B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-500/2013/mel
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Jahr 2008 verliessen und nach einem längeren Italienaufenthalt
am 21. April 2012 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten,
dass das BFM am 25. April 2012 summarische Befragungen durchführte,
dass die einlässlichen Anhörungen am 9. Januar 2013 stattfanden,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, sich ab
2006 C._______ für eine militante Gruppierung eingesetzt zu haben,
dass im Jahr 2008 bei einem Gefecht Kameraden ums Leben gekommen
seien, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe,
dass die Beschwerdeführerin darlegte, ihr Stiefvater habe vorgehabt, sie
bei einem traditionellen Fest als Opfergabe zu präsentieren,
dass sie deshalb im Jahr 2008 ausgereist sei und in Italien im Jahr 2011
den Beschwerdeführer kennengelernt habe,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 21. April
2012 mit Verfügung vom 11. Januar 2013 – eröffnet am 14. Januar 2013
– abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Januar 2013 gegen
diesen Entscheid beim BFM Beschwerde erhoben,
dass die Vorinstanz die Eingabe am 31. Januar 2013 (Eingang Bundes-
verwaltungsgericht) der Beschwerdeinstanz zur Behandlung überwies,
dass die Beschwerdeführenden die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung beantragten,
dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung und die Beschwerde-
argumente – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
zugehen ist,
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dass die Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwi-
schenverfügung vom 4. Februar 2013 aufgefordert wurden, bis zum
19. Februar 2013 einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf ihre
Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Februar 2013 an
das Gericht gelangten und unter Hinweis auf ihre finanzielle Situation um
die Möglichkeit der ratenweisen Begleichung des erhobenen Vorschusses
ersuchten,
dass diese Eingabe in Anbetracht der geltend gemachten finanziellen
Notlage vom Gericht auch als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) entgegengenommen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht dieses Gesuch mit Zwischenverfü-
gung vom 27. Februar 2013 abwies und den Beschwerdeführenden zur
Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– eine Nach-
frist ansetzte,
dass es zur Begründung ausführte, eine erste Prüfung der Akten habe die
mutmassliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ergeben,
dass der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als of-
fensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte
Verfolgung mit zutreffender und nachvollziehbarer Begründung als un-
glaubhaft erachtete,
dass das BFM im Entscheid festhielt, der Beschwerdeführer habe sich im
Verlaufe des Verfahrens zur angeblichen Suche durch die nigerianischen
Behörden widersprüchlich geäussert,
dass seine Angaben zur militanten Gruppierung ungereimt ausgefallen
seien,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, sein angebliches Engagement als
Militanter angemessen zu substanziieren,
dass seine Schilderungen nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem
vermittelten,
dass die Beschwerdeführerin die Umstände der angeblich drohenden Op-
fergabe in keiner Weise habe substanziieren können,
dass die Beschwerdeführenden vor Ort über Beziehungsnetze verfügen
würden und während des mehrjährigen Aufenthaltes in Italien erwerbstä-
tig gewesen seien,
dass für nigerianische Staatsangehörige ein Rückkehrhilfeprogramm be-
stehe und sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erweise,
dass auf die ausführliche Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 27. Februar 2013 zu verweisen ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Tat kaum den Ein-
druck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem zu erwecken vermö-
gen,
dass jedenfalls nicht davon auszugehen ist, er werde wegen gewaltsamer
Aktionen C._______ durch die Behörden persönlich gesucht,
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dass die Schilderung der Beschwerdeführerin betreffend die ihr drohende
Verfolgung durch den Stiefvater kaum Realkennzeichen aufweist,
dass die Bedrohung durch einen Angehörigen vorliegend im Übrigen wohl
ohnehin nicht als landesweit drohende und asylrelevante Verfolgung qua-
lifiziert werden kann,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe erneut ein Einste-
hen für Belange C._______ vorbringt, ohne auf die Erwägungen der Vor-
instanz einzugehen,
dass auch für die angebliche Bedrohung der Beschwerdeführerin stich-
haltige Argumente fehlen,
dass nach dem Gesagten eine erfolgte oder konkret drohende Verfolgung
der Beschwerdeführenden aus den im Asylgesetz genannten Gründen
nicht ersichtlich ist und die Beschwerdevorbringen mangels überzeugen-
der Gegenargumente keine andere Einschätzung rechtfertigen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelingt, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton, welchem die Beschwerdeführenden für den
Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurden,
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und
sie zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von ausländischen Perso-
nen regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig er-
scheint, da es den Beschwerdeführenden – wie vorstehend dargelegt –
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen im Hei-
matstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht landesweit durch Krieg, Bürger-
krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist,
weshalb sich der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zu-
mutbar erweist,
dass die Beschwerdeführenden dort im Sinne der vorinstanzlichen Erwä-
gungen nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten werden, da
keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind,
die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführen-
den verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benö-
tigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und
der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 27. Februar
2013 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von
Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss getilgt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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