Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5004/2011/sed
U r t e i l v om 1 9 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Pietro AngeliBusi, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revisionsgesuch; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D267/2010 vom 11. August 2011.
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller verliess Afghanistan eigenen Aussagen gemäss am
4. Juni 2009 und suchte in der Schweiz am 19. September 2009 um Asyl
nach. Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 fest, er
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab.
Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte eine gegen diese
Verfügung gerichtete Beschwerde vom 15. Januar 2010 mit Urteil
D267/2010 vom 11. August 2011 ab.
B.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. September 2011
(per Telefax am 12. September 2011, per Post am 13. September 2011
übermittelt) liess der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin
beantragen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August
2011 sei in Revision zu ziehen, seine Flüchtlingseigenschaft sei
festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen,
dass eine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und er sei
vorläufig aufzunehmen. Es sei der Unterzeichneten vollumfängliche
Akteneinsicht zu gewähren und es sei ihr nach erfolgter Akteneinsicht
eine angemessene Frist zur Einreichung allfälliger Ergänzungen zu
gewähren. Dem Revisionsgesuch sei aufschiebende Wirkung zu erteilen
und das B._______ anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Es
sei dem Gesuchsteller die Unterzeichnete als unentgeltliche
Rechtsvertreterin beizugeben und auf die Erhebung allfälliger
Kostenvorschüsse zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere
Beweismittel bei.
C.
Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um Vollzugsaussetzung,
Erteilung vollumfänglicher Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur
Einreichung allfälliger Ergänzungen sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit
Zwischenverfügung vom 16. September 2011 ab. Für die Begründung
wird auf die Akten verwiesen. Er forderte den Gesuchsteller auf, bis zum
3. Oktober 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten.
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D.
Am 2. Oktober 2011 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.–
eingezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist
ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242).
1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet
auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
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2.2. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist und formgerecht
eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
In der Eingabe vom 7. September 2011 wird ausgeführt, nach Erhalt des
Urteils vom 11. August 2011 sei ein am 7. April 2011 ins (anwaltliche)
Dossier des Gesuchsteller gelangtes Schreiben des Afghanischen
Islamischen Komitees gefunden worden, in dem er mit dem Tod bedroht
werde. Dieses Dokument habe aufgrund von absolut sehr unglücklichen,
nicht alltäglichen Umständen – die in der Eingabe ausführlich dargelegt
werden – nicht früher eingereicht werden können. Aus denselben
Gründen habe dem Bundesverwaltungsgericht im ordentlichen Verfahren
auch nicht mehr mitgeteilt werden können, dass die drei Schwestern des
Gesuchstellers Kabul fluchtartig verlassen hätten. Seiner Familie sei ein
weiteres Dokument zugegangen, in dem die Todesdrohungen auch auf
seine Familienmitglieder ausgeweitet würden. Dieses Dokument müsse
jemandem anvertraut werden, der bereit sei, es an Strassensperren der
Taliban vorbeizuschmuggeln. Mit diesen Dokumenten werde bewiesen,
dass seine Rückkehr nach Afghanistan lebensgefährlich sei. Vor wenigen
Tagen habe der Gesuchsteller aufgrund plötzlich auftretender
Lähmungserscheinungen im Kantonsspital C._______ untersucht werden
müssen. Es sei davon auszugehen, dass diese auf die enormen
psychischen Belastungen, denen er ausgesetzt sei, zurückzuführen
seien. Ein entsprechendes Gutachten werde umgehend nach Erhalt
zugestellt. Die zwei neu eingereichten Dokumente unterstützten die
Notwendigkeit der vom vormaligen Rechtsvertreter gestellten
Zusatzanträge, es seien bei der schweizerischen Vertretung in
Afghanistan Auskünfte einzuholen. Mit den neu eingereichten Unterlagen
sowie mit den sich bereits in den Akten befindlichen Tatsachen werde
aufgezeigt, dass eine allfällige Rückkehr nach Afghanistan für ihn
lebensbedrohend wäre, womit er die Eigenschaften des Flüchtlings
erfülle. Die im Urteil vom 16. Juni 2011 (gemeint ist wohl das Urteil E
7625/2008 vom 16. Juni 2011) geäusserte Tatsache, wonach für
Rückkehrer aus Europa ein erhöhtes Sicherheitsrisiko bestehe, müsse
schon für sich alleine als Asylgrund gelten. Ein Trauma, das auf den
Folgen von kriegerischen Ereignissen basiere, könne wohl kaum vor Ort
therapiert und geheilt werden. Ausserdem sei im Urteil vom 11. August
2011 die Tatsache nicht berücksichtigt worden, dass sich die Situation in
Kabul in den letzten Wochen verschlechtert habe. Es habe auch nicht
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einbezogen werden können, dass der Gesuchsteller in Kabul keine
Verwandten mehr habe. Selbst wenn seine Schwestern Kabul nicht
verlassen hätten, könne er dort aufgrund der patriarchalischen Struktur
nicht auf ein soziales Netz zurückgreifen, wie im Urteil fälschlicherweise
behauptet werde. Mit all diesen Argumenten sei auch der Vollzug der
Ausschaffung nicht zumutbar.
4.
4.1. Die Revision kann gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind.
4.2. Unbesehen der in der Revisionseingabe aufgeworfenen Frage, ob
das in Kopie eingereichte Dokument – Vorladung des Afghanischen
Islamischen Komitees vom 3. April 2011 – rechtzeitig eingereicht wurde,
vermag dieses mangels Erheblichkeit nicht zur Revision des Urteils vom
11. August 2011 zu führen. Im ordentlichen (Beschwerde)Verfahren
wurde vom Gesuchsteller eine angeblich von einem
Talibankommandanten ausgestellte, vom 3. Dezember 2009 datierende
Vorladung eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht befand, dieses
Dokument könne von irgendeiner Person verfasst und abgestempelt
worden sein, und der Inhalt desselben lasse nicht den Eindruck
aufkommen, ein hochrangiger Kommandant der Taliban sei tatsächlich
der Aussteller des Schriftstücks. Diese Einschätzung trifft im
Wesentlichen auch auf das im Revisionsverfahren in Kopie eingereichte
Schreiben zu. Dieses Dokument kann inhaltlich in keiner Weise mit den
als unglaubhaft gewerteten ursprünglichen Asylvorbringen des
Gesuchstellers in Übereinstimmung gebracht werden. Zudem soll sich
nun eine andere Instanz als die in der ersten Vorladung vom 3.
Dezember 2009 genannte mit der gleichen, den Gesuchsteller
betreffenden Angelegenheit befassen. Schliesslich wurde in der
Vorladung vom 3. Dezember 2009 in Aussicht gestellt, der Entscheid
(über das Schicksal des Gesuchstellers) werde in seiner Abwesenheit
getroffen, falls er der Vorladung nicht innerhalb einer Woche Folge leiste.
Die Taliban sollen nun am 3. April 2011 in der gleichen Angelegenheit
nochmals eine Vorladung ausgestellt haben, in der gedroht wird, man
werde den Gesuchsteller umbringen, falls man ihn erwische. Abgesehen
davon, dass eine derart formulierte Vorladung zugleich eine Einladung
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zur Nichtbefolgung derselben beinhaltet, würde sie auch dem Inhalt der
ersten Vorladung widersprechen, gemäss der längstens ein Entscheid
gefällt worden wäre. Aufgrund obiger Erwägungen wird klar, dass an
dieser Sachlage auch ein weiteres Dokument, in dem nunmehr auch die
Familienangehörigen des Gesuchstellers bedroht werden sollen, nichts
ändern würde, weshalb dessen Einreichung nicht abzuwarten ist.
4.3. Im Revisionsgesuch wird behauptet, die in Kabul lebenden
Schwestern des Gesuchstellers hätten diese Stadt fluchtartig verlassen
müssen. Dabei handelt es sich lediglich um eine durch nichts belegte,
pauschale Parteibehauptung, die in keiner Weise geeignet ist, zur
Revision des in Rechtskraft erwachsenen Urteils zu führen.
4.4. Hinsichtlich der Behauptung, im Urteil vom 11. August 2011 sei nicht
berücksichtigt worden, dass sich die Lage in Kabul in den letzten Wochen
vor der Urteilsfällung verschlechtert habe, ist einzig darauf hinzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auch heute noch an der im zur
Publikation vorgesehenen Urteil E7625/2008 vom 16. Juni 2011
getroffenen Lageeinschätzung und der diesbezüglich definierten Praxis
festhält.
4.5. Insofern geltend gemacht wird, der Gesuchsteller habe wegen
plötzlich auftretenden Lähmungserscheinungen im Kantonsspital
C._______ untersucht werden müssen, ist festzustellen, dass sich ein
nach Erlass eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
verschlechternder Gesundheitszustand – und somit eine geltend
gemachte veränderte Sachlage – nicht zur Revision eines Urteils führen
kann. Das Bundesverwaltungsgericht zog nicht in Zweifel, dass der
Gesuchsteller unter gesundheitlichen Schwierigkeiten leidet, befand
indessen, diese seien im Heimatland behandelbar. Sollte sich der
Gesundheitszustand des Gesuchstellers nach dem Urteilszeitpunkt
wesentlich und dauerhaft verschlechtert haben, wäre dies allenfalls in
einem Wiedererwägungs, nicht aber in einem Revisionsverfahren zu
prüfen und zu beurteilen. Deshalb kann auf die Einreichung des in
Aussicht gestellten ärztlichen Gutachtens verzichtet werden, da dieses
auf den Ausgang des Revisionsverfahrens keinen Einfluss hat.
4.6. Die im Revisionsgesuch geäusserte, von der im Urteil D267/2010
vom 11. August 2011 vorgenommenen Einschätzung in verschiedenen
Punkten abweichende Auffassung ist als appellatorische Urteilskritik zu
werten, mit der letztlich beabsichtigt wird, eine andere Würdigung eines
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bereits beurteilten, identischen Sachverhalts herbeizuführen, wofür im
Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum besteht (vgl. ELISABETH
ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander
Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, Art. 123,
N. 7, HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH,
Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht,
Handkommentar, Bern 2007, Rz. 29 zu Art. 121 BGG, S. 518, KARL
SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Winterthur/Schaffhausen/Zürich 2006,
Rz. 5, S. 225). In diesem Zusammenhang ist ausserdem in Erinnerung zu
rufen, dass die nochmalige Beurteilung einer Streitsache, über die bereits
rechtskräftig befunden wurde, aufgrund des allgemeinen
Rechtsgrundsatzes "ne bis in idem" ausgeschlossen ist.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts D267/2010 vom 11. August 2011 ist
demzufolge abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: