B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5001/2018
law/gnb
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Lukas Marty,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb
VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. August 2018 / N (…).
D-5001/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
(…) 2018. Am 23. Mai 2018 sei er in die Schweiz gelangt, wo er am 25. Mai
2018 ein Asylgesuch stellte. Noch am gleichen Tag teilte ihm die Vorinstanz
mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem
Testbetrieb zugewiesen worden. Am 31. Mai 2018 fand die MIDES Perso-
nalienaufnahme statt. Am 6. August 2018 fand die Erstbefragung nach
Art. 16 Abs. 3 TestV und am 13. August 2018 die Anhörung nach Art. 17
Abs. 2 Bst. b TestV statt.
A.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes gel-
tend: Er sei Angehöriger der tamilischen Ethnie und in
B._______/C._______ geboren und aufgewachsen. Er habe die Schule im
Jahre (…) mit den (…) abgeschlossen. Sein Vater sei früher, vor 1992, bei
den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und habe im Rah-
men dieser Tätigkeit ein (…) verloren. Die Familie habe wegen des Vaters,
der jetzt einen Laden führe, aber nie Probleme gehabt.
Am (…) 2016 habe er erstmals dem (…) D._______ bei einer Rede zuge-
hört und ihn persönlich kennengelernt. Er habe in der Folge an mehreren
Demonstrationen teilgenommen, wobei er immer wieder an der Seite von
D._______ gestanden habe. So habe er im (…) 2017 an Demonstrationen
für die (…) teilgenommen. Am (…) 2017 habe er an einer Demonstration
(…). Schliesslich habe er am (…) 2016 und (…) 2017 an Demonstrationen
anlässlich der (…) teilgenommen. Vier oder fünf Leute, die mit ihm zusam-
men an solchen Protesten beteiligt gewesen seien, seien jetzt verschwun-
den.
Anfang (…) 2017 hätten sich zwei Male jeweils zwei Männer, welche mit
einem Motorrad gekommen seien, bei seiner Mutter nach ihm erkundigt.
Am (…) 2017 habe er abends in einen Laden gehen wollen, als er von
Personen, welche sich als CID (Criminal Investigation Department) vorge-
stellt hätten, in einen Van gezerrt worden sei. Nach einer längeren Fahrt
sei er in ein Haus gebracht worden, wo er befragt und geschlagen worden
sei. Ihm sei vorgeworfen worden, an der Demonstration (…) zu haben und
die LTTE wieder aufleben lassen zu wollen. Am frühen Morgen sei er zum
Dorfrand zurückgebracht worden, wo sein Vater und ein Vermittler gewartet
hätten. Bei der Freilassung habe man ihm gesagt, er solle verschwinden.
Es würde grosse Probleme geben, falls auskommen sollte, dass er gegen
Bezahlung freigelassen worden sei. Wenn sie ihn nochmals sehen würden,
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würden sie ihn erschiessen. Er habe dann während sechs Monaten in ei-
nem (…) gelebt und sei anschliessend geflohen. In der Schweiz habe er
von seiner Mutter erfahren, dass er zu Hause gesucht worden sei.
A.c Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine durch das „De-
partment of Posts“ ausgestellte Identitätskarte, seine Geburtsurkunde, ein
Schreiben von D._______ (in Kopie), ein Schreiben seiner Mutter mit Be-
stätigung des Dorfvorstehers (in Kopie) sowie einen Zeitungsbericht (in Ko-
pie) ein.
B.
Mit Eingabe vom 22. August 2018 nahm der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM vom 21. August 2018
Stellung.
C.
Mit Verfügung des SEM vom 23. August 2018 – gleichentags eröffnet –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. September 2018 erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren und ihn
als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
E.
Am 11. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der
Beschwerde bestätigt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 stellte der Instruktions-
richter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerde-
verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung
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der unentgeltlichen Prozessführung gut. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz
Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt.
G.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 21. September 2018 zur Beschwerde
vernehmen.
H.
Am 25. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlas-
sung des SEM zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Eingabe vom 26. September 2018 reichte der Beschwerdeführer eine
Eingangsbestätigung der Menschenrechtskommission von Sri Lanka eine
Beschwerde seiner Mutter vom (…) 2018 betreffend, ein Schreiben der
Menschenrechtskommission von Sri Lanka vom (…) 2018, drei Fotoaus-
drucke sowie einen USB-Stick mit drei Fotos und zwei Videos, welche die
Durchsuchung seines Elternhauses belegen würden, zu den Akten.
J.
In der Folge replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober
2018.
K.
Am 16. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton
E._______ zugewiesen.
L.
Das Bundesverwaltungsgericht liess die auf dem USB-Stick eingereichten
Videos von Amtes wegen transkribieren, was beim kürzeren Film wegen
der unverständlich leisen Stimmen nicht möglich war.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, die Aussagen des Beschwer-
deführers, er habe an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenom-
men, habe einmal eine (…) und sei deswegen im (…) 2017 vom CID ent-
führt und misshandelt worden, seien logisch nicht nachvollziehbar. Es
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müsse als unrealistisch qualifiziert werden, dass seine Mutter gedacht
habe, die Personen auf Motorrädern, die sich vor der Entführung nach ihm
erkundigt hätten, seien Freunde gewesen. Auch seine Aussage, er habe
daraufhin gedacht, er würde einfach abwarten, müsse angesichts dieser
beunruhigenden Nachricht als wenig plausibel erachtet werden. Weiter
könne er nicht erklären, warum ausgerechnet er von den 30 oder 40 Per-
sonen, die an der Demonstration die (…) hätten, verschleppt worden sei.
Es sei auch nicht einzusehen, warum ihm die CID-Leute bei der Mitnahme
offiziell gesagt hätten, sie seien vom CID, ihm aber gleichzeitig wie Krimi-
nelle den Mund zugehalten hätten. Angesichts seiner Behauptung, man
habe ihn zu einem abgelegenen Haus entführt, mute auch unwahrschein-
lich an, dass man ihm die Augen nicht verbunden und er während der gan-
zen Fahrt freie Sicht gehabt habe. Logisch nicht nachvollziehbar sei auch,
wie der Chauffeur im Raum gewesen, das Auto jedoch gleichzeitig abge-
fahren sei. Weiter sei davon auszugehen, dass man ihn länger als nur zehn
Minuten verhört hätte, wenn er wirklich wegen regierungsfeindlicher Aktivi-
täten mitgenommen worden wäre. Es müsse auch bezweifelt werden, dass
man ihm bei der Freilassung mit der Erschiessung gedroht habe, falls er
über die Umstände der Freilassung rede, zumal die CID-Leute selbst Prob-
leme bekommen könnten, wenn sie behaupten würden, er wäre geflohen.
Die Aussagen seien auch unsubstantiiert. So sei er nicht in der Lage, die
genauen Aufgaben beziehungsweise Funktionen des (…) D._______ zu
benennen, obwohl er ihn gut gekannt habe. Er habe keine Eigenheiten sei-
ner Person nennen können, obwohl er ihn persönlich gekannt habe. Weiter
könne er weder sagen, ob andere (…) Demonstrationsteilnehmer entführt
worden seien, noch irgendwelche Angaben zu den anderen vier oder fünf
Personen machen, die verhaftet worden seien, obwohl er diese gekannt
habe. Er könne auch die Fahrt vom Entführungsort zum Haus, das Haus
und die Umgebung nicht konkret beschreiben und insbesondere keinerlei
differenzierte Aussagen zum Verhalten und Aussehen der Entführer ma-
chen. Seine diesbezüglichen Aussagen, wonach alle Entführer gleich aus-
gesehen hätten und böse gewesen seien, seien in dieser Form realitäts-
fremd. Auch zu den Geschehnissen während des halben Jahres zwischen
seiner Freilassung und der Ausreise könne er keine konkreten Angaben
machen. Seine Aussagen seien überdies widersprüchlich. So habe er ein-
mal erklärt, er sei am Nachmittag entführt worden, um dann zu sagen, er
sei um acht oder neun Uhr abends verschleppt worden. Zudem habe er auf
der einen Seite gesagt, er sei im Auto nach der Entführung ruhig gewesen,
weil er ja nichts Unrechtes getan habe, während er auf der anderen Seite
ausgesagt habe, er sei in Panik gewesen, weshalb er nichts um sich herum
wahrgenommen habe. Ausserdem würde er zunächst aussagen, er habe
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beim Aussteigen aus dem Auto wahrgenommen, dass fünf Personen an
der Entführung beteiligt gewesen seien, um dann zu sagen, er habe dies
erst im Befragungsraum bemerkt. Diese Vorbringen würden den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit deshalb nicht standhalten, so dass ihre Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse.
Sodann habe der Beschwerdeführer erklärt, seine Familie habe nie wegen
der Tätigkeit seines Vaters für die LTTE Probleme gehabt. Was die Teil-
nahme an Demonstrationen anbelange, so bestünden aufgrund obiger Er-
wägungen erhebliche Zweifel an dieser Behauptung. Selbst wenn er je-
doch an Demonstrationen teilgenommen hätte, so würde ihn dieser Um-
stand allein nicht gefährden, zumal zahlreiche Tamilinnen und Tamilen an
Demonstrationen teilnehmen würden, ohne dass dies zu asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen führe. Die Befragung am Flughafen zu seinem
Hintergrund und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illega-
ler Ausreise würden keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar-
stellen. Auch Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich
kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer sei bis
(…) 2018 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch
jahrelang in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Aus-
reise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse
seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund
der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in
den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt wer-
den sollte.
Der Zeitungsbericht über die Demonstrationen in C._______ habe zum Be-
schwerdeführer keinen persönlichen Bezug. Aus dem Schreiben des Dorf-
vorstehers gehe lediglich hervor, dass sein Vater als LTTE-Kämpfer ein (…)
verloren habe. Aus dem Schreiben des (…) D._______ gehe lediglich her-
vor, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe und sich seine Eltern
bei ihm gemeldet und über die Entführung berichtet hätten. Solche Schrei-
ben seien als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Zudem beruhe das
Schreiben in Bezug auf seine Entführung offensichtlich nur auf den Aussa-
gen der Eltern. Festzuhalten sei auch, dass aus dem Schreiben hervor-
gehe, dass er sich gemäss CID jederzeit zur Verfügung halten müsse, wo-
hingegen er angebe, er hätte möglichst schnell verschwinden sollen. Die-
sen Schreiben komme im Lichte seiner unglaubhaften Aussagen kein Be-
weiswert zu.
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4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, es habe am (…) 2018 einen er-
neuten Vorfall im Elternhaus gegeben. Es seien vier CID-Leute vorbeige-
kommen, welche das ganze Hause nach ihm und Dokumenten der LTTE
durchsucht hätten. Die Mutter habe daraufhin eine Beschwerde bei der
Menschrechtskommission in Sri Lanka eingereicht.
Der Vorwurf, es sei unrealistisch, dass die Mutter angenommen habe, die
Personen auf den Motorrädern seien Freunde des Beschwerdeführers,
werde ohne jede Begründung erhoben und sei deshalb ein Scheinargu-
ment. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb unplausibel sein soll, dass er
habe abwarten wollen, ohne wegen des Besuchs der Motorradfahrer be-
sonders besorgt zu sein, da zu diesem Zeitpunkt noch gar nichts passiert
sei, was ihn ernsthaft hätte beunruhigen sollen. Die Vorinstanz müsse so-
dann etwas missverstanden haben, wenn sie behaupte, er habe gesagt,
der Chauffeur sei im Raum gewesen und das Auto sei gleichzeitig abge-
fahren. Ferner würden ihm mehrere Vorbringen als unglaubwürdig bewer-
tet, in denen es nicht um sein eigenes Verhalten, sondern um dasjenige
seiner Verfolger gehe. Dies sei gemäss der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts unzulässig, da ihm ein allfällig unlogisches Verhalten
des Verfolgers nicht negativ angelastet werden dürfe. Sodann habe er aus-
gesagt, dass D._______ ein Anführer der (…) gewesen sei und in der Nord-
provinz bei der (…) arbeite, womit der (…) gemeint sei. Er beschreibe auch
dessen respektvolle und liebe Art. Er habe weiter erklärt, wieso er die an-
deren Teilnehmer der Demonstration, die verschwunden seien, nicht näher
gekannt habe, und habe sogar angeboten, Namen zu nennen, was von der
Vorinstanz in der Folge nicht weiter geprüft worden sei. Auch habe er kon-
krete Aussagen zum Haus und der Umgebung gemacht, soweit er dies auf-
grund der Dunkelheit habe sehen können. So beschreibe er ein altes ein-
stöckiges Haus, eine (…) und eine (…) beim Eingang und das Zimmer, in
dem er befragt worden sei. Er nenne ausdrücklich, dass einer der Entführer
einen Ohrring und einen Bart getragen habe, während die anderen
Schnäuze gehabt hätten. In Bezug auf das halbe Jahr zwischen seiner
Freilassung und der Ausreise sei sodann nachvollziehbar, dass nicht viel
Bedeutendes passiere, wenn jemand sich versteckt halte. Er habe im Üb-
rigen erzählt, dass seine Mutter eine Betreuerin des (…) gekannt habe und
dass er deswegen dort habe bleiben dürfen. Als er erfahren habe, dass
diese Betreuerin den Betrieb habe verlassen müssen, habe er befürchtet,
nicht mehr dort bleiben zu dürfen, und habe deshalb etwas unternehmen
müssen. In der Folge habe er D._______ besucht und sei auf dessen Rat
hin ausgereist. Der angebliche Widerspruch zum Zeitpunkt der Entführung
sei bereits an der Anhörung angesprochen und aufgeklärt worden. Aus
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Sicht der Rechtsvertretung liege diesem Widerspruch aufgrund der Reak-
tionen des Beschwerdeführers und des Dolmetschers allenfalls ein sprach-
liches Problem zugrunde. Sodann beziehe sich das Ruhigsein bei der Ent-
führung eindeutig auf sein konkretes Schweigen, während die Panik innere
Vorgänge beschreibe. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung,
dass dies problemlos möglich sein könne. Er habe sodann nie konkret ge-
sagt, er habe beim Vorgang des Aussteigens bemerkt, dass es fünf Leute
gewesen seien, sondern habe gesagt, er habe es erst bemerkt, als er dort
angekommen sei und habe raus müssen. Was er mit „raus musste“ genau
gemeint habe, sei nicht eindeutig und die Unstimmigkeit lasse sich gut da-
mit erklären, dass er nicht auf einen Schlag gewusst habe, wieviel Leute
es gewesen seien, sondern dass die genaue Anzahl ihm erst mit der Zeit
klar geworden sei. Schliesslich würden die beiden Schilderungen, die im
Rahmen der Erstbefragung und der Anhörung gemacht worden seien,
übereinstimmen und seien logisch kohärent. Er mache raum-zeitliche Ver-
knüpfungen, beispielsweise wenn er in der Schilderung der Entführung
sein eigentliches Ziel und die Zeit nenne. Auch könne er Gespräche wie-
dergeben beim Schildern des Verhörs und des letzten Gesprächs mit der
CID vor seiner Freilassung. Es würden auch Komplikationen im Hand-
lungsverlauf beschrieben, beispielsweise bei den Abläufen im (…), als die
mit der Mutter befreundete Betreuerin dieses habe verlassen müssen.
Schliesslich schildere er mehrere eigene psychische Vorgänge, so bei-
spielsweise während der Entführung im Van und als er im Befragungszim-
mer angekommen sei und herausgefunden habe, wer der Chauffeur gewe-
sen sei. Viele Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
sprechen würden, seien nicht berücksichtigt worden, und die Elemente, die
gemäss Vorinstanz für die Unglaubhaftigkeit sprechen würden, hätten alle
erklärt oder relativiert werden können. Der Beschwerdeführer sei durch
staatliche Akteure aufgrund seiner politischen Aktivitäten sowie der vermu-
teten Verbindung zu den LTTE aufgrund seines Vaters entführt und miss-
handelt worden. Er sei nur gegen Geld freigelassen und es sei ihm mit dem
Tod gedroht worden, sollte er nicht verschwinden.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest
und führt ergänzend aus, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, die zahl-
reichen Ungereimtheiten in seinen Aussagen überzeugend zu entkräften.
Die Aussagen seien insgesamt als logisch nicht nachvollziehbar, unsub-
stantiiert und widersprüchlich zu qualifizieren. Diesen unglaubhaften Aus-
sagen stünden keine glaubhaften Aussagen gegenüber. Es gebe durchaus
allgemeingültige Plausibilitätskriterien, die für jeden kulturellen und persön-
lichen Kontext Gültigkeit hätten. Die Aussagen des Beschwerdeführers
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würden diese Kriterien nicht erfüllen. Zudem seien sie nicht nur logisch
nicht nachvollziehbar, sondern auch ohne Substanz und widersprüchlich.
4.4 In der Replik wird an den Begehren vollumfänglich festgehalten und
vorgebracht, dass die Vernehmlassung zum grössten Teil aus einem Text-
baustein bestehe. Es würden keine Argumente genannt und auch keine
Abwägung der Glaubhaftigkeitselemente vorgenommen, sondern ohne tie-
fergehende Argumentation oder wenigstens eine Aufzählung pauschal
festgestellt, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, die zahlreichen Un-
gereimtheiten in seinen Aussagen zu entkräften. Es werde auch nicht aus-
geführt, welches die Plausibilitätskriterien seien und weshalb er diese nicht
erfülle. Es sei deshalb nicht möglich, auf die Vernehmlassung zu antwor-
ten, da diese keinen materiellen Inhalt habe. Dieses Vorgehen scheine
sinnbildlich für das ganze bisherige Verfahren zu sein, indem die Vor-
instanz mit kaum vorhandener Begründung und sehr einseitiger Beurtei-
lung den Beschwerdeführer ebenfalls pauschal als unglaubwürdig be-
werte. Die Vorinstanz missbrauche damit ihr Ermessen und verletzte ihre
Begründungspflicht.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten über-
einstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaub-
haft zu machen. Auch wenn der Begründung der Vorinstanz teilweise nicht
gefolgt werden kann, ist die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfol-
gungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsa-
chen, als höher zu erachten.
5.3 So erscheinen die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Tätig-
keiten und Funktionen von D._______ zwar tatsächlich als etwas dürftig.
Dies dem noch sehr jungen Beschwerdeführer vorzuhalten, erscheint hin-
gegen nicht sachgerecht. Dasselbe gilt für dessen Unvermögen, Eigenhei-
ten des (…) zu nennen. Hingegen wäre anzunehmen, dass der Beschwer-
deführer über das Verschwinden von Leuten aus den Reihen der Demonst-
rierenden Details oder zumindest Gerüchte erfahren hätte, zumal davon
D-5001/2018
Seite 11
auszugehen ist, dass solche Vorkommnisse zum Gesprächsthema wer-
den.
5.4 Dass die Mutter des Beschwerdeführers gedacht habe, die Personen
auf Motorrädern, die sich vor der Entführung nach ihm (dem Beschwerde-
führer) erkundigt hätten, seien dessen Freunde gewesen, ist zwar nicht
gänzlich auszuschliessen. Angesichts des Umstandes, dass der Be-
schwerdeführer an einer früheren Stelle aussagte, seine Mutter habe es
gar nicht gern gehabt, dass er an Protesten teilgenommen habe (vgl. Akten
SEM A18 S. 8 A73), überzeugt seine Erklärung, seine Mutter sei nicht
gross gebildet und habe sich wohl nicht viel dabei gedacht, dass es auch
die CID sein könnte, jedoch nicht (vgl. Akten SEM A18 S. 9 A87). Vielmehr
ist anzunehmen, dass die Mutter ob der unbekannten abendlichen Besu-
cherschaft misstrauisch geworden wäre. Vor diesem Hintergrund wäre zu
erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer an einen sicheren Ort
begeben und nicht passiv abgewartet hätte.
5.5 Das SEM setzt sodann einen zu hohen Massstab an, wenn es vom
Beschwerdeführer erwartet, erklären zu können, weshalb ausgerechnet er
verschleppt worden sei. Auch erscheint nicht a priori unmöglich, dass ihm
im Van der Mund zugehalten, die Augen jedoch nicht verbunden worden
seien, auch wenn letzteres nicht dem üblichen Entführungsprozedere ent-
spricht (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. Januar
2018 zu Sri Lanka: Entführungen von tamilischen Personen mit LTTE-Ver-
bindungen im Distrikt Jaffna und in der Nordprovinz, S. 5). Die Beschrei-
bung der Fahrt vom Entführungsort zum Haus und des Hauses selber wei-
sen unter Berücksichtigung der Tageszeit durchaus eine gewisse Substanz
auf. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nicht ausgeschlossen
erscheint, der Beschwerdeführer habe sich bei der Angabe des Nachmit-
tags als Zeit der Entführung versprochen. Ebenfalls berichtete der Be-
schwerdeführer mit einer gewissen Substantiiertheit von seinen Gefühlen
während der Fahrt und seine Aussage, wonach er im Auto nach der Ent-
führung ruhig gewesen sei, ist ohne weiteres im Sinne eines Schweigens
zu verstehen, das eine gleichzeitige Panik nicht ausschliesst. Hingegen
weckt das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei, als er zu Fuss zu
einem Laden unterwegs gewesen sei, hinter ihm ein Van gekommen und
man habe die Tür geöffnet und ihn reingezogen (vgl. Akten SEM A18 S. 10
A96 und A20 S. 2 A1), erhebliche Zweifel. Zum einen ist fraglich, wie es
den Entführern möglich gewesen sein soll, den Beschwerdeführer, als er
draussen unterwegs gewesen sei, von hinten zu erkennen, zumal es be-
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Seite 12
reits nach 20 Uhr gewesen sei – lange nach dem sri-lankischen Sonnen-
untergang im Dezember. Gleichzeitig ist bekannt, dass bei Lieferwagenent-
führungen die Betroffenen in der Regel zunächst nach dem Namen gefragt
werden und ihre Identitätskarte kontrolliert wird (vgl. Schnellrecherche der
SFH-Länderanalyse vom 12. Januar 2018 zu Sri Lanka: Entführungen von
tamilischen Personen mit LTTE-Verbindungen im Distrikt Jaffna und in der
Nordprovinz, S. 5). Es wäre sodann zum anderen zu erwarten, dass der
Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, zum Verhalten der Entführer
während der längeren Fahrt zum Haus detailliertere Aussagen zu machen,
was ihm jedoch nicht gelang. Auf eine erste diesbezügliche Frage antwor-
tete er: „Die Leute waren schon ein bisschen komisch. Sie sahen anders
aus.“ Zur Erläuterung aufgefordert führte er aus: „Sie waren alle ein biss-
chen grösser. Sie hatten einen sturen Gesichtsausdruck. Ich sagte dies
aufgrund einer Person, die neben mir sass. Die Leute habe ich ja nicht
gesehen, weil ich selber gestresst war“ (vgl. Akten SEM A18 S. 11 A107 f.).
5.6 Zur Situation im Haus befragt, war der Beschwerdeführer entgegen der
Ansicht der Vorinstanz hingegen durchaus in der Lage, die fünf Entführer
mit einer gewissen Differenziertheit zu beschreiben. So beschrieb er bei-
spielsweise den Chauffeur als Mann mit einem kleinen Bart und einem Ohr-
ring (vgl. Akten SEM A20 S. 4 A20). Auch der Vorwurf des SEM, der Be-
schwerdeführer habe gesagt, der Chauffeur sei im Raum gewesen und das
Auto sei gleichzeitig abgefahren, vermag nicht zu überzeugen. Aus den
Protokollen geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer meinte, er habe
gehört, wie das Fahrzeug weggefahren und dass dann noch eine Person
in den Raum dazugekommen sei (vgl. Akten SEM A20 S. 3 A12 ff.). Hinge-
gen vermag hinsichtlich der Anzahl der Entführer der Erklärungsversuch in
der Beschwerde, es sei nicht eindeutig, was der Beschwerdeführer mit
„raus musste“ (vgl. Akten SEM A18 S. 10 A98) genau gemeint habe, und
ihm sei die genaue Personenanzahl erst mit der Zeit klar geworden, nicht
zu überzeugen. Erhebliche Zweifel weckt ebenfalls die Aussage, er sei
während lediglich zehn bis fünfzehn Minuten verhört worden, obwohl ihm
regierungsfeindliche Aktivitäten vorgeworfen worden sein sollen. In diesem
Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er die
ganze Zeit bis zu seiner Freilassung mit diesen fünf Personen im Raum
gewesen sei, zunächst bejahte, um kurz darauf zu bestätigen, dass nach
der Befragung alle weggegangen seien und er dann bis zum nächsten Mor-
gen alleine gewesen sei (vgl. Akten SEM A20 S. 4 f. A18 und A30 f.). So-
dann lässt die Beschreibung des Verhörs den notwendigen Detailreichtum
vermissen und erweckt nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe
das Geschilderte selber erlebt.
D-5001/2018
Seite 13
5.7 Was die Freilassung anbelangt, so ist der erwähnten Schnellrecherche
der SFH-Länderanalyse zu entnehmen, dass die Opfer instruiert werden,
dass sie das Land verlassen müssten, wenn sie am Leben bleiben wollen.
Gleichzeitig hält der Bericht fest, dass Freilassungen gegen Lösegeldzah-
lungen zum üblichen Prozedere gehören (vgl. a.a.O. S. 6). Vor diesem Hin-
tergrund erscheint kaum vorstellbar, dass die Entführer gesagt haben sol-
len: „Wir lassen dich jetzt zwar frei, aber dadurch, dass du oben schon
gemeldet bist, werden wir ihnen jetzt sagen, dass du von hier geflohen bist.
[…] Und auch wenn wir dich wieder treffen, werden wir dich erschiessen.
Weil du wirst wahrscheinlich, wenn du draussen bist, allen erzählen, dass
du für deine Freilassung Geld bezahlt hast“ (vgl. Akten SEM A18 S. 4 A33).
Weitere Fragen wirft der Umstand auf, dass es dem Vater über Nacht und
ausserhalb der Banköffnungszeiten möglich gewesen sein soll, eine Löse-
geldsumme von 350000 Rupien aufzubringen – eine sehr hohe Summe
angesichts dessen monatlichen Einkommens von 15000 bis 18000 Rupien
(vgl. Akten SEM A18 S. 3 A22 und A20 S. 6 A43).
5.8 Schliesslich ist festzuhalten, dass zwar richtig ist, dass der Beschwer-
deführer zu seinem angeblichen Aufenthalt im (…) kaum etwas erzählte.
Hingegen scheint es nicht angebracht, ihm dies vorzuhalten, zumal er dazu
nur wenig gefragt wurde und durchaus substantiiert über die Freundschaft
seiner Mutter zur Betreuerin und deren Weggang berichten konnte (vgl.
Akten SEM A20 S. 7 A50).
5.9 In Würdigung sämtlicher Umstände vermag der Beschwerdeführer
nach dem Gesagten nicht glaubhaft zu machen, dass er von der CID we-
gen der geltend gemachten Gründe in der geschilderten Art und Weise ent-
führt und anschliessend gegen Lösegeld freigelassen worden sei. Die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde und die im Laufe des Verfahrens
eingereichten Beweismittel vermögen an diesem Ergebnis nichts zu än-
dern. In Bezug auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Dokumente kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des SEM ver-
wiesen werden, denen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird.
Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass
aus dem Schreiben des (…) D._______ hervorgehe, der Beschwerdefüh-
rer müsse sich gemäss CID jederzeit zur Verfügung halten, was seinen
Aussagen, er hätte möglichst schnell verschwinden sollen, widerspreche.
Auch die neu eingereichten Fotos und Videos vermögen angesichts der
obigen Erwägungen (E. 5.3 ff.) die geschilderten Vorbringen nicht zu bele-
gen. Letztlich muss daher offen bleiben, unter welchen Umständen respek-
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tive nach welchem allfälligen Ereignis die Foto- und Videoaufnahmen ent-
standen. Dabei ist festzuhalten, dass die dargestellte Situation ohne wei-
teres inszeniert worden sein kann. Der Eingangsbestätigung der Men-
schenrechtskommission von Sri Lanka vom (…) 2018 ist lediglich die Re-
gistrierung einer Beschwerde zu entnehmen. Das Schreiben der Men-
schenrechtskommission von Sri Lanka vom (…) 2018 beruht seinerseits
einzig auf den Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers.
6. Zu prüfen bleibt indes, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder
aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Eu-
ropa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-
faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen
oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE,
um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um
das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden,
üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und über-
prüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderli-
chen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise
zurückgeführt werden, oder die über die Internationale Organisation für
Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut
sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Be-
hörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Sepa-
ratismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
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6.2 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Entführungsvorbringen kann
zum Risikoprofil des Beschwerdeführers vollumfänglich auf die zutreffende
Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. an-
gefochtene Verfügung S. 4 f.), der in der Beschwerde nichts entgegenge-
halten wurde. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der Asylgesuchseinrei-
chung in der Schweiz und der rund (…)monatigen Landesabwesenheit
kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzu-
nehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe
nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht
glaubhaft zu machen. Eine Verletzung der Begründungspflicht oder ein
Missbrauch des Ermessens durch das SEM in Bezug auf den Asylpunkt
sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Vorab ist festzuhalten, dass in der Beschwerde zur Wegweisung und zum
Wegweisungsvollzug keine konkreten Anträge mit entsprechender Begrün-
dung gestellt wurden. Gestützt auf die Offizialmaxime werden die Wegwei-
sung sowie deren Vollzug indessen geprüft.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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10.2 Das SEM führte hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aus, dass die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen lasse.
Sodann würden sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, dass ihm im Falle einer Rück-
kehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungs-
vollzug in die Ostprovinz und die Nordprovinz sei gemäss der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar, wenn das Vorliegen der
individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Der Beschwer-
deführer sei jung, gesund und habe eine gute Schulbildung. Er mache nicht
geltend, seine Familie habe existenzielle Schwierigkeiten gehabt. Der Va-
ter führe einen Laden, der Bruder arbeite in einer (…). Er habe ausserdem
zahlreiche Onkel und Tanten im westlichen Ausland, die ihn unterstützen
könnten, selbst wenn das Verhältnis seiner Mutter zu ihrer eigenen Familie
angeblich nicht gut sei. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich somit als
zumutbar. Ausserdem sei er technisch möglich und praktisch durchführbar.
10.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation von Tamilen, die aus ei-
nem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J.
gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde
Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli
2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
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Rahmen der Beurteilung, ob der Betroffene ernsthafte Gründe für die Be-
fürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung
ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die
in Erwägung 6.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR,
T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei
dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzel-
nen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein
«real risk» darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung er-
reichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in den vorstehenden Erwägungen
ausgeführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer
Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden
in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, beste-
hen keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
10.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka ist das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegwei-
sungsvollzug in die Nordprovinz (damals noch offengelassen für das
«Vanni-Gebiet») zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumut-
barkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.3.3 [als Referenzurteil publiziert]). Hierzu kann vollumfänglich auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, welche gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
10.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
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10.6 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018
gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen, zumal den Akten
nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig
wäre.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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