Abtei lung IV
D-5001/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
1. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. April 2009 / N _______
2. Wiederherstellung der Frist; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2009
(D-3499/2009)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5001/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 11. September 2008 und gelangte über ihm unbekannte Län-
der am 15. September 2008 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag
ein Asylgesuch stellte. Am 26. September 2008 fand im A._______ die
Erstbefragung statt. Am 8. Oktober 2008 führte das BFM eine direkte
Anhörung durch. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 wurde der
Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
B._______ zugewiesen.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde
aus C._______ bei D._______ und habe dort – sofern er sich für
Bildungszwecke in D._______ aufgehalten habe – seit seiner Geburt
bis wenige Tage vor der Ausreise gelebt. Wegen der
Prüfungsvorbereitungen habe er den Militärdienst verschieben können.
Ab 2005 hätte er zum Militär einrücken müssen, was er jedoch nicht
getan habe. Stattdessen habe er mit einer andern Identitätskarte
gelebt und sich jeweils versteckt, wenn das Militär ins Dorf gekommen
sei. Bei den Prüfungsvorbereitungen in den Jahren 2003 und 2004
habe er Freunde kennengelernt, die ihn gebeten hätten, die Kurdische
Arbeiterpartei (PKK) mit Lebensmitteln zu unterstützen. Sie hätten ihn
auch im Dorf besucht. Im Jahr 2005 habe er die Türkei verlassen,
nachdem ihm der Vater telefonisch mitgeteilt gehabt habe, er sei von
Angehörigen des Militärs im Dorf gesucht worden, da er wegen PKK-
Unterstützung angezeigt worden sei. Er habe sich nach Italien oder
Frankreich begeben und sei von dort im September 2005 wieder in
sein Heimatland zurückgeführt worden, wo man ihn zunächst während
eines Tages festgehalten und dann freigelassen habe. Ab anfangs
2007 habe er die PKK etwa ein Mal pro Monat mit Lebensmitteln
unterstützt. Am 16. September 2007 sei er mit Lebensmitteln
angehalten, mitgenommen, verhört und nach einem Tag freigelassen
worden. Am 24. März 2008 habe man ihn an seinem Wohnort
festgenommen und unter dem Vorwurf, er sei gefilmt worden, als er an
der Newroz-Feier mit einem Plakat von Öcalan in den Händen über
das Feuer gelaufen sei, während eines Tages festgehalten. Danach
habe man ihn erneut freigelassen. Anschliessend hätten an seinem
Wohnort mehrere Hausdurchsuchungen stattgefunden, bei welchen
der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen sei. Dann habe er
sich zur Ausreise entschlossen. Im Fall einer Rückkehr in sein
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D-5001/2009
Heimatland befürchte er, dass es ihm psychisch nicht gut gehen
werde.
Der Beschwerdeführer gab eine türkische Identitätskarte zu den Akten.
Den im Jahr 2005 in D._______ ausgestellten Reisepass habe er ver-
loren.
Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. April 2009 – eröffnet am
29. April 2009 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen ab-
lehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und –
den Militärdienst betreffend – an die Flüchtlingseigenschaft nicht ge-
nügten. Insbesondere habe er zum Beginn der von ihm dargelegten
Unterstützung der PKK widersprüchliche Angaben gemacht. Zudem
sei es nicht nachvollziehbar, dass er einerseits bereits im Jahr 2005
wegen der Unterstützung der PKK angezeigt worden, jedoch an-
lässlich seiner Rückschaffung in die Türkei im gleichen Jahr nach der
Überprüfung wieder freigelassen worden sei. Auch sei es nicht nach-
vollziehbar, dass er mehrmals zielgerichtet gesucht worden sei und
man ihn jeweils nach kurzer Zeit trotz des Vorliegens von belastendem
Material wieder freigelassen habe. Ferner habe er keine Beschei-
nigungen der Anzeige gegen ihn und der Festnahmen zu den Akten
gegeben. Das von ihm geschilderte Verhalten der Sicherheitsbehörden
widerspreche offensichtlich der behaupteten Verfolgung wegen Unter-
stützung der PKK. Auch könne nicht nachvollzogen werden, dass die
Guerilla vom Beschwerdeführer die Unterstützung mit Marginalien ver-
langt habe, obwohl diese selbst leicht besorgt werden könnten, zumal
das Risiko, dass der Beschwerdeführer die Sicherheitsbehörden un-
beabsichtigt zu einer kombattanten Einheit führen könne, gross sei, da
er mehrmals festgenommen und – wie er selber vermute – bespitzelt
worden sei. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers, der aus
Furcht vor einer Verfolgung zunächst nach E._______ geflohen,
indessen nach kurzer Zeit wieder ins Elternhaus zurückgekehrt sei,
könne nicht nachvollzogen werden, da dieses Vorgehen mit einer
akuten Gefährdung nicht vereinbart werden könne. Den Wegwei-
sungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
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C.
Mit Beschwerde vom 29. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Rückweisung der Sache zur Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz, eventuell die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Kostennote seines Rechtsvertreters.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich
infolge seiner psychischen Probleme seit seiner Einreise in die
Schweiz in ärztlicher Behandlung. Obwohl der Rechtsvertreter bereits
in seiner Eingabe vom 16. September 2008 auf die psychischen
Probleme des Beschwerdeführers hingewiesen habe, sei der dies-
bezügliche Sachverhalt vom BFM nicht näher abgeklärt worden. Das
BFM hätte einen medizinischen Sachverständigen beiziehen müssen,
weil dieser für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und des Wegwei-
sungsvollzugs nötig gewesen wäre. Schon aus diesem Grund sei es
gerechtfertigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Zudem sei die unterschiedliche Datierung des
Beginns der Unterstützung der PKK auf die Unterschiedlichkeit der
beiden vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalte
zurückzuführen. Er habe nämlich die Ereignisse im Jahr 2005 von
denjenigen in den Jahren 2007 und 2008 getrennt aufgeführt und nicht
in einen Zusammenhang gestellt. Das BFM habe diesbezüglich
indessen nur oberflächlich befragt und den Sachverhalt nur
unvollständig festgestellt, was zu einer Vermischung der Sachverhalte
geführt habe. Zudem mangle es der Verfügung des BFM an Sorgfalt,
da auf unzutreffende Aktenstücke beziehungsweise Protokollseiten
verwiesen werde und die Ausreisefrist innerhalb der Beschwerdefrist
angesetzt worden sei. Die Argumentation des BFM sei zudem
spekulativ ausgefallen. Bei der Überprüfung der Wiedereinreise
anlässlich der Rückweisung aus Europa habe man den Beschwerde-
führer nicht gefragt, ob er mit einer falschen Identität gereist sei,
weshalb über die Gründe der Freilassung keine Klarheit bestehe. Auch
diesbezüglich hätte der Sachverhalt näher abgeklärt werden müssen.
Ferner sei die Argumentation über die Motive der türkischen Behörden
oder der PKK als spekulativ zu betrachten und trage wenig zur
abschliessenden Beurteilung des Sachverhalts bei. Die schnelle
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Freilassung nach den beiden geltend gemachten Festnahmen habe
wohl damit zu tun, dass die Person des Beschwerdeführers überwacht
worden sei. Es könne sein, dass die türkischen Behörden erst nach
wiederholten Festnahmen zu einer Observierung griffen. Auch
diesbezüglich sei der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden.
Insgesamt sei der Sachverhalt nicht vollständig, sondern beruhe auf
Annahmen des BFM.
D.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 9. Juni 2009 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Entscheid in der Schweiz
abwarten. Ausserdem wurde er aufgefordert, innert Frist einen
Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im
Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten.
Unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) wurde keine Frist zur Einreichung einer detaillierten
Kostennote gewährt.
E.
Innert der angesetzten Frist ging beim Bundesverwaltungsgericht kein
Kostenvorschuss ein, worauf das Gericht mit Urteil vom 2. Juli 2009
auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eintrat.
F.
Mit Faxeingabe vom 7. Juli 2009 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, er habe die
Zwischenverfügung vom 9. Juni 2009 nicht erhalten. Er ersuchte um
Zustellung einer Kopie derselben und der Barcodenummer der
Postaufgabe. Ferner stellte er die Einreichung eines Revisionsgesuchs
in Aussicht.
G.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2009 wurde
der Vollzug der Wegweisung zur Klärung des Sachverhalts vorsorglich
gestoppt.
H.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2009
wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Zwischenverfügung vom
9. Juni 2009 zugestellt. Es wurde ihm mitgeteilt, dass infolge eines
durch die zentrale Kanzlei verursachten Zustellfehlers die rechtsge-
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nügliche Zustellung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 9. Juni 2009 nicht belegt werden könne, weshalb der
Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt bleibe. Dem
Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gewährt, innert Frist ein den
gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Gesuch um Wiederher-
stellung der Frist einzureichen, da vorliegend dieses einem allfälligen
Revisionsbegehren vorgehe. Im Unterlassungsfall wurde ihm
angedroht, die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli
2009 aufzuheben.
I.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2009 wurde um Zustellung eines
Einzahlungsscheines ersucht, was mit Zwischenverfügung vom 17. Juli
2009 geschah.
J.
Mit Telefax vom 17. Juli 2009 wurde dem BFM auf Ersuchen hin
nochmals eine Kopie der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2009
zugestellt.
K.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer ein
Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des mit
Verfügung vom 9. Juni 2009 verlangten Kostenvorschusses ein. Dieses
begründete er damit, dass er unverschuldeterweise davon abgehalten
worden sei, den verlangten Kostenvorschuss innert Frist zu bezahlen,
weil er die Zwischenverfügung, in welcher er dazu aufgefordert worden
sei, nicht erhalten habe, wie die Abklärungen seitens seines Anwaltes
und seitens des Bundesverwaltungsgerichts ergeben hätten. Zur
weiteren Begründung wurde auf die Zwischenverfügung vom 13. Juli
2009 verwiesen. Die versäumte Rechtshandlung werde insofern
nachgeholt, als ein Gesuch um Befreiung von Verfahrenskosten und
des Kostenvorschusses eingereicht werde. Der Beschwerdeführer sei
sozialhilfeabhängig und die Verwaltungsbeschwerde vom 29. Mai 2009
nicht aussichtslos. Zudem wurde infolge des Kanzleifehlers durch das
Bundesverwaltungsgericht um Entschädigung der Parteikosten in der
Höhe von Fr. 450.-- ersucht.
L.
Mit Eingabe vom 3. August 2009 wurde ein Arztbericht nachgereicht.
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M.
Am 4. August 2009 wurden beim BFM die vorinstanzlichen Akten
verlangt. Diese trafen anfangs September 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2009 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Gesuch um Wiederherstellung
der Frist aufgrund einer prima facie Prüfung gutzuheissen sein dürfte
und das Gesuch um Gewährung von vorsorglichen Massnahmen
gutgeheissen werde. Der Vollzug der Wegweisung werde bis zum
Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ausgesetzt
und der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdever-
fahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu
einem späteren Zeitpunkt befunden, und es werde kein Kostenvor-
schuss erhoben. Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes werde abgewiesen, und über die Gewährung einer
Parteientschädigung im Zusammenhang mit dem Gesuch um
Fristwiederherstellung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschie-
den.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vorliegend ist einerseits ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
angefochten, indem der Beschwerdeführer geltend macht, das Urteil
vom 2. Juli 2009 sei in seiner Unkenntnis über die dem Urteil
zugrundeliegende Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 9. Juni 2009 zustandegekommen, und er habe unverschuldeter-
weise den in dieser Zwischenverfügung verlangten Kostenvorschuss
nicht bezahlt, weshalb er ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist
stelle. Andererseits ist – sofern das Gesuch um Wiederherstellung der
Frist gutzuheissen ist – die gegen die Verfügung des BFM vom 21.
April 2009 eingereichte Beschwerde vom 29. Mai 2009 materiell zu
beurteilen.
1.2 Über zulässige und hinreichende Gesuche um Wiederherstellung
einer Frist nach Art. 24 VwVG und über Beschwerden entscheidet ein
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Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]). Aus prozessökonomischen Gründen werden beide Verfahren
vereinigt.
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) wurde vorliegend auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
1.4 Hinsichtlich des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist nach
Art. 24 VwVG ist festzuhalten, dass dieses erst nach Abschluss des
Beschwerdeverfahrens eingereicht wurde. Die Frage, ob die
Wiederherstellung einer versäumten Frist auch nach Abschluss des
Verfahrens möglich ist, wird zwar von Art. 24 VwVG nicht ausdrücklich
beantwortet. Indessen hat das Bundesgericht in seinem Urteil
1C_491/2008 vom 10. März 2009 gestützt auf Art. 50 Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) und
den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine unverschuldet versäumte
Frist wiederhergestellt werden können muss, festgehalten, dass auch
nach Prozessende ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist
eingereicht werden kann, womit vorliegend das nach dem
Verahrensabschluss durch den Nichteintretensentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts eingereichte Fristwiederherstellungs-
gesuch grundsätzlich – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind
– zuzulassen ist. Dabei ist gemäss Bundesgericht diejenige Behörde
für die Behandlung des Wiederherstellungsbegehrens zuständig,
welche auch über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung des
Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig. Gemäss Art. 31 VGG
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht zudem Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde vom 29. Mai 2009 und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.5 Nach Art. 24 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der
Gesuchsteller oder sein Rechtsvertreter unverschuldeterweise davon
abgehalten worden ist, binnen der ihm angesetzten Frist zu handeln,
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sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des
Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachholt. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2009 – eröffnet am
folgenden Tag – wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der
gesetzlichen Frist ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechen-
des Gesuch um Wiederherstellung der Frist einzureichen. Es wurde
ihm mitgeteilt, dass mit der Zustellung dieser Zwischenverfügung das
Hindernis im Sinne von Art. 24 VwVG wegfalle, womit die für das
Gesuch nach Art. 24 VwVG relevante Frist am 15. Juli 2009 beginnt.
Am 30. Juli 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ein und stellte gleichzeitig
ein Gesuch um Befreiung von Verfahrenskosten beziehungsweise
Erlass des Kostenvorschusses. Damit ist das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist rechtzeitig eingereicht und die versäumte
Rechtshandlung gleichzeitig nachgeholt. Das Gesuch um
Fristwiederherstellung ist somit – wie die Beschwerde gegen die
negative Verfügung des BFM vom 21. April 2009 – form- und
fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2009 und durch die
angefochtene Verfügung des BFM besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Gesuchs um
Wiederherstellung der Frist und zur Beschwerdeerhebung legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf das Gesuch
um Fristwiederherstellung nach Art. 24 VwVG und auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
2.1 Hinsichtlich des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist machte
der Beschwerdeführer geltend, er sei unverschuldeterweise davon
abgehalten worden, den mit der Zwischenverfügung des
Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2009
verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, weil er die erwähnte
Zwischenverfügung gar nicht erhalten habe. Dies hätten die
Abklärungen seitens seines Anwaltes und seitens des Bundesver-
waltungsgerichts ergeben. Er habe die versäumte Rechtshandlung
insofern nachgeholt, als er mit der Einreichung des Gesuchs um
Fristwiederherstellung ein Gesuch um Befreiung von Verfahrenskosten
und des Kostenvorschusses eingereicht habe. Er sei sozialhilfe-
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abhängig, und die Verwaltungsbeschwerde vom 29. Mai 2009 sei nicht
aussichtslos.
2.2 Eine Frist gilt nur dann als unverschuldet versäumt, wenn für das
Versäumnis objektive Gründe vorliegen und der Partei
beziehungsweise deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen
werden kann. Wie das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der intern
und bei der Schweizerischen Post getätigten Nachforschungen dem
Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2009 bereits
mitgeteilt hat, kann der Versand der Zwischenverfügung vom 9. Juni
2009 nicht zurückverfolgt werden, weil diese auf der vom
Bundesverwaltungsgericht geführten Liste der eingeschriebenen
Postsendungen nicht aufgeführt ist und ihr Versand auch von der
Schweizerischen Post nicht verifiziert werden konnte. Der unkorrekte
Versand der Zwischenverfügung beziehungsweise deren nicht erfolgte
Aufnahme in der Liste der eingeschriebenen Postsendungen des
Bundesverwaltungsgerichts dürfte auf einen Kanzleifehler zurückzu-
führen sein und hat zur Konsequenz, dass das Bundesverwaltungs-
gericht mangels vorhandener Barcodenummer keine rechtsgültig
erfolgte Zustellung belegen kann. Zwar könnte die erwähnte
Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer uneingeschrieben
zugestellt worden sein. Dies wird indessen von seinem Rechtsvertreter
verneint. Zugunsten des Beschwerdeführers ist deshalb der Schluss
zu ziehen, dass ihm die Zwischenverfügung vom 9. Juni 2009 nicht
zugestellt wurde. Unter diesen Umständen konnte er nicht Kenntnis
nehmen von der Aufforderung, innert der ihm angesetzten Frist einen
Kostenvorschuss zu bezahlen. Seiner Darstellung im Gesuch um
Fristwiederherstellung, er sei unverschuldet von der Bezahlung des
Kostenvorschusses abgehalten worden, ist somit zuzustimmen. Es
liegen im Fall des Beschwerdeführers für das Fristversäumnis
objektive Gründe vor, und dem Beschwerdeführer ist keine
Nachlässigkeit vorzuwerfen. Das Gesuch um Wiederherstellung der
Frist ist somit gutzuheissen und das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 2. Juli 2009, wonach auf seine Beschwerde
mangels Leistung des verlangten Kostenvorschusses nicht eingetreten
werde, gestützt auf Art. 50 Abs. 2 BGG aufzuheben. Das
Beschwerdeverfahren ist wieder aufzunehmen.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
Seite 10
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
befinde sich infolge seiner psychischen Probleme seit seiner Einreise
in die Schweiz in ärztlicher Behandlung. Obwohl der Rechtsvertreter
bereits in seiner Eingabe vom 16. September 2008 auf die
psychischen Probleme des Beschwerdeführers hingewiesen habe, sei
der diesbezügliche Sachverhalt vom BFM nicht näher abgeklärt
worden. Das BFM hätte einen medizinischen Sachverständigen
beiziehen müssen, weil dieser für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
und des Wegweisungsvollzugs nötig gewesen wäre. Schon aus diesem
Grund sei es gerechtfertigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss dem für
die Behörden geltenden Untersuchungsgrundsatz, der zu den
Seite 11
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allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens gehört (vgl. Art. 12
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), hat die Behörde von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten
Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13
VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG; zum Verhältnis zwischen Unter-
suchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren: vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4c mit weiteren Hinweisen). Trotz
Untersuchungsgrundsatz kann sich die entscheidende Behörde in der
Regel darauf beschränken, die Vorbringen der beschwerdeführenden
Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise
abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen.
Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG und der allgemeinen – auch im
Asylverfahren geltenden – Beweislastregeln wäre es somit in der Hand
des Beschwerdeführers gelegen, im erstinstanzlichen Verfahren
Beweismittel darüber zu den Akten zu reichen, dass er an psychischen
Problemen leidet, welche einerseits die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen zu beeinträchtigen vermöchten und andererseits für die
Beurteilung des Wegweisungsvollzugs von Bedeutung wären. Davon
ist im vorliegenden Fall umso mehr auszugehen, da der
Beschwerdeführer von Anfang an von einem in der asylrechtlichen
Materie nicht unerfahrenen Rechtsanwalt vertreten war und von ihm
auf die entsprechenden Bestimmungen über die Mitwirkungspflicht
hätte aufmerksam gemacht werden können. Zudem war sein
Rechtsvertreter – wie dessen Eingabe vom 16. September 2008 an
das BFM zeigt – von Anfang an über die psychischen Probleme seines
Mandanten im Bild. Allein mit dem schriftlichen Hinweis auf das
Vorliegen von psychischen Problemen ist der Beschwerdeführer unter
den gegebenen Umständen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht
nicht genügend nachgekommen. Darüber hinaus sind den beiden
vorliegenden Protokollen keine Schwierigkeiten zu entnehmen,
gestützt auf welche die Aussagen des Beschwerdeführers bei der
Prüfung der Glaubhaftigkeit infolge der geltend gemachten
psychischen Probleme nur beschränkt verwendbar erscheinen.
Insbesondere ergeben sich aus den beiden Protokollen weder
Verständigungsschwierigkeiten noch gab der Beschwerdeführer
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irgendwie zu erkennen, dass er die jeweilige dolmetschende Person
nicht verstanden habe oder seine Vorbringen aus psychischen
Gründen nicht habe vortragen können. Weder der Beschwerdeführer
noch andere an der Anhörung anwesende Personen hatten
zusätzliche Bemerkungen anzubringen. Selbst die der Anhörung
beiwohnende Rechtsvertretung hatte keine Einwände gegen die
Anhörung, das Protokoll oder eine der anwesenden Personen. Unter
diesen Umständen hat das BFM zu Recht keinen Anlass gesehen,
einen medizinischen Sachverständigen beizuziehen. Im Übrigen führt
nicht jede psychische Beeinträchtigung dazu, dass an die Aussagen
der betroffenen Person grundsätzlich Vorbehalte anzubringen wären.
Ebenso wenig können divergierende Aussagen von psychisch
angeschlagenen Personen grundsätzlich mit deren psychischen
Problemen erklärt werden. Vorliegend sind den erstinstanzlichen Akten
keine hinreichenden Hinweise zu entnehmen, gestützt auf welche
einerseits das BFM verpflichtet gewesen wäre, einen medizinischen
Sachverständigen beizuziehen, und andererseits die Aussagen des
Beschwerdeführers infolge der geltend gemachten psychischen
Probleme mit Vorbehalt zu beurteilen wären. Die diesbezüglichen
Erklärungen in der Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen und
der Beschwerdeführer hat sich divergierende Aussagen anrechnen zu
lassen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe die PKK unterstützt
und sei deshalb ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten. Im
Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, in asylerheblicher
Weise verfolgt zu werden, da er bereits vor seiner Ausreise aus der
Türkei aus diesem Grund einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt
gewesen sei.
6.1.1 Wie das BFM zutreffend feststellte, hat sich der
Beschwerdeführer zum Beginn der Unterstützung der PKK wider-
sprüchlich geäussert, indem er einmal vorbrachte, er habe der PKK
erstmals anfangs 2007 Lebensmittel gebracht und vor diesem
Zeitpunkt mit ihnen nur Gespräche geführt (Akte A10/17 S. 9),
während er in der gleichen Anhörung später darlegte, er habe die PKK
bereits im Jahr 2005 mit Lebensmitteln unterstützt (Akte A10/17 S. 10).
In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, die Frage in der Anhörung,
wann er dies das erste Mal gemacht habe, sei – entgegen der
Seite 13
D-5001/2009
Argumentation in der angefochtenen Verfügung – nicht eindeutig und
lasse viel Interpretationsspielraum offen. Diese Ansicht teilt das
Bundesverwaltungsgericht indessen nicht. Der Beschwerdeführer
erklärte zuerst, er habe die PKK mit Lebensmitteln unterstützt, worauf
ihn die befragende Person in der Anhörung fragte, wann er dies zum
ersten Mal getan habe. Daraufhin sagte er aus, dies sei anfangs 2007
gewesen (Akte A10/17 S. 9). Dabei handelt es sich um eine klare und
eindeutige Frage in einem dem Beschwerdeführer klar erscheinenden
Zusammenhang, die auch eine ebensolche Antwort erwarten lässt.
Somit vermag der Erklärungsversuch in der Beschwerde nicht zu
überzeugen.
6.1.2 Auch der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer
habe stets die Ereignisse im Jahr 2005 von denjenigen in den Jahren
2007 und 2008 getrennt und sie nicht in einen Zusammenhang
gebracht, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ergibt sich aus den
beiden Protokollen, dass er eine solche Unterscheidung nicht
vornahm. In der ersten Befragung erklärte er nämlich, er habe die PKK
seit den Jahren 2003 und 2004 unterstützt, indem er ihnen ein Mal pro
Monat Essen gebracht habe. Dann sei er von Leuten denunziert
worden, habe indessen die PKK weiterhin in der erwähnten Art
unterstützt. Am 16. September 2007 und am 24. März 2008 sei er
festgenommen und während eines Tages festgehalten worden, und am
24. März 2008 habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden, welche
sich danach mehrmals wiederholt habe (vgl. Akte A1/9 S. 4 ff.). Eine
Unterscheidung von Vorfällen beziehungsweise der Unterstützung der
PKK im Jahr 2005 und in den Jahren 2007/2008 ist in diesem
Sachverhalt nicht feststellbar. In der direkten Anhörung trug er
zunächst vor, er habe einige Leute der PKK zwischen 2003 und 2004
kennengelernt und sie ab 2007 einmal monatlich mit Lebensmitteln
unterstützt. Davor habe es nur Gespräche mit ihnen gegeben und er
habe gesagt, dass er sie unterstützen wolle (Akte A10/17 S. 9).
Diesem Sachverhalt kann entnommen werden, dass der Beschwerde-
führer im Jahr 2005 nur in Gespräche mit Angehörigen der PKK
verwickelt gewesen sei und ihnen seine Unterstützung zugesagt habe,
indessen erst ab 2007 effektiv Unterstützung geleistet habe. Eine
Unterscheidung der von ihm geleisteten Unterstützung im Jahr 2005
einerseits und in den Jahren 2007 und 2008 andererseits kann auch
diesem Sachverhalt nicht entnommen werden. Erst im Zusammenhang
mit den Ausreisegründen im Jahr 2005 kam er darauf zu sprechen,
dass er schon im Jahr 2005 die PKK unterstützt habe (Akte A10/17 S.
Seite 14
D-5001/2009
10 f.). Dies ist jedoch als nachgeschobene und damit unglaubhafte
Erklärung zu sehen, zumal der Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit den Ereignissen im Jahr 2005 auf die der Klärung dienenden
Frage, ob die befragende Person richtig verstanden habe, dass er mit
seinen Kollegen einfach darüber gesprochen habe, aber nicht aktiv
geworden sei, keine Antwort gab, aus der die befragende Person oder
die Leserschaft schliessen könnte, er habe die PKK bereits im Jahr
2005 mit Lebensmitteln unterstützt. Vielmehr wich er dieser Frage aus,
indem er darlegte, er sei im Jahr 2005 ins Dorf des Vaters gegangen,
habe ihm in der Landwirtschaft geholfen und sei von den erwähnten
Freunden im Dorf besucht worden. Sie hätten seine Unterstützung
verlangt, und der Kontakt habe weiter bestanden (Akte A10/17 S. 10).
Auch aus dieser Antwort des Beschwerdeführers kann nicht der
Schluss gezogen werden, er habe im Jahr 2005 die PKK unterstützt.
Die Argumentation in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe
stets die Ereignisse im Jahr 2005 von denjenigen in den Jahren 2007
und 2008 getrennt, vermag somit nicht zu überzeugen. Die in der
Beschwerde abgegebenen Erklärungen zu den widersprüchlichen
Angaben betreffend Beginn der Unterstützung der PKK sind folglich
nicht geeignet, die widersprüchlichen Angaben zu entkräften. Zudem
verhält der Einwand in der Beschwerde, das BFM habe oberflächlich
befragt und die notwendigen Abklärungen in dieser Sache nicht
vorgenommen, nicht. Insbesondere kann dem Anhörungsprotokoll mit
Leichtigkeit entnommen werden, dass die befragende Person immer
wieder nachhakte, wenn der Beschwerdeführer unklare oder
ausweichende Antworten gab, und von ihm auch den Sachverhalt
bestätigende oder verneinende Antworten provozierte, um sich zu
vergewissern, dass sie auch richtig verstanden habe. Die in der
Beschwerde dargelegte Vermischung von zwei Sachverhalten –
nämlich aus dem Jahr 2005 sowie aus den Jahren 2007 und 2008 – ist
somit nicht auf eine mangelhafte Befragung des BFM zurückzuführen.
Vielmehr ist sie erst aufgrund von nachgeschobenen Sachverhalts-
elementen entstanden und somit im Zusammenhang mit dem
Aussageverhalten des Beschwerdeführers selbst respektive dem
nachträglichen Ergänzen oder Anpassen des Sachverhaltes durch ihn
zu sehen. Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen
des Beschwerdeführers. Das BFM hat somit zu Recht keine
weitergehenden Abklärungen vorgenommen.
6.1.3 Unter diesen Umständen ist auch die Argumentation des BFM,
wonach die vom Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachte
Seite 15
D-5001/2009
Unterstützung der PKK im Jahr 2005 nicht vereinbart werden könne
mit seiner anlässlich der Wiedereinreise im gleichen Jahr erfolgten
Freilassung am Flughafen, zu bestätigen. In Ergänzung dazu sind
diese Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht vereinbar mit
seiner Angabe, gegen ihn bestehe kein Verfahren (Akte A1/9 S. 6).
Wäre der Beschwerdeführer nämlich in der Tat im Jahr 2005 infolge
der PKK-Unterstützung denunziert und angezeigt worden, hätte er mit
der Einleitung eines Strafverfahrens rechnen müssen, zumal die
türkischen Behörden beim Verdacht der Unterstützung einer illegalen
Organisation wie der PKK ein Strafverfahren einleiten. Die vom
Beschwerdeführer dargelegte fehlende Einleitung eines Strafver-
fahrens gegen ihn spricht dagegen, dass er im Jahr 2005 infolge der
PKK-Unterstützung bei den türkischen Behörden denunziert worden
ist. Hätte man gegen den Beschwerdeführer zudem infolge PKK-
Unterstützung ein Strafverfahren eingeleitet, wäre er registriert, was
bei der Wiedereinreise in die Türkei nicht zu seiner schnellen
Freilassung, sondern zu vermehrten Abklärungen geführt hätte. In der
Beschwerde wird demgegenüber eingewendet, das BFM habe nicht
abgeklärt, ob der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in einem
europäischen Land unter seiner richtigen Identität wieder in die Türkei
eingereist sei und ebenso wenig habe es die Umstände der
Festnahme am Flughafen und den Grund der Freilassung ermittelt.
Indessen gab der Beschwerdeführer einerseits nicht an, er sei unter
falscher Identität aus Europa in die Türkei zurückgekehrt, weshalb das
BFM diesbezüglich zu Recht keine weiteren Fragen stellte, sondern
davon ausging, dass er unter seiner richtigen Identität reiste.
Andererseits lässt sich dem Anhörungsprotokoll entnehmen, dass dem
Beschwerdeführer im europäischen Land, in welches er gereist sei, die
Fingerabdrücke genommen worden seien und er von dort sofort auf
dem Flugweg ausgeschafft sowie nach der Ankunft in E._______
infolge illegaler Ausreise während eines Tages festgehalten und
danach ohne Erstellung eines Protokolls freigelassen worden sei,
wobei die befragende Person den Beschwerdeführer auf fast einer
Seite zu diesem Sachverhalt befragte (Akte A10/17 S. 6 f.). Unter
diesen Umständen ist der Vorwurf, das BFM habe den Sachverhalt
diesbezüglich nicht geklärt, nicht haltbar. Es wäre zudem – ebenfalls
im Rahmen der geltenden Mitwirkungspflicht – am Beschwerdeführer
gelegen, weitere Auskünfte über die Wiedereinreise in die Türkei oder
Probleme in diesem Zusammenhang von sich aus preiszugeben.
Seite 16
D-5001/2009
6.1.4 Mit dem BFM ist auch übereinzustimmen, dass angesichts der
geltend gemachten PKK-Unterstützung und insbesondere angesichts
der Denunziation im Jahr 2005 aus dem gleichen Grund die anlässlich
der beiden Festnahmen vom 16. September 2007 und vom 24. März
2008 erfolgten Freilassungen nicht nachvollzogen werden können.
Wäre der Beschwerdeführer nämlich ins Visier der türkischen
Behörden geraten, weil man ihn als PKK-Unterstützer denunziert hat,
wäre – wie bereits dargelegt – mit der Einleitung eines Strafverfahrens
gegen seine Person zu rechnen gewesen. Unter diesen Umständen
kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden, dass er nicht so schnell oder überhaupt nicht
freigelassen worden wäre. Die beiden von ihm dargelegten schnellen
Freilassungen sprechen somit gegen den behaupteten Sachverhalt,
und dem Beschwerdeführer kann nicht geglaubt werden, dass er
infolge einer ihm vorgeworfenen Unterstützung der PKK mehrmals
festgenommen wurde. Aus dem gleichen Grund sind auch die geltend
gemachten Hausdurchsuchungen zu bezweifeln. Das Argument in der
Beschwerde, die türkischen Behörden würden erst nach wiederholten
Festnahmen dazu übergehen, eine Person zu observieren, vermag an
der Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern.
6.1.5 Auch vermag das Argument in der Beschwerde, Erwägungen
über allfällige Motive der türkischen Behörden hätten spekulativen
Charakter, nicht zu überzeugen, zumal der Sachverhalt in der Art und
Weise, wie er vom Beschwerdeführer vorgetragen wurde, realistischer-
weise aufgrund der Erfahrungen des Bundesverwaltungsgerichts in
vergleichbaren Fällen und auf ebensolchen des BFM in sich selbst
nicht nachvollziehbar und somit unglaubhaft ist. Ein Beweis, wie dies
etwa in Strafrechtsfällen verlangt wird, für die Widerlegung des
Sachverhaltes wird im Asylrecht von den Behörden nicht verlangt. Es
genügt – wie vorliegend – die überwiegende Unglaubhaftigkeit
desselben, welche sich in casu aus der fehlenden Nachvollziehbarkeit
ergibt.
6.1.6 Wie das BFM zudem zutreffend argumentierte, war der
Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine Festnahmebescheinigung
oder eine Anzeige zu den Akten zu reichen, was ebenfalls gegen den
vorgebrachten Sachverhalt spricht.
6.1.7 Darüber hinaus ist die dem BFM vorgeworfene Oberflächlichkeit
der Anhörung auch deshalb nicht haltbar, weil die befragende Person
Seite 17
D-5001/2009
dem Beschwerdeführer immer wieder mit einer offenen Fragestellung
die Gelegenheit gewährte, seine Vorbringen aus eigenen Stücken
detailliert vorzutragen (so beispielsweise mit den Fragen 99, 101, 104,
120, 133. 134, 141, 142 und weiteren mehr). Der Beschwerdeführer
zog es indessen vor, sich nicht eingehend zu äussern, sondern
beschränkte sich auf kurze und einsilbige Antworten. Die
Substanzlosigkeit seiner Antworten zieht sich damit wie ein roter
Faden durch die beiden Befragungsprotokolle. Dies muss auch seinem
Rechtsvertreter aufgefallen sein, da dieser von den „spärlichen
Angaben des Beschwerdeführers“ spricht. Diese sind indessen nicht
dem BFM anzulasten, sondern verdeutlichen den fehlenden
Detailreichtum und Gehalt der Aussagen des Beschwerdeführers, was
die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben noch verdeutlicht.
6.2 Aufgrund der bereits zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente kann
darauf verzichtet werden, zu den übrigen vom BFM aufgeführten
Argumenten einlässlich Stellung zu nehmen. Sie sind zu bestätigen,
weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die
zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen wird. Demgegenüber vermögen die Einwände in der
Beschwerde nicht zu überzeugen. Das erst im Beschwerdeverfahren
eingereiche Arztzeugnis vom 3. Juli 2009 bestätigt zwar, dass der
Beschwerdeführer an einer depressiven Erkrankung mit Verdacht auf
eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) leidet. Indessen ist
eine allfällige PTBS nicht auf die geltend gemachte Verfolgung durch
die türkischen Sicherheitskräfte zurückzuführen, da sich diese als
unglaubhaft herausgestellt hat. Die Erkrankung ist somit nicht unter
dem Blickwinkel der Flüchtlingseigenschaft, sondern im Rahmen der
Prüfung des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen.
6.3 Der Beschwerdeführer machte darüber hinaus geltend, er müsse
in den Militärdienst einrücken, wolle indessen diesen Dienst nicht
leisten, weshalb er von den Behörden ebenfalls gesucht worden sei.
6.3.1 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerde-
führer zwischenzeitlich wegen Nichtleistung des Militärdienstes in der
Türkei gesucht wird. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers
aus militärrechtlichen Gründen ist jedoch gestützt auf die bisherige
Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt
wird, nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant (vgl. EMARK
2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit
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zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven
mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte,
sei es, weil er aufgrund der im Asylgesetz erwähnten Kriterien eine
höhere Strafe zu verbüssen hätte oder weil mit der drohenden Strafe
nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern
zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung
sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung
des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder
Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu
disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschen-
rechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung
schliesslich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person
erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht,
völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel
einsetzte (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 17).
6.4 Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer
Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen
nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. Aus einer
allfälligen Bestrafung des Beschwerdeführers im Sinne des
Militärstrafrechts ist überdies nicht auf eine Sanktionierung zu
schliessen, welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung
auch die Gesinnung treffen will. Zudem ist der Militärdienst in der
Türkei für alle erwachsenen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf
ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zuvor
beschriebenen Art zu behandeln. Auch wenn die türkische Armee
Ende 2007 vereinzelte Stellungen der PKK im Nordirak bombardierte,
kann nicht von einem generell völkerrechtswidrigen Agieren der
türkischen Armee gesprochen werden. Ebenso wenig verfolgt die
türkische Armee grundsätzlich völkerrechtswidrige Ziele. Überdies
bestehen keine Hinweise auf einen Malus oder andere drohende, aus
Art. 3 AsylG fliessende Nachteile. Die vom Beschwerdeführer allenfalls
zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer
aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs
zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine
asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt.
Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die
Rekruten nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen
Einheiten zugeteilt. Unter diesen Umständen wäre eine allfällige
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Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung
vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer
staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu
charakterisieren.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche
Argumentation zu bestätigen und das Vorliegen einer begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu verneinen ist. Unter diesen
Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und
Beweismittel im Detail einzugehen und eine weitere Anhörung durch
das Bundesverwaltungsgericht durchzuführen, da sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermöchten. Der diesbezügliche Antrag wird somit
abgewiesen. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Seite 20
D-5001/2009
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
Seite 21
D-5001/2009
ff.). Dies ist dem Beschwerdeführer indessen nicht gelungen. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ bei D._______,
wo er – abgesehen von seinem früheren Aufenthalt in Europa – seit
seiner Geburt bis wenige Tage vor der Ausreise meistens im Kreis
seiner Familie gelebt habe. Im Übrigen habe er sich zu
Bildungszwecken in D._______ aufgehalten. Nach geltender Praxis ist
eine Rückkehr in dieses Gebiet der Türkei als zumutbar zu erachten,
zumal sich die Sicherheitslage im Südosten und im Süden der Türkei
in den letzten Jahren soweit entspannt hat, dass der
Ausnahmezustand aufgehoben werden konnte (vgl. EMARK 2004 Nr.
8).
8.5 Der gemäss Aktenlage junge Beschwerdeführer verfügt in seinem
Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf das er sich bei
seiner Rückkehr stützen kann. Zudem hat er gemäss seinen Angaben
das Gymnasium abgeschlossen, womit er sich gute Voraussetzungen
für die Erlernung eines Berufes oder den Beginn eines Studiums
geschaffen hat. Im Übrigen verfügt er über Berufserfahrungen in der
Landwirtschaft. Unter diesen Umständen dürfte die Wiedereinglie-
derung in seinem Heimatland möglich sein. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist somit trotz der geltend gemachten
psychischen Probleme zumutbar, zumal diese auch in der
Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers behandelbar sind und es
dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich um eine Krankenver-
sicherung oder – sollte er keiner Arbeit nachgehen – um den Erhalt
der grünen Versicherungskarte zu bemühen. Zudem ist davon
Seite 22
D-5001/2009
auszugehen, dass seine Angehörigen bereit sind, diejenigen Kosten
zu übernehmen, die weder von der Krankenversicherung noch von der
grünen Karte gedeckt werden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass einerseits das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2009 Bundesrecht verletzt und
deshalb aufzuheben ist und andererseits die angefochtene Verfügung
des BFM vom 21. April 2009 Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Nach dem Gesagten ist das Gesuch
um Wiederherstellung der Frist gutzuheissen und die Beschwerde
abzuweisen.
11.
11.1 Betreffend das Gesuch um Wiederherstellung der Frist sind
infolge Obsiegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung wurden für das Fristwiederherstellungsgesuch
Seite 23
D-5001/2009
Kosten in der Höhe von Fr. 450.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
geltend gemacht. Dies wird als angemessen erachtet. Das
Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer demnach eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 450.-- auszurichten.
11.3 Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom
21. April 2009 ist der Beschwerdeführer unterlegen. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
VwVG ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren
abzuweisen. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 1-3 VGKE).
11.4 Für das Beschwerdeverfahren ist mangels Obsiegen keine
Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist im Sinne von
Art. 24 VwVG wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2009 wird
aufgehoben.
3.
Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
4.
Betreffend Gesuch um Wiederherstellung der Frist sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer für das
Gesuch um Wiederherstellung der Frist eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 450.-- auszurichten.
6.
Die Beschwerde betreffend Asyl und Wegweisung wird abgewiesen.
7.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
8.
Betreffend Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 21. April
2009 werden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 600.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
9.
Betreffend Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 21. April
2009 wird keine Parteientschädigung entrichtet.
Seite 25
D-5001/2009
10.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein und Zahladresse-Formular)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
Seite 26