Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5011/2008
law/mah
Urteil vom 4. April 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. Juni 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger aus der
Provinz Bamyan, verliess Afghanistan nach eigenen Angaben in
jugendlichem Alter und lebte fortan im Iran, bis er via die Türkei am
10. August 2006 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte.
B.
Am 17. August 2006 führte Dr. med. B._______im Auftrag des BFM eine
radiologische Untersuchung der Hand des Beschwerdeführers zwecks
Altersbestimmung durch. Aus dem ärztlichen Schreiben ist zu
entnehmen, dass das Knochenalter mehr als 18 Jahre beträgt.
C.
Am 30. August 2006 erhob das BFM im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso die Personalien des
Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Gleichzeitig gewährte
ihm das BFM das rechtliche Gehör zum Ergebnis der
Knochenaltersanlayse und stellte fest, dass es ihn für das weitere
Verfahren als volljährig erachte.
D.
Am 30. Juli 2007 hörte ihn das (…) des Kantons (…) zu den Asylgründen
an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, Sohn eines russischen Polizeioffiziers und einer Hazara-Frau
aus Afghanistan zu sein. Der Vater sei von zwei Stiefonkeln
mütterlicherseits, welche auch das Haus und das Land seiner Mutter
beschlagnahmt hätten, umgebracht worden, weil er kein Moslem
gewesen sei. Daraufhin sei er mit der Mutter in den Iran geflüchtet.
Nachdem seine Mutter gestorben sei, sei er für ungefähr 18 Tage nach
Afghanistan zurückgekehrt, um wieder in den Besitz des von seiner
Mutter hinterlassenen Hauses zu gelangen. Dafür habe er eine
Identitätskarte mit einem falschen Namen seines Vaters erschlichen. Von
Freunden seiner Mutter, welche ihn in Afghanistan begleitet hätten, habe
er erfahren, dass seine Feinde den Behörden verraten hätten, dass er,
wie sein Vater, Russe und die Ehe seiner Eltern ungültig sei, weshalb
man ihn umbringen wolle. Seine Stiefonkel seien Dorfvorsteher und sehr
mächtig. Er habe sich daraufhin wieder nach Teheran begeben. Dort
habe er im Quartier (...) in einer Bibliothek an drei bis vier Sitzungen der
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Zeugen Jehovas teilgenommen und über das Christentum gesprochen,
bis die iranischen Behörden davon erfahren, die Räumlichkeiten besetzt
und den Besitzer verhaftet hätten. Da es in Afghanistan und im Iran
verboten sei, nicht Moslem zu sein, habe er sich am Tag nach der
Entdeckung der Treffen entschlossen zu fliehen.
Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung eine Faxkopie seiner Identitätskarte und Kopien
von zwei Fotos seiner Taufe zu den Akten.
E.
Am 31. März 2008 gelangten zwei vom BFM mit der Erstellung einer
Herkunftsanalyse beauftragte Lingua-Experten aufgrund eines am
13. März 2008 durchgeführten Telefongesprächs mit dem
Beschwerdeführer zum Schluss, dass dieser in Afghanistan sozialisiert
worden sei. Hingegen waren sie nicht gleicher Meinung, was seinen
geltend gemachten Aufenthalt im Iran betrifft.
F.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2008 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der
Herkunftsanalyse. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 17. Juni 2008
Stellung.
G.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2008 – eröffnet am 30. Juni 2008 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 10. August 2006 ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 22. August 2008 zu
verlassen.
H.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2008 (Datum Poststempel) liess der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
I.
Mit Verfügung vom 5. August 2008 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid
befunden. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und stellte die Beschwerde dem BFM zur
Vernehmlassung zu.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 26. August 2008 hielt das BFM fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der
Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer am 29. August 2008 die
Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 15. September 2008 nahm der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter zur Vernehmlassung Stellung.
L.
Am 17. Dezember 2008 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizerin
C._______, worauf ihm die kantonale Behörde eine
Aufenthaltsbewilligung B erteilte. Im Zusammenhang mit dem
Ehevorbereitungsverfahren wurde der in Genf am 1. Juli 2008
ausgestellte afghanische Pass am 27. November 2008 vom
Zivilstandsamt der Stadt Y._______ sichergestellt.
M.
Am 2. Dezember 2009 forderte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer auf, bis zum 14. Dezember 2009 mitzuteilen, ob er die
Beschwerde vom 30. Juli 2008 zurückziehen wolle.
N.
Am 14. Dezember 2009 teilte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter mit, dass er im Flüchtlingspunkt an seiner Beschwerde
festhalte.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
2.3. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006
Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1
S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK
2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz.
11.17 und 11.18).
3.
3.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der
Begründung ab, es sei ziemlich unwahrscheinlich, dass in Afghanistan
ein christlicher Russe eine Muslimin hätte heiraten können. Wenig
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wahrscheinlich und konstruiert zu taxieren sei zudem, dass der Vater des
Beschwerdeführers, der vormals bei der sowjetischen Botschaft in
Afghanistan gearbeitet habe, nach dem Abzug der Sowjetarmee nach
Afghanistan zurückgekehrt sein soll. Mit einem solchen Verhalten hätte
dieser nämlich sein Leben aufs Spiel gesetzt. Im Weiteren habe der
Beschwerdeführer im EVZ angegeben, sein Geburtsort sei Z._______,
Bamyan. Bei der Anhörung habe er hingegen behauptet, er sei in
Russland geboren. Als unrealistisch sei zudem seine Aussage zu
taxieren, nicht zu wissen, in welchem Ort in Russland er geboren sei.
Ferner finde sich auf dem bei der Meldung des Asylgesuchs ausgefüllten
Personalienblatt unter der Rubrik "Religion" der Eintrag "Schiit". Auch
eingangs der Befragung im EVZ habe der Beschwerdeführer angegeben,
Schiit zu sein. In der Folge habe er sich jedoch als Christ bezeichnet. Des
Weiteren habe er im EVZ erklärt, er habe bis im Alter von zwölf Jahren in
Bamyan gewohnt. Bei der Anhörung habe er hingegen behauptet, bis im
Alter von sechs, sieben Jahren in Bamyan gewohnt zu haben. Der
Beschwerdeführer habe jedoch seine Flucht aus Afghanistan mit der
Tötung seines Vaters in einen zeitlichen Zusammenhang gestellt.
Angesichts der widersprüchlichen Angaben zu seinem Alter bei der
Ausreise sei folglich die Tötung des Vaters auch aus diesem Grund als
unglaubhaft zu taxieren. Eine zusammenfassende Würdigung ergebe,
dass der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens
widersprüchliche und ungereimte Angaben zu seiner Herkunft gemacht
habe. Infolgedessen seien auch seine Angaben zu seiner Identität für
unglaubhaft zu erachten. Zwar habe er eine Faxkopie seiner
Identitätskarte sowie zwei Tauffotos in Kopie als Identitätsbelege
nachgereicht. Mit diesen Dokumenten könne er jedoch seine Identität
nicht ausreichend belegen. Auf der Identitätskarte sei nämlich für seinen
Vater ein muslimischer Name eingetragen worden. Beim auf den
Tauffotos abgebildeten Säugling könne es sich ohne weiteres auch um
eine andere Person als den Beschwerdeführer handeln. Auch sein
Hinweis in der Stellungnahme vom 17. Juni 2008, dass bereits sein
Äusseres (helle Haut, grünbraune Augen und hellbraune Haare) zeige,
dass ein Elternteil russischer Herkunft sei, vermöge an der Einschätzung
nichts Wesentliches zu ändern. So sähen auch in Afghanistan nicht alle
Menschen gleich aus. Selbst wenn man dem Standpunkt des
Beschwerdeführers folge, so wäre im soziokulturellen Kontext wohl eher
die Mutter als der Vater nicht afghanischer Herkunft. Überdies habe der
Beschwerdeführer im EVZ erklärt, zwei in Bamyan lebende Onkel hätten
ihm wegen seines Vaters mit dem Tod gedroht. Bei der Anhörung
hingegen habe er angegeben, seine Feinde hätten damals die Behörden
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informiert, dass er Russe sei. Seine Freunde hätten ihm geraten, ausser
Landes zu fliehen, weil man ihn sonst umbringen würde. Diese
Vorbringen würden sich als widersprüchlich erweisen und seien somit als
unglaubhaft zu qualifizieren. Schliesslich habe der Beschwerdeführer
behauptet, nach seiner neuerlichen Flucht in den Iran habe er noch
ungefähr anderthalb Jahre dort gelebt. Etwa nach drei bis vier Monaten
habe er begonnen, an Sitzungen teilzunehmen, bei denen man über das
Christentum gesprochen habe. Man habe sich alle 15 Tage getroffen, er
sei drei bis vier Mal dort gewesen. Während drei bis vier Monaten habe er
an diesen Sitzungen teilgenommen. Etwa drei Monate nachdem er an
diesen Versammlungen teilgenommen habe, hätten die Behörden von
diesen Aktivitäten erfahren und das Versammlungslokal besetzt. Kurze
Zeit später sei er geflohen. Laut seinen Angaben im EVZ soll die Razzia
vor 25 oder 30 Tagen, folglich etwa Anfang August 2006, stattgefunden
haben. Die behauptete Aufenthaltsdauer im Iran von 18 Monaten sei
jedoch nicht vereinbar mit den zeitlichen Angaben in seinen
Asylvorbringen (drei Zeitspannen von je drei bis vier Monaten). Dies sei
ein Indiz dafür, dass auch diese Vorbringen konstruiert seien. Des
Weiteren habe er bei der Anhörung angegeben, vor etwa 18 Monaten aus
dem Iran ausgereist zu sein. Auf Vorhalt habe er erklärt, vor einem Jahr
und zwei Monaten den Iran verlassen zu haben. Auch diese Angaben
seien nicht kompatibel mit den Asylvorbringen. Schliesslich falle auf, dass
der Beschwerdeführer im EVZ zunächst angegeben habe, er habe im
Iran einen Gebetsort besucht. Später habe er entgegnet, weil er nicht
Mitglied gewesen sei, habe er nicht beten können. Bei der Anhörung
habe er jedoch behauptet, er sei Mitglied der Zeugen Jehovas. Eine
gesamtheitliche Würdigung dieser Ungereimtheiten führe zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seiner Herkunft
und Identität mache und sich auf eine konstruierte Asylbegründung
stütze. Es erübrige sich, auf weitere Ungereimtheiten näher einzugehen.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Anzufügen bleibe, dass
der Beschwerdeführer für den Fall, dass die Angaben zu seiner Herkunft
und Identität wider Erwarten doch zutreffen sollten, entweder bereits
russischer Staatsbürger wäre, oder andernfalls die russische
Staatsbürgerschaft beantragen könnte.
3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der
Vorinstanz sei beizupflichten, dass eine Rückkehr eines christlichen
Russen, der während der Besatzung für die Sowjetunion tätig gewesen
sei, grosse Risiken in sich geborgen habe. Diese Gefahr habe sich im
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vorliegenden Fall auch verwirklicht; sein Vater sei getötet worden.
Offenbar habe dieser die Situation unterschätzt. Die Gründe für die
Rückkehr des Vaters nach Afghanistan seien ihm nicht bekannt. Er sei
damals noch ein Kleinkind gewesen und seine Mutter habe ihm offenbar
bewusst nicht davon erzählt. Das zugegebenermassen schwer
nachvollziehbare Verhalten des Vaters dürfe ihm deshalb nicht als
unglaubhaft entgegengehalten werden. Er gebe nämlich nur die Fakten
so wieder, wie er sie erfahren habe. Wo genau er geboren worden sei,
wisse er nicht. Im kulturellen Kontext von Afghanistan, wo weder Alter
noch Geburtsort registriert würden, erstaune dies nicht. Er habe jedoch
gute Gründe, davon auszugehen, dass er in Russland geboren worden
sei, da er Fotos von seiner Taufe in Russland bei den Sachen seiner
Mutter gefunden habe. Da ihm seine Mutter aber bis zu ihrem Tod
verschwiegen habe, dass er getauft worden sei, wisse er bis heute nicht,
wo genau in Russland er getauft worden und ob er auch dort zur Welt
gekommen sei. Dies sei vor dem Hintergrund der geschichtlichen
Ereignisse zwischen 1987 und 1989 keineswegs unglaubhaft. Im
Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz habe er sich in einer Phase der
Umorientierung befunden. Erst wenige Monate vorher sei er mit der
Tatsache konfrontiert gewesen, dass sein Vater Christ gewesen und er
selber in Russland getauft worden sei. Er habe zuvor angenommen, dem
Islam anzugehören. Dies habe bei ihm einige Verwirrung verursacht, was
nachvollziehbar sein dürfte. Im Iran habe er begonnen, sich mit dem
Christentum auseinanderzusetzen und an versteckten Treffen
teilgenommen. Er sei aber selber unsicher gewesen, ob er bereits Christ
sei. Daher habe er sich im EVZ zunächst als Muslim bezeichnet, wobei er
anschliessend noch während der Befragung im EVZ diese Angabe
eingeschränkt und erklärt habe, er sei über Jahre davon ausgegangen,
Muslim zu sein, nun aber ernsthaft davon ausgehen müsse, dass er
Christ sei. Da er überdies in der Schweiz rasch Kontakte zu christlichen
Vereinigungen geknüpft habe, insbesondere zu den Zeugen Jehovas,
habe er sich bei der Anhörung ein Jahr später mit Überzeugung als Christ
bezeichnet. Keinesfalls stelle dies einen Widerspruch dar. Es verkörpere
vielmehr, wie die Überzeugung, der christlichen Religion anzugehören,
gestiegen sei. Er bestehe darauf, in keinem Zeitpunkt an der Anhörung
ein konkretes Alter oder einen Zeitpunkt der Flucht aus Afghanistan in
den Iran angegeben zu haben. Als Analphabet und aufgrund seines
kindlichen Alters habe er weder Jahreszahlen noch sein Alter gekannt,
was wiederum vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan nicht
zu überraschen vermöge. Es fehle ihm die Kenntnis des Kalenders und
des Datums. Im Alltag habe er sich nicht mit Jahreszahlen
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auseinandersetzen müssen. Auch sein Geburtsdatum habe in diesem
Zusammenhang keine Rolle gespielt. Seine Angaben basierten auf der
Auskunft seiner Mutter. Er wisse also weder sein Alter noch das Jahr der
Flucht, weshalb er dazu auch keine widersprüchlichen Angaben habe
machen, sondern lediglich Schätzungen zu Protokoll geben können, und
er bestehe darauf, dies auch als solche formuliert zu haben. Dies sei
leider wegen der Übersetzung nicht klarer hervorgegangen. Er verfüge
über keine gültigen Identitätspapiere und habe nie solche besessen. Die
verfälschte Identitätskarte habe er zwar auf offiziellem Weg von den
Behörden erhalten, sie enthalte aber beabsichtigterweise einen falschen
Namen des Vaters. Praxisgemäss sei der Beweiswert der zu den Akten
gereichten Fotokopie vernachlässigbar, weshalb ihr vorliegend keine
Bedeutung zukomme. Dass er in Afghanistan sozialisiert worden sei,
stehe indessen ausser Frage und werde vom BFM auch nicht in Abrede
gestellt. Auch sein Alter sei durch die medizinische Analyse ungefähr
bestätigt worden. So habe er nach eigener Schätzung angegeben,
17 Jahre alt zu sein, das Ergebnis der Untersuchung habe ein Alter von
18 Jahren ergeben. Auch dass zumindest ein Elternteil nicht afghanischer
Abstammung sein dürfte, scheine für das BFM nicht realitätsfremd zu
sein, ziehe es doch eine allfällige russische Abstammung der Mutter in
Erwägung. Zu beachten sei diesbezüglich, dass bei Berücksichtigung der
vorangehenden Erläuterungen von einem insgesamt glaubhaften und
widerspruchsfreien Sachverhalt auszugehen sei, er an sich also
glaubwürdig sei. Es lägen demnach wesentliche Hinweise dafür vor, dass
er seine wahre Identität zu erkennen gegeben habe. Im Iran sei er noch
nicht in die Religion eingeführt worden. Kurz nach der Einreise in die
Schweiz habe er nur gewusst, dass ein Buch für die Christen sehr wichtig
sei. Zu beachten sei auch, dass er keiner Messe, sondern einem
versteckten, illegalen, quasi konspirativen Treffen beigewohnt habe,
wobei es hauptsächlich um organisatorische Massnahmen gegangen sei.
Er sei nicht rituell in einer Kirchgemeinde aufgenommen worden. Er habe
sich für iranische Verhältnisse dieser Gruppe zugehörig gefühlt. Da der
Treffpunkt der Gruppe schon bald nach seinem Beitritt entdeckt und
geschlossen worden sei, seien seine Kenntnisse vorerst limitiert
gewesen. Die lebensnahe und glaubhafte Schilderung spreche für den
Wahrheitsgehalt der Vorbringen. Die Gefährdungslage für Christen,
insbesondere für Konvertiten, sei gerichtsnotorisch. Da er von jeher durch
das Sakrament der Taufe ein Christ gewesen sei, sei er kein Konvertit.
Faktisch habe er sich aber nachträglich vom Islam abgewandt. In der
Scharia werde für die Konversion gemäss gewissen Auslegungen die
Todesstrafe gefordert, weshalb es zu einer Verfolgung kommen könne.
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Ausserdem habe er von Seiten Dritter eine verbotene Behandlung zu
befürchten, wovor ihn die Staatsgewalt nicht schützen könne. Dass er
sich dem Christentum zugewandt habe, könne mit beiliegender
Bestätigung der Zeugen Jehovas in der Schweiz untermauert werden. Es
gehe daraus hervor, dass er seit seiner Einreise an Gottesdiensten und
Bibelstunden aktiv teilgenommen habe. Diese Tatsache lasse auch seine
Kontaktaufnahme zur christlichen Vereinigung im Iran glaubhaft
erscheinen.
3.3. In der Vernehmlassung führte das BFM aus, dass die Bestätigung
der Zeugen Jehovas noch keine Gefährdung des Beschwerdeführers für
den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan belege, und dass die
Aktenlage darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer den
Asylbehörden seine persönliche und familiäre Situation in Afghanistan zu
verheimlichen beabsichtige. Daraus lasse sich schliessen, dass er
Vollzugshindernisse zu schaffen versuche. In die gleiche Richtung ziele
wohl die behauptete Zuwendung zum Christentum.
3.4. In der Replik vom 15. September 2008 wird der Vorwurf des BFM
zurückgewiesen. Die Schilderungen des BFM gingen nicht über
Mutmassungen hinaus. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich seine
Religion und seine diesbezüglichen Kontakte im Iran wie in der Schweiz
als Vollzugshindernis konstruieren wollen, hätte er nicht bereits in der
Erstbefragung, also kurz nach seiner Einreise, von seinen Treffen mit
einer christlichen Vereinigung im Iran gesprochen. Zudem hätte er wohl
kaum auf die geschilderte Art und Weise von diesen Treffen im Iran, die
lediglich drei oder vier Mal stattgefunden hätten, berichtet. Auch wäre er
kaum in der Lage gewesen, ein Originalfoto von seiner Taufe innert
kürzester Zeit zu organisieren. Schliesslich hätte er heute, zwei Jahre
nach seiner Einreise, wohl keinen Kontakt mehr mit einer christlichen
Vereinigung, wäre alles nur vorgespielt gewesen. Diese Faktoren, die
Bestätigung der Zeugen Jehovas und sein Aussageverhalten zeigten
glaubhaft, dass er mit dem Christentum in Kontakt stehe und dass sein
biographischer Hintergrund zur Auseinandersetzung mit dem Christentum
geführt habe. Der vorinstanzliche Vorwurf von Kalkül stosse ins Leere.
4.
4.1. Aufgrund der Aktenlage sind die Vorbringen des Beschwerdeführers
hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung wegen seines russischen
Vaters und seines christlichen Glaubens übereinstimmend mit dem BFM
als unglaubhaft zu beurteilen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt,
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Seite 12
dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und unrealistische Angaben
zu seiner Identität und seinem familiären Hintergrund machte. Dass er
sein genaues Geburtsdatum nicht kennt, ist im afghanischen Kontext
zwar nicht realitätsfremd. Allerdings weichen seine Angaben zum Alter im
Zeitpunkt des Verlassens Afghanistans wesentlich voneinander ab. So
gab er anlässlich der Befragung im EVZ an, er habe bis zum zwölften
Lebensjahr in Afghanistan, danach ungefähr acht oder neun Jahre im Iran
gelebt. Als er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass diese Angaben
nicht mit seiner Altersangabe (18 Jahre) übereinstimmen können, meinte
er, er erinnere sich jetzt nicht mehr, wann er Afghanistan verlassen habe
(vgl. act. A1/12 S. 2 f.). Anlässlich der Anhörung gab er schliesslich an,
im Alter von zirka sechs bis sieben Jahren in den Iran gegangen zu sein
(vgl. act. A19/18 S. 6 und 9). Selbst wenn es sich nur um Schätzungen
handelt, der Beschwerdeführer Analphabet wäre und er den
afghanischen Kalender nicht kennen sollte, lässt sich jedoch aus seinen
Aussagen zu seinem ungefähren Alter im Zeitpunkt des Verlassens von
Afghanistan kein übereinstimmendes Bild gewinnen. Ausserdem ergeben
sich aus den Protokollen keine Hinweise, welche darauf hindeuten, dass
es bei der Übersetzung seiner Angaben zu Missverständnissen
gekommen ist. Nicht glaubhaft erscheint sodann, dass er sich im Alter
von 18 Jahren an nichts mehr erinnert, was er bis zu seinem zwölften
Lebensjahr in Afghanistan gemacht hat, und er auch über das Land
nichts weiss (vgl. act. A1/12 S. 3). Da er Afghanistan nicht im
Kleinkindsalter verlassen hat, hätte von ihm erwartet werden können,
dass er in der Lage ist, zumindest über seine Kindheit in Afghanistan zu
berichten. Ferner ist erstaunlich, dass er einerseits nicht zu wissen
scheint, ob er in Russland oder in Afghanistan geboren wurde,
andererseits aber weiss, dass sein Vater als russischer Polizeioffizier von
zwei Stiefonkeln ermordet worden sei. Hätte seine Mutter – wie in der
Beschwerde behauptet – tatsächlich ein Interesse gehabt, dem
Beschwerdeführer seine russische Herkunft zu verheimlichen, hätte sie
ihm auch nichts über das Schicksal seines angeblich russischen Vaters
berichtet. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im
EVZ und der Anhörung zu Protokoll, seine Eltern hätten in Kabul
geheiratet und es sei eine zivile Trauung gewesen (vgl. act. A1/12 S. 6,
A19/18 S. 9). In der Beschwerde bezeichnet er sich jedoch als
unehelicher Sohn (Beschwerde vom 30. Juli 2008 S. 5).
Unwahrscheinlich erscheint zudem, dass er seinen Vater nicht gekannt
haben will (vgl. act. A1/12 S. 3), obwohl dieser erst starb, als der
Beschwerdeführer bereits zehn oder elf Jahre alt gewesen ist (vgl.
act. A1/12 S. 6 f.). Dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des
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Seite 13
Asylverfahrens deponierten Aussagen zu seinen familiären Verhältnissen
nicht den Tatsachen entsprechen, wird vollends auch durch den Umstand
bestätigt, dass der Vater des Beschwerdeführers gemäss dem Auszug
aus dem vom (…) des Kantons (…) am 16. September 2009
übermittelten Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister
–basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers – A._______
(Nachname) D._______ (Vorname) heisst. Die Erklärung des
Beschwerdeführers gegenüber den Asylbehörden, wonach sein Vater mit
Vorname E._______ heisse und er dessen Nachnamen nicht kenne (vgl.
act. A1/12 S. 2, A2/2, A19/18 S. 1 und 4), entspricht somit nicht der
Wahrheit. Daraus lässt sich ohne weiteres schliessen, dass der Vater
entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht russischer,
sondern afghanischer Staatsangehöriger ist. Es ist folglich auch nicht
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der angeblich russischen
Herkunft des Vaters christlich getauft worden ist. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer entsprechend seinem
Eintrag auf dem Personalienblatt (vgl. act. A2/2) um einen Schiiten
handelt. An dieser Einschätzung ändern auch die eingereichten Tauffotos
nichts, da diese nicht belegen, dass es sich beim abgebildeten Täufling
um den Beschwerdeführer handelt.
4.2. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer die Rückkehr und den
Aufenthalt in Afghanistan auffallend unsubstanziiert schilderte. Aus seiner
Darstellung geht nicht hervor, was während seines zirka 18-tägigen
Aufenthaltes in Afghanistan nebst der Besorgung einer Identitätskarte
passiert ist (vgl. act. A19/18 S. 6, 8 f.). Er kennt auch die Namen der
Freunde nicht mehr, welche ihn in Afghanistan begleitet und ihn vor den
Stiefonkeln gewarnt hätten, obwohl ihm die Mutter schon zu Lebzeiten
gesagt haben soll, dass ihm diese Personen in ihrem Dorf helfen könnten
(vgl. act. A19/18 S. 5). Zudem ergibt es keinen Sinn, dass die Mutter
einerseits nicht gewollt habe, dass er nach Afghanistan zurückkehrt (vgl.
act. A19/18 S. 4), ihm aber andererseits Personen genannt habe, welche
ihm bei der Rückkehr helfen könnten. Ferner gibt der Beschwerdeführer
an, nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein, um wieder in den Besitz des
Hauses und des Landes, das seiner verstorbenen Mutter gehört habe, zu
gelangen, kennt aber die Namen der Verwandten nicht, welchen dieses
gehören soll (vgl. act. A19/18 S. 12). Zudem liess er sich bei der
Rückkehr nach Afghanistan – wenngleich unter Angabe eines falschen
Namens des Vaters – eine Identitätskarte ausstellen, was darauf
hindeutet, dass er zwar in Betracht zog, keine Identitätspapiere zu
erhalten, wenn er den richtigen Namen seines Vaters angäbe (vgl.
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act. A19/18 S. 5), sich aber grundsätzlich nicht davor fürchtete, mit den
Behörden in Kontakt zu treten. Der Beschwerdeführer gab denn auch an,
keine Schwierigkeiten mit den afghanischen Behörden oder
Organisationen gehabt zu haben (vgl. act. A19/18 S. 9). Aufgrund seiner
undifferenzierten, realitätsfremden und widersprüchlichen Angaben ist
davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zur Asylbegründung
auf einen konstruierten Sachverhalt abstützt.
4.3. Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor der iranischen Behörde
wegen deren angeblichen Aufdeckung der geheimen Treffen der Zeugen
Jehovas ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst erklärte,
dass die iranischen Behörden nicht wussten, dass er Christ sei (vgl.
act. A1/12 S. 6). Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm im Iran
nachteilige Konsequenzen im Zusammenhang mit seinen angeblichen
Kontakten mit den Zeugen Jehovas hätten erwachsen sollen. Allenfalls
befürchteten Nachteilen im Iran hätte er sich zudem durch eine Rückkehr
in den Heimatstaat ohne weiteres entziehen können. Eine asylrechtlich
relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt in Bezug auf den
Iran insoweit von vornherein nicht vor.
4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan beziehungsweise dem Iran keine
asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen kann.
5.
5.1. Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
jedoch nicht allein der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland,
sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
5.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG)
beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE
2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993).
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5.3. In der Beschwerde wird behauptet, der Beschwerdeführer habe sich
im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz in einer Phase der
Umorientierung befunden. Er sei erst wenige Monate vorher mit der
Tatsache konfrontiert worden, dass sein Vater Christ gewesen und er
selber in Russland getauft worden sei. Er habe zuvor angenommen, dem
Islam anzugehören. Bereits im Iran habe er begonnen, sich mit dem
Christentum auseinanderzusetzen. In der Schweiz habe er rasch
Kontakte zu christlichen Vereinigungen geknüpft, insbesondere zu den
Zeugen Jehovas. Der Beschwerdeführer reichte ein
Bestätigungsschreiben der Zeugen Jehovas ein.
5.4. Wie ausgeführt ist nicht glaubhaft, dass der Vater des
Beschwerdeführers russischer Staatsangehöriger und der
Beschwerdeführer christlich getauft worden ist. Insofern sich der
Beschwerdeführer nun in der Schweiz dem Christentum zugewandt
haben soll, ist festzustellen, dass aus dem Schreiben eines Zeugen
Jehovas vom 16. Juli 2008 lediglich hervorgeht, dass der
Beschwerdeführer von Februar/März 2007 bis im Sommer 2007
verschiedene Male an Bibelbetrachtungen und an den alle zwei Monate
stattfindenden biblischen Vorträgen teilgenommen habe und bereits im
(…) und in X._______ mit den Zeugen Jehovas in Kontakt getreten sei.
Seit einem Jahr besuche der Beschwerdeführer weder das Bibelstudium
noch die Vorträge. Ausserdem wird darin festgehalten, dass der
Beschwerdeführer kein Zeuge Jehovas sei, sondern lediglich Interesse
für die Bibel zeige. In Anbetracht dieser Umstände ist nicht davon
auszugehen, dass die Behörden oder andere Gruppierungen in
Afghanistan von seiner – letztlich ohnehin nur oberflächlichen –
Hinwendung zum Christentum Notiz genommen haben, weshalb auch
nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer habe deswegen
im Falle der Rückkehr in der Heimat ernsthafte Nachteile zu gewärtigen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling
anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt.
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7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn
die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist.
7.2. Am 13. Oktober 2009 erteilte der Kanton (…) dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltsbewilligung. Dadurch ist die vom BFM verfügte
Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung des Vollzugs (Ziffern
3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Juni 2008) als dahin
gefallen zu betrachten, da diese Anordnungen gegenüber der kantonalen
Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001
Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251), weshalb
diesbezüglich die Beschwerde als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung
von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
9.
9.1. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit die Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes vom 27. Juni
2008 sowie die Asylgewährung beantragt werden, weshalb er insoweit
kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht veranschlagt im Asylbeschwerdeverfahren bei
Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der
Hälfte. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte in
der Zwischenverfügung vom 5. August 2008 fest, dass über das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Endentscheid befunden wird. Mit der
Beschwerde wurde ein Lohnausweis des Beschwerdeführers eingereicht,
woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer einen monatlichen
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Nettolohn von Fr. 2700.-- erzielt. Es kann dem Beschwerdeführer deshalb
zugemutet werden, die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von
Fr. 300.-- zu begleichen, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
9.2.
9.2.1. Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die
Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die
Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der
Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der
Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2.2. Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der
Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs ist infolge der Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer durch den Kanton
(…) und somit ohne Zutun der Parteien eingetreten.
9.2.3. In Anbetracht der allgemeinen Situation in Afghanistan sowie des
Umstandes, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage bereits vor
vielen Jahren Afghanistan verlassen und sich im Iran aufgehalten hat und
nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass er in Afghanistan heute
noch über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihm nach seiner langen
Landesabwesenheit bei der Reintegration unterstützen könnte, wäre der
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu beurteilen gewesen (Art. 83
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer
wäre somit mit seinem auf Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme
lautenden Begehren voraussichtlich durchgedrungen. Der mit Verfügung
vom 27. Juni 2008 angefochtene Vollzug der Wegweisung wäre folglich
aufzuheben und das BFM anzuweisen gewesen, die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers anzuordnen.
9.2.4. Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
notwendige Auslagen (vgl. Art. 7, Art. 9 und Art. 13 VGKE) zuzusprechen
(vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Da der Rechtsvertreter keine Kostennote
eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten
festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und um die Hälfte zu reduzieren (vgl.
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Art. 7 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren (Art. 9 bis Art. 11 VGKE) ist die
Parteientschädigung auf Fr. 720.-- (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Bundesamt ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 720.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
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