B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5010/2011/wif
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren […], Sri Lanka,
vertreten durch Christian Hoffs,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. August 2011 / N […].
D-5010/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 10. Juni 2009 und gelangte über B._______, C._______ und
D._______ unter Umgehung der Grenzkontrollen am 17. Februar 2010 in
die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum E._______ ein Asylgesuch stellte. Am 25. Februar 2010 wurde er be-
fragt und am 16. März 2010 hörte ihn das BFM direkt zu seinen Asylgrün-
den an. Mit Verfügung vom 22. März 2010 wurde er für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie und stamme aus G._______ auf der Halbinsel Jaffna,
wo er sich bis ins Jahr 1999 aufgehalten habe. Da ihm ein Stück seines
Fingers fehle, sei er verdächtigt worden, den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) anzugehören, weshalb er 1997 in Jaffna während 15 Tagen
in einem Armeecamp inhaftiert und misshandelt worden sei. Zwischen
1999 und 2002 habe er in H._______ und im Jahr 2002 für ein paar Mo-
nate in I._______ gelebt. Zwischen 2002 und Ende 2008 sei er in
J._______ bei K._______ beim Onkel gewesen und habe im Zeitraum
zwischen 2003 und Februar 2008 für die LTTE und für internationale Or-
ganisationen, so auch für das Rote Kreuz, als […] und […] gearbeitet.
Wegen des Krieges sei er im Jahr 2008 geflohen und habe sich bis Mai
2009 an verschiedenen Orten aufgehalten. Mit seinem Onkel sei er in
L._______ gewesen, das von der Srilankischen Armee (SLA) am 17. Mai
2009 umzingelt worden sei. Dort habe er sich ergeben, wie von den Ar-
meevertretern verlangt. Nachdem sie das Fehlen seines Fingergliedes
entdeckt hätten, sei er der LTTE-Zugehörigkeit verdächtigt, zusammen
mit andern Flüchtlingen in einem Fahrzeug nach M._______ gebracht
und verhört worden. Am folgenden Tag habe man ihn in ein Spezialcamp
für LTTE-Verdächtige in N._______ gebracht und von ihm wissen wollen,
ob er die LTTE unterstütze, was er verneint habe, weshalb er in der Folge
gefoltert worden sei. Auf Intervention seines Onkels und einer regierungs-
freundlichen tamilischen Organisation habe man ihn am 7. Juni 2009 zu-
sammen mit 40 Mitgefangenen nach O._______ gebracht und freigelas-
sen. Bis zur Ausreise habe er sich beim Schlepper aufgehalten und drei
Tage später sein Heimatland unter Zuhilfenahme des Schleppers verlas-
sen.
D-5010/2011
Seite 3
Am 7. April 2003, am 11. August 2003 und am 19. April 2006 ersuchte der
Beschwerdeführer bei der schweizerischen Vertretung in P._______ um
Ausstellung von Besuchervisa für die Schweiz, welche alle abgelehnt
wurden.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. August 2011 – eröffnet am 20. August 2011 – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers teilweise infolge fehlen-
der Glaubhaftigkeit und teilweise aufgrund der fehlenden Flüchtlingsei-
genschaft ab. Den Beschwerdeführer wies es aus der Schweiz weg, und
es ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung legte das
BFM dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der gel-
tend gemachten Inhaftierung in einem Armee-Camp und der in diesem
Zusammenhang vorgebrachten Misshandlungen nicht zu überzeugen
vermöchten, weil er diese oberflächlich und glatt wie ein Unbeteiligter dar-
gestellt habe. Insbesondere habe er seine Antworten auf kurze und ste-
reotype Sätze beschränkt und Besonderheiten, welche die subjektive
Wahrnehmung prägen würden, nicht erwähnt. Ferner habe er das Vorge-
brachte auch nicht konsistent geschildert, indem er sich in widersprüchli-
che Aussagen verstrickt habe. Die von ihm dargelegte Freilassung aus
dem Armee-Camp sei zudem realitätsfremd ausgefallen und über das
Vorgehen seines Onkels hinsichtlich der Freilassung habe er nichts Sub-
stanzielles berichten können. Da sich aus den Akten ausserdem unter-
schiedliche Angaben zu seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet ergeben wür-
den, seien auch diesbezüglich Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen
angebracht. Somit seien die Angaben des Beschwerdeführers nicht als
glaubhaft zu betrachten. Bezüglich der Vorbringen im Zusammenhang mit
der geltend gemachten Inhaftierung im Jahr 1997 argumentierte das
BFM, dass diesen mangels Kausalzusammenhang keine Asylrelevanz
zukomme. Sie würden deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht standhalten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das
BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Es stellte fest, dass sich die Le-
bensbedingungen im Norden des Landes, woher der Beschwerdeführer
stamme, deutlich verbessert hätten und in diesem Gebiet auch von einer
Entspannung der Sicherheitslage auszugehen sei, weshalb eine Rück-
kehr dorthin wieder als zumutbar erachtet werde. Auch keine individuellen
Gründe würden gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Der Be-
schwerdeführer verfüge über eine solide Berufsausbildung als […] und
seine Eltern sowie seine Schwester würden dort leben. Da er gestützt auf
D-5010/2011
Seite 4
die Visumsunterlagen seit dem 25. August 2004 in P._______ gearbeitet
und in Q._______ gelebt habe, verfüge er ausserdem in dieser Stadt über
Anknüpfungspunkte.
C.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
12. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dis-
positivpunkten 1, 4 und 5, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Zur Begründung legte er dar, dass er aufgrund seiner Herkunft
von der Halbinsel Jaffna und mangels fehlendem Beziehungsnetz in
P._______ im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Norden des
Landes reisen müsste und daher zu denjenigen Personengruppen gehö-
re, welche gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 1. Dezember 2010 zur Lage in Sri Lanka besonders gefährdet
sei, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Er habe
deshalb begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), weshalb er als
Flüchtling anzuerkennen sei. Da ihm zudem mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung drohe, sei infolge fehlender Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die-
se Anordnung sei auch infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu verfügen, weil das Bundesverwaltungsgericht in seiner
Lagebeurteilung aus dem Jahr 2008 davon ausgehe, die Situation für die
rückkehrende tamilische Bevölkerung, die aus dem ehemals umkämpften
Gebiet in der Nord- und Ostprovinz stamme, erweise sich als besonders
schwierig, und eine Aufenthaltsalternative im Süden des Landes oder in
P._______ setze besonders begünstigende Faktoren voraus, welche
beim Beschwerdeführer nicht vorlägen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Septem-
ber 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Ent-
D-5010/2011
Seite 5
scheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben, es wurde kein Kostenvorschuss erhoben, und der Beschwer-
deführer wurde aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist eine Bestä-
tigung der Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen, verbunden mit der An-
drohung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, er sei nicht be-
dürftig im Sinne des Gesetzes.
E.
Mit Eingabe vom 19. September 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, er
sei nicht fürsorgeabhängig.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2011 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm ge-
währten Frist einen Kostenvorschuss zu begleichen, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht ein-
getreten.
G.
Am 5. Oktober 2011 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D-5010/2011
Seite 6
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Die Dispositivpunkte 2 und 3 der angefochtenen Verfügung wurden nicht
angefochten, weshalb die Abweisung des Asylgesuchs und die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nicht Gegenstand der vor-
liegenden Überprüfung sein können. Indessen wurde auch im Beschwer-
deverfahren unter anderem ausdrücklich um Anerkennung als Flüchtling
ersucht, was zunächst zu prüfen ist.
5.
Hinsichtlich der Rüge, das BFM sei in unzulässiger Weise von der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen und habe dabei sein Ermes-
sen überschritten beziehungsweise missbraucht, ist festzuhalten, dass
sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 6220/2006
vom 27. Oktober 2011 kürzlich zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäus-
sert und eine Anpassung der bisherigen in BVGE 2008/2 publizierten Pra-
xis vorgenommen hat, welche mit derjenigen des BFM weitestgehend
übereinstimmt. Insofern ist im Hinblick auf die neue Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts die erwähnte Rüge hinfällig geworden.
D-5010/2011
Seite 7
6.
6.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2. Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1. Zur beantragten Anerkennung als Flüchtling nahm der Beschwerde-
führer in seiner Beschwerdeschrift nicht näher Stellung. Insbesondere er-
hob er keine Einwände gegen die Argumentation der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung, wonach seine Ausführungen einerseits – näm-
lich in Bezug auf die geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 2009, welche
mit Folterungen verbunden gewesen sein soll, sowie bezüglich der nähe-
ren Umstände der Freilassung – nicht glaubhaft ausgefallen seien und
wonach andererseits die aus dem Jahr 1997 geltend gemachten Nachtei-
le mangels Erfüllung des erforderlichen Kausalzusammenhangs nicht
mehr asylrelevant seien.
7.2. Nach der Überprüfung der Protokolle kommt auch das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer dargeleg-
te Inhaftierung zwischen dem 18. Mai und dem 7. Juni 2009 und die in
diesem Zusammenhang vorgebrachten Misshandlungen aus den vom
BFM erwähnten Gründen nicht als glaubhaft zu betrachten sind. Ebenso-
wenig erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner in
diesem Zusammenhang erfolgten Freilassung nachvollziehbar. Um unnö-
tige Wiederholungen zu vermeiden, ist deshalb auf die zutreffende Argu-
mentation in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
D-5010/2011
Seite 8
7.3. Mit dem BFM ist darüber hinaus von der fehlenden Kausalität der aus
dem Jahr 1997 geltend gemachten Inhaftierung und der damit verbunde-
nen Nachteile auszugehen. Auch diesbezüglich ist vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.
7.4. In der Beschwerdeschrift wird – in Bezug auf die Frage der Anerken-
nung als Flüchtling – einzig dargelegt, der Beschwerdeführer gehöre zu
denjenigen Personengruppen, welche gemäss dem Bericht der SFH be-
sonders gefährdet seien, weil er von der Halbinsel Jaffna stamme und in
P._______ nicht über ein Beziehungsnetz verfüge.
7.5. Im Hinblick auf die neuste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) ist deshalb nachfolgend
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einer der dort aufgeführ-
ten Risikogruppe angehört.
7.5.1. Vorab ist festzuhalten, dass allein aus der Herkunft des Beschwer-
deführers von der Jaffna-Halbinsel nicht auf eine Risikogruppe zu schlies-
sen ist, wie in der Beschwerde dargelegt wurde. Vielmehr spielen ver-
schiedene andere Faktoren eine bestimmende Rolle, während die Zuge-
hörigkeit zur tamilischen Minderheit oder die Herkunft aus dem Norden
und Osten des Landes allenfalls als zusätzliches gefährdendes Element
in die vorzunehmende Prüfung miteinzubeziehen sind.
7.5.2. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe als […] und […] für
internationale Organisationen und auch für die LTTE Arbeiten verrichten
müssen. Es ist jedoch allgemein bekannt, dass ein Grossteil der tamili-
schen Bevölkerung gezwungen war, unfreiwillig Arbeiten für die LTTE zu
erledigen. Allein aus diesen Arbeiten ist deshalb nicht auf eine Zugehörig-
keit zur LTTE zu schliessen. Auch den sri-lankischen Sicherheitskräften
und Behörden ist dieser Umstand bewusst, was zur Folge hat, dass im
heutigen Zeitpunkt allein aus untergeordneten Tätigkeiten für die LTTE
durch die tamilische Bevölkerung nicht auf eine LTTE-Zugehörigkeit zu
schliessen ist und folglich allein solche Arbeiten nicht zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung zu führen vermögen. Die sri-lankischen
Behörden richten ihr Auge vielmehr auf ehemalige Führungskräfte der
LTTE oder auf Personen, welche in namhafter Weise für diese Organisa-
tion tätig waren und aus diesem Grund eine Gefahr für den Staat darstel-
len. Untergeordnete Tätigkeiten für die LTTE, welche von einem Grossteil
der tamilischen Bevölkerung geleistet wurde, damit sie überleben konnte,
gilt indessen auch in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte nicht
D-5010/2011
Seite 9
als Staatsgefährdung und löst somit keine Verfolgung im Sinne des Ge-
setzes aus. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arbeiten
für die LTTE fallen unter diese Kategorie der "Hilfeleistung" an die LTTE.
Eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung aus diesem Grund kann
deshalb ausgeschlossen werden.
7.5.3. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nie
eine Tätigkeit für die LTTE zugegeben. Aus seiner Freilassung nach
Kriegsende – wie auch immer diese zustande gekommen sein mag – ist
jedenfalls der Schluss zu ziehen, dass ihm eine solche auch nicht unter-
stellt wurde, da er andernfalls auch nicht gegen Schmiergeld freigekom-
men wäre. Somit kann er nicht zur ersten im erwähnten Urteil erwähnten
Risikogruppe, nämlich denjenigen Personen, welchen eine Verbindung
zur LTTE unterstellt wird, gehören. An dieser Einschätzung vermögen der
ihm fehlende Finger nichts zu ändern, zumal einerseits auch die sri-lanki-
schen Sicherheitskräfte allein aus diesem Umstand nicht auf eine LTTE-
Zugehörigkeit schliessen und andererseits aus der geltend gemachten
Freilassung das Gegenteil ersichtlich ist.
7.5.4. Ferner ist allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aus
der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren wird, nicht auf eine flüchtlings-
rechtlich relevante Gefährdung zu schliessen, da sich aus den Akten kei-
ne Hinweise auf eine gewisse Nähe zum Umfeld der in der Schweiz akti-
ven LTTE-Mitglieder ergibt.
7.6. Das Bundesverwaltungsgericht geht gestützt auf die vorangehenden
Erwägungen nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer einer der im
erwähnten Urteil definierten Risikogruppe angehört und von den sri-lanki-
schen Sicherheitskräften landesweit gesucht wird beziehungsweise in Zu-
kunft verfolgt würde. Allein aus seiner gut zweijährigen Landesabwesen-
heit kann die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht begründet werden.
Aufgrund des Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass er im Heimat-
land einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungssituation ausgesetzt
war oder im heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit
einer solchen zu rechnen hat. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen einzugehen, da
sie am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermö-
gen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Das BFM hat ihn somit zu Recht nicht als Flüchtling
anerkannt.
D-5010/2011
Seite 10
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
D-5010/2011
Seite 11
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm jedoch
nicht gelungen, wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1. Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bun-
desverwaltungsgericht kürzlich in einem neuen Urteil (vgl. BVGE
E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) zur Situation in Sri Lanka geäussert.
Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die Ostprovinz infolge der dort
verbesserten allgemeinen Lage in Übereinstimmung mit dem BFM wieder
zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz hin-
gegen nahm es eine differenzierte Haltung ein. In den Distrikten Jaffna
und in den südlichen Teilen der Distrikte N._______ und Mannar – mithin
in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes –
herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und die dortige politi-
sche Lage sei nicht mehr dermassen angespannt, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsse, auch wenn an-
gesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor
fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhaltende Beurteilung der indivi-
D-5010/2011
Seite 12
duellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und dem zeitlichen Element ge-
bührend Rechnung zu tragen sei. Für Personen, welche aus der Nordpro-
vinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrie-
ges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungsvollzug in dieses
Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, sofern davon ausgegan-
gen werden könne, die betroffene Person könne auf die gleiche oder
gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen, die im Zeitpunkt
der Ausreise geherrscht habe. Indessen müssten die aktuell vorliegenden
Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abgeklärt werden, wenn der
letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit
zurückliege oder konkrete Umstände auf eine massgebende Veränderung
der Lebensumstände seit der Ausreise hinweisen würden. Dabei seien
insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die
konkreten Möglichkeiten der Sicherung einer Existenzgrundlage und der
Wohnsituation massgeblich. Im Fall des Fehlens dieser begünstigenden
Faktoren in der Nordprovinz sei eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative
im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum P._______ zu prüfen.
Den Vollzug der Wegweisung ins sogenannte Vanni-Gebiet betrachtete
das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit dem BFM – als
unzumutbar, weil die Infrastrukturen in dieser Region in sehr starkem
Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden seien und das
Gebiet stark vermint und militarisiert sei, weshalb für aus diesem Gebiet
stammende Personen ebenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsalternati-
ve im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei.
8.4.2. Der Beschwerdeführer stammt von der Halbinsel Jaffna ausserhalb
des Vanni-Gebietes, wo er gemäss eigenen Angaben den grössten Teil
seines Lebens verbracht hat. Gestützt auf seine Aussagen leben seine
Eltern in R._______ in der Gegend von G._______ und seine Schwester
in dieser Stadt selber. Somit verfügt er nach seiner Rückkehr in den Nor-
den Sri Lankas über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihm bei der
Wiedereingliederung in seinem Heimatland behilflich sein und eine Unter-
kunft bieten kann. Zudem verfügt der gemäss Aktenlage junge, gesunde
und ungebundene Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und
berufliche Erfahrungen als […] und […], was ihm bei der beruflichen Rein-
tegration von Nutzen sein wird. Somit ist der Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers in den Norden seines Heimatlandes auch als zumut-
bar zu betrachten. Sollte ihm eine Rückkehr dorthin nicht behagen, bleibt
es ihm, der gestützt auf die Visumsunterlagen auch in P._______ gelebt
und gearbeitet hat und somit – wie das BFM zu Recht in der angefochte-
D-5010/2011
Seite 13
nen Verfügung erwähnte – auch dort über Anknüpfungspunkte verfügen
dürfte, überlassen, sich in P._______ niederzulassen.
8.4.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 5. Oktober 2011 in gleicher Höhe bezahl-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5010/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 5. Oktober 2011 in gleicher Höhe bezahlten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: