B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-500/2019
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…)
und deren Kinder
B._______, geboren am (…)
C.________, geboren am (…),
und D._______ geboren am (…)
Syrien,
alle vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(….)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2018.
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Sachverhalt:
A.
Am 30. November 2016 suchten die Beschwerdeführenden – syrische
Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus E.______ – in der Schweiz um
Asyl nach.
Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Dezember 2016 und
der Anhörung vom 22. März 2018 machte die Beschwerdeführerin zur Be-
gründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, nach ihrer Heirat
im Jahre 1996 sei sie von 2014 bis 2016 für eine Frauenorganisation der
Apoci (Anhänger des Kurdenführers «Apo» Abdullah Öcalan) in der Land-
wirtschaft tätig gewesen und habe gemeinsam mit ihren Kindern an De-
monstrationen teilgenommen, ohne deswegen behördlich behelligt worden
zu sein. Ihr Ehemann sei ein langjähriges Mitglied der PYD (Partiya
Yekîtiya Demokrat) (zuletzt Regionalleiter der Parteiorganisation Tavdam)
und in Syrien politisch aktiv gewesen. Im Jahr 2007 sei ihr Ehemann bei
einer Demonstration vom syrischen Regime festgenommen und zehn
Tage, im Jahre 2009 drei Monate lange inhaftiert worden. Nach seiner Frei-
lassung im Jahre 2010 habe man ihn ohne nachfolgende Inhaftierung meh-
rere Male festgenommen. Zwischen 2011 und 2016 habe es keine weiteren
Vorkommnisse mehr gegeben, da im Jahre 2013 die Apoci die Kontrolle in
der Region übernommen hätten. Am 20. August 2016 hätten Angehörige
des syrischen Geheimdienstes ihren Ehemann während dessen Abwesen-
heit mit Haftbefehl festnehmen wollen und dabei eine Hausdurchsuchung
vorgenommen. In der Folge habe sich ihr Ehemann versteckt und in den
Schutz der PYD begeben. Eine Woche später hätten sich Angehörige nach
dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt und sie dabei geschlagen. Sie
habe versucht, von den Apoci Schutz zu erhalten, diese hätten jedoch von
ihr verlangt, sich zu bewaffnen, weshalb sie in der Folge ohne ihren Ehe-
mann mit ihren Kindern ausgereist sei. Während ihrer Reise in die Schweiz
sei sie in der Türkei von einem Jugendfreund, den sie vor ihrer Zwangshei-
rat geliebt habe, zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden und in der
Folge schwanger geworden. Sie habe niemanden davon erzählt und ihren
Ehemann, der sich nach wie vor in Syrien befinde, davon überzeugen kön-
nen, dass die Kinder seine leiblichen Kinder seien.
B.
Der Sohn B._______ bestätigte im Rahmen der BzP vom 7. Dezember
2016 und der Anhörung vom 24. Mai 2018 die Angaben der Beschwerde-
führerin und machte keine eigenen Asylgründe geltend.
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Zum Nachweis der Identität wurden im Original syrische Reisepässe, ein
Zivilregisterauszug und ein Familienbüchlein eingereicht.
C.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 (Eröffnung am 27. Dezember 2018)
lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ord-
nete deren Wegweisung an, nahm sie indessen wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Januar 2019 erhoben die Be-
schwerdeführenden unter Beilage mehrerer Dokumente (u.a. Gesuch an
F.________ vom 5. Dezember 2018, Schreiben der Staatsanwaltschaft
G.________ vom 14. Januar 2019 und Schnellrecherche der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 19. April 2018 zur geschlechtsspezifi-
schen und sexuellen Gewalt in Syrien) gegen diese Verfügung Be-
schwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, even-
tualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und
die vorläufige Aufnahme, subeventualiter die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) ersucht.
E.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2019 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses,
hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG
gut und ordnete MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende Aargau, den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechts-
vertreter bei.
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Seite 4
G.
In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2019 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 15. April 2019 nahm der Rechtsvertreter zur vorinstanzli-
chen Argumentation Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bishe-
rige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden,
aufgrund der politischen Tätigkeit des Ehemannes beziehungsweise des
Vaters habe der syrische Geheimdienst im Jahre 2016 in E._______ bei
ihnen Zuhause nach ihm gesucht und dabei beim zweiten Besuch die Be-
schwerdeführerin tätlich angegriffen und bedroht, als nicht glaubhaft.
Sie führte in der angefochtenen Verfügung mit Hinweis auf die entspre-
chenden Erwägungen in mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsge-
richts aus, die syrische Regierung habe sich im Juli 2012 – mit Ausnahme
der Städte al-Hasaka und al-Qamischli – aus den kurdischen Gebieten
Nordsyriens zurückgezogen und die syrisch-kurdische Partei PYD und de-
ren militärische Organisation YPD hätten die Kontrolle in diesem Gebiet
übernommen. Im Weiteren bestehe seit der genannten faktischen Macht-
übernahme durch die YPD im Nordosten Syriens eine Zusammenarbeit
zwischen den syrischen Regierungsbehörden und den kurdischen De-
facto-Behörden. Bei dieser Sachlage sei nicht davon auszugehen, dass
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Seite 6
das syrische Regime im August 2016 in E._________ die Möglichkeit be-
ziehungsweise das Interesse gehabt hätte, den Ehemann der Beschwer-
deführerin zu verhaften. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin ange-
geben, seit 2011 sei es zu keinen weiteren Vorkommnissen mit dem syri-
schen Geheimdienst gekommen. Daher erscheine ein behördliches Verfol-
gungsinteresse unwahrscheinlich. An dieser Einschätzung ändere die Er-
klärung der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ehemann nach seiner Frei-
lassung noch keine Gerichtsverhandlung gehabt habe (vgl. A28 S. 16),
nichts. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Vorbrin-
gen geltend gemacht, nach denen sie persönlich aufgrund der Aktivitäten
ihres Ehemannes bedroht worden wäre. Ferner sei es diesem bis heute
möglich, sich im Gebiet E._________ aufzuhalten und dort ein Kleiderge-
schäft zu führen. Somit sei die geltend gemachte Reflexverfolgung nicht
glaubhaft. Es bestünden auch keine anderen Anhaltspunkte auf eine (dro-
hende) Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihres Eheman-
nes, habe die Beschwerdeführerin doch nicht hinreichend belegen können,
dass ihr Ehemann in Syrien über ein entsprechendes politisches Profil ver-
füge.
4.2 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, in der Türkei von ei-
nem langjährigen Bekannten vergewaltigt worden zu sein und in der Folge
Kinder von diesem geboren zu haben, seien nur asylrelevant, wenn diese
auch in Syrien zur einer Verfolgungssituation führen würden. Eine solche
könne ausgeschlossen werden, da die Beschwerdeführerin angegeben
habe, dass niemand etwas von der Vergewaltigung erfahren habe und es
ihr gelungen sei, ihren Ehemann davon zu überzeugen, dass er der leibli-
che Vater sei. An dieser Einschätzung ändere auch der Hinweis auf einen
allfälligen DNA-Test nichts.
5.
In der Beschwerde wurde geltend gemacht, den Aussagen der Beschwer-
deführerin zur Situation in ihrem Wohnort E.________ sei zu entnehmen,
dass die dortigen Umstände wesentlich komplexer seien als von der Vo-
rinstanz dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe unter anderem angege-
ben, im Jahre 2016 habe das syrische Regime in Hasaka und Qamishli
nach Streitigkeiten mit den Apochi begonnen, Angehörige der Apochi fest-
zunehmen, insbesondere unbewaffnete Politiker wie ihren Ehemann (vgl.
A28 S. 14). Daher sei die behördliche Suche nach dem Ehemann der Be-
schwerdeführerin keineswegs unwahrscheinlich, zumal die diesbezügliche
Schilderung der Beschwerdeführerin sehr detailliert ausgefallen sei.
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Im Weiteren habe der Vergewaltiger in der Zwischenzeit trotz Zusicherung,
dass niemand von dem Vorkommnis erfahren werde, dieses im Oktober
2018 einer seiner Cousinen weitererzählt, wodurch die Familie des Ehe-
mannes davon Kenntnis erhalten habe. In der Folge habe die Beschwer-
deführerin telefonische Todesdrohungen von ihrer eigenen Familie und der
Verwandtschaft des Vergewaltigers erhalten. Auch ihr Ehemann selbst
habe sie mit dem Tod bedroht, sollten die beiden Kinder nicht von ihm stam-
men. Die Beschwerdeführerin habe panische Angst davor, nach Syrien zu-
rückkehren zu müssen und fürchte sich auch davor, dass ihr Ehemann in
die Schweiz reisen könnte und «die ganze Geschichte erfahren würde».
Die beiden in der Schweiz geborenen Töchter C._______ und D._____
hätten den Nachnamen der Mutter erhalten, was ihre Situation noch ver-
schlimmere. Daher habe die Beschwerdeführerin beim Zivilstandsamt
Aarau ein Verfahren eingeleitet, damit ihre beiden Töchter den Namen des
Ehemannes erhielten. Im Weiteren habe sie Strafanzeige erstattet und sich
bei der Beratungsstelle H.________ angemeldet. Gemäss einer SFH-
Schnellrecherche vom 19. April 2018 würden vergewaltigte Personen
durch die syrische Gesellschaft und ihre Familien stark stigmatisiert, weil
die Ehre der Familie eng mit dem Schicksal der Frauen verbunden sei. Die
Beschwerdeführerin stamme aus einer äusserst konservativen Familie. Die
Vorinstanz habe bei der Ablehnung des Asylgesuchs die frauenspezifi-
schen Fluchtgründe nicht hinreichend berücksichtigt und damit den An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt.
6.
In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2019 erachtete das SEM die mit
der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin,
aufgrund der Kenntnisnahme der Familienangehörigen von der Vergewal-
tigung mit dem Tod bedroht worden zu sein, als nicht glaubhaft. Anlässlich
der Anhörung habe die Beschwerdeführerin keinerlei Bedenken hinsicht-
lich der in der Schweiz geborenen Kinder geltend gemacht. Die Beschwer-
deführerin habe ausgesagt, dass ihr Ehemann das kleinste Kind vermisse,
da er es noch nie gesehen habe (vgl. A28 S. 5), und dass es ihr gelungen
sei, ihren Ehemann davon zu überzeugen, dass die Kinder von ihm stamm-
ten (vgl. A28 S. 18 und S. 20). Sie habe ausdrücklich zu Protokoll gegeben,
sich zu wünschen, dass ihr Ehemann in die Schweiz komme (vgl. A28
S. 20). Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass der
Vergewaltiger froh darüber gewesen sei, dass sie die Kinder unter dem
Namen ihres Ehemannes registrieren würde (vgl. A28 S. 18). Daher sei
nicht ersichtlich, weshalb der Vergewaltiger auf einmal ein Interesse daran
gehabt haben sollte, seine Familie über die Vergewaltigung zu informieren.
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Seite 8
7.
Mit Replik vom 15. April 2019 machte der Rechtsvertreter geltend, die Be-
schwerdeführerin kenne den Grund nicht, weshalb ihr Vergewaltiger seiner
Cousine von der Geburt der Kinder erzählt habe. Die Tatsache, dass sich
die Beschwerdeführerin noch anlässlich der Anhörung die Anwesenheit ih-
res Ehemannes herbeigewünscht habe, spreche eher für die Glaubwürdig-
keit der Beschwerdeführerin. Die Gefährdungssituation für die Beschwer-
deführerin habe sich nach der Anhörung vom 22. März 2018 grundlegend
verändert.
8.
8.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin, der
syrische Geheimdienst habe im Jahre 2016 in E._______ nach ihrem Ehe-
mann gesucht und sie dabei tätlich angegriffen und bedroht, zu Recht als
nicht glaubhaft.
Auch wenn, wie in der Beschwerde darauf hingewiesen, die Möglichkeit
einer Verhaftung durch den syrischen Geheimdienst im Herrschaftsgebiet
der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren militärischen Organisation
YPD nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden kann, so erscheint ein
Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden am Ehemann der Beschwer-
deführerin nach Jahren ohne Vorkommnisse nicht plausibel, zumal dieser
– mangels gegenteiliger Angaben – offenbar weiterhin ohne Behelligungen
in E.________ lebt und auch in der Zwischenzeit nicht ausgereist ist. Es
bestehen auch keine anderen Anhaltspunkte auf eine (drohende) Re-
flexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihres Ehemannes.
8.2 Hinsichtlich der Aufforderung der Apoci an die Beschwerdeführerin,
sich zu ihrem Schutz zu bewaffnen, ist fraglich, ob darin eine Aufforderung
zu Wahrnehmung der Dienstpflicht gesehen werden kann, unterstehen
doch der von den kurdischen Behörden im Juli 2014 deklarierten Wehr-
pflicht lediglich junge Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren. Ohnehin
ist eine drohende Rekrutierung durch die YPG nicht geeignet, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, da eine drohende Rekrutierung allein noch
nicht ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. das Refe-
renzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3).
8.3 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, in der Türkei von ei-
nem langjährigen Bekannten vergewaltigt worden zu sein und in der Folge
Kinder von diesem geboren zu haben, hat das SEM zu Recht als nicht
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asylrelevant erachtet. Zutreffend hat es aufgrund der Aussagen der Be-
schwerdeführerin, wonach niemand etwas von der Vergewaltigung erfah-
ren habe und es ihr gelungen sei, ihren Ehemann davon zu überzeugen,
dass er der leibliche Vater sei, eine Gefährdungssituation im Heimatstaat
ausgeschlossen. Der Vorwurf in der Beschwerde, das SEM habe die frau-
enspezifischen Fluchtgründe nicht hinreichend berücksichtigt und damit
den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, erweist sich als blosse Be-
hauptung.
Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen, aufgrund der
Kenntnisnahme der Familienangehörigen von der Vergewaltigung sei die
Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht worden, ist als nachgeschoben
und damit nicht glaubhaft zu erachten. Es ist nicht nachvollziehbar, warum
der Vergewaltiger, welcher sich zuvor noch erleichtert darüber gezeigt
habe, dass die Beschwerdeführerin die Kinder unter dem Namen ihres
Ehemannes registrieren würde (vgl. A28 S. 18), auf einmal ein Interesse
daran gehabt haben sollte, seine Familie über das Vorkommnis zu infor-
mieren. Auch die weiteren Vorbringen, in der Folge sei die Beschwerdefüh-
rerin sowohl von den Familienangehörigen des Vergewaltigers und ihren
eigenen als auch von ihrem Ehemann telefonisch mit dem Tod bedroht wor-
den, erscheint in der geschilderten Weise überzeichnet und realitätsfremd.
Bei dieser Sachlage ist eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin
vor künftiger Verfolgung zu verneinen.
8.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylge-
suche abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
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Seite 10
aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der
Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgescho-
ben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung
vom 4. März 2019 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrens-
kosten zu erheben sind.
10.2 Den Beschwerdeführenden wurde – ebenfalls mit Zwischenverfügung
vom 4. März 2019 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und MLaw El Uali Emmham-
med Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, den Be-
schwerdeführenden als amtlicher Rechtsvertreter eingesetzt. Der in der
Kostennote vom 15. April 2019 aufgeführte Stundenansatz von Fr. 250.–
ist zu hoch, beträgt doch der Stundenansatz für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 150.–. Von einem Stun-
denansatz von Fr. 150.– ausgehend, ist dem Rechtsvertreter somit ein Ho-
norar von aufgerundet Fr. 1‘100.– (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse
zu entrichten ist (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-500/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1‘100.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: