B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5013/2011
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. August 2011 / N .
D-5013/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein sri-
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Herkunft – seinen Heimatstaat
am 15. März 2009 von Colombo aus auf dem Luftweg und gelangte am
6. April 2009 via Italien und unkontrolliert in die Schweiz. Anlässlich der
Befragung vom 14. April 2009 zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der Direktanhörung vom 22. Ap-
ril 2009 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme aus N._______
im Jaffna District. Nach seinem Studium habe er von 1999 bis 2000 in
Colombo und danach in N._______ gearbeitet. Anschliessend sei er bis
im Mai 2007 als Minenräumer im Einsatz gewesen. Er habe auf verschie-
dene Weise die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, ins-
besondere nachdem er von Mai bis August 2004 ein Training absolviert
habe. Die sri-lankische Armee habe ihn von August 2001 bis März 2002
im Camp von O._______ unter dem Verdacht, die LTTE zu unterstützen,
festgehalten. Im Oktober 2006 hätten ihn die Sicherheitskräfte zwei Tage
lang eingesperrt und misshandelt, weil er die Leiche eines Arbeitskolle-
gen und Mitglieds der LTTE habe abholen müssen. Danach habe er nicht
mehr zu Hause, sondern bei einer Tante in Jaffna Town gewohnt Er sei
gesucht worden, was er unter anderem von einem Kollegen, der verhaftet
und später wieder freigelassen worden sei, erfahren habe. Am 24. August
2008 seien zwei Freunde, mit denen er das Training der LTTE absolviert
habe, festgenommen bzw. verschleppt worden. Im Oktober des gleichen
Jahres hätten die Sicherheitskräfte im Tempel von N._______ Waffen der
LTTE gefunden. Er sei der Präsident der Jugendgruppe dieses Tempels
gewesen. Festgenommene Leute hätten den Sicherheitskräften angege-
ben, dass er für das Waffendepot verantwortlich gewesen sei. Aus diesen
Gründen sei er gezwungen gewesen, sein Heimatland zu verlassen. Er
habe sich nach Colombo begeben und sei am 15. März 2009 aus Sri
Lanka ausgereist.
A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
ein Schreiben des Unternehmers B._______ vom 4. Juli 2007 sowie ein
Arztzeugnis vom 29. Oktober 2006 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. August 2011 – eröffnet am 27. August 2011 – lehn-
te das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. April 2009
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ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug
an. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, der Be-
schwerdeführer habe sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt, zumal
er wesentliche Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Ver-
lauf des Verfahrens geltend gemacht habe. Bezeichnenderweise sei er
auch nicht in der Lage gewesen, sich konzis und kohärent zum Grund für
den Wegzug von N._______ nach P._______ am 20. August 2008 zu
äussern. So habe er beispielsweise im Verfahrenszentrum angegeben, er
habe Sri Lanka verlassen, weil zwei seiner LTTE-Kollegen am 24. August
2008 festgenommen worden seien und er danach Angst gehabt habe.
Schleierhalft sei in diesem Zusammenhang aber, warum er mit der Aus-
reise bis im März 2009 zugewartet habe. Er habe sich in diesem Zusam-
menhang auch widersprochen, indem er im EVZ gesagt habe, Unbekann-
te hätten am 24. August 2008 zwei seiner Freunde verschleppt, während
er demgegenüber bei der einlässlichen Anhörung festgehalten habe, die-
se seien an diesem Datum von der Armee verhaftet worden. Im Weiteren
sei erfahrungswidrig, dass er trotz der angeblichen Suche nach ihm seit
Oktober 2006 ausgerechnet bei seiner Tante in Jaffna Town gelebt habe,
wo es ein Leichtes gewesen wäre, ihn ausfindig zu machen. Die zahlrei-
chen Ungereimtheiten in zentralen Bereichen führten zum Schluss, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien und den Anfor-
derungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht genügten. Daher vermöchten auch die ins Recht geleg-
ten Beweismittel (Schreiben des Arbeitgebers B._______ vom 4. Juli
2007, Arztzeugnis vom 29. Oktober 2006) nichts zu ändern. Die beiden
Dokumente enthielten keine Hinweise auf eine Verfolgung des Be-
schwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden. Ferner fänden sich
in den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Hinweise dafür, dass
die sri-lankischen Behörden heute - rund zwei Jahre nach dem Ende des
Bürgerkriegs - ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn
zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht da-
von auszugehen, er sei zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien daher auch nicht asylrelevant. Demzufolge
sei das Asylgesuch abzulehnen. Die Folge der Ablehnung eines Asylge-
suchs sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Ak-
ten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
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durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung drohe. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 12. September 2011 liess der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefoch-
tene Verfügung vom 24. August 2011 sei in den Dispositivziffern 4 und 5
aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuwei-
sen. Das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen,
auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzu-
legen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Schliesslich sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2011 teilte der Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er
dürfe sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
aufhalten, und über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeit-
punkt befunden. Gleichzeitig stellte er fest, in casu bilde lediglich der Voll-
zug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 räumte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, sich bis am 5. April
2012 zum vorinstanzlichen Länderbericht zu Sri Lanka vernehmen zu
lassen.
D.c Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 30. März 2012 die
entsprechende Stellungnahme zu den Akten.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper:
vgl. Art. 21 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Gericht
auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichten.
D-5013/2011
Seite 6
4.
Die durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers formulierte Be-
schwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren ausschliesslich gegen
den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfü-
gung des BFM vom 24. August 2011 ist, soweit sie die Frage der Flücht-
lingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffer 1 und 2 des Dispo-
sitivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und
auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist nicht
mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormali-
gen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob
das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet hat oder, ob an seiner Stelle die vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist.
5.
5.1 Das BFM führt zur Begründung des Wegweisungsvollzugs in der an-
gefochtenen Verfügung aus, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-
lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit
deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte
Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristi-
schen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Vorinstanz verfolge die
Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig. Nach einge-
hender Prüfung und insbesondere auch in Berücksichtigung der UNHCR-
Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-
lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei das BFM zum Schluss ge-
kommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai
2009 deutlich entspannt habe. Ebenfalls sei festgestellt worden, dass sich
die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr
auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar
sei. So sei die Bewegungsfreiheit heute praktisch im ganzen Land ge-
währleistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu
Ende gegangen und die Lebensumstände verbesserten sich seither kon-
tinuierlich. Im Norden des Landes seien die Lebensbedingungen ge-
bietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer
Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel
von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Man-
nar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von der
LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen
nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer
stamme aus N._______ im Jaffna District. In Anbetracht der obigen Aus-
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führungen erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Heimat-
staat somit als zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheits-
lage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprä-
chen. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in Sri
Lanka verbracht, eine gute Schuldbildung genossen und verfüge über Be-
rufserfahrung. Angeblich habe er auch rund ein Jahr lang in Colombo ge-
lebt und verfüge in seinem Heimatstaat über ein soziales und familiäres
Beziehungsnetz. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch
möglich und praktisch durchführbar.
5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Beschwerde
im Wesentlichen geltend, die Einschätzung des Bundesverwaltungsge-
richts unterscheide sich klar von derjenigen des BFM und verweist zur
Begründung auf das Grundsatzurteil BVGE 2008/2 E. 7 ff. S. 8 ff. sowie
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5453/2010 vom 4. April 2011
E. 4.3. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich kürzlich im Urteil
E-5929/2006 zur Frage geäussert, wie sich das BFM zu verhalten habe,
wenn es eine gefestigte Länderpraxis des Bundesverwaltungsgerichts für
anpassungsbedürftig halte. Diesfalls sei im Rahmen eines Asylverfahrens
unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begrün-
dung unmissverständlich klarzustellen, dass es sich um ein sogenanntes
Pilotverfahren handle, bei dem bewusst von der publizierten Praxis des
Gerichts abgewichen werde (a.a.O. E. 9.2.1). Demgegenüber habe es
das BFM unterlassen, sich in der angefochtenen Verfügung mit der lang-
jährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen.
Gleichzeitig werde aber ins Feld geführt, dass sich die neue Einschät-
zung insbesondere auf den Bericht des UNHCR vom 5. Juli 2010 stütze,
also nicht, wie angegeben, auf die eigene Überprüfung. Das BFM habe
es somit unterlassen, die Praxisänderung zu begründen, womit es seine
Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt habe. Aus diesem
Grund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die humanitäre Situation in Sri Lan-
ka bleibe ungeachtet der Beendigung der Kampfhandlungen nämlich
äusserst schwierig. Die Auswirkungen dieser Ereignisse könnten heute
noch nicht abgeschätzt werden. Dementsprechend sei der Wegwei-
sungsvollzug von Tamilen in den Norden nach wie vor unzumutbar. Die
rechtliche Folge davon sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz. Was den vorinstanzlichen Länderbericht vom 22. De-
zember 2011 anbelange, so sei dieser in jeder Hinsicht oberflächlich
gehalten. Sämtliche zitierten Informationsquellen könnten allesamt höchst
eingeschränkt, wenn überhaupt, Auskunft zur aktuellen Sicherheitslage in
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Seite 8
Sri Lanka geben. Der Bericht enthalte zudem zahlreiche Informationen,
die ihrerseits auf eine fortdauernde Gefährdung des Beschwerdeführers
hinwiesen. So sei gemäss Aussagen des Berichts die politische Lage
nach wie vor bedenklich. Von einer substantiell verbesserten Menschen-
rechtslage könne nicht gesprochen werden. Die Situation bezüglich der
Anwendung von Folter in Gefängnissen habe sich lediglich gebessert.
Bezüglich der Menschenrechtslage allgemein werde weiter festgehalten,
dass die Schutzmöglichkeiten in Sri Lanka ungenügend seien. Schwere
Verstösse gegen die Menschenrechte seien zurückgegangen. E contrario
gebe es also noch immer schwere Verstösse gegen die Menschenrechte.
5.3
5.3.1 Wie sich aus dem nachstehend erwähnten Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 entnehmen lässt, widerspie-
geln das Grundsatzurteil BVGE 2008/2 vom 14. Februar 2008 sowie das
Urteil D-5453/2010 vom 4. April 2011 (seit Monaten) nicht mehr die aktu-
elle Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Sri
Lanka, weshalb es offensichtlich keinen Anlass gibt, die angefochtene
Verfügung im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 111 Bst. e und
Art. 111a AsylG aufzuheben, wie dies in E. 9.3 des in der Beschwerde zi-
tierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5929/2006 postuliert
wird.
5.3.2 Des Weiteren lässt der Beschwerdeführer geltend machen, das
BFM habe es unterlassen, die Praxisänderung zu begründen und da-
durch seine Begründungspflicht wie auch das rechtliche Gehör verletzt,
zumal sich die neue Einschätzung insbesondere auf den Bericht des
UNHCR vom 5. Juli 2010 stütze, also nicht wie in der Verfügung angege-
ben, auf die eigene Überprüfung. In Bezug auf den Bericht des UNHCR
ist zunächst anzumerken, dass dieser öffentlich zugänglich ist, weshalb
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn er nicht ediert
wurde. Im Hinblick auf die Rüge der fehlenden eigenen Überprüfung wur-
de dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012
zudem der Bericht des BFM vom 22. Dezember 2011 (in Kopie) zur Stel-
lungnahme zugesandt. Da sich die angefochtene Verfügung indessen
nicht expressis verbis auf diesen Bericht abstützte, stellt die unterlassene
Edition gleichfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. In analo-
ger Weise gibt es auch keine allgemeine Offenlegungspflicht für beliebige
Informationen, die bei der Vorinstanz vorhanden sind oder auf die sie
grundsätzlich zugreifen kann, auf die sie jedoch ihren Entscheid nicht ab-
stützt. Nach dem Gesagten liegt in casu keine Verletzung des rechtlichen
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Gehörs vor.
5.3.3 Hinsichtlich der weiteren Rüge der Verletzung der Begründungs-
pflicht ist Folgendes festzuhalten: Das BFM zeigte in der angefochtenen
Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf,
weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitsla-
ge in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-
lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt ha-
be und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass ei-
ne Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich
wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten
Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig
einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsicht-
lich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässli-
cher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es
diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1
S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und
Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka
aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt,
ist daher nicht zu bestanden. Das Bundesverwaltungsgericht äusserte
sich im Übrigen kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem
Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuel-
len Situation in Sri Lanka und nahm eine Anpassung seiner in BVGE
2008/2 publizierten Praxis vor, welche mit derjenigen des BFM im Ergeb-
nis weitgehend übereinstimmt. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen
die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insge-
samt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. Es besteht folglich auch in die-
sem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4745/2011 vom 31. Juli 2012
E. 4.1.4 und D-5494/2011 vom 20. Juli 2012 E. 5.3.2).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
D-5013/2011
Seite 10
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig
feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
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Seite 11
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Im Zusammenhang
mit der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Gefährdung von tat-
sächlichen oder vermeintlichen Angehörigen der LTTE bei ihrer Rückkehr
nach Sri Lanka ist gestützt auf die Aktenlage festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer – wie rechtskräftig feststeht – nicht glaubhaft machen
konnte, vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in asylrechtlich relevan-
ter Weise gezielt in den Fokus staatlicher Behörden geraten zu sein.
Nach Ansicht des Gerichts kann zudem nicht generell angenommen wer-
den, dass abgewiesene Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr
nach Sri Lanka allein aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht
geraten, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führen-
den LTTE-Kadern unterhalten zu haben (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3).
Der Beschwerdeführer konnte unbehelligt und mit einem gültigen Pass,
den er "selbstverständlich" nicht einreichen konnte, Sri Lanka über den
Flughafen Colombo verlassen. Eine konkret drohende Gefahr für den Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ist nicht ersichtlich.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im seinem Urteil BVGE 2011/24
eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostpro-
vinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und dazu
im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Seit Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen
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Seite 12
Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri
Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 7.6). Die LTTE wurden militä-
risch vernichtend geschlagen; von den LTTE geht heute keine Verfolgung
mehr aus. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert
und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet
der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O.
E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unter-
schiedlich. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Re-
gierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den
südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, weitestgehend der
Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öff-
nung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy
in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert
und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat
zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse
sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktio-
nen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbe-
hörden übernommen. Gemäss UNOCHA (UN Office for the Coordination
of Humanitarian Affairs) hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrge-
bieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll
beeindruckend sein. Einige Schulen sind wieder eröffnet und Spitäler
wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Basis-
dienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitä-
ten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und
Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das
UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Battica-
loa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfü-
gung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen,
wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten Gebieten
(Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar,
mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten
"Vanni-Gebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die
dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rück-
kehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Ange-
sichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragi-
len Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet ei-
ne sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-
ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch
dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Liegt der letzte
Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zu-
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rück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen kon-
krete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebens-
umstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind
die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzu-
klären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu über-
prüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebli-
che Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz
nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsal-
ternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu
prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
6.3.2 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge in N._______
(Jaffna) geboren, wo er bis im Jahre 2006 und danach zumeist bei einer
Tante in Jaffna Town gelebt habe. Am 20. August 2008 sei er nach
P._______ gegangen, wo er bis zu seiner Abreise nach Colombo am
15. März 2009 bei einem Freund gewohnt habe (vgl. A7/18 F15 – F20
S. 4 und 5). Folglich wuchs er im Jaffna Distrikt (ausserhalb des Vanni-
Gebiets) auf, weshalb er mit der dort herrschenden Kultur und Lebens-
weise bestens vertraut sein dürfte. Ausserdem kann er in Jaffna auf ein
tragfähiges soziales Netz, bestehend aus seinen Eltern sowie einem ver-
heirateten Bruder zurückgreifen. Sollte dies nicht genügen, kann er sich
gegebenenfalls auch noch von einer in der Schweiz lebenden Schwester
unterstützen lassen (vgl. A1/14 Ziff. 12 S. 3 und 4). Wie sich aus den Ak-
ten ergibt, war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit durchaus in
der Lage, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, z.B. als Minenräumer
oder Mitarbeiter in einem Telefonladen (A1/14 Ziff. 8 S. 2 und 3). Derarti-
gen Aktivitäten kann er auch nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat
nachgehen. Es bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund
derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerie-
te im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
drohende Situation, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
er vor dem Ende des Bürgerkrieges ausgereist ist. Weder die allgemeine
Lage vor Ort noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend insgesamt als zumutbar zu erachten ist. Der Be-
schwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den ein-
gereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu füh-
ren, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
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6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit
seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einrei-
chung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Beschwerdeführer kann nicht
vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Bean-
tragung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die
Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl.
BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aus den Akten ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer seit seiner Einreise in der Schweiz nicht erwerbstätig ge-
wesen ist und über kein Einkommen verfügt. Damit sind beide kumulativ
erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzu-
heissen und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung
zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter