Abtei lung IV
D-5009/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch Federico A. Pedrazzini, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5009/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 1. Oktober 2008 verliess, per Schiff nach Europa gelangte
und am 29. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 6. November 2008
sowie der direkten Bundesanhörung vom 28. November 2008 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
von 1998 bis 2002 Mitglied der Bakassi gewesen,
dass er im Jahr 2002 an der Ermordung des in Nigeria bekannten E.N.
beteiligt gewesen und deshalb von dessen Angehörigen bedroht
worden sei,
dass sie zu ihm nach Hause gekommen seien und auf ihn geschossen
hätten, wobei er am Bein getroffen worden sei,
dass er daraufhin in den Wald geflohen sei, wo er sich bis (...)
versteckt habe,
dass er in der Folge nach Hause zurückgekehrt sei, aber festgestellt
habe, dass er immer noch gesucht werde,
dass sie (Angehörige des E.N.) erneut gekommen und ihn am (...)
Auge verletzt hätten,
dass daraufhin ein Pfarrer für ihn die Reise nach Europa organisiert
und finanziert habe,
dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juli 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, angesichts
der teilweise stereotypen und teilweise widersprüchlichen Angaben
des Beschwerdeführers zu seiner Reise in die Schweiz sei davon aus-
zugehen, er versuche, seine tatsächliche Identität, den Zeitpunkt der
Ausreise sowie den effektiven Reiseweg zu verschleiern beziehungs-
weise eine allfällige Rückschaffung in seinen Heimatstaat zu erschwe-
ren oder gar zu verunmöglichen,
dass anzunehmen sei, er gebe deshalb keine Papiere ab,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere ein-
zureichen,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aus verschiedenen
Gründen nicht glaubhaft seien, so habe er zu seinen Aufenthaltsorten
ab dem Jahr 2002 widersprüchliche Angaben gemacht und er habe
nicht angegeben, wann er nach November (...) nochmals gesucht
worden sei,
dass er auch nicht nachvollziehbar habe erklären können, weshalb er
nach 2002, als man ihn umzubringen versucht habe, noch sechs Jahre
in Nigeria geblieben und gerade im Oktober 2008 ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei bean-
tragte, der angefochtene Entscheid betreffend Asylgesuch sei aufzuhe-
ben, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten und
es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren,
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dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen -
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung sei zu
erteilen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass hingegen die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet und somit auf das entsprechende Begehren
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, die Befragungen des
Beschwerdeführers seien ungenügend durchgeführt worden,
dass beispielsweise die protokollierte Angabe, die (...)jährige Schulbil-
dung habe von Kindheit bis Januar 2005 gedauert, überhaupt nicht
stimmen könne,
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dass das Bundesamt demnach diverse Informationen über den
Beschwerdeführer schon unvollständig und qualifiziert falsch aufge-
nommen und im nunmehr angefochtenen Entscheid auf diese falschen
Informationen abgestellt habe,
dass zunächst festzuhalten ist, dass beide Protokolle dem Beschwer-
deführer rückübersetzt wurden und er deren Richtigkeit mit seiner
Unterschrift bestätigte (A1/9 S. 7 und A8/8 S. 7),
dass kein Anlass für die Annahme besteht, die Vorinstanz habe Aussa-
gen des Beschwerdeführers falsch aufgenommen, zumal auch die an-
lässlich der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung keine Einwände
erhob (vgl. A8/8 S. 8),
dass sich die vom Beschwerdeführer konkret bezeichnete Protokoll-
stelle zudem auf die Erstbefragung im EVZ bezieht, welche in erster
Linie der Erhebung der Personalien dient und anlässlich welcher die
Asylsuchenden nur summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen
für das Verlassen des Landes befragt werden (Art. 26 Abs. 2 AsylG),
dass sich ein diesbezügliches Nachfragen nicht aufdrängte und die
Vorinstanz auf die entsprechende Aussage auch nicht abstellte,
dass die Beschwerdeschrift keine weiteren konkreten Hinweise auf
eine angeblich ungenügende Befragung nennt und eine solche - selbst
wenn die Befragungen nicht sehr umfangreich ausfielen - auch nicht
ersichtlich ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätspapiere
zu den Akten gereicht hat,
dass mit dem Bundesamt festzuhalten ist, die Angaben des Beschwer-
deführers zu seiner Reise von Nigeria in die Schweiz - ohne Identitäts-
papiere, ohne etwas zu bezahlen und ohne je kontrolliert worden zu
sein - seien unrealistisch und damit unglaubhaft,
dass diese Schlussfolgerung auch unter Berücksichtigung der (gerin-
gen) Schulbildung des Beschwerdeführers ihre Richtigkeit behält, es
mithin unerheblich ist, dass und weshalb der Beschwerdeführer
C._______ als Bundesstaat ("State") bezeichnet hat,
dass sich der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Bezeichnung von
C._______ als Bundesstaat könne dem Beschwerdeführer nicht
angelastet werden, demnach als nicht stichhaltig erweist,
dass offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich meinte,
die Schweiz grenze an Nigeria (vgl. A8/8 S. 3), oder ob nicht von
einem Missverständnis auszugehen ist, da der entsprechenden Aussa-
ge bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwer-
deführers keine entscheidende Bedeutung zuzumessen ist,
dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der Befragung im EVZ
noch anlässlich der Anhörung beim BFM angab, auf dem Schiff nach
Europa gearbeitet zu haben, weshalb die Darstellung in der Beschwer-
deschrift nicht zu überzeugen vermag,
dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, für das Nichteinreichen
von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe
vor,
dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht, da seine Schilderungen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügen,
dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz aufgezeigten Argu-
mente in der Rechtsmittelschrift nicht zu widerlegen vermag,
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dass der Beschwerdeführer bei der Beschreibung seiner angeblichen
Tätigkeit für die Bakassi bei vagen, allgemein bekannten Angaben
blieb, was gegen die Schilderung von selbst Erlebtem spricht,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
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Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch – aufgrund der
unglaubhaften Vorbringen – individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der behaupteten, aber unbelegt gebliebenen (...)behandlung mit
einer allfälligen (Neu-)Festsetzung der Wegweisungsfrist durch das
BFM (auf Gesuch hin) Rechnung getragen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers und der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung – abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
Verfügung des BFM vom 29.07.09 im Original [Beilage zur
Beschwerdeschrift], Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- das (...) des Kantons D._______. (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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