Abtei lung IV
D-5004/2006/teb/huj
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterinnen
Regula Schenker Senn und Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______, und dessen Kind B._______, Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Militärstrasse 76,
Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung. Verfügung des BFM vom 5. Juli
2006
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5004/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ein afghanischer Staatsangehöriger tadschi-
kischer Ethnie aus Kabul verliess seinen Heimatstaat nach eigenen
Angaben zusammen mit seinem Sohn am 18. Juni 2001 und gelangte
via Pakistan, wo sie sich während mehrerer Monate aufhielten, am
18. November 2001 auf dem Luftweg an den Flughafen Zürich-Kloten,
wo er tags darauf um Asyl nachsuchte.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2001 verweigerte das Bun-
desamt dem Beschwerdeführer und seinem Sohn vorläufig die Einrei-
se in die Schweiz und wies ihnen einstweilen den Transitbereich des
Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. Am 24. November
2001 hörte die Flughafenpolizei den Beschwerdeführer sodann zu sei-
nen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentli-
chen geltend, er habe nach der Schule eine Ausbildung bei der Luft-
waffe absolviert und danach von 1983 bis 1987 als Helikopterpilot
Dienst geleistet. Nachdem er im Jahre 1987 bei einem Einsatz abge-
schossen und dabei verletzt worden sei, habe er als Offizier im Range
eines Doham Britman in der Funktion als militärischer Flugkoordinator
auf dem Militärflugplatz von Kabul gearbeitet, bis die Regierung von
Mohammad Najibullah im Frühjahr 1992 gestürzt worden sei und er
auf Rat seines Bruders eines früheren Generals aus der Armee
ausgeschieden sei. In der Folge habe er zusammen mit seinem Bruder
zunächst einen Zwischenhandel mit Früchten betrieben und danach ei-
nen Teppichladen geführt. Aufgrund seines früheren politischen Enga-
gements für die Regierung Najibullah hätten ihre Stiefcousins, welche
mit den Mudschaheddin sympathisiert hätten, gegen sie Stellung be-
zogen und wahrscheinlich die Ermordung seines seit November 2000
verschollenen Bruders verschuldet. Da er befürchtet habe, wie sein
Bruder von Mudschaheddin oder Talibangruppierungen umgebracht zu
werden, habe er sich zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen;
aus finanziellen Gründen habe er jedoch nur eines seiner fünf Kinder
mit sich nehmen können, während die übrigen zusammen mit seiner
Ehefrau in Kabul verblieben seien.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2001 bewilligte das BFF
dem Beschwerdeführer und dessen Sohn die Einreise in die Schweiz
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und wies sie an die Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrens-
zentrum) Kreuzlingen, wo der Beschwerdeführer am 3. Dezember
2001 zu seinen Personalien und dem Reiseweg befragt wurde.
D.
Am 19. Dezember 2002 erfolgte die einlässliche Anhörung durch die
zuständige kantonale Behörde. Der Beschwerdeführer gab dabei im
Wesentlichen an, er sei in den 1980-er Jahren Hubschrauberpilot bei
der afghanischen Luftwaffe und einfaches Mitglied der Demokrati-
schen Volkspartei Afghanistans (DVPA) geworden. Auch sein Bruder,
welcher Kommandant einer Einheit gewesen sei, sei lediglich einfa-
ches Parteimitglied gewesen. Wegen seiner politischen Aktivitäten,
welche sich auf Besuche von monatlichen Versammlungen und die ge-
legentliche Redaktion von Artikeln für die Partei beschränkt hätten,
habe er nach dem Machtwechsel von 1992 keine nennenswerten
Probleme gehabt; er sei lediglich am 29. April 1993 während zweier
Stunden von den Mudschaheddin festgehalten worden. Er sei jedoch
aus einem anderen Grund gefährdet. Er habe nämlich im Jahre 1985
von einem Cousin aus Peschawar (Pakistan) einen Brief erhalten, in
welchem er von seinem Onkel und dessen drei Söhnen, die Mudscha-
heddin seien, aufgefordert worden sei, einen Armeehubschrauber
nach Peschawar zu fliegen und ihn dort den Mudschaheddin zu über-
lassen. Er habe dieser Aufforderung indessen keine Folge geleistet,
sondern seine militärischen Vorgesetzten informiert. Seine Verwandten
hätten ihm zu diesem Zeitpunkt nichts anhaben können; nach dem
Sturz des Najibullah-Regimes seien sie aber nach Afghanistan zurück-
gekehrt, was ihn beunruhigt habe. Am 15. November 2000 sei dann
sein Bruder verschwunden und wahrscheinlich von den Mudschahed-
din umgebracht worden, worauf er befürchtet habe, ebenfalls ermordet
zu werden.
E.
Am 4. August 2003 hörte das BFF den Beschwerdeführer im Rahmen
einer Direktbefragung gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergänzend an. Der Beschwerdefüh-
rer bestätigte und konkretisierte dabei seine früheren Aussagen.
F.
Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 18. Februar 2004 wies
das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Sohnes
ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig
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verfügte es ihre vorläufige Aufnahme. Zur Begründung seiner Verfü-
gung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten soweit die Frage der Flüchtlingsei-
genschaft betreffend den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
nicht zu genügen; indessen erweise sich der Vollzug der Wegweisung
angesichts der Lage in Afghanistan als nicht zumutbar.
G.
Mit an das BFM gerichteter Eingabe seines Rechtsvertreters vom
6. Juli 2005 ersuchte der Beschwerdeführer um wiedererwägungswei-
se Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1-3 der Verfügung vom 18. Februar
2004, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des
Asyls. Zur Begründung brachte er, unter Beilage entsprechender Be-
weismittel, im Wesentlichen vor, er könne nun mit einer Zeugenaussa-
ge eines in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebenden Lands-
mannes beweisen, dass er Pilot der afghanischen Luftwaffe sowie Mit-
glied der DVPA gewesen sei. Ferner könne er eine an seinen Vater ge-
richtete Aufforderung der Mudschaheddin vom 15. November 2004
beibringen, in welcher dieser ersucht worden sei, seinen Sohn (den
Beschwerdeführer) dem vorgeworfen werde, als Militärpilot Mud-
schaheddin bombardiert und getötet zu haben auszuliefern.
Schliesslich reiche er eine Videokassette ein, in welcher der Auftritt ei-
nes Mudschaheddin-Kommandanten aufgezeichnet sei. Dieser Kom-
mandant spreche zu seiner Truppe und erwähne dabei die Luftangriffe
des kommunistischen Regimes gegen die Mudschaheddin. Er spreche
auch explizit über den Beschwerdeführer und werfe ihm vor, bei Bom-
bardierungen der Ortschaft Paghman beteiligt gewesen zu sein;
schliesslich rufe er die Soldaten auf, den Beschwerdeführer und seine
Angehörigen zu suchen und gegen ein Kopfgeld auszuliefern.
H.
Das BFM prüfte die Eingabe vom 6. Juli 2005 unter wiedererwägungs-
rechtlichen Gesichtspunkten und wies mit Verfügung vom 4. August
2005 die Begehren des Beschwerdeführers ab.
I.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe sei-
nes Rechtsvertreters Beschwerde bei der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK). Im Rahmen des Vernehmlas-
sungsverfahrens hob das BFM am 3. Februar 2006 die angefochtene
Verfügung auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. In
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der Folge schrieb die ARK das Beschwerdeverfahren mit einzelrichter-
lichem Beschluss vom 6. Februar 2006 als gegenstandslos geworden
ab.
J.
Im wieder aufgenommenen Verfahren hörte das BFM den Beschwer-
deführer am 5. Mai 2006 in einer Direktbefragung an. Für die Einzel-
heiten in seinen Aussagen wird auf das Befragungsprotokoll verwie-
sen.
K.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2006 eröffnet am 7. Juli 2006 wies das
BFM die als zweites Asylgesuch beurteilte Eingabe vom 7. Juli 2005
ab, liess jedoch die bereits mit Verfügung vom 18. Februar 2004 ange-
ordnete vorläufige Aufnahme in der Schweiz bestehen. Zur Begrün-
dung führte das Bundesamt an, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhal-
ten vermöchten. Auf die Einzelheiten der Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. August 2006 erhob der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2006 Be-
schwerde und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Durchführung einer Anhörung durch die Beschwerdein-
stanz sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver-
zicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2006 verzichtete der Instruk-
tionsrichter antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses
und verwies betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege unter Hinweis auf die bislang nicht ausgewiesene
prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auf einen späteren
Zeitpunkt.
N.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. August 2006 reichte der
Beschwerdeführer Unterlagen im Zusammenhang mit seiner finanziel-
len Situation ein.
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O.
Mit Vernehmlassung vom 31. August 2006 welche dem Beschwerde-
führer zur Kenntnisnahme unterbreitet wurde hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission hängigen Rechts-
mittel übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän-
dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer und sein Sohn sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 5. Juli 2006 explizit die am
18. Februar 2004 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers und dessen Sohnes in der Schweiz bestätigt (vgl. Dispositiv-
Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung); im vorliegenden Beschwerde-
verfahren bildet Gegenstand somit ausschliesslich die Frage der
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Flüchtlingseigenschaft und des Asyls, sowie die Anordnung der
Wegweisung an sich.
2.2 Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
19. November 2001 bereits mit Verfügung vom 18. Februar 2004 mit
der Begründung abgewiesen, die Vorbringen des Beschwerdeführers
vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu ge-
nügen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
In seiner Eingabe vom 6. Juli 2005 machte der Beschwerdeführer in-
dessen unter anderem mit der Einreichung einer Videoaufnahme und
einer schriftlichen, an seinen Vater gerichteten Aufforderung vom
15. November 2004 das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe geltend
(vgl. zu diesem Begriff Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 17 E. 3b S. 134
ff.) und ersuchte erneut um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und Gewährung des Asyls. Vor diesem Hintergrund hat das BFM die
Eingabe in ihrer Verfügung vom 5. Juli 2006 zu Recht als zweites
Asylgesuch geprüft.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Seite 7
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4.
4.1
4.1.1 Bereits in der unangefochten gebliebenen Verfügung vom
18. Februar 2004 hat das Bundesamt die Vorbringen des Beschwerde-
führers als unglaubhaft bezeichnet. So erachtete es zunächst die vom
Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungslage als realitätsfremd und
führte aus, dass heute nicht jeder ehemalige Kommunist in Afghanis-
tan behelligt werde. Der Gefährdungsgrad hänge vielmehr entschei-
dend vom seinerzeitigen Rang und dem Bekanntheitsgrad innerhalb
der DVPA ab, beziehungsweise davon, ob die betreffende Person als
Mitglied des Regimes für die Zufügung schweren Schadens an Perso-
nen verantwortlich gemacht werden könne. Der Beschwerdeführer sei
indessen einerseits bloss einfaches Parteimitglied gewesen und habe
andererseits als ehemaliger Pilot nur Transportflüge durchgeführt. Das
Fehlen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zeige sich ferner dar-
in, dass der Beschwerdeführer nach dem Fall des kommunistischen
Regimes nur kurzfristig festgehalten worden sei und anschliessend
noch einige Zeit unbehelligt in Kabul habe leben können. Zu den an-
geblich von seinen Verwandten drohenden Übergriffen habe sich der
Beschwerdeführer sodann widersprüchlich geäussert, so unter ande-
rem in Bezug auf die Ermordung seines Bruders. Zudem sei das an-
gebliche Verhalten der Cousins nicht nachvollziehbar, wie im Übrigen
auch dasjenige des Beschwerdeführers selber, welcher trotz der Ge-
fährdung zusammen mit seinem Bruder eine rege geschäftliche Reise-
tätigkeit entfaltet habe.
4.1.2 In seiner Verfügung vom 5. Juli 2006 nimmt das BFM Bezug auf
die vom Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
7. Juli 2005 eingereichten Unterlagen, und bezeichnet diese Beweis-
mittel als Totalfälschungen. Zur Begründung führt es zunächst hinsicht-
lich der schriftlichen Bestätigung von C._______ einem in der
Schweiz als anerkannter Flüchtling lebenden Landsmann des
Beschwerdeführers vom 16. Juni 2005, aus, dessen Bezeugung,
wonach er mit dem Beschwerdeführer als ehemaliger Luftwaffenpilot
zusammengearbeitet habe, erscheine nicht plausibel, da der
Beschwerdeführer im Jahre 1987 seine Tätigkeit als Pilot aufgegeben
habe und C._______ zu jenem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen
sei. Bezüglich der eingereichten schriftlichen Warnung der "Ittihad
Islami Afghanistan" vom 15. November 2004, in welcher der Vater des
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Beschwerdeführers zu dessen Auslieferung aufgefordert worden sei,
stellt sich das Bundesamt auf den Standpunkt, solchen Schreiben
komme nur minimaler Beweiswert zu, da sie käuflich erwerbbar seien
und jederzeit produziert werden könnten. Zudem sei inhaltlich kein
Zusammenhang zwischen der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Verfolgung seitens der Mudschaheddin und der Mahnung
vom 15. November 2004 ersichtlich und schliesslich erscheine es
kaum vorstellbar, dass ein betagter Mann wie der Vater des
Beschwerdeführers alleine und ohne zwingenden Grund aus dem
Ausland nach Afghanistan zurückkehren würde, falls dort Feinde der
Familie lauern würden. Soweit das eingereichte Videoband betreffend,
hält die Vorinstanz fest, der Inhalt der Aufnahme stimme mit den vom
Beschwerdeführer gemachten Vorbringen nicht überein. So habe der
Beschwerdeführer angegeben, ihm werde die Führung einer
Militäraktion gegen Widerstandskämpfer in Paghman angelastet,
anlässlich welcher die Mudschaheddin beträchtliche Verluste erlitten
hätten; in der Videoaufnahme werde dem Beschwerdeführer jedoch
vorgeworfen, sowohl für die Mudschaheddin als auch für die
Regierung Najibullahs tätig gewesen zu sein und letzterer ermöglicht
zu haben, einen Angriff gegen die Mudschaheddin zu führen, bei
welchem diese Verluste erlitten hätten. Der Beschwerdeführer habe
sich offensichtlich nicht sonderlich mit seinen vermeintlichen Feinden
auseinandergesetzt. Von einer Person, auf welche gar ein Kopfgeld
ausgesetzt worden sein solle, sei ein anderes Interesse an der
Gefährdungslage zu erwarten.
4.2
4.2.1 In seiner Beschwerdeeingabe vom 7. August 2006 nimmt der
Beschwerdeführer zunächst Stellung zu den Ausführungen des Bun-
desamts in der Verfügung vom 18. Februar 2004. Auch wenn diese
Verfügung seinerzeit unangefochten geblieben ist, sind die diesbezüg-
lichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu hören, da lediglich
das Dispositiv in Rechtskraft erwachsen ist, nicht aber die Begründung
der Vorinstanz (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Aufl., Bern 1983, S. 323). Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei an-
gesichts seiner militärischen er sei Helikopterpilot im Offiziersrang
und Flugkommandant auf dem Flughafen Kabul gewesen und kom-
munistischen Vergangenheit durchaus als exponierte Persönlichkeit
des Regimes von Najibullah zu betrachten und habe deshalb auch
heute noch von ehemaligen Mudschaheddin-Kämpfern Vergeltungs-
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massnahmen zu befürchten. Den Umstand, dass er nach dem Fall des
Najibullah-Regimes von den Mudschaheddin nur kurzfristig festgehal-
ten worden sei, habe er in der Befragung vom 4. August 2003 plausi-
bel erklären können.
4.2.2 Bezüglich der vorinstanzlichen Argumentation in der angefochte-
nen Verfügung vom 5. Juli 2006 führt der Beschwerdeführer sodann
zunächst aus, er habe sehr wohl mit C._______ zusammen gearbeitet.
Jener habe sich zwischen 1987 und 1989 mithin im Alter von 16 bis
18 Jahren bei der Luftwaffenschule auf dem Flughafen Kabul Khwaja
Rawash zum Helikopterpiloten ausbilden lassen. Wieso C._______
bereits als Minderjähriger Pilot habe werden können, wisse er nicht; es
sei allerdings denkbar, dass dies aufgrund der Bürgerkriegssituation
möglich gewesen sei. Nachdem er (der Beschwerdeführer) infolge
seines Unfalles nicht mehr selber habe fliegen können, habe er in
seiner Funktion als Bodenoffizier der Luftwaffe auch nach 1987 viele
Piloten gesehen, so auch C._______.
Hinsichtlich der schriftlichen Weisung der Ittihad-i-Islami Afghanistan
vom 15. November 2004, mit welcher sein Vater zu seiner Auslieferung
aufgefordert worden sei, verstosse die Vorinstanz sodann mit ihrer Be-
gründung gegen das Prinzip des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7
AsylG, wonach eine asylsuchende Person nicht den strikten Beweis
für ihre Asylgründe erbringen müsse. Indem das BFM einzig erkläre,
solche Beweismittel seien im afghanischen Kontext leicht käuflich er-
werbbar, verletzte es die ihm obliegende Begründungspflicht, da es
damit keinerlei Fälschungsmerkmale in Bezug auf das von ihm einge-
reichte Dokument nachweise. Mit dem eingereichten Schreiben vermö-
ge er zu belegen, dass die Mudschaheddin von seiner Beteiligung an
Bombardierungen mit Toten und Verletzten, mithin von seiner persönli-
chen Verantwortung für Schäden an Drittpersonen, ausgingen; dass er
als ehemaliger Pilot eines Transporthubschraubers nie an solchen
Bombardierungen teilgenommen habe, sei daher unbeachtlich. Entge-
gen der Auffassung der Vorinstanz stehe das vom Kommandanten M.
unterzeichnete Schreiben ferner sehr wohl in Zusammenhang mit der
von ihm geltend gemachten Verfolgung seitens der Mudschaheddin,
gehöre dieser Mann doch der vom ehemaligen Widerstandskämpfer
und jetzigen Parlamentsmitglied Abdul Rasul Sayyaf geführten Partei
der Ittihad-i-islami Afghanistan an. Es sei zudem auch ohne weite-
res nachvollziehbar, dass der Kommandant eine schriftliche Aufforde-
rung verfasst habe, habe er doch als Vertreter von Sayyafs Partei in
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quasi-offizieller Mission gehandelt. Schliesslich gehe die Vorinstanz
fehl mit der Erwägung, es erscheine kaum vorstellbar, dass sein Vater
als älterer Mann alleine und ohne zwingenden Grund aus dem
Ausland nach Afghanistan reisen würde, falls dort Feinde der Familie
lauern würden; zum einen habe sein Vater Präsenz auf seinem Grund
und Boden markieren müssen, damit es nicht usurpiert worden sei,
und zum anderen habe er gerade wegen seiner Betagtheit davon
ausgehen können, dass ihm bei einem kurzzeitigen Aufenthalt im
Heimatstaat nichts angetan würde.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem
von ihm zu den Akten gereichten Videoband vor, er habe sich
entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung sehr wohl
mit seinen Gegnern und dem eingereichten Beweismittel auseinander
gesetzt. So decke sich der vom Kommandanten in der Videoaufnahme
gemachte Vorwurf, wonach dank seinen (des Beschwerdeführers)
Informationen ein Angriff der Armee auf eine Mudschaheddin-Stellung
durchgeführt worden sei, bei welchem es Tote gegeben habe, mit
seinen Aussagen anlässlich der Befragung vom 5. Mai 2006 durch das
BFM. Wie der Kommandant im Weiteren auf die Annahme gekommen
sei, dass er auch einmal auf der Seite der Widerstandskämpfer
gestanden sei, wisse er auch nicht, und dass er keine näheren
Angaben über diesen Kommmandanten machen könne, sei
nachvollziehbar, da er ihn nie persönlich kennen gelernt habe. Es sei
anzunehmen, dass der Kommandant die Informationen von seinen
Stiefcousins habe, welche Kontakte zu den Mudschaheddin-Führern
unterhalten hätten.
4.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen
der Auffassung der Vorinstanz in den wesentlichen Punkten durchaus
glaubhaft erscheinen.
4.3.1 Zunächst ergibt ein Vergleich der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers betreffend seine beruflichen Kontakte zu C._______ mit dessen
vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen schweizerischen
Asylverfahrensakten, dass C._______ in der Tat bereits im Jahre 1987
als damals 15-Jähriger eine Ausbildung als Helikopterpilot bei der
afghanischen Luftwaffe begann, welche er im Jahre 1989 abschloss;
ausserdem trat er schon während seiner Ausbildung der DVPA bei.
Anschliessend flog er bis zum Sturz der kommunistischen Regierung
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im Jahre 1992 Einsätze, bei welchen er Hilfsgüter und Waffen
transportierte. Vor dem Hintergrund dieser im damaligen Asylverfahren
auch vom Bundesamt als glaubhaft erachteten Angaben von
C._______, die er bereits im Jahre 1999 und damit lange vor der
Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz machte, erscheint es
durchaus naheliegend, dass sich die beiden Männer in den
gemeinsamen Jahren ihrer Dienstzeit als Helikopterpiloten
beziehungsweise als Pilot und militärischer Flugkoordinator, sowie als
Mitglieder der DVPA begegnet sind. Es bestehen daher keine
Anhaltspunkte, welche die Würdigung des Schreibens von C._______
vom 16. Mai 2005, in welchem er diese gemeinsame Vergangenheit
bestätigt, als blosses Gefälligkeitsschreiben rechtfertigen würden; die
persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird mithin in
dieser Hinsicht nicht beeinträchtigt.
4.3.2 Ferner kann auch den weiteren vom Beschwerdeführer einge-
reichten Beweismitteln, der schriftlichen Aufforderung vom 15. Novem-
ber 2004 an seinen Vater, ihn den Mudschaheddin auszuliefern, und
der Videoaufnahme einer Gebetsversammlung von Angehörigen der
Mudschaheddin nicht tel quel jeglicher Beweiswert abgesprochen wer-
den. Auch wenn das BFM im Zusammenhang mit dem ersteren Doku-
ment grundsätzlich zu Recht auf die leichte Beschaffbarkeit eines sol-
chen Beweismittels hinweist und dessen Echtheit im heutigen Zeit-
punkt in Afghanistan nicht überprüft werden kann, ist jedenfalls zu be-
rücksichtigen, dass es nahtlos in den Gesamtkontext der Vorbringen
des Beschwerdeführers passt. Die vom Bundesamt angeführten Zwei-
fel vermögen nicht zu überzeugen beziehungsweise konnten vom Be-
schwerdeführer plausibel ausgeräumt werden; zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Be-
schwerdeführers in der Beschwerdeeingabe verwiesen. Ebenso deutet
in Bezug auf die Videoaufnahme nichts darauf hin, dass die 46-minüti-
ge Filmsequenz, welche einen ununterbrochenen Handlungsablauf
aufweist, eigens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers produ-
ziert worden wäre; daran ändert auch der Umstand nichts, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen der Bundesanhörung vom 5. Mai 2006
die Anschuldigungen des Kommandanten nicht in allen Einzelheiten
exakt wiedergegeben hat.
4.3.3 Insgesamt decken sich nach dem Gesagten die in den genann-
ten Beweismitteln enthaltenen Sachverhalte weitgehend mit den Aus-
sagen, welche der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens
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gemacht hat. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ist
bei der Frage des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG ein gegenüber
dem strikten Beweis reduziertes Beweismass anzuwenden, welches
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers lässt; entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sind,
überwiegen oder nicht (vgl. dazu die vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführte Praxis der ARK gemäss Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1
E. 5a S. 4 f., m.w.H.).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen unter Berücksich-
tigung dieser Grundsätze jedenfalls in den wesentlichen Punkten
kongruent, nachvollziehbar und realistisch. So hat der Beschwerde-
führer zum einen glaubhaft – auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel
gezogen – dargelegt, dass er bis zum Sturz des Nadjibullah-Regimes
im Jahre 1992 als Helikopterpilot beziehungsweise militärischer Flug-
koordinator bei der afghanischen Luftwaffe gearbeitet hat und Mit-
glied der DVPA war. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes hat
er darüber hinaus plausibel vorgebracht, dass er aufgrund dieser
Tätigkeiten Schwierigkeiten mit seinen damals in Pakistan lebenden
Stiefcousins erhalten hat, weil er sich nicht auf die Seite der Mud-
schaheddin geschlagen hat. Er hat diesbezüglich in nachvollziehba-
rer, mit entsprechenden Unterlagen dokumentierter Weise aufge-
zeigt, dass er – wohl aufgrund einer Denunziation seiner Verwandten
bei den Mudschaheddin – von den ehemaligen Widerstandskämpfern
als Mitbeteiligter beziehungsweise Mitverantwortlicher an militäri-
schen Operationen gegen ihre Stellungen betrachtet wird und dafür
auch im heutigen Zeitpunkt noch zur Rechenschaft gezogen werden
soll. Schliesslich ist davon auszugehen, dass ein Bruder des
Beschwerdeführers – mit welchem er nach seinem Ausscheiden aus
dem Militärdienst zunächst einen Zwischenhandel mit Früchten
betrieben und danach einen Teppichladen geführt hat – im November
2000 aus Gründen, welche mit der Vergangenheit des Beschwerde-
führers und seiner Familie, die sich nicht zu den Zielen der Mudscha-
heddin bekannt hat, zusammenhängen, umgebracht worden ist.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
die Gründe, welche ihn zum Verlassen seines Heimatstaates beweg-
ten, in glaubhafter Weise dargetan hat. Bei dieser Sachlage wird der
von ihm in der Beschwerdeeingabe gestellte Antrag auf Durchführung
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einer ergänzenden Anhörung durch das Bundesverwaltungsgericht
hinfällig.
5.
5.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer
im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht (vgl. zu den diesbezüglichen
Anforderungen EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.) hat, bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise behelligt zu
werden, das heisst sich dort in einer landesweit ausweglosen Situation
befinden würde, in welcher ihm von staatlicher oder privater Seite er-
hebliche Nachteile aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen
drohen und gegen welche ihm von den staatlichen beziehungsweise
den vor Ort tätigen internationalen Institutionen entweder willentlich
oder wegen fehlender entsprechender Fähigkeit kein Schutz gewährt
würden (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18, sowie 1996 Nr. 1).
5.2 Die schweizerischen Asylbehörden verfolgen die Entwicklung der
Lage in Afghanistan kontinuierlich; dies gilt sowohl hinsichtlich der all-
gemeinen politischen, sicherheitsbezogenen und ökonomischen Situa-
tion, als auch bezüglich der Frage nach Personenkategorien, welche
trotz des Übergangs zu demokratischen Strukturen und der dauernden
Präsenz internationaler Streitkräfte unter der Führung der USA asyl-
rechtlich relevante Behelligungen befürchten müssen. Im hier interes-
sierenden Zusammenhang gilt dies gemäss der Rechtsprechung der
ARK gemäss EMARK 2004 Nr. 24 und 2005 Nr. 18 unter anderem für
ehemalige Angehörige des kommunistischen Staatsapparates unter
Präsident Najibullah, wenn sie sich aufgrund ihrer damaligen Stellung
exponiert haben und für Folterungen beziehungsweise schwere Men-
schenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden. Dies betrifft
vorab ehemals hochrangige Funktionäre wie Minister, Direktoren und
Generäle. Daneben können aber auch weniger hochgestellte Funktio-
näre einer Gefahr ausgesetzt sein, und zwar insbesondere dann, wenn
sie nicht zu einer ehemals einflussreichen Clique gehört haben und
daher keinerlei Schutz geniessen. Eine mögliche Gefährdung ist ab-
hängig vom sozialen Netzwerk, dem Status der Familie sowie der indi-
viduellen politischen und menschenrechtlichen Vergangenheit. Wer ei-
ner technischen Tätigkeit im Staatsdienst nachging, wird grundsätzlich
als politisch neutral betrachtet, da dabei niemandem ernsthafter Scha-
den zugefügt wurde; ebenso gelten einfache Mitglieder der DVPA allei-
ne aufgrund dieser Mitgliedschaft nicht als gefährdet (vgl. zum Ganzen
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EMARK 2004 Nr. 24 E. 4a S. 158 f. und die dort angegebenen
Quellen). Diese Einschätzung ist auch im heutigen Zeitpunkt nach wie
vor gültig. Auch wenn heute frühere DVPA-Mitglieder wieder für die
afghanische Regierung tätig sind und frühere Kommunisten Parla-
mentsabgeordnete sind, ist im Rahmen einer Abwägung aller relevan-
ter Faktoren im Einzelfall eine allfällige Gefährdungseinschätzung vor-
zunehmen, wobei die persönliche Vergangenheit der betroffenen Per-
son und deren familiärer Hintergrund zu berücksichtigen sind; ehemali-
ge Militärangehörige, Polizisten und Bedienstete des KHAD können
dabei nicht nur von den heutigen Machthabern worunter sich zahlrei-
che ehemalige Mudschaheddin-Kommandanten wie beispielsweise der
vom Beschwerdeführer genannte Abdul Rasul Sayyaf befinden (vgl.
EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.3) bedroht sein, sondern auch von Ange-
hörigen von Opfern des kommunistischen Regimes, welche ihnen
Menschenrechtsverletzungen vorwerfen (vgl. British Home Office, Bor-
der & Immigration Agency, Country of Origin Information Report, Af-
ghanistan, 7. September 2007, S. 96 ff., Ziff. 16.16-16-25; Danish Im-
migration Service, The political conditions, the security and human
rights situation in Afghanistan, Kopenhagen November 2004, S. 53 f.;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Demokratische Volkspar-
tei Afghanistans, Bern 30. August 2006).
5.3 Der Beschwerdeführer war während der kommunistischen Ära ei-
nerseits einfaches Mitglied der DVPA und andererseits als Hubschrau-
berpilot beziehungsweise Flugkoordinator Angehöriger der Luftwaffe in
einem mittleren Offiziersrang. Währenddem er bei der DVPA eigenen
Angaben zufolge keine massgeblichen Tätigkeiten entfaltete (vgl. Pro-
tokoll der Befragung vom 4. August 2003, S. 4 f.), war er als Offizier
der Streitkräfte Teil einer staatlichen Organisation, welche sich in ei-
nem Bürgerkrieg gegen die Mudschaheddin befand und im Rahmen
von Kampfhandlungen Tausende von Widerstandskämpfern und auch
Zivilisten tötete, wobei auch zahlreiche Kriegsverbrechen begangen
wurden. Der Beschwerdeführer konnte zwar glaubhaft dartun, dass er
als Pilot lediglich Transportaufgaben wahrnahm und nach einem Ab-
schuss auf dem Militärflugplatz von Kabul arbeitete, mithin nicht direkt
in Kampfhandlungen verwickelt war. Aufgrund familieninterner Ausein-
andersetzungen über die Frage der Unterstützung der Mudschaheddin
wurde er aber in der Folge von seinen Stiefcousins bei letzteren der
Teilnahme an Bombardierungen von Paghman bezichtigt, weshalb er
auch nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat von diesen gesucht
wurde. Ungeachtet der Tatsache, dass die gegen ihn erhobenen
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Anschuldigungen einer Grundlage entbehren und der Beschwerde-
führer nach dem Sturz des kommunistischen Regimes noch einige
Jahre in Afghanistan verblieben ist, ist daher davon auszugehen, dass
er bei einer Rückkehr dorthin mit privaten Racheakten und der
Zufügung erheblicher Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müsste, zumal er dort über keinerlei Rückhalt durch ein einfluss-
reiches familiäres Netz oder sonstige Kontakte zählen könnte. Die
Zentralregierung verfügt sodann nach Einschätzung des Bundes-
verwaltungsgerichts hinsichtlich ehemaliger Kommunisten weder über
die notwendigen Mittel noch den Willen, Schutz vor derartigen Über-
griffen zu bieten; dies gilt nicht nur für die Provinzen des Landes,
sondern auch für den Grossraum von Kabul, weshalb das Vorhanden-
sein einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszuschliessen ist.
5.4 Bei dieser Sachlage ist zusammenfassend davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt befürchten
müsste, in seinem Heimatstaat erheblichen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Damit erfüllt der Beschwerdeführer
die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft; weil sich zugleich
aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass
er sich Völker- oder Menschenrechtsverstössen schuldig gemacht hät-
te, liegen ferner keine Gründe im Sinne von Art. 1 F Bst. a des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und von Art. 53 AsylG vor, welche zu einem Ausschluss
von der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise von der Asylgewäh-
rung führen würden. Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer
Asyl zu gewähren. Bezüglich des heute knapp 16-jährigen Sohnes des
Beschwerdeführers ist eine asylrechtlich relevante Gefährdung im heu-
tigen Zeitpunkt zwar nicht festzustellen; gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG ist er jedoch in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Be-
schwerdeführers einzubeziehen, da keine besonderen Umstände im
Sinne dieser Bestimmung gegen einen Einbezug sprechen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2006 teil-
weise soweit die Dispositiv-Ziffern 1-3 betreffend aufzuheben und
das Bundesamt anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers und seines Sohnes festzustellen und ihnen in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
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7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann
eine angemessene Parteientschädigung für den ihm durch das Be-
schwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG); diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzba-
ren Zeitaufwandes seines Rechtsvertreters und unter Berücksichti-
gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf insgesamt
Fr. 1'000.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 10 Abs. 2 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 11. Dezember 2006 [VGKE]; EMARK-Mitteilungen 2000/1,
Ziff. 2.1).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
5. Juli 2006 wird teilweise soweit die Dispositiv-Ziffern 1-3 betreffend
aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer und seinem Sohn
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'000.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, (eingeschrieben; Bei-
lagen: Afghanischer Führerausweis, Formular "Zahladresse"; über
die Herausgabe der beim BFM eingereichten Beweismittel entschei-
det das Bundesamt auf Anfrage)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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