B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5007/2013
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Georgien,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. August 2013 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ vom 4. Juli 2013 im Wesentlichen geltend machte, er
habe sein Heimatland am 11. Juni 2013 auf dem Landweg verlassen und
sei via E._______ und ihm unbekannte Länder am 23. Juni 2013 illegal in
die Schweiz gelangt,
dass er zu seinen Asylgründen ausführte, in seinem Heimatland Georgien
habe man ihn zu Unrecht beschuldigt, ein F._______ zu sein,
dass ihn die Polizei am {…….} festgenommen und beschuldigt habe, an
einer Schlägerei teilgenommen zu haben,
dass man ihn nach drei Tagen und Bezahlung einer Geldsumme wieder
freigelassen habe,
dass ihm wiederholt gesagt worden sei, er müsse Georgien verlassen,
dass bezüglich der weiteren Aussagen und des rechtlichen Gehörs zu ei-
ner allfälligen Wegweisung nach Litauen beziehungsweise der Einzelhei-
ten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten
verwiesen wird (vgl. A 6/13),
dass das BFM mit Verfügung vom 28. August 2013 – eröffnet am 4. Sep-
tember 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Litauen anordnete und den Be-
schwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung seines negativen Entscheids anführte, ein
Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach,
dass der Beschwerdeführer am {…….} in Litauen um Asyl ersucht habe,
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dass die litauischen Behörden das Ersuchen des BFM zur Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prü-
fung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) gut-
geheissen hätten, womit gemäss Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA,
SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahren bei Litauen liege,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm am 4. Juli 2013 gewährten
rechtlichen Gehörs eingewendet habe, er möchte, dass sein Gesuch in
der Schweiz behandelt werde,
dass diese Ausführungen die Zuständigkeit Litauens zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten,
dass die Überstellung an Litauen – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) – bis spä-
testens am 28. Februar 2014 zu erfolgen habe,
dass der Wegweisungsvollzug nach Litauen technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2013 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu ge-
währen, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
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lassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei darüber in einer se-
paraten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. September 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Ver-
fahrens bildet, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auch auf das Begehren, es sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen, nicht einzutreten ist, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG systembedingt kein Raum bleibt für Er-
satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1–4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
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Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsange-
hörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate
verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines
vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels
(Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver-
ordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl.
auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 4. Juli 2013 im EVZ D._______ erklärte, er habe sich vor seiner Wei-
terreise nach G._______ im {…….} in Litauen aufgehalten und dort um
Asyl ersucht,
dass er Litauen vor Abschluss des Asylverfahrens wieder verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer gemäss Ergebnis des vom BFM durchgeführ-
ten Fingerabdruckvergleichs mit der EURODAC-Datenbank am {…….} in
Litauen ein Asylgesuch stellte,
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Litauen unbe-
stritten ist,
dass bei dieser Sachlage grundsätzlich Litauen für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend des Beschwerdeführers zu-
ständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das DAA so-
wie die Dublin-II-Verordnung und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die litauischen Behörden am 21. August 2013 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung um Übernahme des Beschwer-
deführers ersuchte,
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dass die litauischen Behörden am 28. August 2013 die Übernahmeersu-
chen des BFM innerhalb der vorgesehenen Frist (vgl. Art. 18 Abs. 1 Dub-
lin-II-Verordnung) gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung guthies-
sen,
dass die Zuständigkeit Litauens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, dass er auf
keinen Fall nach Litauen, sondern lieber nach Georgien gehen möchte,
dass es sich in casu gar nicht um einen Dublin-Fall handle, denn er habe
im Mai 2013 einen neuen Pass erhalten, sei mit einem Visum eingereist
und könne damit seine Rückkehr nach Georgien beweisen,
dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen
Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht
selber wählen kann,
dass aus den Akten hervorgeht und vom Beschwerdeführer mit den auf
Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln dokumentiert wird (Kopie
von Pass und Visum), dass er über einen am 23. Mai 2013 ausgestellten
Reisepass sowie ein Schengenvisum, gültig vom 10. Juni 2013 bis am
10. Juli 2013, verfügt, welches ihm am 5. Juni 2013 durch die litauische
Botschaft in Tiflis ausgestellt wurde,
dass die vorgenannten Beweismittel indessen keinen Nachweis für das
Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten während mehr als drei
Monaten im Sinne von Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung darstellt – wo-
mit die Übernahmeverpflichtungen von Litauen erlöschen würden –, son-
dern lediglich das Vorhandensein eines gültigen Reisedokuments und ei-
nes gültigen Visums für den Schengenraum belegen,
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Li-
tauen als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass es im Weiteren zutreffend aufgezeigt hat, weshalb der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Einwand, wonach er es vorziehe, die
Schweiz würde sein Gesuch behandeln, an der Zuständigkeit Litauens of-
fensichtlich nichts zu ändern vermag,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Litauen nicht einer
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dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Litauen indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
Litauen würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
halten,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten rechtli-
chen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte Vorbe-
halte gegen eine Rückkehr nach Litauen geltend machte, weshalb keine
konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er würde im Falle einer
Rückkehr nach Litauen in eine existenzielle Notlage geraten,
dass aufgrund des Gesagten keine Hinweise für ein konkretes und ernst-
haftes Risiko vorliegen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Li-
tauen würde gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Ver-
pflichtung der Schweiz verstossen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers nach Litauen als unzulässig er-
scheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Litauen somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend ver-
pflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-Verordnung aufzuneh-
men,
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage – entgegen der in der Be-
schwerdeschrift geäusserten Ansicht – richtig folgerte, Litauen habe den
Beschwerdeführer zurück zu übernehmen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Litauen weder völkerrechtliche Verpflichtungen der
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Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souverä-
nitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) nicht zur Anwendung ge-
langt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass – wie erwähnt – im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es
sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylge-
suches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG),
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr be-
reits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorste-
hende Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Litauen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abge-
schlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen
Datenweitergabe als gegenstandslos erweisen,
dass den Akten im Übrigen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Da-
tenweitergabe an den Heimatstaat des Beschwerdeführers zu entnehmen
sind, weshalb sich der diesbezügliche Antrag ebenfalls als gegenstands-
los erweist,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: