B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5000/2019
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Maître Daniel Gränicher,
LGP Luginbühl Gasser + Partner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. August 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie – suchte am 24. Mai 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 31. Mai 2016 wurde
er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchs-
gründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 14. November 2017
hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung).
B.
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, dass er in Mosul geboren sei, wo er bis zu seiner Ausreise
aus dem Irak im Jahr 2015 auch gelebt habe. Er habe die Schule bis zur
(…) Klasse besucht und danach verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. Unter
anderem habe er als (…) gearbeitet und von 2010 bis 2015 seine eigene
(…) geführt. Seinen Heimatstaat habe er wegen des "Islamischen Staates"
(IS) verlassen. Der IS habe ihn rekrutieren wollen. Zudem herrsche Krieg
und es gebe keine Arbeit mehr.
C.
Mit Verfügung vom 23. August 2019 – eröffnet am 27. August 2019 - stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ord-
nete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 26. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Be-
schwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung sei aufzu-
heben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und er vorläufig aufzunehmen beziehungsweise es sei die vorläufige Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, um die Beiordnung des im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreters als
amtlichen Rechtsbeistand sowie um die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung.
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Seite 3
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Identitätsaus-
weises und einer Herkunftsbescheinigung ein.
E.
Mit Schreiben vom 30. September 2019 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2019 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und stellte fest, dass sich der Antrag, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als gegenstandslos erweise, da
der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme
und die Vorinstanz diese nicht entzogen habe. Ferner hiess er die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Verzicht auf Er-
hebung eines Kostenvorschusses) und Rechtsverbeiständung unter Vor-
behalt der fristgemässen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und
forderte den Beschwerdeführer dementsprechend auf, entweder einen ent-
sprechenden Bedürftigkeitsbeleg nachzureichen oder einen Kostenvor-
schuss zu bezahlen.
G.
Mit Eingabe vom 5. November 2019 reichte der Beschwerdeführer eine
Sozialhilfebestätigung der (…) vom 4. November 2019 ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2019 wurde die Vorinstanz zur
Vernehmlassung eingeladen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 12. November 2019 äusserte sich die Vorinstanz
in einigen Punkten zur Beschwerdeschrift und verwies im Übrigen auf ihre
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen sie vollumfäng-
lich festhielt.
J.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Novem-
ber 2019 zur Kenntnis gebracht und ihm wurde eine Frist bis zum 2. De-
zember 2019 zur Replik angesetzt.
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Seite 4
K.
In seiner Replik vom 2. Dezember 2019 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, wobei er vollumfänglich an sei-
nen bisherigen Vorbringen festhielt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 5
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden.
Insofern er geltend gemacht habe, der IS habe ihn rekrutieren wollen, sei
Folgendes festzuhalten: Die Situation in Mosul habe sich seit seiner Aus-
reise aus dem Irak im Jahr 2015 wesentlich verändert. Am 9. Juli 2017 sei
die Stadt von den irakischen Streitkräften zurückerobert worden. Fünf Mo-
nate später, am 9. Dezember 2017, habe die irakische Regierung den Sieg
über den IS und das Wiedererlangen der vollständigen Kontrolle über die
Grenze zu Syrien erklärt. Es sei demnach davon auszugehen, dass der IS
in Mosul zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr präsent sei und der irakische
Staat die Kontrolle über die Region wieder übernommen habe. Es könne
zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich in Mosul nach wie vor ein-
zelne Kämpfer aufhalten würden. Diese dürften sich indessen in einem
existenziellen Notstand befinden und über keine Kapazitäten verfügen, um
sich auf die Suche nach einzelnen Personen machen zu können. Insbe-
sondere dann, wenn die Person keine hervorgehobene Rolle eingenom-
men habe und kein exponiertes Risikoprofil aufweise, sei nicht davon aus-
zugehen, dass die vereinzelten verbliebenen IS-Kämpfer Ressourcen und
Interesse hätten, eine solche Person zu verfolgen. Aus seinem Vorbringen,
er sei einer Rekrutierung durch den IS entkommen, lasse sich in dieser
Hinsicht weder eine hervortretende Rolle noch ein exponiertes Risikoprofil
ableiten. Vor diesem Hintergrund sei für ihn eine begründete Furcht vor
Verfolgung durch den IS zu verneinen. Sodann sei der Vollständigkeit hal-
ber anzubringen, dass auch bezüglich der Glaubhaftigkeit des Vorbringens
ausdrücklich Vorbehalte anzubringen seien Insofern er vorgebracht habe,
er habe seinen Heimatstaat wegen des Krieges und weil es keine Arbeit
gebe verlassen, handle es sich um Nachteile, welche auf die allgemeinen
politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen im Irak zu-
rückzuführen seien. Solche Nachteile würden jedoch keine asylbeachtliche
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
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Seite 6
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen
vor, dass die der vorinstanzlichen Verfügung zugrundeliegende letzte Be-
fragung vor beinahe zwei Jahren stattgefunden habe. Die Vorinstanz be-
rücksichtige mit der im Entscheidzeitpunkt vorgenommenen Beurteilung
nicht, dass er bis weit ins Jahr 2018 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie
gehabt und entsprechend nicht gewusst habe, wo sie sich tatsächlich auf-
halte. Grund seien die von ihm selbst geschilderten Umstände und die Tat-
sache, dass auch seine Familie habe aus Mosul flüchten müssen. Entspre-
chend habe er auch bis zum Zeitpunkt der letzten Anhörung keinerlei Mög-
lichkeiten gehabt, auf Identitätspapiere oder andere Beweismittel zuzugrei-
fen. Grund für die Flucht der Familie sei gewesen, dass ein (Verwandter)
im Rahmen des durch ihn [Beschwerdeführer] in der Anhörung vom 14. No-
vember 2017 geschilderten Rekrutierungsprozesses des IS einen der Rek-
rutierer getötet habe, als er sich gewehrt habe. Entsprechend sehe sich
seine gesamte Familie, bei einer Rückkehr auch er selbst, unabhängig von
der Tatsache, dass sich die Situation in Mosul verbessert habe, einer eth-
nisch geprägten Verfolgung ausgesetzt. Mehreren Berichterstattungen zu-
folge seien in Mosul auch Nachfolgegruppierungen des IS aktiv, so dass er
sich bei einer Rückkehr mit dem Tod bedroht sehe. Seine Lage verbessere
sich auch dadurch nicht, dass er zur Konfessionsgruppe der Sunniten ge-
höre, welche im Irak von den Schiiten verfolgt würden. Bei einer Rückkehr
sehe er sich deshalb zusätzlich auch dieser religiösen Verfolgung ausge-
setzt und an Leib und Leben bedroht. Und letztlich sei es ihm auch ver-
wehrt, in den Nordirak zu reisen: Er habe dort ein "Aufenthaltsverbot" be-
ziehungsweise ihm drohe auch dort der Tod, weil einer seiner (Verwandten)
in diesem Gebiet jemand anderen getötet habe und seither die gesamte
Familie nicht mehr dorthin reisen könne und dürfe, ohne um das eigene
Leben fürchten zu müssen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass das Vorbrin-
gen, dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohe Blutrache, nachdem
sein (Verwandter) einen IS-Rekrutierer getötet habe, jeglicher konkreter
Hinweise entbehre und somit als reine Parteibehauptung zu qualifizieren
sei. Auch das Vorbringen, in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) be-
stehe für den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot, sei als reine Be-
hauptung einzustufen. Den Akten seien keinerlei konkrete Anhaltspunkte
zu entnehmen, welche auf das vorgebrachte "Aufenthaltsverbot" hindeuten
würden. Das Vorbringen vermittle mangels Hinweise vielmehr den An-
schein eines Konstrukts. Insofern der Beschwerdeführer vorgebracht habe,
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als Sunnit drohe ihm eine religiöse Verfolgung seitens schiitischer Grup-
pierungen, sei festzuhalten, dass die alleinige Zugehörigkeit zu einer der
islamischen Konfessionen gemäss Praxis keine Asylrelevanz erlange.
Bezüglich der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien einer iraki-
schen Identitätskarte und eines irakischen Nationalitätenausweises sei
festzuhalten, dass Kopien kaum Beweiskraft zukomme, zumal sie leicht
gefälscht und käuflich erworben werden könnten. Zum anderen sei anzu-
bringen, dass die Dokumente bestenfalls die Herkunft des Beschwerdefüh-
rers nachzuweisen vermöchten, jedoch nicht belegen würden, dass er sich
von Geburt bis zur Ausreise in Mosul aufgehalten haben wolle. Zudem wür-
den die Beweismittel nichts an der Einschätzung, der Beschwerdeführer
verheimliche Kontakte und ein Beziehungsnetz in der ARK, ändern.
4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechts-
begehren und deren Begründung (vgl. E. 4.2) vollumfänglich fest und führt
aus, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nichts vorbringe, was zu
einer Änderung seines Standpunktes, insbesondere auch im Hinblick auf
die Frage der Zumutbarkeit der Rückführung, führen könne.
5.
5.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
5.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Ent-
scheidzeitpunkt massgebend, weshalb Veränderungen der objektiven Si-
tuation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid deshalb zu-
gunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind
(vgl. BVGE 2008/4, E. 5.4, BVGE 2008/34, E. 7.1, BVGE 2010/57, E. 2.6;
je mit weiteren Hinweisen) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, zu verneinen ist. Die Lage in
Mosul hat sich zwischenzeitlich wesentlich verändert. Mosul ist im Juli 2017
im Rahmen einer multinationalen militärischen Operation vollständig zu-
rückerobert worden, steht seither unter der Kontrolle der irakischen Sicher-
heitsbehörden, weshalb der IS in Mosul militärisch, politisch und geogra-
phisch sehr stark an Bedeutung verloren hat (vgl. Human Rights Watch,
World Report 2018 - Iraq, 18. Januar 2018:
[abgerufen am 19. Dezem-
ber 2019]; Amnesty International, Amnesty International Report 2017/18 -
Iraq, 22. Februar 2018: [ab-
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Seite 8
gerufen am 19. Dezember 2019]; Neue Züricher Zeitung [NZZ]: „Das Kali-
fat ist am Ende, der IS nicht“:
Mossul-und-rakka-das-kalifat-ist-am-ende-der-is-nicht-ld.1302637 [abge-
rufen am 19. Dezember 2019], Frankfurter Allgemeine [FAZ]: Ausland-
FAZ: IS-Kommentar: „Nicht das Ende des Terrors“ vom 12. Juli 2017,
des-terrors-15101948.html [abgerufen am 19. Dezember 2019]). Durch
den Machtverlust des IS in Mosul ist aktuell keine objektiv begründete
Furcht vor einer möglichen, konkret gegen die Person des Beschwerdefüh-
rers gerichteten Verfolgungshandlung seitens des IS (mehr) zu bejahen.
Aufgrund der aktuellen Lage in Mosul sind auch keine konkreten Anhalts-
punkte dafür ersichtlich, dass es dem IS in absehbarer Zeit gelingen
könnte, seine Machtstellung in der Region wieder auszubauen oder gar
zurückzuerobern, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Furcht vor einer Verfolgung durch den IS im heutigen Entscheidzeitpunkt
als nicht (mehr) asylrelevant eingestuft werden muss.
Sodann ist festzustellen, dass das erstmals auf Beschwerdeebene geltend
gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers, die Familie habe aus Mosul
flüchten müssen, weil der (Verwandte) einen IS-Rekrutierer erschossen
habe, als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu qualifizieren ist. Der
Beschwerdeführer hat diesbezüglich keinerlei Beweismittel eingereicht.
Auch wurde er anlässlich der Anhörung darüber in Kenntnis gesetzt, dass
er die Pflicht habe, das SEM über neu eingetretene Ereignisse zu informie-
ren, die bei der Beurteilung seines Gesuches zu berücksichtigen seien (…)
und will gemäss seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zumin-
dest ab dem Jahr 2018 wieder Kontakt mit seiner Familie gehabt haben.
Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in
der Anhörung angegeben hat, er habe einmal im Mai 2017 telefonischen
Kontakt mit seiner Familie gehabt (…). Die Familie beziehungsweise die
Eltern hätten sich nach wie vor im Familienhaus in Mosul aufgehalten und
es sei ihnen gut gegangen (…). Das Telefonat im Mai 2017 fand aber zu
einem Zeitpunkt statt, an welchem das Wohnquartier des Beschwerdefüh-
rers bereits vom IS befreit worden war, wie dieser auch selber angibt ([…];
siehe auch Iraqi News: "Rapid Intervention Forces liberate Mithaq area in
eastern Mosul",
liberate-mithaq-mosul/ sowie Kurdistan24: "Iraqi forces liberate more Mo-
sul neighborhoods as displacement figures double",
/en/news/db8406dc-da9f-46af-abbf-e08c465248fa/iraqi-forces-
liberate-more-mosul-neighborhoods-as-displacement-figures-double,
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Seite 9
beide zuletzt besucht am 19. Dezember 2019). Dass es nach diesem Te-
lefonat zum Vorfall mit dem (Verwandten) gekommen ist, ist demnach aus-
geschlossen. Hätte sich dieser angebliche Vorfall früher zugetragen, wäre
es der Familie wohl kaum möglich gewesen, bis zu diesem Datum in Mosul
zu verbleiben. Das Vorbringen ist auch aufgrund dieser Erwägungen als
unglaubhaft zu qualifizieren.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, er
werde im Irak als Sunnit von Schiiten verfolgt, ist zunächst darauf hinzu-
weisen, dass der Beschwerdeführer in seinen Befragungen nirgends er-
wähnt hat, er sei aufgrund seines sunnitischen Glaubens verfolgt worden
beziehungsweise er befürchte dies. Sodann genügt es für die Befürchtung,
künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, nicht, auf Vor-
kommnisse zu verweisen, welche sich allenfalls früher oder später ereig-
nen könnten (vgl. BVGE 2014/27 E. 6,1; 2010/57 E. 2.5). Der pauschale
Hinweis auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer gehöre "zur Kon-
fessionsgruppe der Suna, welche im Irak von der Schiaa verfolgt und aus-
gerottet werden soll", genügt deshalb nicht, um von einer asylrelevanten
Gefährdung auszugehen, zumal das Bundesverwaltungsgericht in diesem
Zusammenhang nicht von einer Kollektivverfolgung von Sunniten ausgeht.
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein (Verwandter)
habe im Nordirak jemanden getötet, weshalb für die Familie ein "Aufent-
haltsverbot" in dieser Region bestehe, ist in Übereinstimmung mit der Vo-
rinstanz von einer reinen Parteibehauptung auszugehen, welche durch
nichts belegt wird und die jegliche Substanz vermissen lässt.
5.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 10
6.3 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten
Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergeb-
nisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Ande-
rerseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung,
welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen
Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Par-
teien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Par-
teien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
6.4 Zwar ist dem SEM dahingehend zuzustimmen, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers hinsichtlich eines allfälligen Beziehungsnetzes im
Nordirak vage und ausweichend ausgefallen sind, und die Erklärung dafür,
seine Eltern hätten nie von sich erzählt, vermag nicht restlos zu überzeu-
gen. Diese Unstimmigkeiten sind jedoch nicht als derart gravierend zu be-
zeichnen, als dass sich daraus zwingend auf eine Verschleierung eines
Beziehungsnetzes schliessen lässt. Insbesondere vermögen sie aber die
konkreten Ausführungen zu seinem angeblichen Herkunftsort Mosul nicht
zu überwiegen. So beschrieb der Beschwerdeführer mit einigen Details das
Quartier, wo sich sein Elternhaus befinde und zählte andere Quartiere in
der Nähe auf (…). Er bezeichnete etliche Moscheen mit Namen (…), be-
schrieb seinen schulischen Werdegang (…) und benannte den Arbeitsort
seines Vaters und seine eigenen Arbeitsstellen (…). Einige der vom Be-
schwerdeführer beschriebenen Orte (z.B. […]) lassen sich auch durchaus
über Google Maps lokalisieren.
6.5 Der Beschwerdeführer hat über seine Herkunft aus Mosul somit durch-
aus Angaben gemacht, welche mittels weiterer Untersuchungshandlungen
(Lingua-Analyse oder Herkunftsabklärung) hätten evaluiert werden kön-
nen. In Würdigung dieser Elemente erweist sich die Faktenlage somit als
zu dünn, als dass auf eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht ge-
schlossen werden könnte, welche von sämtlichen weiteren Untersu-
chungshandlungen entbinde und den Wegweisungsvollzug eo ipso als zu-
mutbar erscheinen lasse.
6.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
D-5000/2019
Seite 11
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die
in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1).
6.7 Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache hinsichtlich der Prü-
fung etwaiger Vollzugshindernisse an das SEM zurückzuweisen, da die Er-
stellung des Sachverhalts bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers
weiterer Abklärungen bedarf.
7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der
Dispositivziffern 4 und 5 beantragt wird. Die Sache ist in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhalts-
ermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurück-
zuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwi-
schenverfügung vom 30. Oktober 2019 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter dem Vorbehalt des fristgemässen Nach-
reichens eines Bedürftigkeitsbeleges gewährt wurde und der der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2019 eine Sozialhilfebestä-
tigung der Stadt Bern eingereicht hat, sind keine Kosten zu erheben.
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die
Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 2. Dezember 2019 einen
zeitlichen Aufwand von 7.25 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 250.– pro
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Seite 12
Stunde (Fr. 200.– im Falle der amtlichen Entschädigung) aus. Der ausge-
wiesene Zeitaufwand ist aus Sicht des Gerichts überhöht, weshalb er auf
ein als angemessen zu erachtendes Mass von insgesamt 4.5 Honorarstun-
den zu kürzen ist.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist die
hälftige Parteientschädigung demnach auf insgesamt Fr. 635.– (inkl. hälf-
tige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen.
8.3 Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung
vom 30. Oktober 2019 als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist ihm im
Umfang seines Unterliegens ein um die Hälfte reduziertes amtliches Hono-
rar zu entrichten, welches unter Berücksichtigung der vorgängigen Erwä-
gungen auf Fr. 515.– (inklusive hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5000/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Betreffend die
Dispositivziffern 1 bis 3 wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 23. August 2019
werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 635.– zuge-
sprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Herr Rechtsan-
walt Daniel Gränicher, wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar
von Fr. 515.– ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: