B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5001/2015
plo
Ur t e i l vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit
letztem Wohnsitz in B._______, bei Derik, Provinz al-Hasakah (arabisch)
– ersuchte am (…) 2014 am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl in der
Schweiz. Am (…) 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Zürich-Flughafen durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nun-
mehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch zu seiner Person,
dem Reiseweg und den Asylgründen (BzP) befragt und ihm am (…) 2014
die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens bewilligt.
Am 18. Dezember 2014 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen ange-
hört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______
zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 2012 Mitglied der syrisch-kur-
dischen Partei (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei;
PYD). Fluchtauslösend sei der Erhalt eines „Marschbefehls“ der syrischen
Armeebehörden am 1. November 2013 gewesen, dem er keine Folge ge-
leistet habe. Zum anderen habe er die Rekrutierung durch die kurdische
Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) befürchtet. Am 1. April
2014 habe er deshalb Syrien verlassen und sei über die Türkei in die
Schweiz gelangt. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerde-
führer seine Identitätskarte zu den Akten. Zudem reichte er ein Dokument
ein, bei welchem es sich um den erwähnten „Marschbefehl“ im Original
handeln soll.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 – eröffnet am 17. Juli 2015 – lehnte die
Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ord-
nete sie wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz an.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin – am 17. August 2015 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wurde die Aufhe-
bung der Dispositivziffern 1‒3 der genannten Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sach-
verhalts und zur erneuten Entscheidung. Eventualiter wurde um Feststel-
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lung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl, subeventua-
liter um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling ersucht. In
prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der bevollmächtigten
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von
Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) beantragt. Auf die Begrün-
dung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 hiess die zuständige Instruk-
tionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der bevoll-
mächtigten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von
Art. 110a AsylG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und stellte die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu.
E.
Mit Vernehmlassung vom 25. August 2015 hielt die Vorinstanz vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Mit Eingabe vom 11. September 2015 replizierte der Beschwerdeführer auf
die vorinstanzliche Vernehmlassung. Eingereicht wurden zudem zwei
fremdsprachige Beweismittel, bei welchen es sich um ein vom 16. August
2015 datierendes Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers von
B._______ und ein Bestätigungsschreiben des syrisch kurdischen Natio-
nalrates ENKS Girkê Legê handeln soll. Ebenfalls zu den Akten gereicht
wurde die Kostennote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
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Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylge-
suchs und die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sowie gegen die Anordnung der
Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Glaubhaft ist das Vorbringen grundsätzlich dann, wenn es genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel ist; es darf sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die ge-
suchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangeln-
des Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel am Vorbringen der asylsuchenden Person. Entschei-
dend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers seien
in wesentlichen Aspekten als unglaubhaft zu erachten. So habe er erstmals
anlässlich der Bundesanhörung geltend gemacht, am 1. November 2013
einen „Marschbefehl“ erhalten zu haben, gemäss welchem er sich glei-
chentags bei den syrischen Armeebehörden hätte melden müssen. Diesen
Marschbefehl habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung am
Flughafen Zürich-Kloten nicht erwähnt, sondern vielmehr auf Nachfrage
hin allfällige Probleme mit den heimatlichen Behörden verneint. Der Be-
schwerdeführer habe sich sodann zur angeblichen militärischen Einberu-
fung per 1. November 2013 nicht genauer äussern können. Zudem seien
auch die Aussagen zu seinem Aufenthalt nach dem Erhalt des „Marschbe-
fehls“ bis zur erfolgten Ausreise aus Syrien, insbesondere was seine Be-
schäftigung während dieser Zeit, seinen Alltag und seine Aufenthaltsorte
sowie allenfalls konkret unternommene Vorsichtsmassnahmen anbelangt,
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wenig überzeugend ausgefallen. Die Aussagen des Beschwerdeführers
würden nicht das Bild einer Person vermitteln, die befürchte, wegen einer
militärischen Zwangsrekrutierung behördlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt zu sein. Hinsichtlich des eingereichten „Marschbefehls“ könne
festgestellt werden, dass die Art und Weise der vom Beschwerdeführer ge-
schilderten Überbringung, der Inhalt des Dokuments sowie das Meldeda-
tum nicht der gängigen Praxis der syrischen Militärbehörden entsprechen
würden. Mit dem eingereichten Dokument könne die behauptete militäri-
sche Einberufung daher nicht glaubhaft nachgewiesen werden. Aufgrund
dieser Einschätzung könne die Prüfung des Vorbringens auf seine Asylre-
levanz unterbleiben.
4.2 Auf Beschwerdeebene wurde dem entgegengehalten, der Beschwer-
deführer sei aufgrund seiner Befürchtungen, in den Militärdienst eingezo-
gen zu werden, am 1. April 2014 aus dem Heimatstaat geflüchtet. Die ent-
sprechende „Vorladung“ für den Militärdienst sei ihm vom Vater am 1. No-
vember 2013 übergeben worden, welcher diese bereits Ende November
2012 erhalten habe, jedoch nicht gewollt habe, dass der Beschwerdeführer
Militärdienst leiste, weshalb er ihm das Dokument erst so spät ausgehän-
digt habe. Soweit die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers zur
„Vorladung“ als unglaubhaft und nachgeschoben qualifiziere, sei darauf
hinzuweisen, dass die Erstbefragung äusserst kurz ausgefallen sei und der
Beschwerdeführer dort ausgeführt habe, dass er in den Militärdienst
müsse, wobei für ihn klar gewesen sei, dass die Erwähnung der Militär-
dienstpflicht auch den Erhalt der „Vorladung“ beinhalte. Seit deren Erhalt
habe der Beschwerdeführer das elterliche Haus bis zur Flucht nicht mehr
verlassen. Zur Flucht habe er sich entschlossen, nachdem die Familie er-
fahren habe, dass sich Militärangehörige bereits beim Mukthar nach sei-
nem Verbleib erkundigt hätten. Dass die Vorinstanz auf die Überprüfung
der in der einlässlichen Anhörung eingereichten „Vorladung“ auf ihre Au-
thentizität unter Verweis auf die generelle Unglaubhaftigkeit der Aussagen
verzichtet habe, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne
von Art. 29 Abs. 2 BV dar. Die Vorinstanz sei verpflichtet, ein ausschlag-
gebendes Vorbringen entsprechend zu berücksichtigen, auch wenn dieses
verspätet sei. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Hei-
lung des aufgeführten Verfahrensmangels in Betracht ziehe, müsse der
Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt werden.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit verbiete sich eine allzu schemati-
sche Vorgehensweise und es gelte ein herabgesetzter Beweismassstab.
Unwesentliche Abweichungen hätten daher keine entscheidrelevante Be-
deutung. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der syrisch-kurdischen Partei.
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Er habe im Heimatstaat regelmässig an Demonstrationen teilgenommen
und sich auch oft in die Parteizentrale in D._______ begeben. Sein Vater
und der ältere Bruder seien ebenfalls Parteimitglieder. Sein Vater habe gar
eine wichtige Funktion als Führungsmitglied innerhalb der Partei inne. Der
Beschwerdeführer gehöre als ethnischer Kurde, der sich in seiner Zeit vor
der Flucht politisch gegen das Regime engagiert habe und dessen Familie
auch politisch aktiv sei, einer besonders gefährdeten Gruppe an. Nachdem
die Sicherheitskräfte bereits den Mukthar aufgesucht hätten, müsse davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr so-
fort verhaftet und dem Militärdienst zugeführt werde. Es bestehe zudem
keine innerstaatliche Fluchtalternative. Vor dem Hintergrund des politi-
schen Profils des Beschwerdeführers sei aufgrund der illegalen Ausreise
und der Asylgesuchstellung in der Schweiz zumindest das Vorliegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe zu bejahen. Hingewiesen wurde sodann darauf,
dass seit Anfang 2014 durch die PYD eine Generalmobilmachung für alle
kurdischen jungen Männer ausgesprochen worden sei.
4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest
und wies nochmals darauf hin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Erstbefragung weder die Vorladung noch allfällige davon abgeleitete Ver-
folgungsmassnahmen der syrischen Behörden erwähnt habe. Sofern nun-
mehr auf Beschwerdeebene vorgebracht werde, dass die „Vorladung“ dem
Vater des Beschwerdeführers bereits Ende November 2012 zugestellt wor-
den sei, widerspreche dieses Vorbringen dem Bisherigen. Überdies trage
die „Vorladung“ das Ausstellungsdatum vom 20. Oktober 2013. Soweit zu-
dem nunmehr vorgetragen werde, dass die Militärangehörigen sich Ende
März 2014 beim Mukhtar nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten,
sei ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Entspre-
chendes bisher nicht vorgebracht habe. Auch dieses Vorbringen sei daher
nachgeschoben und als unglaubhaft zu qualifizieren. Bei der „Vorladung“
handle es sich im Übrigen um ein kopiertes Blankoformular, auf welchem
anschliessend handschriftliche Einträge vorgenommen worden seien. Es
werde daher insgesamt an der Schlussfolgerung festgehalten, dass die be-
hauptete militärische Einberufung mittels besagter „Vorladung“ unglaub-
haft sei.
4.4 Auf die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde im Wesentlichen repli-
ziert, hinsichtlich des auf Beschwerdeebene angegebenen Datums, an
welchem der Vater des Beschwerdeführers die Vorladung erhalten haben
wolle, sei der Rechtsvertreterin ein Fehler unterlaufen. Die Vorladung sei
dem Vater bereits Ende Oktober 2013 übergeben worden. Das Versehen
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Seite 8
der Rechtsvertreterin dürfe dem Klienten nicht zur Last gelegt werden. Es
könnten zudem nunmehr zwei weitere Beweismittel eingereicht werden.
Bei Ersterem handle es sich um ein Schreiben des Dorfvorstehers von
B._______, welcher bestätige, dass der Beschwerdeführer von der Rekru-
tierungsabteilung al-Malikya zum Wehrdienst aufgeboten worden sei und
von der Rekrutierungsabteilung sowie den Sicherheitsbehörden gesucht
werde. Beim zweiten Beweismittel handle es sich um eine Bestätigung des
syrisch-kurdischen Nationalrates, wonach der Vater des Beschwerdefüh-
rers Vorsteher des Dorfrates von B._______ sowie Mitglied des Untersu-
chungsausschusses des syrisch-kurdischen Nationalrates für die Region
E._______ sei. Ausserdem werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer in
Gefahr sei.
5.
Zunächst ist hinsichtlich der vorgebrachten Verfahrensrüge, die Vorinstanz
habe das rechtliche Gehör verletzt, festzustellen, dass sich diese Rüge als
unbegründet erweist.
5.1 Dass die Vorinstanz, im Rahmen der Würdigung des Vorbringens, der
als Beweismittel eingereichten „Vorladung“ keinen Beweiswert zumisst,
stellt keine Verfahrensrechtsverletzung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV dar.
Das vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel unterliegt vielmehr
der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG). Die Vorinstanz hat in ihrem
Entscheid nachvollziehbar ausgeführt, aus welchen Gründen sie die Be-
weistauglichkeit des eingereichten Dokuments als stark vermindert an-
sieht. Dabei stützt sie sich zum einen auf die widersprüchlichen Darstellun-
gen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Art und Weise der Über-
bringung und der Entgegennahme dieses Dokuments, und sie stellt zum
anderen auch fest, dass der Inhalt des Dokuments nicht der gängigen Pra-
xis der syrischen Militärbehörden entspreche. Dies ist verfahrensrechtlich
nicht zu beanstanden.
5.2 Eine Verletzung der Begründungpflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz hat sich mit dem wesentlichen Vorbringen des Beschwer-
deführers auseinandergesetzt und dies auch in ausreichendem Umfang.
Namentlich hat sie die Überlegungen, auf welche sie ihren Entscheid stützt,
ausgeführt und in ihrer Begründung auf die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Asylgründe jeweils Bezug genommen. Dem Beschwerdeführer
war es sodann auch ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Ent-
scheid in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten.
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Seite 9
5.3 Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.
6.
In materieller Hinsicht ist die vorinstanzliche Verfügung zunächst insofern
zu bestätigen, als das Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzli-
chen Verfahren zu den fluchtbegründenden Umständen im Heimatstaat als
unglaubhaft zu erachten ist. Sodann erweisen sich einzelne Vorbringen
auch von vornherein nicht als asylrelevant.
6.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst im Wesentlichen geltend, von
den syrischen Armeebehörden für den 1. November 2013 einen „Marsch-
befehl“ erhalten zu haben, welchem er keine Folge geleistet habe.
6.1.1 Zutreffend stellt die Vorinstanz diesbezüglich fest, dass der Be-
schwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren erstmals im Rahmen der
einlässlichen Anhörung geltend machte, eine solche „Vorladung“ erhalten
zu haben, und er diesen wesentlichen Umstand im Rahmen der Befragung
am 10. Juli 2014 (BzP) mit keinem Wort erwähnte.
6.1.2 Sofern auf Beschwerdeebene rechtfertigend ausgeführt wird, für den
Beschwerdeführer sei klar gewesen, dass die allgemeine Erwähnung der
Militärdienstpflicht gleichzeitig auch beinhalte, dass er eine entsprechende
„Vorladung“ erhalten habe (vgl. Beschwerdedossier act. 1 S. 5), kann dem
nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer berief sich in der BzP vielmehr
auf eine allgemeine Befürchtung, zukünftig und bei einem weiteren Ver-
bleib im Heimatstaat für den Militärdienst rekrutiert zu werden
(vgl. act. A8/17 Befragungsprotokoll S. 9). Auch die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu den Umständen des Erhalts dieses Dokuments sind –
wie die Vorinstanz zutreffend festhält – mit wesentlichen Widersprüchen
behaftet. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen zu den Umständen
und zum Zeitpunkt der Entgegennahme dieses Dokuments. So führte der
Beschwerdeführer zunächst aus, das Dokument sei ihm am 1. November
2013 durch einen Boten aus Derik überbracht worden, er sei damals zu
Hause anwesend gewesen (vgl. act. A18/15 S. 2 F. 8-F. 10). Demgegen-
über machte er zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung geltend, sein
Vater habe am 1. November 2013 das Dokument entgegengenommen,
wobei er selbst nicht auf dem Hof gewesen sei, aber nahe seinem Zuhause
(vgl. act. A 18/15 S. 13 F. 143-F. 146). Diesen Widerspruch konnte er auch
auf Beschwerdeebene nicht auflösen. Vielmehr hat das Beschwerdevor-
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Seite 10
bringen den Widerspruch noch akzentuiert. So wurde in der Rechtsmitte-
leingabe zunächst ausgeführt, die an den Beschwerdeführer gerichtete
Vorladung sei bereits im November 2012 an dessen Vater übergeben wor-
den. Dieser habe die Vorladung seinem Sohn erst am 1. November 2013,
mithin fast ein Jahr später ausgehändigt (vgl. Beschwerdedossier act. 1
S. 4). Zwar macht die Rechtsvertreterin in der Replik geltend, es sei ihr
diesbezüglich ein Fehler unterlaufen und korrigiert die Ausführungen da-
hingehend, die Vorladung sei dem Vater des Beschwerdeführers Ende Ok-
tober 2013 übergeben worden (vgl. Beschwerdeakten act. 5 S. 1). Aber
auch dieses Vorbringen steht im deutlichen Widerspruch zu den Aussagen
des Beschwerdeführers anlässlich seiner einlässlichen Anhörung. Festzu-
stellen ist sodann, dass der Beschwerdeführer das in Rede stehende Do-
kument erst anlässlich der Anhörung einreichte und doch zu dessen Inhalt
erst Auskunft geben konnte, nachdem ihm dieses Dokument während der
einlässlichen Anhörung nochmals ausgehändigt worden war (vgl.
act. A18/15 S. 2 f. F. 11/F 12).
6.1.3 Der Inhalt des Dokuments wirft sodann an sich bereits Fragen auf.
So ist dem Dokument zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am
1. November 2013 im Rekrutierungsbüro al-Malikiyah für die Rekrutierung
zu melden habe. Um eine eigentliche Rekrutierung im Sinne einer Aushe-
bung handelt es sich vorliegend jedoch nicht, da der Beschwerdeführer
selbst geltend macht, bereits im Jahr 2012 ausgehoben worden zu sein
und seither ein Militärbüchlein besessen zu haben, welches er auf der
Flucht verloren habe (vgl. act. A 18/15 S. 7 F 72). Der Inhalt des vorliegen-
den Dokuments entspricht sodann auch nicht einer üblichen Einberufung
zum Militärdienst. Das Dokument weist ferner zwar originale handschriftli-
che Eintragungen auf. Hingegen wurde es offensichtlich auf der Basis ko-
pierter Formulare angefertigt. Das Dokument ist zudem nicht mit einem
Nassstempel versehen, sondern lediglich mit einem aufgedruckten Stem-
pel. Es ist daher mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen, dass es sich beim eingereichten Dokument um eine Fälschung han-
delt, weshalb ihm auch von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts die Be-
weistauglichkeit abzusprechen ist.
6.1.4 Gesamthaft ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer konkrete
auf seine Person bezogene Rekrutierungsmassnahmen der syrischen Ar-
mee nicht glaubhaft machen konnte. Es ist deshalb auch nicht davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Dienstverweigerung
eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte,
D-5001/2015
Seite 11
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkommen würde.
6.2 Als nachgeschoben und unglaubhaft erweisen sich sodann auch die
auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten Umstände, dass der
Beschwerdeführer aus einer politisch sehr aktiven Familie stamme und vor
seiner Ausreise aus dem Heimatstaat regelmässig oppositionelle Tätigkei-
ten ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung zu
seinen Asylgründen Entsprechendes nicht geltend gemacht, sondern viel-
mehr eine aktive oppositionelle Tätigkeit explizit verneint und anlässlich der
Anhörung ausgesagt, er habe sich nur selten in das Parteibüro begeben
(vgl. act. A8/17 S. 9; act. 18/15 S. 12 F 135 und S. 13 F. 142). Auf Be-
schwerdeebene wird denn auch nicht geltend gemacht, aus welchen Grün-
den der Beschwerdeführer diese Informationen im Rahmen seiner Asylbe-
gründung im vorinstanzlichen Verfahren hätte verschweigen sollen, zumal
er mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht im Verfahren aufmerksam ge-
macht wurde. Den beiden im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestäti-
gungen kommt bereits vor diesem Hintergrund kaum ein Beweiswert zu,
zumal entsprechende Schriftstücke nach Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts leicht erhältlich sind und diese offenbar kurz nach der ab-
weisenden vorinstanzlichen Verfügung ausgestellt wurden.
6.3 Sofern geltend gemacht wird, Anfang 2014 sei durch die syrisch-kurdi-
sche Partei PYD eine Generalmobilmachung für alle kurdischen jungen
Männer ausgesprochen worden, ist diesbezüglich Folgendes festzustellen:
6.3.1 In der Tat sind in Gebieten Nordsyriens, die durch die (mit der tür-
kisch-kurdischen PKK verbündete) PYD und deren bewaffnete Organisa-
tion YPG kontrolliert werden, seit einiger Zeit Bestrebungen seitens dieser
Organisationen zur Rekrutierung von Kämpfern zu beobachten. Im Juli
2014 soll die YPG eine militärische Wehrpflicht deklariert haben (hierzu
zwei asylrechtliche Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsge-
richts in Bezug auf die Situation in Syrien, BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie
das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [letzteres als län-
derspezifisches Referenzurteil publiziert], beide mit weiteren Nachweisen).
Jedoch ist nach Erkenntnissen des Gerichts die Gefahr einer asylrelevan-
ten Verfolgung – d.h. die Gefahr ernsthafter Nachteile – für Personen, die
sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten
Kampf der YPG verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen
(vgl. zum Folgenden das Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als
länderspezifisches Referenzurteil publiziert], mit weiteren Nachweisen).
D-5001/2015
Seite 12
Demnach liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür
vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten
Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache
betrachten, die einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestra-
fung zugeführt würden. Das Gericht geht somit davon aus, dass in den von
der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforde-
rungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum
heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich
zieht. Dies muss umso mehr für den Beschwerdeführer gelten, der noch
vor diesem Zeitpunkt ausgereist war. Die Frage, ob es sich bei der von der
PYD in den von ihr kontrollierten Gebieten eingeführten Wehrpflicht um
eine quasi-staatlich legitimierte Massnahme zwecks Verteidigung des kur-
dischen Territoriums handelt, kann insofern offen bleiben.
6.3.2 Im Sinne einer klarstellenden Ergänzung ist festzuhalten, dass eine
drohende Bestrafung wegen Verweigerung des militärischen Diensts bei
den YPG, welche weder aus asylrechtlich relevanten Gründen verhängt
noch unverhältnismässig streng ausfallen würde, mangels eines asylrele-
vanten Verfolgungsmotivs ohnehin lediglich unter dem Aspekt der Unzu-
lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be-
achtlich wäre. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch, nachdem mit der angefoch-
tenen Verfügung die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, im vorliegen-
den Fall nicht Prozessgegenstand.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen, dass
der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft zu
machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
6.5 Ergänzend ist anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägun-
gen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeit-
punkt angesichts der in Syrien herrschenden Situation in seinem Heimat-
staat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle
des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herr-
schende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vo-
rinstanz mit Verfügung vom 15. Juli 2015 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des
Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
berücksichtigt wurde.
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7.
7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegwei-
sung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und
wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
7.2 Die Vorinstanz hat die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Es erübri-
gen sich daher im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen zur Frage der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4).
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
Punkten 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 20. August 2015 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten zu tragen.
9.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 ebenfalls
angeordneten Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin gemäss Art. 110a AsylG ist dieser ein entsprechendes Honorar
auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). In der Honorarabrechnung vom 11. September 2015 wird
ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 2'339.05 (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Dabei ist allerdings festzu-
stellen, dass angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Rechtsfragen
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und auch des Inhalts der eingereichten Eingaben die verrechneten Arbeits-
stunden nicht angemessen erscheinen. Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und auf der Basis eines
als angemessen zu erachtenden Aufwandes ist die Parteientschädigung
daher auf insgesamt Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest-
zusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein
amtliches Honorar von Fr. 1'800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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