B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5008/2017
Ur t e i l vom 1 4 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. August 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben Somalier und stammt
aus B._______. Er sei am 18. Mai 2015 in die Schweiz gelangt, wo er am
darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Am 16. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person sowie zu
seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befra-
gung zur Person [BzP]). Zu seinem Reiseweg führte er aus, dass er Soma-
lia im (…) 2014 verlassen habe. Er sei von C._______ über die äthiopische
Grenze nach D._______ und von dort aus nach E._______ gelangt. Nach
einem (…)monatigen Aufenthalt sei er im (…) 2014 via F._______, Sudan,
in die Sahara gegangen. Dort sei er bis im (…) 2015 geblieben. Anschlies-
send sei er nach G._______, Libyen, gekommen, von wo aus er einen Mo-
nat später auf dem Seeweg nach H._______, Italien, gelangt sei. Via
I._______ sei er am 18. Mai 2015 in die Schweiz eingereist.
C.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer vom SEM
mitgeteilt, dass das Dublin-Verfahren in seinem Fall aufgrund der Akten-
lage beendet worden sei. Sein Asylgesuch werde deshalb in der Schweiz
geprüft.
D.
Mit Urteil des (…)gerichts J._______ vom (…) 2017 wurde der Beschwer-
deführer wegen (…) zu (…) Jahren und (…) Monaten Freiheitsstrafe ver-
urteilt. Seit dem (…) 2016 befindet er sich deshalb im Kanton K._______
in Haft.
E.
Am 20. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Gründen
seines Asylgesuchs angehört. Er begründete dieses im Wesentlichen da-
mit, dass er in B._______ geboren sei, in C._______ gelebt habe und vom
Clan der L._______ sei. Er habe zehn Jahre lang die Schule besucht. In
der Schule habe er seine erste Ehefrau, M._______, vom Clan der
N._______ kennengelernt. Sie hätten beide gewusst, dass ihre Familie
eine Heirat zwischen ihnen ablehnen würde. Trotzdem hätten sie im (…)
2011 heimlich geheiratet. Er sei sich bewusst gewesen, dass er deswegen
Probleme bekommen würde, aber er habe gehofft, dass seine Ehefrau und
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allenfalls auch ihre Familie ihn trotz allem schützen könnte beziehungs-
weise könnten. Die Ehe sei von einem von ihnen engagierten Scheich ge-
schlossen worden, welcher ihnen eine Ehebestätigung ausgestellt habe.
Offiziell sei ihre Ehe nicht registriert worden. Danach hätten sie weiterhin
an unterschiedlichen Ort gelebt und sich nur heimlich getroffen. Zwei Wo-
chen nach der Heirat seien dann ihre beiden Brüder zu ihm gekommen und
einer der beiden habe ihn zwingen wollen, die Scheidung einzureichen.
Der Andere hingegen habe auf ihn geschossen. Er sei (…) getroffen wor-
den. Danach sei er weggerannt und habe entkommen können. Zwei Tage
später sei er aus Somalia ausgereist. Seine Ehefrau habe keine Probleme
gehabt wegen der Ehe. Er habe später erfahren, dass sie im Jahr 2012
einen Sohn von ihm bekommen habe. Er habe jedoch keinen Kontakt mehr
mit ihr gehabt. Allgemein würden die Angehörigen seines Clans diskrimi-
niert. Zum Beispiel sei es nicht möglich, sich mit Leuten aus anderen Clans
zu unterhalten. Sie würden generell eine abschätzige Behandlung erfah-
ren. Deswegen befürchte er auch, dass sein Bruder wegen seiner
Eheprobleme nach seiner Flucht ebenfalls diskriminiert und möglicher-
weise sogar angeschossen worden sei, denn er habe ihn seit seiner Flucht
nicht mehr erreichen können.
Nach seiner Flucht etwas mehr als zwei Wochen nach seiner Heirat im (…)
2011 habe er während (…) Jahren in Äthiopien, im Sudan, in der Sahara
und in Libyen gelebt. Im (…) 2015 sei er schliesslich via Italien in die
Schweiz gelangt. In der Schweiz habe er nun eine somalische Freundin,
O._______ (N […]), mit welcher er ebenfalls ein Kind habe.
F.
Mit Verfügung vom 21. August 2017 – eröffnet am 23. August 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung.
G.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Septem-
ber 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss
die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 21. August 2017 sowie die
Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl.
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Seite 4
H.
Mit Schreiben vom 13. September 2017 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 21. August
2017 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gebe an, somalischer
Staatsangehöriger und Angehöriger des Clans der L._______ zu sein,
ohne dies jedoch zu belegen. Er sei im äthiopischen B._______ geboren.
In der BzP habe er angegeben, dass seine Angehörigen stets dort wohn-
haft seien. Er persönlich sei (…) Jahre vor der Einreise in die Schweiz nach
C._______, Somaliland, gezogen. In der Anhörung hingegen habe er er-
klärt, im Alter von sechs Monaten von B._______ nach C._______ ge-
bracht worden und dort aufgewachsen zu sein. Zum Clan der L._______
habe er lediglich ausgesagt, dass viele Angehörige des Clans (…) seien
und es kein spezifisches Stammgebiet dieses Clans gebe. Weiter habe er
berichtet, er habe in Somaliland eine junge Frau namens M._______ ken-
nengelernt und heimlich geheiratet. Sie sei vom herrschenden Clan der
N._______, was die Heirat problematisch gemacht habe. Seine diesbezüg-
lichen Aussagen würden nicht überzeugen. So habe er nur spärliche und
keine detaillierten Auskünfte über seine angebliche Ehefrau zu Protokoll
gegeben. Er habe weder ihr Alter nennen können, noch habe er gewusst,
welche Schulklasse sie besucht habe. Ferner habe er nicht erklären kön-
nen, was ihm an ihr besonders gefallen habe. Es sei ihm zudem nicht ge-
lungen, nachvollziehbar zu erklären, weshalb er das Risiko eingegangen
sei, eine Frau aus einem ihm feindlich eingestellten Clan zu heiraten. Das
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Vorgehen, trotz wahrscheinlicher Probleme als Folge der Heirat mit nie-
mandem darüber zu sprechen und dies einfach zu tun, scheine realitäts-
fremd. Es sei ebenfalls erstaunlich, dass der Scheich, welcher sie verhei-
ratet habe, ihm und M._______ keinerlei Fragen gestellt haben soll. Weiter
habe der Beschwerdeführer erklärt, dass die Familie seiner Ehefrau von
der heimlichen Heirat erfahren habe, woraufhin die Brüder M._______ die
Scheidung verlangt und kurz darauf auf ihn geschossen hätten. Auch in
diesem Zusammenhang sei nicht nachvollziehbar, dass er eine
N._______-Angehörige geheiratet haben wolle, obwohl er gewusst habe,
dass ihre Angehörigen diese Heirat nie akzeptieren würden. Diesbezüglich
habe er die wenig plausible Auskunft gegeben, dass er überzeugt gewesen
sei, seine Ehefrau würde ihn beschützen. Weiter habe er nicht erklären
können, wie die Angehörigen von M._______ von der Heirat erfahren hät-
ten. Was den Angriff der Brüder auf ihn betreffe, sei festzustellen, dass er
ausgesagt habe, die Brüder hätten die Scheidung verlangt. So sei nicht
nachvollziehbar, dass sie auf ihn geschossen haben sollen, da er als
schwerverletzte Person kaum die Scheidung hätte einreichen können. Es
erstaune und scheine wenig plausibel, dass die Brüder einerseits die
Scheidung verlangt hätten, andererseits – ohne seine Reaktion abzuwar-
ten – versucht haben sollen, ihn zu töten. Zum Wegrennen bleibe ferner
die Frage, wie eine (...) verletzte Person schneller hätte rennen können als
zwei junge unverletzte Männer. Darauf habe der Beschwerdeführer ledig-
lich entgegnet, er habe Angst gehabt und sei um sein Leben gerannt.
Schliesslich erstaune, dass er nichts über das Schicksal seiner Ehefrau
wisse. Er habe lediglich erfahren, dass sie ein gemeinsames Kind geboren
habe. Insgesamt müssten seine Vorbringen als substanzlos und standar-
disiert zurückgewiesen werden. Ferner würden die Ausführungen des Be-
schwerdeführers Widersprüche zu wesentlichen Punkten enthalten. In der
BzP habe er ausgesagt, im (…) 2011 geheiratet zu haben und dass seine
Ehefrau im Jahr 2013 mitgenommen und auf ihn geschossen worden sei.
In der Anhörung hingegen habe er erklärt, vor (…) Jahren – im Jahr 2011
– geheiratet zu haben, woraufhin zwei Wochen danach auf ihn geschossen
worden sei. Zudem habe er in der BzP angegeben, im (…) 2014 ausgereist
zu sein. In der Anhörung hingegen habe er erklärt, im Frühling 2011 aus-
gereist zu sein. Diese zentralen Widersprüche würden die Unglaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen bestätigen.
Bezüglich der Asylrelevanz habe der Beschwerdeführer angegeben, als
Angehöriger des L._______-Clans werde er in Somalia diskriminiert. Wie
bereits ausgeführt, seien seine Staatsangehörigkeit und Clanzugehörigkeit
zweifelhaft. Bei der Annahme, dass seine Angaben tatsächlich stimmen
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würden, wäre festzuhalten, dass die Anforderungen an die Feststellung ei-
ner Kollektivverfolgung gemäss ständiger Praxis und bundesverwaltungs-
gerichtlicher Rechtsprechung sehr hoch seien. Die Minderheitengruppen
und -ethnien würden etwa 15 bis 30 Prozent der somalischen Gesamtbe-
völkerung ausmachen. Die traditionelle Clan-Struktur der somalischen Ge-
sellschaft übertrage die Vorherrschaft den Mehrheitenclans, wohingegen
die Minderheitenclans aus dem politischen Leben ausgeschlossen würden
und ihr Zugang zur Justiz limitiert werde. Ausserdem würden Mitglieder von
Minderheitenclans hinsichtlich ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu öf-
fentlichen Dienstleitungen diskriminiert. Auch der L._______-Clan zähle zu
diesen diskriminierten Minderheiten. Seine Angehörigen würden als Bürger
zweiter Klasse eingestuft und stünden zuunterst auf der sozialen Leiter. In
Somaliland habe sich ihre Situation jedoch etwas verbessert und sie wür-
den von einer generell toleranteren Atmosphäre als im Rest des Landes
profitieren. Einige Nichtregierungsorganisationen würden versuchen, die
Position der Minderheiten zu stärken, und die Regierung zeige sich eben-
falls sensibel für diese Problematik. Die Kriterien einer Kollektivverfolgung
seien demzufolge im Falle der L._______ nicht erfüllt. Zudem sei festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer keine gezielt gegen ihn gerichteten
Diskriminierungsmassnahmen geltend mache.
4.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer demgegenüber gel-
tend, sein Kind und seine Frau seien in der Schweiz. Er habe viele Narben
am Körper und sei in der Schweiz in (...)ärztlicher Behandlung gewesen.
Früher sei er Muslim gewesen, nun habe er jedoch die Religion gewech-
selt. Er verstehe nicht gut Deutsch und bitte um eine Dolmetscherin. Wenn
er nach Somalia zurückkehren müsste, würde er sterben. Er sei von den
Leuten dort bereits verletzt worden und habe deshalb nun Narben.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM ver-
wiesen werden.
5.2 Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Rechtsmitteleingabe um Bei-
ordnung einer Dolmetscherin. Aufgrund seiner Beschwerde ist indessen
ersichtlich, dass er den Inhalt der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen verstand und in der Lage war, die Verfügung des SEM sachgerecht
anzufechten. Da er in der Beschwerde auf Probleme im Gefängnis hin-
weist, ist es zudem möglich, dass er in diesem Zusammenhang auf die
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Hilfe eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin angewiesen ist, für de-
ren Einsatz die Asylbehörden jedoch nicht zuständig sind.
5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Ver-
folgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanti-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al-
ler Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1
m.w.H.).
5.4 Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers. Im Wesentlichen kann auf die Ausführun-
gen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere die Umstände der
Heirat mit M._______, einer Angehörigen des N._______-Clans, bezie-
hungsweise deren Umschreibung lassen an der Glaubhaftigkeit zweifeln.
Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, ist eine Mischehe zwischen
Eheleuten unterschiedlicher Clans in Somalia problematisch. Dass er
Schwierigkeiten befürchtet hat, zeigt sich auch damit, dass die Heirat heim-
lich vonstattengegangen sein soll (vgl. act. A21, F53). Es ist jedoch wenig
nachvollziehbar, dass er M._______ scheinbar ohne grosses Nachdenken
oder Abwägen der möglichen gesellschaftlichen und familiären Konse-
quenzen geheiratet haben will (vgl. act. A21, F56-59, F73). Auch das an-
schliessende Eheleben scheint sich der Beschwerdeführer nicht weiter
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überlegt zu haben. Er und M._______ hätten nach der Heirat weiterhin se-
parat gelebt, und der Beschwerdeführer führte in keiner Weise aus, wie sie
sich ein gemeinsames Leben ohne das Wissen ihrer Familien realistisch
vorgestellt hätten (vgl. act. A21, F70 f.). Dass der Beschwerdeführer zudem
seine Ehefrau nicht beschreiben konnte, ausser dass sie sich gegenseitig
geliebt haben (vgl. act. A21, F51, F54 f.), lässt weiter Zweifel aufkommen.
Die Umstände der Heirat führte er zudem nur sehr detailarm und ohne sub-
stantiierte Elemente aus. Die Schilderung des Ablaufs der Heirat – von ei-
nem Scheich durchgeführt, ohne Zeugen, einzig mit der Angabe der Na-
men der beiden Eheleute (vgl. act. A21, F60-69) –, ist wenig plausibel. Ins-
gesamt ist anzuzweifeln, ob die Heirat überhaupt wie vom Beschwerdefüh-
rer beschrieben stattfand. Auch das Ereignis, als die Brüder M._______
zwei Wochen nach der Heirat bei ihm aufgekreuzt seien, begründet Zweifel
an der Glaubhaftigkeit. Die Brüder hätten einerseits gefordert, er solle sich
von M._______ scheiden lassen, und hätten andererseits gleich danach
mehrmals auf ihn geschossen (vgl. act. A21, F79-81). Dabei sei der Be-
schwerdeführer verletzt worden, habe umgehend die Flucht ergriffen und
habe, trotz (...)verletzungen, schneller weglaufen können, als die ihm nach-
rennenden unverletzten Brüder (vgl. act. A21, F85).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, machte der Beschwerdeführer
auch bezüglich der Daten der Heirat widersprüchliche Angaben. Diese Un-
genauigkeiten beziehungsweise Widersprüche bestärken die Einschät-
zung der Unglaubhaftigkeit.
5.5 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien erscheint das Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers als überwiegend unglaubhaft. So kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es ihm nicht gelungen ist,
die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und Weise darzustellen, wel-
che den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu
genügen vermag. Es resultiert somit, dass der Beschwerdeführer diesbe-
züglich keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürch-
ten hatte.
6.
6.1 Bezüglich der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ist
an dieser Stelle anzumerken, dass, selbst wenn davon ausgegangen
würde, dass sich die Heirat und der zwei Wochen später stattgefundene
Vorfall mit den Brüdern der Ehefrau tatsächlich so abgespielt haben sollten,
nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung oder der Furcht vor ei-
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Seite 10
ner solchen auszugehen ist. Dies vor allem aufgrund der nicht mehr gege-
benen Aktualität der Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der
Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Diesbezüglich ist vorliegend fest-
zustellen, dass sich der vom Beschwerdeführer ausgeführte Vorfall nun be-
reits vor mehr als sechs Jahren zugetragen hätte. Sodann ist nicht mehr
davon auszugehen, dass deswegen eine allfällige Gefahr nach wie vor be-
steht – insbesondere auch, da der Beschwerdeführer angibt, keinen Kon-
takt zu M._______ aufrechterhalten und mittlerweile eine Freundin zu ha-
ben, welche er habe heiraten wollen, er indessen verhaftet worden sei (vgl.
act. A21 F110).
6.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Zugehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers zum Clan der L._______ und der generellen Diskriminierung diesem
gegenüber kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in ih-
rer Verfügung verwiesen werden. Dabei ist anzumerken, dass er auch in
der Beschwerde diesbezüglich nichts weiteres erwähnte.
6.3 Der in der Beschwerde angeführte Religionswechsel wird nicht sub-
stanziiert, weshalb sich in Bezug auf dieses Vorbringen weitere Erwägun-
gen erübrigen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die
asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
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Seite 11
8.2 In Art. 14 Abs. 1 AsylG wird der sogenannte Grundsatz des Vorrangs
des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festge-
setzt. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asyl-
gesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegwei-
sung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung ei-
ner Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um
Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, aus-
ser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die
Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den
Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen
BVGE 2013/37 E. 4.4 S. 579 f. und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.).
8.3 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht
zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Aus-
länderbehörde zuständig ist (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2 S. 231 f.,
EMARK 2001 Nr. 21 E. 9 S. 176 f.). Ist die asylsuchende Person nicht im
Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und
Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kanto-
nalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001
Nr. 21 E. 10 S. 177), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14
Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügig-
keitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei
diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b S. 173 f. sowie E. 9 S. 176 f.). Diese
besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8
EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein po-
tenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte
und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte
Kernfamilie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz auf-
haltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlas-
sungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die
ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I
143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., EMARK 2005 Nr. 3
E. 3.1 S. 31 f.).
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8.4 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person
auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hin-
zuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zu-
ständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kan-
tonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung hängig, so hat das SEM – weist es das Asylgesuch ab
oder tritt es auf dieses nicht ein – die Wegweisung nicht zu verfügen. Das
Bundesverwaltungsgericht hebt in diesem Fall eine vom SEM verfügte
Wegweisung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177). Andererseits ha-
ben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen, wenn die kantonale
Ausländerbehörde es bereits ablehnte, gestützt auf diese Norm eine Auf-
enthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b S. 178 f.
und c sowie E. 14a S. 179).
8.5 Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewil-
ligung in der Schweiz. Es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise
dafür, dass er bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Er-
teilung einer solchen gestellt hätte.
In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, eine somalische
Freundin und ein gemeinsames Kind in der Schweiz zu haben. Zur Bezie-
hung mit ihnen führt er nichts weiter aus. Wie den Unterlagen des noch
laufenden Asylverfahrens von O._______ zu entnehmen ist, kam das an-
geblich gemeinsame Kind am (…) 2017 zur Welt. Eine zwischenzeitliche
Anerkennung dieses Kindes durch den Beschwerdeführer ist nicht akten-
kundig. Ausserdem ist festzustellen, dass ohnehin weder die Mutter des
angeblich gemeinsamen Kindes noch das Kind über Aufenthaltsbewilligun-
gen noch über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen.
8.6 Nach dem Gesagten ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK nicht offen-
kundig gegeben (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.1 unter Hinweis auf BGE 137
I 351 E. 3.1 S. 354). Mangels einer solchen klar zu Tage tretenden An-
spruchsgrundlage geht die Zuständigkeit, über die Wegweisung aus der
Schweiz zu befinden, nicht auf die kantonalen Ausländerbehörden über.
8.7 Es kann indessen nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts (auch
nicht des SEM) sein, in einem Asyl- und Wegweisungsverfahren umfas-
send und abschliessend über einen allenfalls bestehenden – aktenmässig
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Seite 13
nicht ohne zusätzliche Abklärungen und Beweisvorkehren zu erstellen-
den – Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewil-
ligung zu befinden. Eine solche Beurteilung würde den Rahmen einer bloss
vorfrageweise vorzunehmenden Prüfung eines grundsätzlichen Anspruchs
auf Bewilligungserteilung sprengen und damit nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung eine nicht zulässige Abweichung vom Grundsatz der Aus-
schliesslichkeit beziehungsweise des Vorrangs des Asylverfahrens darstel-
len.
8.8 Die Wegweisung wurde demnach mangels bestehender Aufenthalts-
bewilligung (Art. 32 AsylV 1) oder mutmasslichen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.1 m.w.H.) beziehungsweise klar erkennbaren Anspruchs auf eine sol-
che vom SEM zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37
E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Dem SEM steht es offen, die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2
und 4 AuG nicht zu verfügen, wenn die weg- oder ausgewiesene Person
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde
oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59–
61 oder 64 StGB angeordnet wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG). Im vorlie-
genden Fall wurde der Beschwerdeführer zu einer Haftstrafe von drei Jah-
ren und sechs Monaten verurteilt, womit die Anwendung der Ausschluss-
klausel gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG möglicherweise gegeben gewe-
sen wäre. Da das SEM die Zumutbarkeit, die Zulässigkeit und die Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs jedoch analog zu üblichen Fällen prüfte, er-
übrigt es sich darauf einzugehen, ob die Kriterien der Ausschlussklausel
vorliegend gegeben sind.
9.3
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9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
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als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, dass sich die „Republik
Somaliland“, die von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt
werde, im Jahr 1991 gebildet habe. Heute besitze die Republik eine in wei-
ten Landesteilen institutionalisierte Staatsgewalt mit einer zentraler Regie-
rung, Verwaltung, Rechtsprechung und lokaler Polizei. Die „Republik So-
maliland“ bemühe sich ausdrücklich, ein Regierungssystem nach westli-
chem Muster aufzubauen; es bestünden Strukturen, die mit denjenigen ei-
nes etablierten Staates gleichgesetzt werden könnten. Die Zivilgesellschaft
bringe sich durch Bürgergruppen aktiv in das politische Geschehen ein.
Diese Gruppen würden teilweise von internationalen und Nichtregierungs-
organisationen unterstützt. Die Menschenrechtssituation sowie die staatli-
che Ordnung hätten in den letzten Jahren merkliche Fortschritte erfahren.
Auch messe die Regierung der Sicherheit eine hohe Priorität bei. Die Si-
cherheitslage in den zentralen und westlichen Teilen Somalilands sei seit
Jahren stabil. Ein Klima relativer Stabilität sowie die von der Organisation
der Vereinten Nationen (UNO) und Nichtregierungsorganisationen ins Le-
ben gerufene Hilfsprogramme hätten zu einer Verbesserung der wirtschaft-
lichen Situation in Somaliland geführt. Seit dem Jahr 1991 seien viele
Flüchtlinge dorthin zurückgekehrt, selbstständig oder mit Unterstützung
des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR).
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner geltend gemachten Her-
kunft und zu seiner persönlichen Situation seien zweifelhaft. Es sei deshalb
nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und
familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu
äussern. Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Am-
tes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen jedoch
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an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchstellenden. Der Be-
schwerdeführer habe ausgesagt, keinen Kontakt mit seinen Angehörigen
zu pflegen. Er habe nun in einem fremden Land (gemeint sei die Schweiz)
Aufnahme und Unterstützung gefunden und wolle deshalb nichts mehr von
Somalia wissen. Auch habe er nie gearbeitet. Es sei jedoch festzustellen,
dass er in der Region über ein familiäres Beziehungsnetz, bestehend aus
seiner Mutter, seinen Geschwistern sowie Tanten und Onkeln, verfüge.
Seine Familie habe ihm zudem die nötigen (...) US-Dollar für die Ausreise
geben können. Somit sei davon auszugehen, dass es ihm möglich sei, Hilfe
zu erlangen und seinen Lebensunterhalt zu sichern. Schliesslich sei her-
vorzuheben, dass er volljährig und bei guter Gesundheit sei.
9.4.3 In der Beschwerdeschrift wandte der Beschwerdeführer ein, dass er
sterben würde, wenn er nach Somalia zurückkehren müsste. Er sei von
den Leuten dort bereits verletzt worden und habe deshalb auch Narben.
9.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von
Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen
in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl.
Urteil des BVGer D-4721/2016 vom 26. Mai 2017 E. 6.5.1 unter Hinweis
auf BVGE 2014/27 E. 6.5; die Rechtsprechung in BVGE 2014/27 lässt sich
jedoch nur bedingt auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation übertra-
gen, zumal es sich vorliegend nicht um die Zumutbarkeit einer innerstaat-
lichen Fluchtalternative handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer Rück-
kehr in die ursprüngliche Herkunftsregion).
9.4.5 Der Beschwerdeführer hat gemäss seiner Angaben in der Anhörung
bis zu seiner Ausreise in C._______, Somaliland, gelebt. Gemäss seinen
Angaben würden seine Eltern, seine Geschwister sowie Tanten und Onkel
alle dort leben. Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in Soma-
liland lebte, ist davon auszugehen, dass er dort ein Beziehungsnetz hat,
welches über seine Familie hinausgeht. Somit verfügt er über ein Bezie-
hungsnetz, welches ihm die Wiedereingliederung ermöglicht. Er erwähnt
zwar, Narben aufgrund der auf ihn abgefeuerten Schüsse zu haben und
deswegen im Winter unter (...)schmerzen zu leiden. Diese Beschwerden
sind jedoch nicht derart gravierend, dass sie dem Vollzug der Wegweisung
entgegenstünden. Auch die möglichen Diskriminierungen aufgrund der
Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers sind nicht in solchem Masse
anzunehmen, dass deswegen von einer Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs auszugehen ist. Überdies hat er die Möglichkeit, individuelle
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Seite 17
Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. AsylG) zu beantragen, was ihm gegebenen-
falls die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Somaliland erleichtern
könnte.
9.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
Versand: