B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5009/2018
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Iran,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Juli 2018.
D-5009/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Dezember 2015 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 7. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP)
statt und am 25. Januar 2017 wurde er vom SEM einlässlich angehört.
A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Gesuchs im
Wesentlichen vor, er sei kurdischer Volkszugehörigkeit, stamme aus
B._______ und habe ab (Nennung Dauer) in C._______ gewohnt. Er habe
bis (...) das Gymnasium besucht, jedoch nicht abgeschlossen, um vor dem
Militärdienst noch die Prüfung zum Erwerb des Führerscheins abzulegen.
Er habe sich zunächst (Nennung Dauer) dem Militärdienst entzogen und in
seinem (Nennung Geschäft) verkauft. Schliesslich sei er am (...) in den Mi-
litärdienst eingerückt, da er sonst viele Nachteile gehabt hätte.
Er sei im Dienst als Fahrer tätig gewesen. Im (...) habe er zusammen mit
seinem Kameraden D._______, der auch Soldat gewesen sei, und einem
Offizier einen Gefangenen nach B._______ ins Gefängnis transportieren
müssen. Ohne ihn vorher zu informieren oder vorzuwarnen habe
D._______ während der Fahrt plötzlich mit dem Kolben seiner Waffe dem
Offizier einen Schlag auf den Kopf verpasst, worauf dieser das Bewusst-
sein verloren habe. Er habe solche Angst bekommen, dass er den Wagen
nicht mehr habe kontrollieren können und auf der Strassenseite parkiert
habe. Der Gefangene sei ein politisch aktiver Kurde gewesen. D._______
habe verhindern wollen, dass dieser lebenslänglich inhaftiert oder hinge-
richtet würde. Er habe keine andere Wahl gehabt, als bei der Befreiung
dieses Gefangenen mitzumachen. Nachdem er sich mit D._______ nach
einer kurzen Diskussion über das weitere Vorgehen geeinigt habe, hätten
sie den Offizier am Strassenrand (gemäss BzP) respektive in einem allein-
stehenden Haus an eine Säule gefesselt (gemäss Anhörung) zurückgelas-
sen und seien zu Dritt an die M._______ische Grenze gefahren. In der
Umgebung von E._______ hätten sie das Auto in einer Mulde abgestellt
und seien zu Fuss in Richtung Berge gelaufen. Sie hätten sich bis zum
Einbruch der Dunkelheit in einem Versteck aufgehalten und seien danach
im Schutz der Nacht bis zu einem M._______ischen Dorf gegangen, wo
ein Bekannter seiner Familie gewohnt habe. Der Gefangene sei in der
Folge von einem Bekannten in die Stadt F._______ gebracht worden. Er
selber und D._______ hätten im Dorf gewartet, bis sein (Nennung Ver-
wandter) einen Weg für ihre Ausreise gefunden habe. Nach ein paar Tagen
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seien sie von (Nennung Verwandter) an einem vereinbarten Treffpunkt ab-
geholt und nach G._______ gefahren worden. Von dort hätten er und
D._______ mit der Hilfe von Schleppern den Iran am (...) verlassen; in
H._______ hätten sich ihre Wege getrennt. Als er sich versteckt gehalten
habe, seien die Behörden zu ihnen nach Hause gegangen und hätten sei-
nen (Nennung Verwandte) mitgenommen sowie ihr Haus während (Nen-
nung Dauer) beobachtet und durchsucht. Anlässlich der Durchsuchung
habe man seine persönlichen Sachen, so auch sein Laptop, beschlag-
nahmt. In der Folge seien (Nennung Verwandte) wiederholt vorgeladen
und befragt worden.
Ferner stamme er aus einer politischen Familie. Sein (Nennung Verwand-
ter) sei im Politkader der I._______, auch bekannt als J._______, gewesen
und unterstütze diese nach wie vor finanziell, sei aber seit (Nennung
Dauer) nicht mehr Mitglied der Partei und auch nicht mehr politisch aktiv.
Sein sich in der Schweiz aufhaltender Bruder sei ebenfalls Mitglied der
I._______, weshalb seine Familie beim Ettelaat im Iran keinen guten Ruf
geniesse. Er selber sei seit (...) Mitglied bei dieser Partei respektive bei der
Partei K._______ und im Bereich (...) aktiv. Er habe in der Schweiz an Ver-
anstaltungen und Feierlichkeiten der J._______ teilgenommen.
Zum Beleg seiner Identität und seiner Vorbringen legte er (Aufzählung Be-
weismittel) ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 3. September 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu ge-
währen, eventuell sei er als Flüchtling, subeventuell infolge Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Beizug der Asylakten seines Bruders L._______
(N_______) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
um Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Seiner Eingabe legte er (Nennung Beweismittel) bei.
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Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2018 hiess die Instruktonsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechts-
beistand in der Person von Fürsprecher Daniel Weber bei.
E.
Die Vorinstanz äusserte sich mit Vernehmlassung vom 21. September
2018 zur Beschwerde.
F.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit Schreiben vom
12. Oktober 2018 – innert erstreckter Frist zur Einreichung einer Replik –
um Entlassung aus dem amtlichen Mandant. Zur Begründung wurde ange-
führt, der Beschwerdeführer wünsche nicht mehr von ihm vertreten zu wer-
den. Der Eingabe lag eine Kostennote vom 12. Oktober 2018 bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2018 wies die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ab und er-
streckte die Frist zur Einreichung einer Replik bis am 30. Oktober 2018.
H.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 30. Oktober 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der
Begründungspflicht, mithin des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist vorab
zu prüfen.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
3.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen
Gehörs – welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Be-
troffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was
nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) – liegt nicht vor. Das SEM
hat – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nachvollzieh-
bar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen
es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Im Entscheid
legte das SEM zunächst – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts – die zu berücksichtigenden Elemente bei der Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit einer Sachverhaltsschilderung dar und führte
aus, wann Vorbringen als nicht hinreichend begründet oder als tatsachen-
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widrig zu erachten sind. Danach wurde in den Erwägungen auf die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers und insbesondere auf die im Zusammenhang
mit der Befreiung eines kurdischen Gefangenen stehenden Sachverhalts-
elemente Bezug genommen und es erfolgte entlang den erwähnten Beur-
teilungskriterien eine Würdigung. Anschliessend prüfte und würdigte es die
vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz anhand der in
BVGE 2009/28 dargelegten Leitlinien auf ihre Asylrelevanz (vgl. act. A20/9
S. 3 ff.). Schliesslich beurteilte es die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Lichte allfällig bestehender völker-
rechtlicher und gesetzlicher Vollzugshindernisse. Der blosse Umstand,
dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des
SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine
materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deut-
lich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.
3.4 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach
als unbegründet.
3.5 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe (Rechts-
begehren 4) beantragt, es seien die Akten des in der Schweiz als Flüchtling
anerkannten Bruders L._______ (N_______) beizuziehen, ist festzuhalten,
dass die Asylakten des besagten Bruders im vorliegenden Verfahren an-
tragsgemäss beigezogen wurden. Insofern er darüber hinaus im Lauftext
auf Seite 4 seiner Beschwerde und in Abwandlung zum zitierten Rechtsbe-
gehren respektive darüber hinausgehend anführt, es seien ihm respektive
seinem Rechtsvertreter die Asylakten seines Bruders zu edieren – ein An-
sinnen, das er in seiner Replik vom 30. Oktober 2018 wiederholte – ist fest-
zustellen, dass laut den beigezogenen Asylakten N_______ seinem
Rechtsvertreter auf Ersuchen vom 9. November 2018 hin am 16. Novem-
ber 2018 durch das SEM Akteneinsicht in das Dossier seines Bruders ge-
währt wurde, soweit nicht öffentliche oder private Interessen an der Ge-
heimhaltung entgegenstanden oder es sich um interne Akten oder Kopien
von kantonalen Akten handelte. Das entsprechende Ersuchen um Edition
dieser Akten ist demnach als hinfällig geworden zu erachten (vgl. auch
E. 6.3.1 nachfolgend).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das
Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
5.
5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Voraussetzungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Das geltend gemachte Vorbringen, unfreiwillig Mittäter einer Gefangenen-
befreiung geworden zu sein, sei als unglaubhaft einzustufen. Die Schilde-
rungen in der freien Rede seien in auffallend chronologischer Manier und
mit wenigen Realkennzeichen ausgefallen, so insbesondere bezüglich der
Gemütslage und der Reaktionen, nachdem der Beschwerdeführer in diese
prekäre Situation geraten sein soll. Er sei während der Anhörung mehrmals
nach seinen Gefühlsregungen und situativen Gedanken zu seiner missli-
chen Lage gefragt worden, sei aber nicht imstande gewesen, diese nach-
vollziehbar zu schildern, sondern habe lediglich pauschale Aussagen an-
gegeben. Ferner enthielten seine Schilderungen auch bezüglich der Situa-
tion selber praktisch keine Realkennzeichen. Der Beschwerdeführer habe
kaum vermocht, detailliert und substanziiert über das Ereignis während
dem Gefangenentransport zu berichten; insbesondere sei es ihm schwer-
gefallen, Dialoge und Diskussionen zwischen den Beteiligten wiederzuge-
ben. Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass er nicht mehr Informationen
über seinen Kameraden D._______ – der sein Freund gewesen sein solle
– und dessen Planung des Ereignisses habe geben können, zumal er ge-
meinsam mit D._______ bis nach Europa geflüchtet sei. Ferner erstaune
es, dass er an keiner Stelle über die Konsequenzen seines Handelns ge-
sprochen habe. Zwar habe er von Mitnahmen seines (Nennung Ver-
wandte) sowie der Beobachtung ihres Hauses und der Konfiskation seiner
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persönlichen Gegenstände gesprochen und die Befürchtung geäussert,
bei einer Rückkehr hingerichtet zu werden. Unerklärlich sei aber, dass er
weder über ein allfälliges Militär- oder Gerichtsverfahren berichtet noch
diesbezügliche Dokumente eingereicht habe, zumal er dargelegtermassen
eine Straftat begangen habe. Ausserdem habe er dem SEM keine Beweis-
mittel über den angeblich geleisteten Militärdienst zukommen lassen. Es
gelinge ihm insgesamt nicht, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu
machen, wobei insbesondere der fehlende persönliche Bezug in seinen
Schilderungen ins Gewicht falle. Es sei von einer konstruierten und wenig
plausiblen Asylbegründung auszugehen, weshalb der Beschwerdeführer
das Geschilderte nicht oder zumindest nicht im vorgebrachten Kontext er-
lebt haben könne. Ferner bestehe aufgrund der angeführten exilpolitischen
Aktivitäten kein Grund zur Annahme, dass er deswegen bei einer Rückkehr
begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen haben
müsste.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst am
bereits dargelegten Sachverhalt fest und betonte, dass alle seine Unterla-
gen von den Behörden zuhause beschlagnahmt worden seien. Darunter
hätten sich auch (Nennung Beweismittel) befunden. Weiter sei sein Verhal-
ten bis zur Ankunft in H._______ angstbestimmt gewesen und er habe erst
dort mit seinem Fluchtbegleiter D._______ ein klärendes Gespräch führen
können. Aus dem Protokoll der Hilfswerkvertretung werde deutlich, dass
die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen klar bejaht und seine Erzählungen
als ausführlich, detailliert und mit Realkennzeichen versehen erachtet wür-
den. Seine Ausführungen seien auch von Gestik begleitet gewesen und ein
einziger Widerspruch zur BzP sei angesprochen und geklärt worden. Die
Hilfswerkvertretung erachte die Flüchtlingseigenschaft in seinem Fall als
erfüllt. Zudem sei er gemäss seiner eigenen Einschätzung und auch derje-
nigen seines Bruders ein eher ruhiger und wortkarger Typ, der weder zu
Hektik neige noch geschwätzig sei. Diese Charaktereigenschaften würden
gut zu seinem geschilderten Verhalten passen, nachdem er ohne eigenes
Zutun durch D._______ in die Befreiung eines Häftlings hineingezogen und
zur Desertion quasi gezwungen worden sei. Aus dem Sachverhalt erhelle
seine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen, weshalb er staatli-
chen Schutz benötige.
Ferner brachte er als Entgegnung auf die vorinstanzliche Argumentation
vor, es könne ihm kaum vorgeworfen werden, wenn er seine Geschichte
"in chronologischer Manier" erzählt habe. Er habe seine Angst beschrie-
ben, die ihn das Auto hätten anhalten lassen, und später verschiedene
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Aussagen zu seiner Gemütslage gemacht, welche auf Seite 4 oben des
Asylentscheids zitiert worden seien. Zudem sei lediglich einmal nach sei-
nen Gefühlsregungen gefragt worden (vgl. act. A18/23, S. 15, F121). Im
Anhörungsprotokoll seien sodann keine stereotypen Wiederholungen von
bereits Gesagtem, sondern auf Nachfragen jeweils Erweiterungen der
Schilderungen zu erkennen. Er habe dargelegt, dass er sich in einem
Schockzustand befunden habe, nach dem Anhalten des Autos zuerst der
Gefangene befreit und der Offizier gefesselt, anschliessend Vorwürfe er-
hoben und das weitere Vorgehen diskutiert worden sei. Es sei nicht einzu-
sehen, weshalb diese Inhalte dem SEM nicht genügen würden und auf die
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden könne. Ferner treffe
es nicht zu, dass er sich ungenügend über seinen Kameraden D._______
geäussert habe. Er sei dazu nicht befragt worden und er habe klar ange-
geben, dass D._______ die Tat selber nicht geplant habe. Da seine Hand-
lungen zunächst angstbestimmt gewesen seien, habe das klärende Ge-
spräch mit D._______ erst in H._______ stattgefunden. Weiter sei unzu-
treffend, dass er an keiner Stelle im Verfahren über die Konsequenzen sei-
nes Handelns gesprochen hätte. Das SEM selber zitiere die Protokollstel-
len, in welchen er über die Konsequenzen für seine Familie berichtet habe.
Er habe nicht über ein Militär- oder Gerichtsverfahren berichten können,
weil die Suche durch das Militär mit keinem eigenen Erlebnis verbunden
sei, da er ja das Land verlassen habe. Er habe keine Dokumente beibrin-
gen können, weil auch seine Familie keine solchen erhalten habe. Im Wei-
teren habe die Vorinstanz die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu Unrecht
nicht geprüft. Indessen liege klarerweise eine asylrelevante Verfolgung vor:
Einerseits sei er aus dem Militärdienst desertiert und andererseits sei er
bei der Befreiung eines Gefangenen beteiligt gewesen.
Sodann müssten seine exilpolitischen Tätigkeiten insbesondere vor dem
Hintergrund der Tätigkeit seines Bruders L._______ zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft führen. Zu berücksichtigen sei auch der Umstand,
dass seine Familie erst kurz vor seiner Geburt aus dem M._______ in den
Iran zurückgekehrt sei.
5.3 Das SEM brachte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen vor, dem
Beschwerdeführer sei bezüglich der Glaubhaftigkeitsbeurteilung entge-
genzuhalten, dass alleine die blosse Menge an freiem Text in einem Anhö-
rungsprotokoll noch nichts über die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens aus-
zusagen vermöge. Vielmehr sei die Dichte an Realkennzeichen massge-
blich für die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines geltend gemachten
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Sachverhalts. Seine Schilderungen würden weder einen besonderen De-
tailreichtum noch Substanz aufweisen, sondern würden eine aneinander-
reihende Aufzählung von schemenhaften Ereignisabfolgen ohne Schilde-
rung eigenpsychischer Vorgänge darstellen, die Emotionalität, subjektive
Wahrnehmung und persönliche Betroffenheit vermissen lassen würden.
Realkennzeichen wie individuell durchzeichnete Darstellungen oder chro-
nologisch unstrukturierte Schilderungen, nebensächliche Details und
quantitativer Detailreichtum würden grösstenteils fehlen. Die mangelnden
Realkennzeichen und Emotionalität seien auch nicht mit dem Charakter
und der Verhaltensweise des Beschwerdeführers zu erklären. Zudem er-
staune, dass gerade zwei kurdische Soldaten für den Transport eines poli-
tisch aktiven Kurden beauftragt respektive mit einer solch verantwortungs-
vollen Aufgabe betraut worden sein sollen. Die nachträglich eingereichten
Dokumente vermöchten an den Erwägungen im Asylentscheid nichts zu
ändern. Sodann sei die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion eine asylrelevante Verfol-
gung zu befürchten habe, zurückzuweisen. Einerseits sei aufgrund der un-
glaubhaften Angaben nicht erwiesen, dass er zum Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus dem Iran im Militärdienst gewesen sei. Andererseits wären gegen
den Beschwerdeführer verhängte staatliche Massnahmen (Geldstrafe oder
längere Dienstzeit) als legitim zu erachten. Dem SEM seien keine Fälle
bekannt, bei denen Kurden aufgrund einer Desertion einer asylrelevanten
oder völkerrechtswidrigen (Art. 3 EMRK) Bestrafung ausgesetzt worden
seien. Der Beschwerdeführer verfüge sodann gemäss den Akten auch
nicht über ein politisches Profil, welches im Zusammenhang mit einer De-
sertion zu einer asylrelevanten Verfolgung führen könnte. Zum geforderten
Beizug der Akten seines Bruders (N_______) und der beantragten Einsicht
in dieselben sei festzuhalten, dass diese Akten vom SEM vor dem ange-
fochtenen Asylentscheid konsultiert worden seien. Da der Beschwerdefüh-
rer aus dem Umstand, dass seinem Bruder die Flüchtlingseigenschaft zu-
erkannt worden sei, für sich keine Asylrelevanz ableiten könne, sei auf die
Asylvorbringen des Bruders im Asylentscheid nicht weiter eingegangen
worden. Der Beschwerdeführer habe insbesondere auch keine Probleme
hinsichtlich der Aktivitäten seines Bruders geltend gemacht. Vielmehr sei
davon auszugehen, dass er versuche, sich ein politisches Profil zu ver-
schaffen, indem er nachweise, dass Familienangehörige politisch aktiv
seien. Der besagte Bruder lebe seit (...) in der Schweiz und sei seit diesem
Zeitpunkt exilpolitisch tätig gewesen. Den Akten des Beschwerdeführers
könne an keiner Stelle entnommen werden, dass er aufgrund der politi-
schen Tätigkeiten seines Bruders in der Schweiz irgendwelche Nachteile
im Iran zu verzeichnen gehabt hätte oder ihm solche Nachteile gedroht
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Seite 11
hätten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die iranischen Behörden gerade
zum heutigen Zeitpunkt deswegen ein Interesse an seiner Person haben
sollten. Er habe auch nie zu den Akten gegeben, dass er oder die im Iran
wohnhafte Kernfamilie in den Jahren vor seiner Ausreise aus dem Iran auf-
grund der Tätigkeiten des Bruders irgendwelche Schwierigkeiten gehabt
hätte.
5.4 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Replik ein, die Vorinstanz ver-
schliesse sich den Argumenten in der Rechtsmitteleingabe und der Sicht
der Hilfswerkvertretung vollumfänglich. Es treffe nicht zu, dass seine Schil-
derungen keine Realkennzeichen enthielten. Auch das wiederholte Fest-
halten an dieser Behauptung mache sie nicht wahrer. Ebenso vermöge das
Erstaunen des SEM über die Auswahl von zwei Kurden für den Transport
eines gefangenen Kurden daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz habe zu-
dem nicht dargelegt, weshalb es nicht glaubhaft sein sollte, dass er Militär-
dienst geleistet habe. Wenn dies das SEM nicht glauben möge, hätte sie
entsprechende Fragen stellen müssen. Auch wenn keine formellen Be-
weise vorgelegt werden könnten, sei aus seinen Darlegungen sehr wohl zu
schliessen, dass die Absolvierung des Militärdienstes am angegebenen Ort
glaubhaft sei. Dem SEM sei bekannt, dass es praktisch unmöglich sei, Be-
weise für den geleisteten Militärdienst zu beschaffen. Ferner habe eine De-
sertion aus dem Militärdienst im Iran immer Folgen, welche Art. 3 EMRK
verletzen würden. Vorbehalten bleibe die Nachreichung entsprechender
Belege.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argu-
mente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen
zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorfluchtgründe des Beschwerdefüh-
rers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat, da im vorliegenden Fall die
Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche
in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten
ist. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen auf Be-
schwerdeebene die vom SEM im angefochtenen Entscheid getroffene Ein-
schätzung nicht umzustossen.
6.1.1 Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Argumentation zunächst
stark auf den der Beschwerdeschrift beigefügten Kurzbericht der Hilfswerk-
vertretung. Daraus sei ersichtlich, dass seine Erzählungen als ausführlich,
detailliert und mit Realkennzeichen versehen, mithin als glaubhaft gewertet
würden und ein einziger Widerspruch zur BzP angesprochen und geklärt
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Seite 12
worden sei; das SEM verschliesse sich dieser Sicht jedoch vollumfänglich.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Vertretung der Hilfswerke gemäss
Art. 30 Abs. 4 AsylG die Anhörung beobachtet, aber keine Parteirechte hat.
Sie kann zur Erhellung des Sachverhalts Fragen stellen lassen, weitere
Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen. Ihr ob-
liegt somit, zu einem korrekten und fairen Verfahren beizutragen (vgl.
ACHERMANN/HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., 1991,
S. 361). Das zum Beleg eines im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
gemachten glaubhaften Sachverhaltsvortrags angeführte Protokoll der
Hilfswerkvertretung ist in seiner Beweistauglichkeit erheblich einge-
schränkt. Dies gilt auch vorliegend. So hat das Protokoll nur eine hilfs-
werksinterne Zweckbestimmung und enthält eine Einschätzung, die gar
nicht vom gesetzlichen Auftrag und Kompetenzumfang nach Art. 30 Abs. 4
AsylG (Beobachtung der Anhörung mit Frage-, Anregungs- und Einwen-
dungsrecht; keine Parteirechte) erfasst ist. Dieser Kurzbericht dient den
Hilfswerken für den Entscheid, in welchen Fällen eine rechtliche Interven-
tion erfolgen soll und welche Asylsuchenden als unterstützungswürdig er-
achtet werden (vgl. ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 363). Am
Schluss der Anhörung wurden vorliegend durch die Hilfswerkvertretung
keine Einwände angemeldet und mit Blick auf weitere Sachverhaltsabklä-
rungen keine Anregungen gemacht. Insgesamt vermag der Beschwerde-
führer daher mit dem wiederholten Verweis auf die Schlussfolgerungen im
angeführten Kurzbericht hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
seiner Asylvorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
6.1.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, ein eher ruhiger und wort-
karger Typ zu sein, der nicht zu Hektik neige, was zu seinem geschilderten
Verhalten passe, nachdem er ohne eigenes Zutun durch D._______ in die
Befreiung eines Häftlings hineingezogen und zur Desertion quasi gezwun-
gen worden sei. Diesbezüglich ist entgegenzuhalten, dass sich die Begrün-
dungsdichte eines Sachverhaltsvortrags sowie damit verbundene Gefühle
und/oder persönliche Eindrücke respektive das Fehlen dieser Elemente bei
Schilderungen von effektiv erlebten Geschehnissen – wie vom SEM zu
Recht erkannt – in der Tat kaum mit dem Charakter und der Verhaltens-
weise des Beschwerdeführers erklären lassen. Zwar ist der Beschwerde-
führer seinen Angaben nach unfreiwillig in die Befreiung eines Gefangenen
verwickelt worden. Der Auffassung, dass man ihn dazu gezwungen habe,
wie dies in der Rechtsmitteleingabe behauptet wird, oder er keine andere
Wahl gehabt hätte, als mitzumachen, wie der Beschwerdeführer dies im
Rahmen der Anhörung vorbrachte (vgl. act. A18/23 F53), kann jedoch nicht
gefolgt werden. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer in
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Seite 13
der BzP an, der andere Soldat D._______ habe ihn aufgefordert, bei der
Befreiung mitzumachen und er sei einverstanden gewesen (vgl. act. A4/10,
S. 6, Ziff. 7.01). In der Anhörung schilderte der Beschwerdeführer den Her-
gang im Gegensatz dazu anders. So soll ihm D._______ mitgeteilt haben,
er (D._______) werde nicht zulassen, dass dieser Gefangene im Gefäng-
nis ankomme und danach hingerichtet werde, ob er (der Beschwerdefüh-
rer) nun mitmache oder nicht (vgl. act. A18/23, S. 7, F53). Daraus ist zu
folgern, dass D._______ gewillt war, seine Befreiungsaktion unabhängig
von der Reaktion des Beschwerdeführers durchzuführen, weshalb ohne
Weiteres auch davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerde-
führer tatsächlich eine Wahlmöglichkeit besass, bei der angeblichen Aktion
mitzuhelfen oder eben nicht. Dies gilt umso mehr, als D._______ und er
dargelegtermassen «sehr befreundet» und «wie Brüder» waren (vgl. act.
A18/23 F140), weshalb die Behauptung, D._______ hätte ihn töten müs-
sen, wenn er (der Beschwerdeführer) nicht mitgemacht hätte (vgl. act.
A18/23 F87), nicht plausibel ist. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass
D._______ den Beschwerdeführer geopfert hätte, um in einer angeblich
nicht geplanten Aktion einen kurdischen Gefangenen zu befreien. Diese
unstimmigen Ausführungen des Beschwerdeführers lassen gravierende
Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorfalls entstehen.
6.1.3 Sodann weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass man ihn an-
lässlich der Anhörung auf einen einzigen Widerspruch zur BzP angespro-
chen habe, der geklärt worden sei (vgl. act. A18/23, S. 18, F151). Dieser
Ansicht kann ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer
gab in der BzP an, sie hätten den Offizier gefesselt am Rande der Strasse
stehen lassen (vgl. act. A4/10, S. 6, Ziff. 7.01). Auf Vorhalt in der Anhörung,
wonach er abweichend erklärt habe, den Offizier in ein Haus gebracht zu
haben, stritt er seine in der BzP gemachte Aussage ab und führte aus, er
habe nicht am Rande der Strasse gesagt, sondern an einem leeren Ort.
Man habe ihm nicht erlaubt etwas zu erzählen, weil er alles kurz und zu-
sammengefasst habe erzählen müssen (vgl. act. A18/23, S. 18, F151).
Diese Erklärung wird jedoch durch das Protokoll der BzP in keiner Weise
gestützt. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der BzP die Gelegen-
heit eingeräumt, weitere Gründe vorzubringen, welche gegen eine Rück-
kehr in seine Heimat sprechen würden (vgl. act. A4/10, S. 6, Ziff. 7.03), von
der er keinen Gebrauch machte. Auch die Möglichkeit, am Schluss der Be-
fragung noch Zusatzbemerkungen anzubringen, liess er ungenutzt ver-
streichen (vgl. act. A4/10, S. 7, Ziff. 9.01). Zwar stellen sich die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers in der BzP zu seinen Asylgründen als summa-
D-5009/2018
Seite 14
rische Zusammenfassung dar. Dennoch ist es gemäss ständiger Recht-
sprechung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum – respektive in
der BzP – in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren
Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder
wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zent-
rale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zu-
mindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). Ge-
stützt auf diese Rechtsprechung ist festzuhalten, dass sich der Beschwer-
deführer hinsichtlich des Verbleibs des überwältigten Offiziers in der BzP
klar und unmissverständlich ausdrückte, wonach dieser gefesselt am
Strassenrand stehengelassen worden sei (vgl. act. A4/10, S. 6, Ziff. 7.01).
Er muss sich deshalb entgegenhalten lassen, sich in der späteren Anhö-
rung in diesem Punkt in einen diametralen Widerspruch verstrickt zu ha-
ben, zumal er dannzumal angab, den Offizier zunächst mit dem Auto weiter
mitgenommen zu haben. In der Ortschaft N._______ seien sie abgebogen
und weitere rund (Nennung Dauer) gefahren, bis sie zu einem alleinste-
henden Haus auf einem Feld gekommen seien. Den Offizier hätten sie da-
nach im Haus an eine Säule gefesselt zurückgelassen (vgl. act. A18/23,
S. 7, F53 und S. 17, F141). Der Beschwerdeführer vermag in der Rechts-
mitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine plausiblen Er-
klärungen zu seiner Entlastung vorzubringen. Im Übrigen führte er zu-
nächst an, er habe das Auto – nachdem D._______ den Offizier mit dem
Gewehrkolben bewusstlos geschlagen habe – vor Schreck nicht mehr kon-
trollieren können und auf der Strassenseite parkiert respektive am Stras-
senrand angehalten (vgl. act. A18/23, S. 7, F53 und S. 13, F105). In der
Folge wurde er vom Befrager zu weiteren Einzelheiten des Vorfalls ausge-
fragt, so beispielsweise wie lange sie am Strassenrand standen und wie
sich der Gefangene in dieser Zeit verhielt, ohne dass der Beschwerdefüh-
rer sich diesbezüglich weitergehend zum auffälligen Standort des Militär-
fahrzeuges (Strassenrand) äusserte (vgl. act. A18/23, S. 15, F123 f. und
F129). Erst auf die Frage, ob sie nicht die Aufmerksamkeit der vorbeifah-
renden Leute erregt hätten, gab er im Gegensatz zu seinen vorherigen An-
gaben an, sie seien gar nicht am Strassenrand gestanden, sondern von
der Strasse abgekommen und hätten bei einem schmalen Bach mit Bäu-
men parkiert (vgl. act. A18/23, S. 16, F131). Angesichts der vorher gleich-
bleibenden Äusserungen zum Standort des Wagens vermag diese Erklä-
rung des Beschwerdeführers in keiner Weise zu überzeugen.
D-5009/2018
Seite 15
6.1.4 Im Weiteren ist es als realitätsfremd zu erachten, dass es D._______
überhaupt gelungen sein soll, im verwendeten Auto, notabene einem bloss
(Nennung Modell und Marke) (vgl. act. A18/23, S. F95 ff.), angesichts der
damit einhergehenden relativ engen Platzverhältnisse vom hinteren Sitz
aus mit seinem Gewehr derart auszuholen, um den vorne rechts sitzenden
Offizier mit einem einzigen Schlag ausser Gefecht zu setzen. Den Akten ist
denn auch nicht zu entnehmen, dass D._______ den Kolben seines Ge-
wehrs hätte abnehmen können oder solches getan hätte, um eine grössere
Bewegungsfreiheit im Wagen zu erhalten. Zudem ist davon auszugehen,
dass ein solches mit Geräuschen verbundenes Hantieren an der Waffe
vom Offizier vor dem Ausführen des Hiebes bemerkt worden wäre.
6.1.5 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers kaum Realkennzeichen (so insbesondere
bezüglich der emotionalen Aspekte oder hinsichtlich der Interaktionsschil-
derungen) aufweisen. Wohl war er in der Anhörung in der Lage, zur vorge-
brachten Befreiung des Gefangenen diverse Details anzugeben und einige
gesprochene Sätze zwischen ihm und D._______ anzuführen (vgl. act.
18/23, S. 7 und S. 13-15). Diese Feststellung vermag jedoch – entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – noch kein Zugeständnis an
die Glaubhaftigkeit seiner gesamten Schilderungen darzustellen. So wurde
nämlich im Asylentscheid der Mangel an Substanz in seinen Ausführungen
zum Gefangenentransport und die sich als Folge der Überwältigung des
Offiziers darstellenden Ereignisse und insbesondere seine fehlende per-
sönliche Betroffenheit durch diese Geschehnisse, die ihn zur Begehung
einer Straftat gezwungen hätten und letztlich seine Flucht aus dem Iran
bewirkt haben sollen, zu Recht bemängelt. Die blossen Hinweise auf ver-
schiedene Aussagen zu seiner Gemütslage, auf seinen Schockzustand
und das angstbestimmte Handeln, vermögen den spärlichen Gehalt seiner
Darlegungen und die fehlenden Ausführungen zu seinen Gefühlen und
Empfindungen hinsichtlich der oben erwähnten Sachverhaltselemente
nicht aufzuwiegen. Die widergegebenen Aussagen zwischen ihm und
D._______ wirken stereotyp und könnten aufgrund ihrer Schlichtheit auch
von einer am Ereignis gänzlich unbeteiligten Drittperson problemlos nach-
erzählt werden. Ebenso vermochte der Beschwerdeführer über die Beweg-
gründe und die Handlungsstrategie von D._______ nichts Substanzielles
zu berichten, obwohl er diesen bereits vor dem Militärdienst kennengelernt
habe, sie während des Dienstes sehr gute Freunde geworden seien und
schliesslich nach dem Vorfall bis zu ihrer Flucht nach H._______ stets zu-
sammen gewesen seien (vgl. act. 18/23 S. 8, 12 und 17). Es ist angesichts
D-5009/2018
Seite 16
des geschilderten Zeitablaufs nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Be-
schwerdeführer erst in H._______ möglich gewesen sein soll, mit
D._______ ein klärendes Gespräch zu führen. Andererseits ist mit Blick auf
seine spärlichen Angaben zu bezweifeln, dass ein solches Gespräch über-
haupt stattgefunden hat, ansonsten es ihm hätte möglich sein müssen,
aussagekräftigere Angaben zu den Überlegungen von D._______, die ihn
zur dargelegten Handlung angetrieben haben sollen und zu den Konse-
quenzen derselben anzugeben. Seine diesbezüglichen Darstellungen wir-
ken in ihrer Gesamtheit aufgrund der trivialen und in auffälliger Weise über
weite Strecken frei von persönlichen Eindrücken oder Empfindungen ge-
prägten Ausführungen – obwohl er danach gefragt wurde (vgl. die in act.
A20/9, S. 4 oben enthaltenen Zitate) – aufgesetzt und konstruiert. Dies
umso mehr, als ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu
schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterun-
gen anzustellen braucht und es sich gerade bei den angeführten Gescheh-
nissen, so insbesondere der Befreiung des kurdischen Gefangenen und
seiner Flucht, um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsge-
mäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Der Einwand, er sei im
Verlauf der Anhörung lediglich einmal nach seinen Gefühlsregungen ge-
fragt worden, trifft nicht zu. So wurde er unter verschiedenen Malen nach
seinen Reaktionen und Emotionen, die der Vorfall hervorgerufen haben
könnte, gefragt (vgl. act. A18/23, S. 14 ff., F114, F119, F121, F122, F134 –
139).
6.1.6 Ferner lässt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer ange-
sichts der angeblich verübten Straftat weder über ein unter diesen Umstän-
den mit Sicherheit eingeleitetes Straf- oder Gerichtsverfahren berichten
noch entsprechende Dokumente einreichen konnte, an der Glaubhaftigkeit
seiner Ausführungen erheblich zweifeln. Daran vermag der pauschale Ein-
wand, er habe nicht über ein Militär- oder Gerichtsverfahren berichten kön-
nen, weil die Suche durch das Militär infolge seiner Ausreise mit keinem
eigenen Erlebnis verbunden gewesen sei, nichts zu ändern.
6.1.7 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, dass das Erstaunen
des SEM über die Auswahl von zwei Kurden für den Transport eines ge-
fangenen Kurden die Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements nicht
per se in Frage zu stellen vermöge, ist Folgendes festzuhalten: Da sich
über die Vorgehensweise des iranischen Militärs bezüglich der Verlegung
und der Transporte von Gefangenen respektive der Zusammensetzung der
damit befassten Personen nur mutmassen lässt, bleibt der entsprechende
Einwand des SEM ohne entscheidendes Gewicht (vgl. zur Zurückhaltung
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Seite 17
beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des
BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.).
6.1.8 Im Weiteren ist der Einwand, das SEM habe die Gründe für seine
Annahme eines nicht glaubhaft gemachten Militärdienstes nicht dargelegt,
als nicht stichhaltig zu erachten. In diesem Zusammenhang hat die Vor-
instanz nämlich angeführt, der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel
über den angeblich geleisteten Militärdienst eingereicht (vgl. act. A20/9,
S. 5, 1. Absatz). Entgegen seinen Ausführungen, wonach es praktisch un-
möglich sei, Beweise für den geleisteten Militärdienst zu beschaffen, ver-
fügen Angehörige des iranischen Militärs beispielsweise über ein Militär-
büchlein respektive ist es ihnen durchaus möglich, ein solches Dokument
beizubringen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-6492/2017 vom 29. März
2018 E. 5.1). Sodann vermochte er zu seinem Tätigkeitsbereich und den
ihm zugeteilten Stützpunkt lediglich oberflächliche Angaben zu machen
(vgl. act. A18/23 F53, F88 ff. und F97), was zwar die Leistung von Militär-
dienst durch den Beschwerdeführer nicht grundsätzlich ausschliesst, je-
doch gewichtige Zweifel zumindest an der dabei ausgeübten Tätigkeit und
den Örtlichkeiten, wo er den Militärdienst geleistet haben will, aufkommen
lässt.
6.1.9 Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, die Vorinstanz habe
die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu Unrecht nicht geprüft, obwohl eine
asylrelevante Verfolgung eindeutig vorliege. Dabei ist darauf hinzuweisen,
dass nach der gesetzlichen Konzeption bei Asylgesuchen die Gesuchstel-
ler verpflichtet sind, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es den Ge-
suchstellern jedoch nicht, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderun-
gen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, so ist
die Vorinstanz logischerweise nicht gehalten, die ohnehin nicht glaubhaften
Schilderungen noch zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Das SEM
hat denn auch folgerichtig im angefochtenen Entscheid darauf hingewie-
sen, dass die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
geprüft werden müsse, da sich seine Schilderungen als unglaubhaft erwei-
sen würden (vgl. act. A20/9, S. 5, 3. Absatz).
6.2 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer seine Schilderungen zu den
Gründen seiner Flucht aufgrund der unstimmigen, widersprüchlichen, rea-
litätsfremden und – bezüglich emotionaler Aspekte – kaum Realkennzei-
chen enthaltenden Ausführungen nicht glaubhaft zu machen. Folglich kann
auch die sich als Folge der Gefangenenbefreiung darstellende Desertion
D-5009/2018
Seite 18
nicht geglaubt werden. Demnach ist eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus
dem Iran objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, asylrechtlich
relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, zu verneinen. Das SEM ist
somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Vorfluchtgründe des Be-
schwerdeführers unglaubhaft sind.
6.3 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor,
wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Ein-
fluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Ver-
folgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen
vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein
Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
6.3.1 Hinsichtlich des Vorbringens, es bestehe das Risiko einer Reflexver-
folgung, da sein Bruder L._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt
worden sei, mithin ein objektiver Nachfluchtgrund vorliege, ist Folgendes
zu erwägen:
Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligun-
gen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Be-
hörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft wer-
den oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche
auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfol-
gung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte
Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu
erzwingen. Aufgrund der Akten besteht vorliegend kein Anlass zur An-
nahme, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an L._______ sei in
casu geeignet, den Beschwerdeführer zu gefährden.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen Aussagen
keinerlei Hinweise machte, wonach er befürchten müsste, wegen seiner
Verwandtschaft zu einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten res-
pektive einer im Iran verfolgten Person entsprechende behördliche Re-
D-5009/2018
Seite 19
pressalien zu erleiden. Erst auf Beschwerdeebene brachte er eine entspre-
chende Befürchtung vor. Zwar mag der Umstand, dass sein Bruder von
den schweizerischen Asylbehörden als Flüchtling anerkannt wurde, für den
Beschwerdeführer eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung als
nachvollziehbar erscheinen lassen. Jedoch sind aus objektiver Sicht auf-
grund der Vorgehensweise der iranischen Sicherheitskräfte mit Blick auf
den Beschwerdeführer keine Massnahmen im Sinne einer Reflexverfol-
gung zu erkennen. So sind sowohl er als auch L._______ aus eigenen
Gründen aus dem Iran geflüchtet. In der Folge wurde L._______ in dessen
Asylverfahren in der Schweiz wegen Vorliegens subjektiver Nachflucht-
gründe am 29. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Dass
es nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an L._______ im Iran
zu irgendwelchen Behelligungen des Beschwerdeführers oder anderer Fa-
milienangehörigen gekommen sei, ist weder aktenkundig noch wird sol-
ches geltend gemacht. Ausserdem liegen derzeit keine Hinweise vor, wel-
che auf eine künftige Furcht vor einer Reflexverfolgung schliessen lassen.
Eine solche Befürchtung hat der Beschwerdeführer – wie bereits angeführt
– denn auch im Rahmen der durchgeführten Befragung zu keinem Zeit-
punkt geäussert. Zu bemerken ist ferner, dass die Tatsache allein, dass
L._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, für die Annahme
einer Reflexverfolgung nicht ausreicht. Sodann sah sich der Beschwerde-
führer – nachdem ihm respektive seinem Rechtsvertreter durch das SEM
am 16. November 2018 Einsicht in die Asylakten seines Bruders gewährt
wurde – selber nicht mehr veranlasst, bis dato eine ergänzende Stellung-
nahme dazu einzureichen. Sodann wird weder näher konkretisiert, wel-
chen Einfluss der Umstand, dass seine Familie erst kurz vor seiner Geburt
aus dem M._______ in den Iran zurückgekehrt sei, auf die Beurteilung sei-
nes Asylgesuchs haben soll, noch ist aus den Akten ersichtlich, weshalb er
aufgrund dieser Wohnsitzverlegung (Nennung Zeitpunkt) ins Visier der hei-
matlichen Behörden geraten wäre. Zusammenfassend gilt festzustellen,
dass sich der Beschwerdeführer nicht auf objektive Nachfluchtgründe be-
rufen kann.
6.3.2 Sodann ist hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwer-
deführers das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
AsylG zu prüfen.
Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen
worden sei, macht – wie bereits erwähnt – subjektive Nachfluchtgründe
geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
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Seite 20
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeb-
lich ist, ob die iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Hei-
matstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben da-
mit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht mass-
geblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).
6.3.3 Das vorgebrachte exilpolitische Wirken (Nennung Tätigkeiten) ist als
niederschwellig zu beurteilen und lässt insgesamt nicht auf ein besonderes
politisches Engagement schliessen. Er legt denn auch weder in der Anhö-
rung (vgl. act. A18/23 S. 8 f.) noch in seiner Beschwerdeschrift dar, inwie-
weit er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert habe, dass
er bei einer Rückkehr in den Iran Furcht vor einer asylrelevanten Verfol-
gung haben müsste. Es ist davon auszugehen, dass er aufgrund dieser
Aktivitäten nicht in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten ist. Es
kann daher nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ausgegan-
gen werden.
6.3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten
Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
D-5009/2018
Seite 21
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Fall einer Ausschaf-
fung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine
unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK drohen würde. Insbesondere
vermag der Beschwerdeführer kein „real risk“ im Sinne der massgeblichen
Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschen-
rechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi
gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff.
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen.
8.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-5009/2018
Seite 22
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist
nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allge-
meiner Gewalt geprägt. Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen al-
lein vermögen ebenfalls keine konkrete Gefährdung zu begründen. Auch
in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Weg-
weisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt der Beschwerde-
führer über (Nennung Schulbildung und Berufserfahrungen) und ein fami-
liäres Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration behilflich sein kann,
sowie über eine gesicherte Wohnsituation (vgl. act. A4/10, S. 4; A18/23,
S. 5 f.). Sodann lebte er bis zu seiner Ausreise immer im Iran und ist daher
mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Es ist davon auszu-
gehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein
wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die an-
sässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl.
BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit
D-5009/2018
Seite 23
Instruktionsverfügung vom 7. September 2018 das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, womit auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
10.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche
Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwer-
deführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist die-
sem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Be-
schwerdeverfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 wur-
de eine Kostennote ins Recht gelegt, wonach sich die Bemühungen der
Rechtsvertretung auf 10.5 Stunden bei einem angemessenen Stundenan-
satz von Fr. 220.– belaufen. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von
Fr. 73.40 aufgeführt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach Einreichung
der Kostennote am 30. Oktober 2018 eine Replik ins Recht gelegt wurde,
deren Aufwand von der Kostennote nicht erfasst ist. Der diesbezügliche
Aufwand ist auf eine Stunde zu beziffern, womit sich die Auslagen um
Fr. 5.30 auf insgesamt Fr. 78.70 erhöhen. Der Aufwand für das Schreiben
vom 1. Juli 2019 betreffend die neue Büroadresse ist nicht zu entschädi-
gen, da er für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als notwendiger
Aufwand erkannt werden kann. Der gesamte Aufwand beziffert sich damit
auf 11.5 Stunden und ist als angemessen zu erachten. Das amtliche Ho-
norar für den Rechtsvertreter ist somit auf insgesamt Fr. 2809.60 (Auf-
wand: 2530.–, Auslagen: Fr. 78.70, Mehrwertsteueranteil: 200.90) festzu-
setzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5009/2018
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 2809.60 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: