Abtei lung IV
D-5013/2009
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
7. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5013/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Kirkuk, am 8. Januar 2009 in
die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 22. Januar 2009 im Transitzentrum (TZ) Altstätten
die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch
zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimat-
landes befragte und ihn am 28. April 2009 einlässlich zu den Asylgrün-
den anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe am 25. Dezember 2008 die Tie-
re seiner Familie gehütet, als zwei Terroristen zwei Stieren eine Spritze
verabreicht und ihm befohlen hätten, die beiden Tiere zu schlachten
und das Fleisch zum Verkauf freizugeben, damit möglichst viele Leute
vom Verzehr des Fleisches sterben würden, er dem Befehl aber nicht
Folge geleistet habe, weshalb er aus Furcht vor Rache von seinem Va-
ter und seinem Onkel nach Europa geschickt worden sei,
dass das BFM am 8. Mai 2009 den vom Beschwerdeführer eingereich-
ten irakischen Heimatschein und die irakische Identitätskarte der krimi-
naltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich zur Überprüfung
überwies,
dass die Kantonspolizei Zürich das Ergebnis der Abklärungen am
11. Mai 2009 dem BFM übermittelte,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Mai 2009
von den Abklärungsergebnissen in Kenntnis setzte und ihm Frist zur
Einreichung einer Stellungnahme ansetzte,
dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2009 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylge-
such vom 8. Januar 2009 ablehnte, dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete und ihn – unter Androhung von Zwangsmassnah-
men im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum 1. Sep-
tember 2009 zu verlassen,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund
der Untersuchungsmassnahmen, welche ergeben hätten, dass die in
Kirkuk ausgestellte Identitätskarte gefälscht, der in Suleimaniya aus-
gestellte Heimatschein aber echt sei, sei davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer stamme entgegen seiner Darstellung nicht aus
Z._______, Kirkuk, Zentralirak, sondern aus Suleimaniya, Nordirak,
dass der Beschwerdeführer nicht aus Z._______, Kirkuk, Zentralirak,
stamme, werde dadurch bestätigt, dass er grundlegende Kenntnisse
dieser Region, in der er rund zehn Jahre gelebt haben wolle,
vermissen liesse, er beispielsweise weder Angaben zu zentralen Orten
in seiner Herkunftsregion zu machen gewusst habe noch Angaben zur
Strecke Z._______ – Kirkuk habe liefern können, obwohl er diese
öfters befahren haben wolle,
dass er zu Protokoll gegeben habe, er habe nie eine Schule besucht
und spreche nur wenig Arabisch, das Schulalter des Beschwerdefüh-
rers aber in die Zeit des Regimes von Saddam Hussein gefallen sei,
unter welchem der Schulbesuch obligatorisch gewesen und Arabisch
gelehrt worden sei,
dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung nicht aus
Z._______, Kirkuk, Zentralirak, sondern aus Suleimaniya stamme,
weshalb sein Vorbringen, er sei in Z._______ von Terroristen verfolgt
worden, grundsätzlich unglaubhaft sei, er sich aber auch bezüglich der
vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen in Unstimmigkeiten verstrickt
habe,
dass er nämlich geschildert habe, er und sein Vater hätten die toten
Stiere am Auto angebunden und ausserhalb des Dorfes liegen gelas-
sen, was vor dem Hintergrund dessen, dass im besagten Ort nur
15 Personen leben würden, zu auffällig gewesen wäre, als dass es
nicht bemerkt worden wäre,
dass der Beschwerdeführer geschildert habe, die Terroristen hätten
mit vergiftetem Fleisch möglichst viele Leute umbringen wollen und
dazu erklärt habe, diese Geschichte sei für ihn selber nicht leicht zu
glauben,
dass somit seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, weshalb ihre Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu gewähren,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass er in der Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, er habe
dem BFM erklärt, warum der Heimatschein in Suleimaniya ausgestellt
worden sei, das BFM jedoch nur diesen als echt anerkannte, um seine
Wegweisung zu ermöglichen, seine Identitätskarte sei aber auch echt
und korrekt ausgestellt worden, für das Druckverfahren sei er nicht
verantwortlich und die Qualität dieses Dokumentes könne nicht mit eu-
ropäischen Dokumenten, die mit hoch entwickelter Technik ausgestellt
würden, verglichen werden,
dass man Kinder aus wirtschaftlichen und kulturellen Gründen nicht
zum Schulbesuch zwingen könne, auch wenn dieser offiziell als obliga-
torisch gelte und er nicht in der Schule gewesen sei, weshalb er nur
das Wenige in Arabisch sprechen könne, das er durch die Kommunika-
tion gelernt habe,
dass er die meisten Fragen zu seinem Herkunftsort und der Strecke
Z._______ - Kirkuk beantwortet habe und von einem Hirte aus einem
kleinen Dorf auch nicht detaillierte geographische Angaben zu Kirkuk
und der Region erwartet werden könnten,
dass er gesagt habe, die Geschichte sei für ihn nicht glaubhaft, weil
die Terroristen eine derartige Methode ergriffen hätten, um möglichst
viele Menschen zu töten,
dass der Abtransport der Stiere entgegen der Meinung des BFM un-
auffällig abgelaufen sei, weil nur wenige Personen in seinem Dorf le-
ben würden,
dass der Beschwerdeführer als Beleg für seine Herkunft aus Kirkuk
eine Wohnsitzbescheinigung vom Vorsteher seines Dorfes mit Überset-
zung einreichte,
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dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfü-
gung vom 14. August 2009 feststellte, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerde-
führer aufforderte, bis zum 3. September 2009 einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.-- zu überweisen,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 28. August 2009
einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am
28. August 2009 innert angesetzter Frist leistete,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vor-
instanz gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), weshalb es die Ent-
scheidbegründung des BFM durch eine andere ersetzen und eine Be-
schwerde aus anderen Überlegungen als jenen des BFM abweisen
kann (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/
SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677),
dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wer in seinem Heimatland
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, der durch den Hei-
matstaat oder durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders
qualifizierten Quasi-Staat, allenfalls auch durch internationale Organi-
sationen gewährt werden kann,
dass der Schutz als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betref-
fende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten
Schutz-Infrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie
Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen
Minderheit, und die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen
Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2
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S. 37 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.),
dass der Beschwerdeführer zur Asylbegründung einzig geltend mach-
te, er sei in Z._______ von zwei Terroristen bedroht worden,
dass gemäss Rechtsprechung in den drei nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleimaniya die Sicherheitsbehörden grundsätzlich
in der Lage sind, Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren (vgl.
BVGE 2008/4 E. 6.5 und 6.6.8) und dort aktuell keine Situation allge-
meiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere
7.5.8 S. 65 ff.),
dass der Beschwerdeführer einen unverfälschten Heimatschein, aus-
gestellt von der Einwohnerkontrolle in Suleimaniya, zu den Akten
reichte, er dort gemäss seinen Aussagen über eine Bezugsperson ver-
fügt (vgl. act. A11/13 S. 3 F: 14) und er bis anhin keinerlei Probleme
mit den Behörden in Suleimaniya hatte (vgl. act. A1/12 S. 6), weshalb
für ihn als Kurde sunnitischen Glaubens die Einreise in diese Provinz
und die dortige Niederlassung als möglich und zumutbar zu erachten
ist,
dass er in der Provinz Suleimaniya somit effektiven Schutz vor Verfol-
gung durch die Terroristen erlangen kann, dort mithin über eine inner-
staatliche Fluchtalternative verfügt, welche aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes unabhängig von der Glaubhaftig-
keit seiner Vorbringen zur Asylbegründung die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausschliesst,
dass somit das BFM in der Verfügung vom 7. Juli 2009 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers mangels Bestehens der Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, die vorläufige Auf-
nahme sei anzuordnen, damit begründete, die Rückkehr nach Kirkuk
sei nicht zulässig und nicht zumutbar und anfügte, mit der Praxis des
BFM, welches die Sicherheitssituation in den drei Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleimaniya als sicher und stabil bezeichne, sei er nicht ein-
verstanden,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er aus Kirkuk
stamme, für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs insoweit nicht
relevant ist, als dass gemäss den obigen Ausführungen aufgrund der
bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative vorliegend zu prüfen
ist, ob der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Suleimaniya zuläs-
sig, zumutbar und möglich ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in der
Provinz Suleimaniya den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2-6.6
S. 42 ff.)
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Rückführung in die nordirakische Provinz Suleimaniya nicht
generell unzumutbar ist, da - wie bereits erwähnt - dort aktuell keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und
insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.),
dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers
auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf
schliessen liessen, der junge, ledige und - soweit ersichtlich - gesunde
Beschwerdeführer gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs in die
nordirakische Provinz Suleimaniya aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
drohende Situation,
dass ihm zudem die Rückkehrhilfe der Schweiz die Wiederansiedlung
in seiner Heimat erleichtern kann,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Suleimaniya unter
diesen Umständen - übereinstimmend mit dem BFM - nicht als unzu-
mutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am
28. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu ver-
rechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Wohnsitzbescheini-
gung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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