Abtei lung IV
D-5010/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
Armenien,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 8. Juli 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5010/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. März 2010 im E._______ um Asyl
ersuchte,
dass er zur Begründung dieses Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte,
er habe eine kleine F._______ gehabt und sei von einem General, der
in der Nähe eine grosse F._______ betrieben habe, und dessen Ange-
hörigen mittels gewaltsamer Auseinandersetzungen unter Druck ge-
setzt worden, den F._______ zu schliessen oder diesen an den Ge-
neral zu verkaufen,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. April 2010 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwer-
de mit Urteil vom 20. April 2010 (D-2598/2010) abwies,
dass für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens auf die Akten verwie-
sen wird,
dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2010 in der Schweiz ein zwei-
tes Asylgesuch einreichte,
dass er am 24. Juni 2010 im Transitzentrum Altstätten zu seinen Asyl -
gründen befragt und ihm gleichentags das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach dem
rechtskräftigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht in sein
Heimatland zurückkehrte, sondern sich illegal in der Schweiz aufhielt,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen angab,
er mache dieselben Asylgründe wie beim ersten Asylgesuch geltend,
dass er lediglich anzufügen habe, am 1. März 2008 an Protestdemon-
strationen in G._______ teilgenommen zu haben,
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dass er zehn Tage später verhaftet, verhört, bedroht und nach einem
Tag mit der Ankündigung, später wieder vorgeladen zu werden, ent las-
sen worden sei,
dass die Behörden ihm keinen Schutz vor dem General gewährt hät -
ten, weil sie über seine Teilnahme an den Protestdemonstrationen in-
formiert gewesen seien,
dass er diesen Sachverhalt bis anhin verschwiegen habe, weil er ge-
hört habe, das Komitee für Staatssicherheit (KGB) erkundige sich, ob
sich Asylsuchende negativ über die Regierung Armeniens äusserten,
dass er seine Existenz verloren habe, weil der General seine
F._______, sein Haus und sein Grundstück beschlagnahmt habe,
dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2010 - eröffnet am gleichen
Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, das am 2. März 2010 eingeleitete Asylverfahren sei seit
dem 20. April 2010 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) rechtskräf-
tig abgeschlossen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seines zweiten Asylgesuchs
dieselben Asylgründe geltend gemacht und ergänzend einzig ange-
führt habe, der General habe in der Zwischenzeit seine F._______ be-
schlagnahmt, womit ihm seine Existenzgrundlage entzogen worden
sei,
dass diese Vorbringen nicht gehört werden könnten, weil seine Asyl-
gründe im Rahmen des ersten Asylgesuchs sowohl vom BFM als auch
vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft beurteilt worden seien,
woraus sich zwingend ergebe, dass alle daraus abgeleiteten Befürch-
tungen und Folgeereignisse ebenfalls jeglicher Glaubhaftigkeit ent-
behrten,
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dass die anlässlich des zweiten Asylgesuchs gemachten Vorbringen
bezüglich seiner Teilnahme an den Demonstrationen vom 1. März 2008
und die daraus resultierenden Schwierigkeiten, staatlichen Schutz zu
erhalten, als nachgeschoben zu taxieren seien und ebenso wenig ge-
hört werden könnten,
dass dies umso mehr gelte, als die Begründung des Beschwerdefüh-
rers, wonach er während des ersten Asylverfahrens aus Angst vor dem
KGB nichts Schlechtes über die Regierung habe sagen wollen, nicht
stichhaltig sei, zumal er sich während des ersten Verfahrens sehr wohl
negativ über die armenischen Behörden geäussert habe,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch bei seinem zweiten
Gesuch keinerlei rechtsgenügliche Ausweisdokumente zu den Akten
gereicht habe,
dass der abgegebene Ersatzgeburtsschein kein gültiges Reise- oder
Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
sei,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2010 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinnge-
mäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juli 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif -
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
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sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hin -
weise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingsei-
genschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die Anforderun-
gen an das Beweismass tief anzusetzen sind und gemäss geltender
Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwen-
dung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18)
zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18 f.),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen be-
reits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch
EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1
E. 5),
dass die Vorinstanz zutreffend aufzeigte, dass keine Hinweise vorlie-
gen, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass der Beschwerdeführer explizit erklärte, seine Asylgründe seien
dieselben, welche er bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens in
der Schweiz genannt habe (vgl. Vorakten B1/10 S. 5),
dass die damals von ihm vorgebrachten Asylvorbringen als unglaub-
haft qualifiziert wurden und die Verfügung des BFM vom 12. April 2010
in Rechtskraft erwachsen ist,
dass sich seine anlässlich des zweiten Asylgesuchs gemachten Er-
gänzungen, wonach der General seine F._______, sein Haus sowie
sein Grundstück beschlagnahmt habe, auf einen als unglaubhaft quali-
fizierten Sachverhalt beziehen und aufgrund ihrer Unglaubhaftigkeit
weder relevant für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes sind,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, aus Angst vor einer In-
formation an das KGB seine Teilnahme an der Protestdemonstration
vom 1. März 2008 verschwiegen zu haben, nicht nachvollziehbar ist,
weil Asylsuchende zu Beginn der Befragungen mittels eines Merkblat-
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tes auf die Verschwiegenheitspflicht aller am Verfahren Beteiligten hin-
gewiesen werden,
dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht ansatzweise geeignet
sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, insbesondere da
es der Beschwerdeführer nicht nur unterlässt, sich mit den Erwägun-
gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, sondern auch lediglich den
bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt aufführt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise darzulegen vermochte,
wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, welche ge-
eignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, und auch
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersicht-
lich sind, die ihm in Armenien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass – wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. April 2010 festgehalten – weder die allgemeine Lage in Armenien
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzte, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellte
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des D._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das H._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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