B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5005/2015
Ur t e i l vom 1 5 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimat-
staat im Jahr (…) und gelangte über B._______ [nach] C._______. Nach
einem Aufenthalt [in] B._______ ab dem Jahr (…) kehrte sie im Jahr (…)
[nach] C._______ zurück. (…) 2013 reiste sie auf dem Luftweg von
D._______ in ein ihr unbekanntes Land, von wo aus sie nach einem (…)
Aufenthalt am 9. Oktober 2013 auf dem Landweg illegal in die Schweiz
gelangte. Gleichentags suchte sie ihn E._______ um Asyl nach. Am (…)
2013 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste
Befragung statt. Am (…) 2014 wurde sie durch das Bundesamt in Bern-
Wabern zu den Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei türkische
Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus F._______ in der Provinz
G._______ und entstamme einem exponierten Familienverband, welcher
während der 1980er- und 1990er-Jahre mit wiederholten behördlichen Be-
helligungen und Verfolgungshandlungen konfrontiert worden sei. So sei
damals namentlich auch ihr (…) mehrmals festgenommen und inhaftiert
worden, während sie selbst in ihrer Kindheit nie von individuell gegen sie
gerichteten und ernsthaften Verfolgungshandlungen betroffen gewesen
sei. Angesichts der damals in der Osttürkei herrschenden Verhältnisse
habe sie sich im Jahr (…) – im Alter von (…) Jahren – zusammen mit wei-
teren Jugendlichen aus der Türkei [nach] C._______ abgesetzt und ins
nahe gelegene Lager H._______ der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) be-
geben. Dort sei sie im Jahr (…) bei einem Angriff der türkischen Luftwaffe
schwer verletzt worden. Deshalb habe sie sich zwecks gesundheitlicher
Rehabilitation bis zum Jahr (…) im kurdischen Teil [von] B._______ aufge-
halten. In jenem Jahr sei sie [nach] C._______ zurückgekehrt und habe
sich zunächst während (…) Jahre erneut im Lager H._______ aufgehalten,
bevor sie sich im Jahr (…) für einen (…) Aufenthalt in das PKK-Lager
I._______ begeben habe. Aufgrund ihrer im Jahr (…) erlittenen schweren
Kopfverletzungen sei sie nicht in der Lage gewesen, sich an Kampfeinsät-
zen zu beteiligen, und habe deshalb in den PKK-Lagern logistische Unter-
stützung geleistet, namentlich (…). Im Jahr (…) habe sie das PKK-Lager
I._______ verlassen und sich ins Flüchtlingslager J._______ begeben, wo
sie sich bis zum Jahr 2013 aufgehalten habe. In jenem Jahr habe sie aus
Furcht, durch Agenten des türkischen Staates von J._______ aus in die
Türkei entführt oder durch die C._______ Behörden an die Türkei ausge-
liefert zu werden sowie aus gesundheitlichen Gründen mit Unterstützung
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ihrer Familienangehörigen beschlossen, das Flüchtlingslager J._______
und C._______ zu verlassen. Von dort sei sie schliesslich, ohne seit dem
Jahr (…) jemals wieder türkischen Boden betreten zu haben, in die
Schweiz gereist. Im Falle einer Rückkehr nach] C._______ befürchte sie,
von dort an die Türkei ausgeliefert zu werden. In der Türkei befürchte sie
eine Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe.
Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die
Beschwerdeführerin diverse Belege und Beweismittel zu den Akten.
Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 – eröffnet am 17. Juli 2015 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft (Dis-
positiv-Ziff. 1) und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an
(Dispositiv-Ziff. 3), nahm sie indes wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig auf (Dispositiv-Ziffn. 4–7).
Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die Be-
schwerdeführerin habe erst nach ihrer Ausreise aus der Türkei im Jahr (…),
wohin sie in der Folge nie mehr zurückgekehrt sei, begonnen, die PKK [in]
C._______ zu unterstützen und habe sich demnach erst ab jenem Zeit-
punkt gegenüber den türkischen Behörden exponiert. Obwohl sie einem
damals ebenfalls exponierten Familienverband entstamme, habe sie wäh-
rend ihrer Kindheit in der Türkei nie eine ernsthafte und individuell gegen
ihre Person gerichtete Verfolgung durch die türkischen Behörden erlitten.
Mithin lägen keine Vorfluchtgründe vor, weshalb ihr kein Asyl gewährt wer-
den könne.
Indes sei aufgrund der Aktenlage im Zweifel davon auszugehen, dass die
türkischen Behörden im Falle einer jetzigen Rückkehr der Beschwerdefüh-
rerin in die Türkei nach einem (…) Auslandaufenthalt weiterhin an ihrer
Person interessiert sein könnten und sie allenfalls mit unverhältnismässi-
gen behördlichen Massnahmen zu rechnen haben könnte; dies obwohl im
Regelfall davon auszugehen sei, dass eine behördliche Verfolgung einer
tatsächlichen PKK-Mitgliedschaft legitim erscheine und die diesbezügli-
chen behördlichen Massnahmen und das Strafmass bei einer gerichtlichen
Verurteilung aktuell grundsätzlich verhältnismässig ausfallen würden und
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damit ohne asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtliche Relevanz seien,
wobei insbesondere auch auf die nunmehr im türkischen Strafgesetzbuch
verankerte und umfassende Reuegesetzgebung (vgl. Art. 221 TStGB) zu
verweisen sei. Da die Beschwerdeführerin mithin im Zweifel eine begrün-
dete Furcht habe, bei einer nunmehrigen Rückkehr in die Türkei ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) ausge-
setzt zu werden, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Indes werde ihr in
Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, weil in casu im Sinne von
subjektiven Nachfluchtgründen die flüchtlingsrelevanten Elemente erst
nach der im Jahr (…) erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin aus der
Türkei entstanden seien. Mithin sei sie als Flüchtling in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
C.
Mit Eingabe vom 17. August 2015 (Datum des Poststempels) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge, es seien die Ziffern
2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und ihr Asyl zu gewäh-
ren. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2015 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne, und hiess das Gesuch um Erlass
des Kostenvorschusses unter der Voraussetzung des fristgerechten Nach-
reichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der finanziellen
Lage der Beschwerdeführerin gut. Gleichzeitig wurde ihr Frist zur Nachrei-
chung einer Fürsorgebestätigung oder zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses angesetzt, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
E.
Mit Schreiben vom 27. August 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine
Fürsorgebestätigung nach.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Mithin ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet werden.
4.
4.1 Da in der Beschwerde die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 der Verfügung
vom 14. Juli 2015 beantragt wird, ist vorliegend der Ausschluss vom Asyl
im Sinne von Art. 54 AsylG zu überprüfen. Die vorinstanzliche Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft ist in Rechtskraft erwachsen.
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4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der Beschwerde wird bestritten, dass keine Vorfluchtgründe vorlie-
gen würden. So habe die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung
und Anhörung ausdrücklich erklärt, sie habe sich im Alter von (…) Jahren
entschlossen, sich den PKK-Kämpfern anzuschliessen; dies weil sie kurdi-
scher Ethnie sei, ihr (…) wegen der Unterstützung der PKK mehrmals fest-
genommen und misshandelt worden sei, die ganze Familie unter ständi-
gem Druck der türkischen Sicherheitskräfte gestanden sei und auch Kinder
betroffen gewesen seien, wobei die Beschwerdeführerin den ständigen
Druck und Todesdrohungen der türkischen Spezialeinheiten am eigenen
Leib erfahren habe. Sie und alle anderen Familienmitglieder seien trauma-
tisiert und hätten in ständiger Angst leben müssen, irgendwann abgeholt,
gefoltert oder getötet zu werden. Dabei handle es sich um Vorfluchtgründe.
Hinzu komme die Reflexverfolgung wegen ihres (…). Wenn sie beispiels-
weis damals in die Schweiz geflüchtet wäre, hätte ihr die Vorinstanz mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wegen politischer beziehungs-
weise ethnischer Verfolgung oder zumindest wegen Reflexverfolgung Asyl
gewährt. Die Vorinstanz habe die Situation vor dem Weggang der Be-
schwerdeführerin in die Berge ausgeblendet. Indes habe genau diese Ver-
folgungssituation die Beschwerdeführerin zur Ausreise aus dem Verfolger-
staat Türkei veranlasst. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz
nur die Geschehnisse vor dem Jahr (…) berücksichtige. Deshalb sei davon
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auszugehen, dass die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
durch die Vorinstanz unvollständig sei ([…]).
5.2
5.2.1 Die Überprüfung der Akten ergibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass
der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz unvollständig fest-
gestellt worden wäre. Vielmehr lassen die Ausführungen in der Be-
schwerde im Zusammenhang mit dieser Rüge darauf schliessen, dass da-
mit eine falsche Würdigung der Vorfluchtgründe durch die Vorinstanz be-
anstandet werden soll.
5.2.2 In der Beschwerde wird diesbezüglich auf das in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1993
Nr. 6 veröffentlichte Urteil der schweizerischen Asylbehörden verwiesen.
Diesem zufolge ist Druck auf die Angehörigen von polizeilich gesuchten
politischen Aktivisten ein in der Türkei angewendetes Repressionsmittel
(vgl. a.a.O., E. 3 b), wobei für Familienangehörige politisch Verfolgter aus
Ländern, welche solche Repressalien gegen Verwandte praktizieren, für
die Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG bezie-
hungsweise deren Nachweis und die Glaubhaftigkeit erleichterte Voraus-
setzungen anzunehmen sind (vgl. a.a.O., E. 4). Zudem wird in der Be-
schwerde auf EMARK 1994 Nr. 5 Bezug genommen. Gemäss diesem Ur-
teil existiert die Sippenhaft als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer
ganzen Sippe beziehungsweise Familie für Vergehen einzelner Angehöri-
ger in der Türkei nicht. Es werden jedoch staatliche Repressalien gegen
Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet, was als Re-
flexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG relevant ist. Die Wahrscheinlich-
keit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor
allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet
wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Ge-
suchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich,
wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflex-
verfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt (vgl. a.a.O.).
Dazu ist im Hinblick auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt fest-
zuhalten, dass die Beschwerdeführerin, im vorinstanzlichen Verfahren
nach ihren Gründen für das Verlassen der Türkei gefragt, im Wesentlichen
erklärt hatte, ihr Dorf sei massiv unter Druck gesetzt, ihr (…) unter dem
Vorwurf der Unterstützung der PKK wiederholt inhaftiert und misshandelt
sowie ihr (…) väterlicherseits unter ungeklärten Umständen umgebracht
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worden, wobei sie selbst nie festgenommen worden sei, jedoch diese Si-
tuation im Dorf mitangesehen und miterlebt habe (vgl. Akten SEM […]). Aus
diesen Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich schliessen, dass es
ihr im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht gelingt, hinsichtlich des
Zeitpunkts ihrer Ausreise aus der Türkei die Wahrscheinlichkeit drohender
Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise eine Reflexverfolgung
(vgl. dazu auch EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 S. 199 f; Bestätigung der
Praxis) rechtsgenüglich darzutun. Daran vermag nichts zu ändern, dass
sie den Entschluss, die Türkei zu verlassen und sich der PKK anzuschlies-
sen, noch in ihrem Dorf und unter den von ihr geschilderten damaligen
Umständen gefasst habe.
5.2.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Vor-
fluchtgründe den Anforderungen an die Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) nicht
genügen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz
hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Wegen des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrunds im Sinne von
Art. 54 AsylG ordnete das SEM in der angefochtenen Verfügung vom
14. Juli 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin als Flücht-
ling an (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
Somit erübrigen sich in casu weitere Ausführungen hinsichtlich der Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
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Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: