2000 registrie-
ren lassen sollen. Nach der Freilassung sei er illegal in Kosovo eingereist
und habe sich während zweier Wochen beim Fahrer des Kleinbusses auf-
gehalten. Der Bruder des Gastgebers sei am 10. Oktober 2012 wahr-
scheinlich wegen ihm (dem Beschwerdeführer) erschossen worden. Sei-
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Seite 6
nen Herkunftsort F._______ habe er nicht besuchen können, weil er wäh-
rend des Krieges aus der UCK desertiert sei. Schliesslich sei er illegal aus
Kosovo ausgereist und über Ungarn in die Schweiz gelangt.
Als hauptsächlichen Asylgrund machte der Beschwerdeführer geltend, er
und seine Familie seien seit Ende des Jahres 2009 mit der Familie
Q._______ aus dem sieben bis zehn Kilometer von seinem Heimatdorf ent-
fernt gelegenen Dorf R._______ in einen Fall von Blutrache verwickelt.
Während des Aufenthalts der Familie S._______ in O._______ habe sein
Sohn I._______ übers Internet eine in der Schweiz wohnhafte Kosovo-Al-
banerin namens T._______ (geborene Q._______) kennengelernt. Diese
sei zu ihnen nach O._______ gereist, und die beiden seien ein Paar ge-
worden. Der Vater von T._______, U._______, habe der Familie
S._______ mit dem Tod gedroht und verlangt, dass seine Tochter in die
Schweiz zurückkehre. Nach ihrer Rückkehr sei sie von ihrem Vater und drei
Brüdern verprügelt worden und habe Anfang 2010 einen Suizidversuch un-
ternommen. Im Februar 2010 sei sie nach O._______ zu I._______ gezo-
gen und im (…) sei das gemeinsame Kind V._______ geboren. Die Eltern
von T._______ seien mit der Beziehung ihrer Tochter zu einem Ashkali
nicht einverstanden gewesen. Die Familie Q._______, ethnische Albaner,
sei in ihrem Heimatdorf ins Gerede gekommen, weil ihre Tochter ihr Blut
mit einem „Majup“ vermischt habe. Der Dorfvorsteher von R._______ habe
U._______ aufgefordert, ihn (den Beschwerdeführer) zu töten; falls erste-
rer sich weigern sollte, würde man ihn aus dem Dorf vertreiben. Das Prob-
lem bestehe auch nach der Heirat von I._______ mit einer in der Schweiz
wohnhaften (…) Staatsangehörigen weiter, und insbesondere Männer aus
der Familie S._______ seien gefährdet, erschossen zu werden. I._______,
der in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, habe Angst
und wolle den Kanton wechseln. Während ihres Aufenthaltes in O._______
seien die Beschwerdeführenden vom Vater und den Geschwistern von
T._______ bedroht worden und hätten drei Mal die Polizei einschalten müs-
sen. T._______ sei von ihrer Familie verstossen worden und nach einem
längeren Aufenthalt in O._______ im Jahr 2011 in die Schweiz zurückge-
kehrt.
Die Beschwerdeführenden fühlten sich nun auch in der Schweiz bedroht,
obwohl die Familie Q._______ (mit Ausnahme von T._______) nicht wisse,
dass sie wieder in der Schweiz lebten. Sie hätten aber Anrufe auf ihr Mo-
biltelefon erhalten. Obwohl ein Grossteil der Familie Q._______ in der
Schweiz wohne, fühlten sich die Beschwerdeführenden hier sicherer als in
Kosovo. Die Familie Q._______ habe in Kosovo grossen Einfluss und gute
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Beziehungen; der Bruder des Vaters von T._______ sei Polizeikomman-
dant in G._______, der Heimatgemeinde der Familie der Beschwerdefüh-
renden. Deshalb könnten die Q._______ in Kosovo – nicht aber in der
Schweiz – ungestraft ein Mitglied der Familie der Beschwerdeführenden
umbringen. Die Eltern von T._______ seien pensioniert und lebten mehr-
heitlich in Kosovo, drei der sieben Brüder und mehrere Schwestern wohn-
ten in der Schweiz.
Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, Ashkali und Roma
würden in Kosovo immer noch diskriminiert. Überdies habe es für Leute
wie ihn, der in einer früheren Ehe mit einer Serbin verheiratet gewesen sei,
im heutigen Kosovo keinen Platz mehr. Sein Sohn L._______, der aus die-
ser Ehe stamme, sei nach Rückschaffungen aus W._______ und
X._______ in Kosovo von Albanern verprügelt worden und habe sich dabei
beide Arme gebrochen.
M.c Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihre Kinder seien in der Schweiz
aufgewachsen und ihre jüngste Tochter sei hier geboren, so dass Kosovo
ihnen fremd sei. Sie selbst sei gesundheitlich angeschlagen; sie leide an
einer Lungenkrankheit. Hinsichtlich der Vorbringen ihres Ehemannes gab
sie an der BzP zu Protokoll, dieser sei von Behörden Montenegros an der
Grenze zu Kosovo festgenommen worden, weil sein Name auf einer Fahn-
dungsliste gestanden habe, wahrscheinlich weil er früher bei der UCK ge-
wesen sei. Später sagte sie, die Festnahme sei durch die kosovarischen
Behörden erfolgt, weil ihr Ehemann keine gültigen Papiere gehabt habe.
Überdies sei ihre Familie in eine "Blutfehde" mit der Familie Q._______
verwickelt. U._______ habe Mittelsmänner nach O._______ geschickt und
ihre Familie davor gewarnt, nach Kosovo zurückzukehren. Ihr Ehemann
habe telefonisch mit U._______ Kontakt aufgenommen und ihn um ein Ge-
spräch und um Versöhnung gebeten. Dieser habe abgelehnt und geant-
wortet, diese Schande könne man nur mit Waffen wiedergutmachen. In
O._______ hätten sie mehrmals die Polizei rufen müssen, weil man sie
bedroht habe. In der Schweiz hätten zwei Schwestern von T._______ ihren
Ehemann telefonisch bedroht. Sie hätten es insbesondere auf I._______
abgesehen. T._______ stehe in Kontakt zu der Familie von I._______ und
bringe manchmal ihre Tochter zu ihnen. T._______ sage ihnen immer wie-
der, dass sie in Gefahr seien. Ihre Familie habe T._______ verstossen; die
Brüder hätten ihr gesagt, eine Wiedergutmachung zwischen ihr und ihrer
Familie sei erst möglich, wenn sie ihre Tochter an den Vater I._______ ab-
geben würde. T._______ wolle ihr Kind jedoch selber grossziehen. Die Be-
schwerdeführerin gab ferner zu Protokoll, sie persönlich sei nie bedroht
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beziehungsweise nur einmal von der Ehefrau von U._______ telefonisch
bedroht und beschimpft worden. Sie dürften auf keinen Fall nach Kosovo
zurückkehren. Jemand in einem Jeep mit (…) Kennzeichen habe in Kosovo
um drei Uhr nachts nach ihnen gefragt und mit ihrem Nachbarn Y._______
gesprochen. Ihr Stiefsohn L._______ sei nach seiner Rückkehr aus
W._______ und X._______ in Kosovo verprügelt worden, weil seine Mutter
Serbin sei. Als diese davon erfahren habe, habe sie sich das Leben ge-
nommen.
M.d Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerde-
führenden diverse Beweismittel zu den Akten (unter anderem fremdspra-
chige medizinische Unterlagen aus O._______ aus den Jahren 2009 und
2010 die Beschwerdeführerin betreffend, zwei belgische Polizeirapporte
aus den Jahren 2009 und 2012, einen Zeitungsartikel zur Diskriminierung
von Kindern ethnischer Minderheiten im Schulbereich in Z._______ sowie
Fotos (vgl. BFM-act. C8 und C17).
N.
N.a Am 19. April 2013 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in
Pristina um Abklärungen. Diese übermittelte dem BFM in der Folge einen
vom 1. Mai 2013 datierenden Bericht.
N.b Das BFM gewährte den Beschwerdeführenden am 24. Mai 2013 das
rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft in Pristina.
N.c Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 nahmen diese zu den Abklärungser-
gebnissen Stellung.
O.
Mit Begleitscheiben vom 27. Juni 2013 reichten die Beschwerdeführenden
ein Meldeformular der Opferhilfe des Kantons M._______ ein und teilten
mit, der Beschwerdeführer habe Strafanzeige gegen U._______ einge-
reicht.
P.
Am 10. Juli 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie eines Ar-
beitsvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und der (…) GmbH zu den
Akten.
Q.
Q.a Mit Verfügung vom 16. August 2013 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
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dritten Asylgesuche vom 26. September 2012 beziehungsweise vom
7. November 2012 gestützt auf Art. 3 und 7 des Asylgesetzes (AsylG, SR
142.31) ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, for-
derte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz bis 11. Oktober 2013 zu
verlassen, und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Voll-
zug der Wegweisung. Das Asylgesuch der volljährigen Tochter K._______
wies das BFM mit Verfügung vom 16. August 2013 ebenfalls ab.
Q.b Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM ge-
stützt auf die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Pristina aus, das
Vorbringen einer drohenden Blutrache als Ergebnis einer Fehde mit der
Familie Q._______ sei unglaubhaft. Die Botschaftsabklärung habe erge-
ben, dass die Eltern von T._______ mit der Beziehung ihrer Tochter zu
I._______ zwar nicht einverstanden gewesen seien; Probleme zwischen
den Beschwerdeführenden und dem Vater von T._______ seien jedoch
nicht bekannt. Entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers an
seiner Anhörung sei die Auskunftsperson der Schweizer Botschaft nie nach
ihm gefragt worden. Dem diesbezüglichen Vorbringen werde folglich jegli-
che Grundlage entzogen. Auch wenn möglichweise gewisse Probleme zwi-
schen den beiden Familien bestünden oder bestanden hätten, könne nicht
geglaubt werden, dass die Fehde das behauptete Ausmass angenommen
habe; konkrete Indizien und Anhaltspunkte, welche die Furcht vor einer real
drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen würden, fehlten.
Überdies bestehe die Liebesbeziehung zwischen I._______ und
T._______, welche die Probleme zwischen den beiden Familien ausgelöst
haben solle, nicht mehr, da I._______ seit Dezember 2012 mit einer in der
Schweiz wohnhaften (…)-Bürgerin verheiratet sei und eine Aufenthaltsbe-
willigung besitze. Aus den Akten gehe zudem nicht hervor, dass I._______
von der angeblichen Fehde in besonderen Masse betroffen gewesen sei,
was erstaune, zumal er die Probleme verursacht haben solle. Würde die
Familie Q._______, so das BFM weiter, den Beschwerdeführenden und
ihren Angehörigen nach dem Leben trachten, würde I._______ mit seiner
neuen Frau kaum in derselben Gemeinde wohnen wie T._______. Hätten
Angehörige der Familie Q._______ in der Tat ein Interesse daran gehabt,
die Beschwerdeführenden wegen der Beziehung von I._______ mit
T._______ zu belangen, sei davon auszugehen, dass es ihnen gelungen
wäre, die Familie ausfindig zu machen. Dass die Beschwerdeführenden
seit 2009 mit dem Tod bedroht worden seien, ohne dass konkrete Verfol-
gungshandlungen zu erkennen seien, sei nicht nachvollziehbar. Bezeich-
nenderweise seien ihre Aussagen zu den angeblichen Problemen in
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O._______ vage und widersprüchlich ausgefallen. So habe der Beschwer-
deführer an der Anhörung zunächst gesagt, Angehörige der gegnerischen
Familie hätten sein Haus umzingelt und eine Gelegenheit gesucht, ihn und
seine Familie umzubringen. Kurze Zeit später habe er angegeben, „je-
mand“ habe ums Haus gelauert; die Familie Q._______ habe nicht ge-
wusst, wo genau in O._______ er gewohnt habe. Die Aussage der Be-
schwerdeführerin, ihre Verwandten könnten aus Angst nicht nach Kosovo
zurückkehren, stehe in Widerspruch zu den Abklärungen des BFM, wo-
nach sich verschiedene Brüder ihres Ehemannes kürzlich in Kosovo auf-
gehalten hätten. Die Furcht der Beschwerdeführenden vor künftig drohen-
den ernsthaften Nachteilen sei weder glaubhaft noch objektiv begründet,
weshalb die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden of-
fenbleiben könne. Kosovo gelte als verfolgungssicher im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG. Die Unbegründetheit der Furcht zeige sich letztlich
auch darin, dass sich die Beschwerdeführenden ausgerechnet in der
Schweiz niederlassen wollten, wo sich ein Grossteil der gegnerischen Fa-
milie aufhalte. Schliesslich hätten auch die Behörden in O._______ die
Asylgesuche abgelehnt und Wegweisungsvollzughindernisse verneint. Vor
diesem Hintergrund sei auch aus den eingereichten belgischen Polizei-
rapporten und dem Meldeformular der Opferhilfe keine asylrelevante Ge-
fährdungssituation abzuleiten. Sodann hielt das BFM fest, die in der Stel-
lungnahme vom 13. Juni 2013 vorgebrachte Bedrohung der Schwester der
Beschwerdeführerin in Aa._______ in Kosovo durch den Vater von
T._______ und der angebliche Angriff auf den Bruder des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz (Bb._______) seien in keiner Weise belegt.
Q.c Die vorübergehende Inhaftierung des Beschwerdeführers und die Zu-
rückweisung der Beschwerdeführerin und der Kinder an der Grenze zwi-
schen Montenegro und Kosovo im Herbst 2012 bezeichnete die Vorinstanz
ebenfalls als unglaubhaft. Aufgrund von diversen Widersprüchen und Un-
gereimtheiten in ihren Aussagen liege die Vermutung nahe, dass die Be-
schwerdeführenden nicht nach Kosovo zurückgekehrt, sondern aus
O._______ direkt in die Schweiz gereist seien. So habe die Beschwerde-
führerin ausgesagt, sie hätten auf der Reise von O._______ nach Kosovo
die Grenzen jeweils zu Fuss überquert, während ihre Tochter angegeben
habe, sie hätten die Grenzen ganz normal mit von den (…) Behörden aus-
gestellten Papieren passiert, und der Sohn sei gemäss eigenen Angaben
auf der Reise nie aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Die Aussagen des Be-
schwerdeführers, er habe sich während zweier Wochen in Kosovo aufge-
halten beziehungsweise er habe O._______ Mitte September 2012 und
Kosovo Anfang November verlassen, seien nicht miteinander vereinbar.
D-5000/2013
Seite 11
Überdies sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden ohne
genaues Ziel nach Kosovo zurückgekehrt seien.
Q.d Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im Fall einer Rückkehr
nach Kosovo als desertierter ehemaliger UCK-Kämpfer mit Verfolgungs-
massnahmen zu rechnen, hielt das BFM fest, sofern eine UCK-Vergangen-
heit glaubhaft sei, könne er keine Verfolgungssituation asylrelevanten Aus-
masses daraus ableiten, zumal er seinen Aussagen zufolge im Jahr 1999
nur während zweier Wochen für die UCK im Einsatz gewesen sei. Der Bot-
schaftsantwort sei zudem zu entnehmen, dass sein Bruder Cc._______,
der ebenfalls für die UCK gekämpft habe und den diese gemeinsam mit
dem Beschwerdeführer festgenommen habe, vor kurzem ferienhalber in
Kosovo geweilt habe. Überdies habe sich mit Dd._______ eine Person für
den Beschwerdeführer eingesetzt, welche gemäss der Stellungnahme vom
13. Juni 2013 auch heute noch über Einfluss in Kosovo verfüge. Dass der
Beschwerdeführer wegen einer UCK-Vergangenheit asylbeachtliche Nach-
teile zu befürchten habe, sei folglich nicht nachvollziehbar.
Q.e Die geltend gemachten Nachteile, welchen die Beschwerdeführenden
als Angehörige der Minderheit der Ashkali in Kosovo ausgesetzt seien, hiel-
ten, so das BFM, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht stand. Diesen befürchteten Nachteilen aufgrund der eth-
nischen Herkunft fehle zum einen die Zielgerichtetheit; zum anderen seien
sie nicht derart intensiv, dass sie einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken und dadurch ein menschenunwürdiges Leben in Kosovo verun-
möglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Gemäss der
Botschaftsantwort habe der Beschwerdeführer keinerlei Probleme mit den
Albanern und lebten die albanischen Minderheitenangehörigen und die Al-
baner in seiner Heimatgemeinde F._______ friedlich nebeneinander. Die
Botschaftsabklärung, die anlässlich des ersten Aufenthaltes der Beschwer-
deführenden in der Schweiz erfolgt sei, habe ebenfalls keine Probleme auf-
grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit festgestellt. Folglich sei auch nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer früheren Ehe
mit einer Serbin Probleme habe.
R.
Mit Eingabe vom 6. September 2013 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter gegen die am 19. August 2013 eröffnete vor-
instanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragten, die Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung des BFM vom
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Seite 12
16. August 2013 seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen;
eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Als Beilagen wurden unter anderem zwei den Beschwerdeführer betref-
fende fachärztliche Berichte eines Psychiaters vom 8. Februar 2013 und
einer Psychiaterin vom 4. September 2013, ein Auszug aus dem individu-
ellem AHV-Konto des Beschwerdeführers und eine Lohnabrechnung vom
August 2013, ein Schreiben von T._______ und eine Kopie ihres Schweizer
Passes sowie desjenigen ihres Kindes V._______ sowie ein Lebenslauf
von C._______ und ein Kurzbericht des Klassenlehrers von D._______
eingereicht.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2013 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die in den Dispositivziffern
3 bis 5 des angefochtenen Entscheids angeordnete Wegweisung und den
Vollzug der Wegweisung richte und die angefochtene Verfügung vom
16. August 2013 – soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und
die Ablehnung der Asylgesuche betreffend – in Rechtskraft erwachsen sei.
Gleichzeitig hielt er fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, und forderte sie auf, bis
17. Oktober 2013 einen Kostenvorschuss zu leisten. Das in der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Edition der Strafakten durch die Staatsan-
waltschaft Ee._______ wies der Instruktionsrichter mit der Begründung ab,
dass es dem Beschwerdeführer obliege, allfällige Beweismittel beim Ge-
richt einzureichen. Ferner hielt der Instruktionsrichter fest, dass über wei-
tere in der Beschwerde gestellte Anträge zu einem späteren Zeitpunkt zu
befinden sein werde. Sodann wies er die Beschwerdeführenden auf ihre
gesetzliche Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Sachverhaltes hin
und forderte sie auf, innert 30 Tagen ihre schulische, soziale und wirtschaft-
liche Integration beziehungsweise ihre Bemühungen zum Einstieg ins Be-
rufsleben und/oder zur Lehrstellensuche in der Schweiz mit geeigneten Be-
weismitteln, welche eine umfassende Beurteilung der Integration erlaub-
ten, zu belegen. Ferner gab er ihnen die Gelegenheit, allfällige Beweismit-
tel aus O._______ zur in der Beschwerde angesprochenen Weiterbildung
von C._______ als Pflegeassistentin und zum Schulbesuch der Geschwis-
ter im Original sowie vollständig in eine Amtssprache des Bundes übersetzt
nachzureichen. Des Weiteren hielt der Instruktionsrichter fest, dass die Be-
D-5000/2013
Seite 13
schwerdeführenden gehalten seien, allfällige medizinische Vollzugshinder-
nisse laufend und unaufgefordert mit geeigneten ärztlichen Berichten zu
belegen. Schliesslich verfügte er die koordinierte Behandlung des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren der volljährigen Tochter
beziehungsweise Schwester, K._______ (D-4995/2013).
T.
Am 10. Oktober 2013 bezahlten die Beschwerdeführenden den Kostenvor-
schuss.
U.
Am 4. Oktober 2013 ersuchte der Rechtsvertreter um eine Fristerstre-
ckung, insbesondere zur Übersetzung der belgischen Unterlagen.
V.
Mit Begleitschreiben vom 4. Dezember 2013 reichten die Beschwerdefüh-
renden innert erstreckter Frist unter anderem Schulzeugnisse, Sprachzer-
tifikate, Bestätigungs- und Bewerbungsschreiben sowie Strafakten und
einzelne Lohnabrechnungen ein (Beilagen 14 – 80).
W.
Mit Eingabe vom 11. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden einen
Austrittsbericht des Kantonsspitals M._______ vom 22. Januar 2014 ein
und teilten mit, der Beschwerdeführer habe am (…) einen schweren (…)un-
fall) erlitten, als er (…) (Schilderung des Unfallherganges).
X.
Mit Begleitschreiben vom 6. Mai 2014 wurde ein vom 14. Februar 2014 da-
tierender Austrittsbericht des (…) Reha Zentrums (…) eingereicht. Gemäss
diesem Bericht wurden beim Beschwerdeführer multiple Frakturen vor al-
lem im Thoraxbereich nach einem (…)unfall diagnostiziert. Im Begleit-
schreiben wird vorgebracht, das Rehabilitationszentrum habe beim Be-
schwerdeführer nebst körperlichen Beschwerden auch eine vorbeste-
hende posttraumatische Belastungsstörung (als Folge von Kriegserfahrun-
gen und Lebensbedrohungen) diagnostiziert.
Y.
Am 12. Mai 2014 ging beim Gericht ein Verlaufsbericht des Leitenden Arz-
tes Unfallchirurgie des Kantonsspitals M._______ vom 29. April 2014 ein.
D-5000/2013
Seite 14
Z.
Mit Begleitschreiben vom 8. August 2014 reichten die Beschwerdeführen-
den einen Austrittsbericht der Rehaklinik Ff._______ vom 7. Juli 2014, ein
Psychosomatisches Konsilium der Rehaklinik vom 30. Juni 2014 sowie ein
Schreiben eines Fachpsychologen der Klinik zu den Akten.
AA.
Am 22. August 2014 liess das Amt für Migration des Kantons M._______
eine Kopie der vom 9. Juli 2014 datierenden Strafanzeige gegen
A._______ unter anderem betreffend Widerhandlung gegen das Auslän-
dergesetz zukommen.
BB.
Mit Begleitschreiben vom 16. Dezember 2014 gingen dem Gericht fol-
gende, den Beschwerdeführer betreffende Unterlagen ein: Ein ärztlicher
Bericht der Sprechstunde für Schulter- und Ellbogenchirurgie des Kan-
tonsspitals M._______ vom 11. November 2014, ein Arztbericht der Psy-
chiaterin Dr. med. Gg._______ vom 25. November 2014 zuhanden der IV-
Stelle M._______, ein Bericht derselben Ärztin vom 3. Dezember 2014 zu-
handen einer Haftpflichtversicherung sowie ein Einladungsschreiben zu ei-
ner kreisärztlichen Untersuchung bei der SUVA (…) am 16. Dezember
2014. Die im Begleitschreiben erwähnte Bestätigung SRK M._______ vom
30. Oktober 2014 (C._______, Lehrgang Pflegehelferin) lag der Eingabe
nicht bei.
CC.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 teilten die Beschwerdeführenden mit, die
SUVA (…) und die IV-Stelle M._______ seien mit der Rentenprüfung für
Beschwerdeführer beschäftigt, D._______ habe in der Zwischenzeit eine
Lehrstelle gefunden und werde am 10. August 2015 bei der (…) AG eine
Lehre als (…) beginnen. E._______ gehe weiterhin in Hh._______ zur
Schule. K._______ habe diverse Schnupperlehren absolviert, am 20. Feb-
ruar 2015 geheiratet und sei nach wie vor auf Stellensuche. Ihr Familien-
nachzugsgesuch sei noch pendent. Als Beilagen wurden unter anderem
ein Schreiben der IV-Stelle M._______, ein Unfallschein der SUVA, ein un-
terzeichneter und vom Kanton M._______ genehmigter Lehrvertrag für ei-
nen zweijährige Ausbildung mit Berufsattest von D._______ sowie Motiva-
tionsschreiben für die Anmeldung von C._______ bei (…), die Auswertung
einer Schnupperlehre derselben und ein Zertifikat über einen von ihr be-
suchten Lernkurs Mathematik eingereicht.
D-5000/2013
Seite 15
DD.
Mit Verfügung vom 10. November 2015 setzte der Instruktionsrichter
D._______ eine Frist an zur Einreichung eines aussagekräftigen Original-
berichtes des Ausbildungsbetriebes (…) AG und der Berufsfachschule (…)
M._______ über die ersten drei Ausbildungsmonate. Des Weiteren gab er
den Beschwerdeführenden zum Abschluss des Instruktionsverfahrens die
Gelegenheit, allfällige aktuelle Integrationsbemühungen sowie Wegwei-
sungsvollzugshindernisse vorzubringen und zu belegen.
EE.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden
innert erstreckter Frist zahlreiche Unterlagen ein, insbesondere Bewer-
bungsschreiben der Beschwerdeführerin sowie von D._______ und
C._______, Auswertungen von absolvierten Schnupperlehren durch die
Betriebe, ein Schreiben der (…) AG zur Auflösung des Lehrvertrages mit
D._______, eine Schulbestätigung für E._______, den Beschwerdeführer
betreffende Schreiben der IV-Stelle M._______ vom 27. Oktober 2015, der
Medizinischen Abklärungsstelle Bern vom 15. November 2015 und der
SUVA (…) vom 7. Dezember 2015. Im Begleitschreiben wird vorgebracht,
die Arbeitsbemühungen von B._______, C._______ und D._______ seien
bisher daran gescheitert, dass sie nur über einen N-Ausweis verfügten. Die
(…) AG sei bei der Vergabe der Lehrstelle an D._______ fälschlicherweise
davon ausgegangen, dass er im Besitz einer B-Bewilligung sei und habe
das Vertragsverhältnis mangels Aufenthaltsbewilligung aufgelöst.
C._______ werde im nächsten Jahr eine Ausbildung zur Kauffrau begin-
nen, welche einschliesslich eines Praktikums sechs Semester dauere. Die
SUVA und die IV seien nach wie vor mit der Prüfung des Rentengesuchs
des Beschwerdeführers beschäftigt.
FF.
Im Januar 2016 stellte der Kanton M._______ K._______ aufgrund ihrer
am 20. Februar 2015 mit einem Schweizer Staatsangehörigen geschlos-
senen Ehe eine Aufenthaltsbewilligung B aus.
GG.
Mit Begleitschreiben vom 8. Juli 2016 wurden ein am 30. Juni 2016 abge-
schlossener Lehrvertrag sowie die Verordnung der SBFI vom 24. Oktober
2012 über die berufliche Grundbildung, (…) mit eidgenössischem Berufs-
attest (EBA), eingereicht. Gemäss dem Lehrvertrag beginnt D._______ am
1. August 2016 eine zweijährige Berufliche Grundbildung mit eidg. Berufs-
attest als (…) (EBA) bei der (…) AG (…) in Ii._______.
D-5000/2013
Seite 16
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (beziehungs-
weise heute das SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 .Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2013 festgestellt
(vgl. Sachverhalt Bst. S), richtet sich die Beschwerde lediglich gegen die in
den Dispositivziffern 3 bis 5 des angefochtenen Entscheids angeordnete
Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung vom
16. August 2013 ist demnach – soweit die Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft (Dispositivziffer 1) und die Ablehnung der Asylgesuche (Disposi-
tivziffer 2) betreffend – in Rechtskraft erwachsen.
2.2 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren mit
Ausnahme der Absätze 2 ‒ 4 das neue Recht. "Hängige Verfahren" im
Sinne von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim Bundes-
verwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren (vgl. BVGE 2014/26
E. 1.3). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, sofern keine der in
den Absätzen 2 ‒ 4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen
greift. Da hier keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, ist auf das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden.
D-5000/2013
Seite 17
2.3 Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich vorliegend aus Art. 112 des
Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) in Verbindung mit Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 In der Beschwerde wird unter anderem beantragt, die angefochtene
Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ins-
besondere durch eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung und die
damit verbundene unvollständige und unzutreffende Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Abnahme der offerier-
ten, rechtserheblichen Beweise an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.2
3.2.1 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtser-
heblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig
und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sach-
verhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und dar-
über ordnungsgemäss Beweis führen können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5;
2009/50 E. 10.2.1). Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn
die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände
berücksichtigt hat. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Ver-
fügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird,
etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird,
so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht
wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21
E. 5).
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person die Pflicht und unter
dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und
Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzu-
wirken, wobei sie bei der Anhörung und auch im späteren Verlauf des Ver-
fahrens der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung
relevant sein könnten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; 2009/50 E. 10.2.1; 2008/24
E. 7.2). Insbesondere haben Asylsuchende allfällige Beweismittel vollstän-
dig zu bezeichnen und diese unverzüglich einzureichen oder, soweit dies
D-5000/2013
Seite 18
zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemes-
senen Frist zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Die Mitwirkungs-
pflicht gilt insbesondere für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt
als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder
nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (vgl. BVGE 2008/24
E. 7.2).
3.2.2 Das in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte und in den Art. 29 ff. VwVG für
das Verwaltungsverfahren konkretisierte rechtliche Gehör dient einerseits
der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeits-
bezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren an-
gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten
Stellung nehmen zu können. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bein-
haltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer
Rechtsstellung betroffenen Person sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und
in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG).
Einen weiteren Aspekt des rechtlichen Gehörs bildet die Pflicht der Be-
hörde zur Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweismittel (Art. 33
VwVG). Der Anspruch als solcher umfasst unter anderem das Recht, Be-
weisanträge zu stellen, und – als Korrelat – die Pflicht der Behörde zur
Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen
Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Ent-
scheidung der Streitsache erheblich sind (vgl. BVGE 2007/21 E. 11.1.3;
Urteil des BVGer D-6806/2013 vom 18. Juli 2016 E. 9.1.2 [zur Publikation
vorgesehen]).
Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich, dass
die verfügende Behörde in ihrem Entscheid die Überlegungen zu nennen
hat, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass sich sowohl
die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können und erstere den Entscheid gege-
benenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründungsdichte richtet
sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen
und den Interessen der Beteiligten, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen
in deren rechtlich geschützte Interessen – und um solche geht es bei der
Prüfung eines Asylgesuches – eine sorgfältige Begründung verlangt wird
(vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2).
D-5000/2013
Seite 19
3.3
3.3.1 In formeller Hinsicht wird auf Beschwerdeebene gerügt, die Vor-
instanz habe einseitig auf die Asylakten abgestellt und den Sachverhalt
nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Sie habe die Abnahme der in der Eingabe
vom 13. Juni 2013 gestellten Beweisergänzungsanträge ohne Angabe von
Gründen verweigert, obwohl diese Anträge für die Feststellung des Sach-
verhalts erheblich und geeignet seien, den Nachweis der Unzumutbarkeit
der Rückkehr nach Kosovo zu erbringen. Die Anhörung der Zeugen sei
notwendig, weil ihre Aussagen den Prozessausgang zu ändern vermöch-
ten. Indem es über rechtserhebliche Tatsachen nicht habe Beweis führen
lassen, habe das BFM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Be-
weisführung und auf rechtliches Gehör sowie Art. 8 ZGB verletzt. Mit der
unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung sei die Vorinstanz ihrer Pflicht
zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung von
Art. 49 Bst. b VwVG nicht nachgekommen, weshalb die Sache zur Ab-
nahme der offerierten rechtserheblichen Beweise zurückzuweisen sei.
Namentlich habe das Bundesamt keinen der zum Thema "Blutrache" und
"UCK-Vergangenheit" angerufenen Zeugen (ehemalige UCK-Kämpfer und
UCK-Kommandanten) befragt, welche die konkrete Bedrohungslage wahr-
genommen hätten und über die UCK-Vergangenheit des Beschwerdefüh-
rers berichten könnten.
Die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung von der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs ausgegangen, ohne die Kriterien im Rahmen
einer gemäss BVGE 2007/10 erforderlichen Einzelfallabklärung vor Ort
vertieft und umfassend geprüft zu haben. Der Bericht der Schweizer Aus-
landsvertretung vom 14. Mai 2013 genüge den Anforderungen an eine kon-
krete Analyse der Situation vor Ort nicht, da dem Bericht lediglich eine Be-
fragung von Y._______ zugrunde liege. Weitere Abklärungen bezüglich der
Reintegrationskriterien habe die Vorinstanz nicht vorgenommen, und sie
habe die Zumutbarkeitsfrage einzig aufgrund der Angaben der Beschwer-
deführenden, welche letztmals 1999 in Kosovo gelebt hätten, geprüft.
Dadurch sei in ungenügender Weise abgeklärt, ob sich die Beschwerde-
führenden in ihrer Heimat auf ein soziales Netz abstützen könnten und ob
eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage bestehe. Mangels ei-
ner umfassenden Abklärung der Reintegrationskriterien beruhe die ange-
fochtene Verfügung auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt,
weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, die erforderlichen Abklärungen
vorzunehmen und neu zu entscheiden.
D-5000/2013
Seite 20
3.3.2 Soweit es sich bei diesen Rügen um eine Kritik an der rechtlichen
Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz handelt, werden diese
im Rahmen der Behandlung der materiellen Anträge der Beschwerdefüh-
renden zu prüfen sein. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den
konkret zu beurteilenden Sachverhalt korrekt zusammengefasst, sich ein-
lässlich mit diesem befasst und ihn hinreichend rechtlich gewürdigt. Es hat
dargelegt, aus welchen Gründen es das Vorbringen einer drohenden Blut-
rache als unglaubhaft erachtet (vgl. die nachfolgende E. 6) und aufgrund
welcher Überlegungen es zum Schluss gelangt ist, dass nicht nachvollzieh-
bar sei, dass der Beschwerdeführer wegen einer allfälligen UCK-Vergan-
genheit asylbeachtliche Nachteile zu befürchten habe. Die Verfügung
wurde im Asylpunkt denn auch nicht angefochten. Die Ergebnisse der Bot-
schaftsabklärung vom 14. Mai 2013 basieren zwar hauptsächlich auf den
Aussagen von Y._______, (…) und (…) der Beschwerdeführenden in deren
Heimatdorf in Kosovo; der Botschaftsantwort vom 14. Mai 2013 ist jedoch
zu entnehmen, dass auch mit weiteren (…) gesprochen wurde; ferner sind
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Y._______ unwahre Angaben
gemacht hätte. Die Botschaftsabklärung enthält im Gegenteil hinreichende
und differenzierte Informationen, welche eine Beurteilung der Reintegrati-
onschancen der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatdorf erlauben. Sie
erfüllt somit die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts an eine Einzelfallabklärung vor Ort (vgl. BVGE 2007/10). Der
Sachverhalt ist demzufolge auch hinsichtlich der Frage nach Wegwei-
sungsvollzugshindernissen rechtsgenüglich erstellt.
3.3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz in antizipier-
ter Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2, mit weiteren Hin-
weisen) darauf verzichten konnte, eine erneute Anhörung der Beschwer-
deführenden, Befragungen von Zeugen und Zeuginnen mit Wohnsitz in
Jj._______, Kk._______ und O._______ (darunter I._______, T._______,
weitere Verwandte und Bekannte sowie ehemalige UCK-Kämpfer und
UCK-Kommandanten) oder weitere Abklärungen zur Situation vor Ort
durchzuführen. Die Rügen der mangelhaften Feststellung des Sachverhal-
tes und der Verletzung der Begründungspflicht erweisen sich demnach als
unbegründet.
4.
4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-5000/2013
Seite 21
4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.
6.1 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festge-
halten und geltend gemacht, die Ausführungen der Vorinstanz zur Wider-
sprüchlichkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden seien gesamthaft
betrachtet nicht stichhaltig, zumal deren Aussagen im Kern deckungsgleich
seien. Der Umstand, dass die (…) Behörden die Asylgesuche abgelehnt
hätten, dürfe den Beschwerdeführenden nicht zum Nachteil gereichen, zu-
mal die Ablehnungsgründe nicht bekannt seien und die Gefährdungslage
damals noch nicht derart akut gewesen sei wie heute. Die UCK habe den
Beschwerdeführer 1999 gefangen genommen und ihn zum Kriegsdienst
gezwungen. Man habe ihn exekutieren wollen, weil er Ashkali sei und über-
dies mit einer Serbin verheiratet gewesen sei und mit ihr einen Sohn habe.
Dd._______, damals Unterkommandant und heute Inhaber einer (…) in
G._______, habe die anderen UCK-Kämpfer darauf aufmerksam gemacht,
dass der Beschwerdeführer sieben Kinder habe, und ihm damit das Leben
gerettet. Blutrache und Ehrenmorde seien in Kosovo ein ernsthaftes Prob-
lem; seit dem Ende des Kommunismus habe der Kanun, das mündlich
überlieferte albanische Gewohnheitsrecht aus dem Mittelalter, an Einfluss
gewonnen. Der junge Staat sei zu schwach, um diese Dynamik der Selbst-
justiz regulieren zu können, und eine Blutrache oder Blutfehde könne nur
im Einverständnis der Konfliktparteien und durch Vermittlung eines traditi-
onellen Schlichters gestoppt werden. Halte man sich das Ausmass der Eh-
renmorde in jüngster Vergangenheit vor Augen, müsse man die Befürch-
tungen der Beschwerdeführenden ernst nehmen und von einer anhalten-
den Lebensgefahr für sie ausgehen. Dass das Ausmass der Fehde zwi-
schen den beiden Familien der Auskunftsperson der Schweizer Botschaft,
Y._______, beziehungsweise der kosovarischen Bevölkerung nicht be-
kannt sei, sei nicht ungewöhnlich, zumal die Beschwerdeführenden seit
1999 nicht mehr in Kosovo gewesen seien und die Konfliktparteien in der
Regel kein Interesse hätten, die Sache öffentlich zu machen. Tatsache sei,
D-5000/2013
Seite 22
dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit bei der (…) Polizei Straf-
anzeige gegen U._______ eingereicht und dabei diverse Beweismittel ein-
gereicht habe. Ungeachtet der Tatsache, dass der Bundesrat Kosovo als
verfolgungssicheren Staat bezeichnet habe, seien die Beschwerdeführen-
den angesichts ihrer Herkunft und Vergangenheit sowie in Anbetracht der
Fehde in ihrer Heimat der Verfolgung ausgesetzt. U._______ wohne mit
seiner Familie im wenige Kilometer von F._______ entfernten Ort
R._______. Da diese Familie in Kosovo einflussreich und mächtig sei und
Ll._______, ein Bruder von U._______, der Kosovo Police angehöre, seien
die kosovarischen Behörden weder willens noch fähig, die Beschwerdefüh-
renden zu schützen, so dass diese der Familie Q._______ schutzlos aus-
geliefert seien. In der Schweiz hingegen fühlten sie sich sicher, weil ihr
Schutz durch die Polizei garantiert werde. Ob die Familie Q._______ vom
Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz Kenntnis habe, sei
nicht bekannt. I._______ habe sich damals aufgrund massiver Drohungen
des Vaters von T._______ von dieser trennen müssen. Die Trennung habe
nicht zu einem Abbau der Spannungen geführt, und I._______ Heirat habe
nichts daran geändert, dass er und T._______ eine gemeinsame Tochter
hätten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz werde auch I._______ von
der Familie Q._______ bedroht. Dass T._______ und I._______ im selben
Ort lebten, sei U._______ nicht bekannt. Dieser habe seine Tochter seit der
Geburt der Enkelin verstossen und jeglichen Kontakt zu ihr abgebrochen.
Insoweit erstaune es nicht, dass T._______ die Nähe zum Vater des ge-
meinsamen Kindes suche. Dass die Familie Q._______ ihre Todesdrohun-
gen bislang noch nicht wahr gemacht habe, sei wohl dem Zufall zu verdan-
ken. Mm._______, der Bruder des Beschwerdeführers, sei in Bb._______
beinahe Opfer einer Geiselnahme durch die Familie Q._______ geworden.
Es sei nur eine Frage der Zeit, bis die angedrohte Blutrache in die Tat um-
gesetzt werde. Die Beschwerdeführenden seien bereits in O._______ ver-
folgt und bedroht worden, und es erfolgten ständige Drohanrufe.
U._______ habe sogar die Schwester der Beschwerdeführerin bedroht.
Die kürzlichen Aufenthalte von Verwandten der Beschwerdeführenden in
Kosovo würden nicht beweisen, dass die Beschwerdeführenden dort si-
cher seien, da die Aufenthalte nur von kurzer Dauer gewesen und ferien-
halber, spontan und anonym erfolgt seien, so dass niemand von ihrer An-
wesenheit Kenntnis gehabt habe.
6.2 Diese Einwände sind nicht geeignet, zu einer von derjenigen der Vor-
instanz abweichenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführenden zu gelangen. Die Ausführungen in der Beschwerde
erschöpfen sich grösstenteils in unbelegten Behauptungen. Der Umstand,
D-5000/2013
Seite 23
dass Blutrache in Kosovo nach wie vor existiert, entbindet die Beschwer-
deführenden nicht davon, glaubhaft darzutun, weshalb gerade sie von ei-
ner solchen bedroht sein sollten. Der Hinweis in der Stellungnahme vom
13. Juni 2013 zur Botschaftsabklärung auf ein elftes Opfer von Blutrache
in einer Fehde zwischen zwei verfeindeten Familien, über die in einer ko-
sovarischen Zeitung berichtet wurde, weist keinen persönlichen Bezug zu
den Beschwerdeführenden oder zur Familie Q._______ auf und hat daher
für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden keine ausschlaggebende Bedeutung. Das BFM hat ausführlich und
überzeugend dargelegt, weshalb es zum Schluss gelangte, dass die be-
hauptete Fehde zwischen den zwei Familien nicht das behauptete Aus-
mass angenommen habe (vgl. Sachverhalt Bst. Q.b). Dabei stützte es sich
auf die Botschaftsabklärung vom Mai 2013, welche ergeben hatte, dass
zwar Gerüchte über eine Heirat zwischen I._______ und T._______, der
Nichte eines Leiters einer Polizeieinheit in G._______, Ll._______, sowie
über ein gemeinsames Kind zirkulierten. T._______ Eltern seien über die
Beziehung der beiden nicht glücklich, weil I._______ ein Roma sei;
T._______ halte jedoch an der Beziehung fest. Zwar sei es vorstellbar,
dass ihre Familie eine Ehe zwischen einer Albanerin und einem Roma nicht
befürworte, doch erschienen die behaupteten Drohungen als übertrieben,
und der Beschwerdeführer sei in Kosovo deswegen nicht bedroht worden
(vgl. Botschaftsantwort vom 14. Mai 2013 S. 4 f.). Das einzige diesbezüg-
lich auf Beschwerdeebene vorgebrachte Gegenargument, wonach das
Ausmass der Fehde in Kosovo nicht bekannt sei, weil die Konfliktparteien
kein Interesse hätten, die Sache öffentlich zu machen und die Beschwer-
deführenden seit 1999 nicht mehr in Kosovo gewesen seien, ist nicht stich-
haltig. Es ist überdies mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu
vereinbaren, wonach der Dorfvorsteher von R._______, dem Heimatdorf
von U._______, diesen aufgefordert habe, den Beschwerdeführer zu töten,
und ihm gedroht habe, ihn andernfalls aus dem Dorf zu vertreiben. Gemäss
Angaben des Beschwerdeführers hält sich U._______ mit seiner Ehefrau
grösstenteils in seinem Heimatdorf in Kosovo auf, obschon er den Be-
schwerdeführer offensichtlich nicht getötet hat.
6.3 Keine der angeblichen Behelligungen (telefonische Drohungen gegen-
über dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie deren Schwester in
Aa._______ (Kosovo) sowie ein angeblicher Entführungsversuch den Bru-
der des Beschwerdeführers in der Schweiz betreffend) werden über blosse
Behauptungen hinaus substanziiert vorgebracht geschweige denn mit
tauglichen Beweismitteln belegt. Als einziges Beweismittel anerboten die
D-5000/2013
Seite 24
Beschwerdeführenden, es seien Verwandte und Bekannte zu diesen Vor-
kommnissen zu befragen (vgl. die Beweisanträge in Ziff. 5 der Stellung-
nahme vom 13. Juni 2013 und in der Beschwerde). Aus den Akten ergeben
sich keine Hinweise auf entsprechende Strafuntersuchungen, welche zu
einer Anklage, geschweige denn einer Verurteilung von U._______ oder
Mitgliedern seiner Familie für gegen Angehörige der Familie S._______
begangene Delikte geführt hätten. Als geradezu absurd erscheint die Aus-
sage, der Beschwerdeführer erhalte Drohanrufe auf sein Mobiltelefon, ob-
wohl die Familie Q._______ nicht wisse, dass die Beschwerdeführenden
sich in der Schweiz aufhalten. Als wenig überzeugend erweist sich
schliesslich auch die Behauptung, mehrere Brüder des Beschwerdeführers
hätten sich deshalb unbehelligt in Kosovo aufhalten können, weil sie dies
nur kurz und ferienhalber getan hätten und niemand von ihrer Anwesenheit
Kenntnis gehabt habe. Da die angeblich drohende Blutrache weder im erst-
instanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene glaubhaft gemacht
werden konnte, erübrigen sich Ausführungen zur Schutzfähigkeit und -wil-
ligkeit des kosovarischen Staates.
6.4 Die Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrer
angeblichen Reise von O._______ nach Kosovo und zu den vorgebrachten
Ereignissen an der Grenze zwischen Montenegro und Kosovo (vgl. Sach-
verhalt Bst. M.b, M.c und Q.c) werden in der Beschwerde nicht aufgelöst.
Ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nicht
plausibel ist, dass der Beschwerdeführer (mit seiner Familie) von
O._______ aus nach Kosovo gereist wäre und sich dort während zweier
Wochen illegal aufgehalten hätte, wenn er sich tatsächlich vor der Ermor-
dung durch Angehörige der Familie Q._______ oder vor einer Inhaftierung
wegen Desertion aus der UCK gefürchtet hätte. Dass der Beschwerdefüh-
rer gemäss eigenen Angaben bereits nach einer eintägigen Festhaltung
entlassen worden sei, lässt überdies den Schluss zu, dass gegen ihn in
Kosovo nichts vorliegt und er dort nicht gesucht wird. Gemäss der Bot-
schaftsantwort vom 14. Mai 2013 hatte Y._______, die Auskunftsperson
der Botschaft, ehemaliger (…) der Beschwerdeführenden in Kosovo und
(…), keine Kenntnis von einem Einsatz des Beschwerdeführers für die
UCK; einen solchen konnte er aber auch nicht völlig ausschliessen. Da der
Beschwerdeführer (und sein Bruder Cc._______) während des Krieges in
Montenegro arbeiteten und ersterer während der NATO-Bombardierungen
versuchte, seine Familie zu sich zu holen, jedoch am Grenzübertritt gehin-
dert wurde, wäre gemäss der Auskunftsperson der Botschaft in diesem
Zeitpunkt die einzige Möglichkeit für Kontakte mit der UCK gewesen. Dass
D-5000/2013
Seite 25
der Beschwerdeführer wegen einer früheren Ehe mit einer Serbin und sei-
ner Zugehörigkeit zu den Ashkali als Verräter gegolten habe und die UCK
ihn einerseits habe exekutieren wollen und ihn andererseits zum Kriegs-
dienst gezwungen habe, erscheint jedoch nicht plausibel. Doch selbst
wenn er tatsächlich während kurzer Zeit für die UCK im Einsatz gewesen
und dann desertiert wäre, ist nicht davon auszugehen, dass er deswegen
bis heute mit gravierenden Nachteilen rechnen müsste. Der Botschaftsant-
wort ist nämlich auch zu entnehmen, dass Cc._______, der gemäss Aus-
sagen des Beschwerdeführers ebenfalls für die UCK gekämpft habe und
gemeinsam mit diesem festgenommen worden sei, in seinem Heimatdorf
ein Haus gebaut hat und dort unbehelligt Ferien verbringt.
7.
7.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
7.2
7.2.1 In Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über
das ganz Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der
Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und so-
genannten „Ägyptern“ nach Kosovo ist in der Regel sodann zumutbar, so-
fern aufgrund einer Einzelfallabklärung, insbesondere mittels Untersuchun-
gen vor Ort (durch das Verbindungsbüro beziehungsweise heute die
Schweizer Botschaft in Pristina) feststeht, dass bestimmte Reintegrations-
kriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausrei-
chende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo –
erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 ff.). Diese Beurteilung ist auch nach
Kosovos Unabhängigkeit gültig, zumal die gesellschaftliche, wirtschaftliche
und politische Lage bislang keine massgeblichen Veränderungen erfahren
hat. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die ko-
sovarischen Roma, Ashkali und „Ägypter“ noch immer erheblichen sozialen
und ökonomischen Diskriminierungen ausgesetzt. Insbesondere liegt die
Arbeitslosigkeitsquote bei diesen Bevölkerungsgruppen weit über dem all-
gemeinen Durchschnitt in Kosovo. Zudem sind diese ethnischen Minder-
heiten nach wie vor mit Diskriminierungen in den Bereichen Wohnen,
Schulbildung, Fürsorge, Gesundheitsvorsorge sowie bei der Registrierung
D-5000/2013
Seite 26
konfrontiert (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.4). Noch immer kommt es zu einzel-
nen Übergriffen auf Angehörige von Minderheiten, wobei auch in den En-
klaven lebende Serben von solchen Geschehnissen betroffen sind. Aus
Angst oder aus Unwissenheit und wegen fehlenden Vertrauens in die Poli-
zei werden viele dieser Vorfälle durch die Minderheit der Roma-, Ashkali-
und Ägypter-Gemeinschaft nicht gemeldet. Der Zugang zu Polizei und Jus-
tiz ist ihnen zwar grundsätzlich möglich, jedoch wird er unter anderem auch
wegen fehlender finanzieller und technischer Ressourcen und der allge-
meinen Schwäche des Justizwesens erschwert. Der Minderheitenschutz
für verschiedene Ethnien und Religionsgemeinschaften wird denn auch als
nicht ausreichend erachtet. Die mit der vollständigen Erlangung der Sou-
veränität Kosovos einhergehende Beendigung der internationalen Überwa-
chung der Umsetzung des Ahtisaari-Plans hat den Minderheiten neue Un-
sicherheiten gebracht, zumal dieser Plan Minderheitenrechten einen be-
sonderen Stellenwert beimass und den intern Vertriebenen und Flüchtlin-
gen eine würdige Rückkehr und Wiedererlangung ihres Besitzes ermögli-
chen sollte (vgl. Urteil des BVGer D-1213/2011 vom 30. Januar 2015
E. 6.1.8 und 6.1.3 [als Referenzurteil publiziert]). Aus dieser Situation ist
jedoch nicht allgemein auf eine konkrete Gefährdung ethnischer Minder-
heiten in Kosovo zu schliessen, welche den Vollzug der Wegweisung für
abgewiesene Asylsuchende generell als unzumutbar erscheinen lassen
würde. Allein aufgrund der allgemeinen Lage in ihrem Heimatstaat ist daher
nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszu-
gehen. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, die Lebensbedingungen
der Ashkali seien im Gegensatz zu denjenigen der albanischen und serbi-
schen Bevölkerung in Kosovo äusserst prekär und menschenunwürdig,
trifft, wie nachfolgend aufgezeigt, auf die Beschwerdeführenden nicht zu.
7.2.2 Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung festhielt, hat weder die
im Hinblick auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erfolgte Einzel-
fallabklärung des Verbindungsbüros in Pristina vom April 2006 noch die im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgenommene Abklärung der Bot-
schaft vom Mai 2013 Probleme der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer
ethnischen Zugehörigkeit festgestellt: „A._______ n’a absolument aucun
problème avec les Albanais du village“. Diejenigen Minderheitsangehöri-
gen, die noch im Dorf leben – gemäss dem Botschaftsbericht sind es An-
gehörige einer einzigen Familie, die im Dorf mehrere Häuser besitzen –
„vivent en parfaite coexistence avec la majorité albanaise“ (vgl. Botschafts-
bericht vom 14. Mai 2013 S. 4). In ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2013
äusserten sich die Beschwerdeführenden nicht zu diesem Ergebnis der
D-5000/2013
Seite 27
Einzelfallabklärung. In der Beschwerde wandten sie ein, die Schlussfolge-
rung des Botschaftsberichts, wonach sie keine Probleme mit der albani-
schen Bevölkerung hätten, sei hypothetischer Natur und beruhe lediglich
auf Äusserungen von Y._______; dass die Albaner friedlich neben den An-
gehörigen der albanischsprachigen Minderheiten lebten, sei eine allgemein
gehaltene, nicht einzelfallbezogene und somit nicht einschlägige, angebli-
che Feststellung. Diese unsubstanziierten Einwände sind nicht geeignet,
die Abklärungsergebnisse der Botschaft und die Argumentation des BFM
in der angefochtenen Verfügung zu relativieren (vgl. dazu auch E. 3.3.2).
Die Botschaftsabklärung hat eindeutig ergeben, dass diejenigen RAE-Min-
derheitsangehörigen, die noch im Herkunftsdorf der Beschwerdeführenden
wohnen, mit der albanischen Bevölkerung friedlich zusammenleben, und
dass zwischen den Beschwerdeführenden selbst und der albanischen
Mehrheitsbevölkerung in F._______ keine Probleme bestehen. In diesem
Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass gemäss den Abklärungen des
schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina vom April 2006 die Familie
der Beschwerdeführenden bis zu ihrer Flucht vor den Bombardierungen
des Dorfes durch die NATO im Mai 1999 als albanisch deklariert war, ob-
wohl sie einer ethnischen Minderheit angehört.
Wären die Beziehungen zwischen der albanischen Mehrheitsbevölkerung
und den Ashkali derart schlecht, wie die Beschwerdeführenden glauben
machen wollen, hätten Cc._______ und Mm._______ wohl darauf verzich-
tet, in ihrem Heimatdorf neue Häuser zu bauen. Schliesslich ist auch das
Vorbringen, der Beschwerdeführer könne wegen seiner früheren Ehe mit
einer Serbin nicht nach Kosovo zurückkehren, nicht plausibel. Die anläss-
lich der Anhörung erhobene Behauptung, die frühere Ehefrau des Be-
schwerdeführers habe sich das Leben genommen, nachdem ihr Sohn
L._______ nach seiner Rückkehr aus W._______ und X._______ in Ko-
sovo verprügelt worden sei, wird auf Beschwerdeebene nicht aufrecht-
erhalten.
7.2.3 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwer-
deführenden würden bei einer Rückkehr nach Kosovo eine komfortable
Wohnsituation antreffen, da die Familie S._______ in ihrem Heimatdorf
F._______ mehrere leer stehende und bewohnbare Häuser besitze. In der
Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, die Verwandtschaft „möchte
nicht“, dass die Beschwerdeführenden in den nach dem Krieg mühsam
aufgebauten Häusern wohnten, weil sie befürchteten, dass die Häuser
„durch einen Anschlag auf die Familie zerstört werden könnten“ (vgl. Be-
D-5000/2013
Seite 28
schwerde Ziff. II 16 S. 17 f.). Angesichts der Unglaubhaftigkeit der vorge-
brachten Bedrohungsszenarien ist dieses Argument als reine Schutzbe-
hauptung zu werten. Gemäss der Botschaftsantwort vom 14. Mai 2013
(S. 1-5) verfügt die erweiterte Familie S._______ in F._______ über (min-
destens) vier Häuser, die im Vergleich mit denen der übrigen Dorfbewoh-
nern sehr gross sind und deren Bau durch Überweisungen von Angehöri-
gen der Familie S._______ finanziert wurden, die im Ausland, insbeson-
dere in der Schweiz, leben. Neben den zwei älteren Häusern, die zwei On-
keln des Beschwerdeführers gehören, haben dessen in der Schweiz wohn-
hafte Brüder Cc._______ und Mm._______ seit der ersten Botschaftsab-
klärung vom April 2006 neue, moderne Häuser erbaut. Auch das umlie-
gende Land gehört der Grossfamilie S._______, und auch der Beschwer-
deführer besitzt Land in der Nähe der Häuser. Eines der Häuser ist vermie-
tet, und die anderen stehen Familienangehörigen zur Verfügung, wenn sie
ihre Heimat besuchen. Angesichts des Umstandes, dass aus einem Haus
eines Onkels Fenster, Türen und sämtliche anderen Installationen gestoh-
len wurden (vgl. die erste Botschaftsantwort vom 28. April 2006), dürfte es
durchaus im Interesse der im Ausland wohnenden Hauseigentümer liegen,
wenn die Beschwerdeführenden permanent in einem der Häuser der Fa-
milie S._______ wohnen würden, weil so die Gefahr von Diebstählen und
Plünderungen sinken und sich so allenfalls auch Investitionen in die älteren
Häuser lohnen würden.
7.2.4 Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die
Beschwerdeführenden in Kosovo Wege finden würden, ihren Lebensunter-
halt zu bestreiten, wie sie dies schon vor der Ausreise getan hätten, und
von den zahlreichen Verwandten im Ausland (insbesondere in der
Schweiz) eine gewisse finanzielle Hilfe erwartet werden könne. Überdies
weist die Vorinstanz auf die Möglichkeit hin, Rückkehrhilfe zu beantragen
sowie auf den Reintegrationsfonds für Rückkehrer der kosovarischen Re-
gierung. In der Beschwerde wird hierzu lediglich vorgebracht, die Vor-
instanz habe ungenügend abgeklärt, ob die Beschwerdeführenden sich in
ihrer Heimat auf ein soziales Netz abstützen könnten und ob eine ausrei-
chende wirtschaftliche Lebensgrundlage bestehe.
Hierzu ist festzuhalten, dass zwar derzeit wahrscheinlich sämtliche Mitglie-
der der erweiterten Familie S._______ im Ausland leben, insbesondere in
der Schweiz – eventuell mit Ausnahme des ältesten Sohnes des Beschwer-
deführers, L._______, der bereits mehrmals aus westeuropäischen Staa-
ten nach Kosovo zurückgeführt wurde (vgl. act. C28/18 F6 ff.; A27/11
F6 ff.). Allerdings besuchen drei Brüder des Beschwerdeführers,
D-5000/2013
Seite 29
Cc._______, Mm._______ und Nn._______, ihr Heimatdorf offenbar mehr
oder weniger regelmässig, wobei letzterer bei seinen Besuchen jeweils in
einem der beiden Häuser seiner Brüder lebt. Sodann ist davon auszuge-
hen, dass insbesondere Cc._______ und Mm._______ beabsichtigen, sich
mehr oder weniger regelmässig in ihrem Heimatdorf aufzuhalten oder sich
in einem fortgeschrittene Alter eventuell gar permanent dort niederzulas-
sen, zumal sie sonst kaum stattliche Häuser gebaut hätten. Sodann ist an-
zunehmen, dass die fünf erwachsenen Kinder, welche in der Schweiz
(I._______ und K._______), in anderen europäischen Staaten (H._______
und J._______) sowie allenfalls auch in Kosovo (L._______) leben, nach
einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo sich um eine Auf-
rechterhaltung des Kontaktes zu ihren Eltern und Geschwistern bemühen
werden.
Die Beschwerdeführerin stammt aus Aa._______ (G._______), welches
unweit des Herkunftsortes F._______ ihres Ehemannes liegt. Ihre Tochter
K._______ hatte an ihrer Anhörung am 25. Januar 2013 auf die Frage nach
Verwandten der Familie in Kosovo zu Protokoll gegeben, zwei oder drei
Schwestern ihrer Mutter lebten in Kosovo (vgl. N […], act. B19/15 F34). Auf
Vorhalt dieser Aussagen ihrer Tochter bestritt die Beschwerdeführerin an
ihrer Anhörung vom 25. Januar 2013, noch Verwandte in Kosovo zu haben.
Sie gab an, sie habe keine Brüder, sondern nur Schwestern; zwei Schwes-
tern lebten in Oo._______ und drei in W._______ (vgl. act. C27/11 F4 ff.).
Dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin jedoch mindes-
tens eine Schwester (und deren Familie) in Aa._______ lebt, geht aus der
Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 13. Juni 2013 zur Bot-
schaftsabklärung hervor. Darin wird nämlich unter anderem (unter Angabe
ihrer kosovarischen Telefonnummer) vorgebracht, Pp._______, eine
Schwester der Beschwerdeführerin, sei in Aa._______ von U._______ be-
droht worden. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin an ihrem Herkunftsort Aa._______ noch über ein verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz verfügt, an dem auch C._______, D._______
und E._______ in Kosovo werden teilhaben können. Sowohl der Be-
schwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin werden überdies ihre
früheren sozialen Beziehungsnetze trotz ihrer langjährigen Landesabwe-
senheit reaktivieren können. Gemäss der Botschaftsabklärung vom Mai
2013 ist die Familie S._______ im Dorf des Beschwerdeführers
(F._______) nach wie vor sehr wohl bekannt.
Hinsichtlich des Aufbaus einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage nach ei-
ner Rückkehr nach Kosovo ist zunächst auf die Botschaftsabklärung zu
D-5000/2013
Seite 30
verweisen, welche ergeben hat, dass der Beschwerdeführer in der Nähe
der neu erbauten Häuser seiner Brüder Land besitzt, und dass die Mög-
lichkeit besteht, auf dem Land der Familie S._______ Landwirtschaft zu
betreiben, wie dies der Beschwerdeführer auch früher getan hat. Sollte die-
ser aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht mehr in der Lage sein, kön-
nen die Beschwerdeführerin und die Kinder sich diesbezüglich engagieren.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführenden sich nach ei-
ner Rückkehr nach Kosovo eine Existenzgrundlage werden aufbauen kön-
nen, ist vorliegend nicht nur das verwandtschaftliche oder anderweitige so-
ziale Beziehungsnetz in Kosovo zu berücksichtigen, sondern auch das fa-
miliäre Beziehungsnetz insbesondere in der Schweiz und in anderen euro-
päischen Staaten. Hinsichtlich der Wohnsituation ist, wie bereits dargelegt,
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in F._______ in einem
der Häuser eines Bruders oder Onkels der Brüder oder der Onkel des Be-
schwerdeführers werden wohnen können, sei dies kostenlos oder gegen
Bezahlung einer Miete. Hinsichtlich des Aufbaus einer Existenzgrundlage
und der Finanzierung der Lebenshaltungskosten einschliesslich der Ge-
sundheitsversorgung ist sodann davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführenden auf die Unterstützung ihrer fünf erwachsenen Kinder bezie-
hungsweise Geschwister werden zählen können, von denen zwei
(I._______ und K._______) in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilli-
gung verfügen. Eine Unterstützung ist im Übrigen insbesondere auch den
übrigen drei Söhnen beziehungsweise Brüdern L._______, H._______ und
J._______ zuzumuten, deren Straffälligkeit (zusammen mit derjenigen des
Beschwerdeführers) letztlich zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der
Familie im Jahr 2007 geführt hat.(vgl. Sachverhalt Bst. D – F). Mit eigenen
Anstrengungen und der Unterstützung ihrer Kinder respektive Geschwister
wird es den Beschwerdeführenden möglich sein, sich in Kosovo wieder
eine Existenzgrundlage aufzubauen und ihren Lebensunterhalt zu bestrei-
ten. Hinsichtlich der mittlerweile volljährig gewordenen Kinder C._______
und D._______ ist festzuhalten, dass die in der Schweiz und in O._______
erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ihnen bei der Integration in Ko-
sovo von Nutzen sein dürften.
7.3
7.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Integration der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz sei ausgezeichnet. Sämtliche Familien-
angehörigen ausser der Mutter sprächen perfekt Hoch- und Schweizer-
deutsch, was ihre berufliche Integration erleichtere. K._______ und
C._______ seien auf Lehrstellensuche, und es sei möglich, dass beide im
D-5000/2013
Seite 31
Altersheim in Hh._______ eine Lehre als Pflegefachfrau beginnen könn-
ten. Unter Beilage einer einzigen Lohnabrechnung vom August 2013 wurde
ferner vorgebracht, der Vater sei als Bauarbeiter erwerbstätig, so dass die
Beschwerdeführenden bald keine Sozialhilfe mehr beziehen würden. Auf-
grund der starken Assimilierung der Beschwerdeführenden in der Schweiz
käme der Vollzug der Wegweisung einer Entwurzelung gleich. Wegen der
langen Landesabwesenheit könnten die Beschwerdeführenden in Kosovo
nicht auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen; alle nahen Verwand-
ten lebten in der Schweiz. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege
eine erhebliche Entwurzelung der Kinder im Heimatland vor. Die Kinder
seien mit den Lebensgewohnheiten in Kosovo nicht mehr vertraut.
K._______ sei bei der Einreise in die Schweiz (…) und E._______ (…)
Jahre alt gewesen; D._______ sei als (…)jähriger in die Schweiz gekom-
men und C._______ sei hier geboren und noch gar nie in Kosovo gewesen.
Alle Kinder hätten in der Schweiz die Schule besucht, bis sie im Jahr 2008
das Land hätten verlassen müssen.
7.3.2 Vorweg festzuhalten ist, dass die Behauptung in der Beschwerde, die
Integration der Familie in der Schweiz sei ausgezeichnet, in den Akten,
einschliesslich der zahlreichen, im Lauf des Beschwerdeverfahrens nach-
gereichten Unterlagen – keine hinreichende Grundlage findet. So ist die
Familie nach wie vor von Sozialhilfe abhängig. Einzig D._______ hat sich
offenbar ernsthaft darum bemüht, eine Lehrstelle zu finden. Der Lehrver-
trag mit der (…) AG als (…) wurde allerdings vom Lehrbetrieb noch vor
Lehrbeginn gekündigt, weil D._______ falsche Angaben bezüglich seines
Aufenthaltsstatus gemacht hatte. Er wurde von einer Schule für lehrstel-
lensuchende Jugendliche gewiesen, weil er diese nach Unterzeichnung
des Lehrvertrages nicht mehr besucht hatte. Eine Lehre als Metallbauprak-
tiker brach er offenbar wegen „zwischenmenschlicher Differenzen“ nach
drei Monaten ab. Ob er in der Lage sein wird, die gegenwärtige zweijährige
Lehre (bei einem Verwandten seines Schwagers) erfolgreich zu absolvie-
ren, ist offen. Sollte er dies ernsthaft anstreben, kann er beim zuständigen
Kanton zu diesem Zweck ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung einreichen. Seine Schwester C._______ brachte in der Eingabe vom
15. November 2015 vor, sie werde im Jahr 2016 eine „Ausbildung zur Kauf-
frau“ beginnen, welche inklusive Praktikum sechs Semester dauere. An-
stelle eines Ausbildungsvertrages reichte sie jedoch lediglich allgemeines
Informationsmaterial der (…) Schule beziehungsweise ein Ausbildungs-
konzept zur Ausbildung „Kauffrau mit eidg. Fähigkeitsausweis“ ein. Ein Ver-
gleich der Profile und der Stundentafeln der sechs Semester mit den von
C._______ ausgefüllten Motivationsschreiben für die Anmeldung bei (…)
D-5000/2013
Seite 32
sowie der Auswertung einer Schnupperlehre aus der Sicht des Betriebes
(vgl. Beilagen zur Eingabe vom 16. Juni 2015) lassen Zweifel aufkommen,
ob sie die Voraussetzungen für die Ausbildung als Kauffrau erfüllt.
7.3.3 Alsdann sind für die Beantwortung der Frage, ob der Vollzug der
Wegweisung aufgrund einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG unzumutbar ist, ohnehin nicht die persönlichen Verhältnisse
der ausländischen Person in der Schweiz, sondern die Situation im Heimat-
oder Herkunftsstaat ausschlaggebend, die sich für die ausländische Per-
son im Falle des Vollzugs dorthin ergeben würde. Im Rahmen von Art. 83
Abs. 4 AuG unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) zu berücksichtigen ist die Situation in der Schweiz hinge-
gen, wenn Kinder und insbesondere Jugendliche, welche die prägenden
Jahre der Adoleszenz in der Schweiz verbracht haben, von einem allfälli-
gen Vollzug der Wegweisung betroffen sind (vgl. E. 7.3.4). Nachdem wäh-
rend des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zuerst C._______ und nun
auch D._______ volljährig geworden sind, ist das Kindeswohl nur im Fall
des jüngsten Kindes E._______ zu berücksichtigen. Die beschwerdefüh-
renden Eltern haben den Grossteil ihres Lebens in Kosovo verbracht, be-
vor sie im Jahr 1999 im Alter von (…) beziehungsweise (…) Jahren in die
Schweiz eingereist sind. Der Umstand, dass sie insgesamt während über
13 Jahren in der Schweiz (und vier Jahre in O._______) gelebt haben, ist
für die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund der
vorstehenden Erwägungen nicht ausschlaggebend.
7.3.4 Unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK sind
im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Um-
stände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegwei-
sung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein
Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Be-
urteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, In-
tensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugs-
personen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand
und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der er-
folgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade
letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick
auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration bezie-
hungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Fak-
tor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrau-
D-5000/2013
Seite 33
ten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsy-
chologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kin-
des (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen
übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine re-
ziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwur-
zelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die
Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2).
7.3.5 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt.
Das jüngste Kind, E._______, ist in der Schweiz geboren und hat die ersten
(…) Lebensjahre hier verbracht. Anschliessend hielt sich E._______ wäh-
rend knapp vier Jahren in O._______ auf. Im Alter von (…) Jahren kehrte
sie mit ihrer Familie in die Schweiz zurück, wo sie nun seit gut vier Jahren
lebt. Die mittlerweile (…)-jährige E._______ hat zwar vier prägende Jahre
ihrer Kindheit in der Schweiz verbracht und befindet sich an der Schwelle
zur Adoleszenz. Der Schulbestätigung ihrer Klassenlehrerin vom 16. No-
vember 2015 ist zu entnehmen, dass E._______ sich gegenüber Lehrper-
sonen „anständig und freundlich“ verhält und auch zu ihren Klassenkame-
radinnen und -kameraden „nett“ ist. Sie hat jedoch in ihrer Klasse lediglich
eine einzige Freundin; mit den anderen Mädchen hat sie nicht viel Kontakt.
Ein ihrem Alter entsprechendes eigenes Beziehungsnetz zu anderen Kin-
dern hat sie demnach bisher in der Schweiz kaum aufbauen können. Den
Schulunterricht besucht sie zuverlässig; sie gibt sich Mühe, ist fleissig, er-
hält zusätzliche Deutschlektionen und eine intensive Unterstützung durch
eine IF-Lehrerin. Trotzdem ist E._______ gemäss ihrer Lehrerin „leistungs-
mässig vom Unterrichtsstoff der 6. Klasse weit entfernt“. Den Lernberich-
ten über das 3. und 4. Schuljahr in der Schweiz (vgl. Beschwerdebeilagen
41 und 42) ist ebenfalls zu entnehmen, dass E._______ aufgrund ihres
Alters jeweils in Klassen eingestuft wurde, deren Niveau sie nicht folgen
konnte. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass
E._______ in der Schweiz derart verwurzelt ist, dass bei ihr eine tiefgrei-
fende Entwurzelung zu befürchten wäre, welcher unter dem Aspekt der Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausschlaggebende Bedeutung
beigemessen werden könnte. Zwar hat E._______ noch nie in Kosovo ge-
lebt, doch ist sie aufgrund ihrer Sozialisierung in einer kosovarischen Fa-
milie mit der Kultur und der albanischen Sprache vertraut. Angesichts ihres
fröhlichen und aufgestellten Wesens (vgl. Schulbestätigung ihrer Klassen-
lehrerin vom 16. November 2015) wird sie sich in Kosovo nach einer Ein-
gewöhnungszeit zurecht finden. Überdies wird E._______ in Kosovo – im
D-5000/2013
Seite 34
Gegensatz zur Schweiz – in ihrer Muttersprache die Schule besuchen kön-
nen, und es ist anzunehmen, dass sie dort eher in einer ihrem Niveau ent-
sprechenden Klasse eingeschult werden wird. Schliesslich ist davon aus-
zugehen, dass sich die Klärung der Aufenthaltssituation der Familie positiv
auf die künftige Entwicklung von E._______ auswirken wird. Eine Gefähr-
dung des Kindeswohls bei einer Rückkehr der Familie nach Kosovo ist da-
her nicht ersichtlich.
7.4
7.4.1 Gesundheitliche Probleme führen praxisgemäss nur dann zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizini-
sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus
eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss
eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Ge-
währleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, ver-
fügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/28 E. 9.3.1). Demgegenüber
liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem
schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung
zur Verfügung steht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3).
7.4.2 Die Beschwerdeführerin gab an der Anhörung zu Protokoll, sie sei
gesundheitlich angeschlagen; sie leide an einer Lungenkrankheit. Diesbe-
züglich liegen allerdings keine aktuellen ärztlichen Zeugnisse bei den Ak-
ten. Einer eingereichten Patientenaufklärung vom 11. Dezember 2015 ist
zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2016 eine
Operation an der Hand (Karpaltunnelsyndrom) geplant war. Seither wurden
keine weiteren ärztlichen Berichte zum Verlauf der Operation und allfälligen
Komplikationen oder weiteren erforderlichen Behandlungen eingereicht.
7.4.3 Bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerde-
führers wurden als Beschwerdebeilagen zwei fachärztliche Berichte eines
Psychiaters vom 8. Februar 2013 und einer Psychiaterin vom 4. Septem-
ber 2013 eingereicht, welche ihm eine posttraumatische Belastungsstö-
rung sowie eine Anpassungsstörung attestieren. Die ärztlichen Berichte
wurden in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Anhörung des
Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen beziehungsweise dem ableh-
nenden Asylentscheid des BFM verfasst. Bei einem (…)unfall am (…) zog
sich der Beschwerdeführer diverse Frakturen und eine Lungenverletzung
zu. In einem Psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik Ff._______
vom 30. Juni 2014 wurden eine vorbestehende chronifizierte posttraumati-
sche Belastungsstörung, nach Unfall akzentuiert in Erscheinung tretend
D-5000/2013
Seite 35
(ICD-10: F43.1), akzentuierte Persönlichkeitszüge von histrionisch-nar-
zisstischer und impulsiver Ausprägung (ICD-10: Z73.1) sowie ein dysfunk-
tionales Überzeugungs- und Bewältigungsmuster mit expressivem
Schmerzverhalten und Opferrollenproblematik diagnostiziert. Der Patient
fühle sich in verschiedener Hinsicht als Opfer, erwarte eine Wiedergutma-
chung in Form einer definitiven Aufenthaltsbewilligung und neige in seinen
Angaben generell zu plakativer Überzeichnung, was durch narzisstische
und impulsive Persönlichkeitszüge noch verstärkt werde. Im Austrittsbe-
richt der Rehaklinik vom 7. Juli 2014 wurde die bisherige Tätigkeit als Bau-
arbeiter wegen der Verletzungsfolgen als nicht mehr zumutbar beurteilt. In
der Folge wurden umfassende medizinische Untersuchungen durch die
SUVA und die IV veranlasst. Die SUVA stellte in ihrem Schreiben vom
7. Dezember 2015 fest, sie sei aufgrund von umfangreichen medizinischen
Abklärungen zum Schluss gelangt, dass von einer weiteren unfallbeding-
ten Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers erwartet werden könne. Leichte Arbeiten seien
ganztags möglich; nicht möglich seien unter anderem Heben und Tragen
von Gegenständen über 5 kg, permanente Rotationen des linken Armes,
Arbeiten in gebückter Position, in der Hocke, unter Stössen und Vibratio-
nen. Die Ergebnisse der im Rahmen der IV-Abklärungen erfolgten spezial-
ärztlichen Untersuchungen (vgl. Sachverhalt Bst. EE) liegen nicht in den
Akten. Ob der Beschwerdeführer weiterhin Psychopharmaka zu sich
nimmt, geht aus den Akten nicht hervor. Eine medikamentöse Behandlung
mit Psychopharmaka ist in Kosovo jedoch auch möglich; der Zugang dürfte
anfangs mit Mitteln der Rückkehrhilfe und – sofern erforderlich – langfristig
mittels finanzieller Unterstützung insbesondere der in der Schweiz und an-
deren europäischen Staaten lebenden volljährigen Kinder des Beschwer-
deführers gewährleistet sein. Demzufolge bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführenden an aktuellen, schwerwiegenden ge-
sundheitlichen Problemen leiden würden, die nur in der Schweiz behandel-
bar wären und allenfalls ein Vollzugshindernis darstellen könnten.
7.5 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Be-
weismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass die Beschwerdeführenden bei
der Rückkehr nach Kosovo aufgrund der allgemeinen Situation oder aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG.
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Seite 36
7.6
7.6.1 In der Beschwerde wird beantragt, es sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In Bezug auf die vom BFM festgestellte Zulässigkeit (vgl. Art. 83
Abs. 3 AuG) beziehungsweise Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung
(vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG) enthält die Beschwerde keine Anträge. Das Bun-
desverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten einer
Partei auch dann ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Beschwerde
kein entsprechendes Begehren formuliert wird. Es ist allerdings nicht ge-
halten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkom-
men neu zu erforschen, noch hat es nach allen möglichen Rechtsfehlern
zu suchen; vielmehr prüft es von den Parteien nicht aufgeworfene Rechts-
fragen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Auflage, 2013, Rz. 1.54 ff.).
7.6.2 Es bestehen vorliegend jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, wel-
che darauf hindeuten würden, dass die Vorinstanz den Vollzug der Weg-
weisung zu Unrecht als zulässig und möglich bezeichnet haben könnte. In
der Beschwerde (Ziff. II 12) wird zwar daran festgehalten, dass die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kosovo der Blutrache der
verfeindeten Familie Q._______ schutzlos ausgeliefert wären, und geltend
gemacht, dies würde eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK beziehungsweise ein „real risk“ gemäss der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) darstellen. Im
Weiteren wird daran festgehalten, dass die UCK-Vergangenheit des Be-
schwerdeführers und seine frühere Ehe mit einer Serbin die Familie zur
Zielscheibe möglicher Bedrohungen machen würden und dass sie als An-
gehörige einer ethnischen Minderheit in Kosovo der Verfolgung ausgesetzt
seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Furcht der Be-
schwerdeführenden vor drohenden ernsthaften Nachteilen glaubhaft und
objektiv begründet. In Ziff. II 10 der Beschwerde begründen die Beschwer-
deführenden die Unzumutbarkeit ihrer Rückkehr nach Kosovo mit der be-
hauptete UCK-Vergangenheit des Beschwerdeführers, dessen früherer
Ehe mit einer Serbin, der angeblich drohenden Blutrache sowie der Zuge-
hörigkeit zur ethnischen Minderheit der Ashkali. In den vorstehenden Er-
wägungen wurde indessen dargelegt, weshalb diese Vorbringen nicht
glaubhaft sind und folglich auch nicht die Annahme der Unzumutbarkeit
(geschweige denn der Unzulässigkeit) des Vollzugs der Wegweisung der
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Beschwerdeführenden begründen können. Schliesslich obliegt es den Be-
schwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaa-
tes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb
auch nicht ersichtlich ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht mög-
lich sein soll (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs-
vollzug zu Recht angeordnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.– den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 17. Oktober 2013 bezahlte Kostenvorschuss in
Höhe von Fr. 600.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren
Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: