B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5013/2014
Ur t e i l vom 7 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 22. März 2014 zusammen mit ihren Eltern und ihren (…) Ge-
schwistern (…), und gelangte auf dem Landweg am 25. März 2014 illegal
in die Schweiz. Am 28. März 2014 suchte sie in B._______ um Asyl nach.
Am 8. April 2014 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) eine erste Befragung der Beschwerdeführerin statt. Am 13. Juni
2014 wurde sie in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an-
gehört.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei türkische
Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus C._______. Ihre Eltern hätten
Probleme mit der Polizei. Am (…) 2013 sei sie auf dem Weg nach Hause
von Polizisten angehalten und aufgefordert worden, zu ihnen ins Auto zu
steigen. Sie hätten ihr Namen genannt und sie gefragt, ob sie diese Perso-
nen kenne. Als sie verneint habe, sei ihr mit der Beeinträchtigung des
Wohlergehens ihrer Eltern gedroht worden, falls sie nicht die Wahrheit er-
zählen sollte. Nach zehn bis (…) Minuten sei sie wieder freigelassen wor-
den. Zuhause habe sie ihren Eltern von diesem Vorfall berichtet.
Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin einen Nüfus
zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 ersuchte der damalige Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin das BFM, ihr Dossier von denjenigen ihres Vaters
und ihrer Mutter zu trennen, welchem Begehren in der Folge entsprochen
wurde.
C.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 – eröffnet am 7. August 2014 – stellte das
Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und beauftragte den
Kanton D._______ mit dem Vollzug. Im Weiteren hielt das BFM fest, der
Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
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D.
Mit Eingabe vom 8. September 2014 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren
vormaligen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei
die Verfügung des BFM wegen Befangenheit der BFM-Mitarbeiterin mit
dem Kürzel E._______ und wegen offensichtlicher Willkür aufzuheben und
die Sache an das BFM zurückzuweisen; die Verfügung des BFM sei wegen
Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Ge-
hör aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen; eventualiter
sei die Verfügung des BFM wegen Verletzung der Begründungspflicht auf-
zuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die
Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des
BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin fest-
zustellen und dieser in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter seien
die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben
und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde die Offenlegung des Namens
der BFM-Mitarbeiterin mit dem Kürzel E._______ durch das BFM und die
Anweisung an das BFM zur Gewährung der Einsicht in die Akten betreffend
den Vorfall der nicht durchgeführten Anhörung des Vaters der Beschwer-
deführerin vom 25. April 2014 beantragt (Aktenstück [...]), verbunden mit
der Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung. Schliesslich wurde um Mitteilung der Zusammensetzung
des Spruchkörpers ersucht. Auf die Begründung wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Am 10. September 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 12. September 2014 reichte der vormalige Rechtsver-
treter ein Schreiben des BFM vom 9. September 2014 betreffend Offenle-
gung des Namens der vorerwähnten BFM-Mitarbeiterin ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2014 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Ver-
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fahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde die voraussicht-
liche Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben und Frist zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt.
H.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 ersuchte der vormalige Rechtsvertreter
unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Erlass des Kostenvorschus-
ses und allfälliger Verfahrenskosten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den
Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf ei-
nen späteren Zeitpunkt, gewährte Einsicht in das vorinstanzliche Akten-
stück (…), wies den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung ab, zog die Asylakten (…) für das Beschwerdever-
fahren bei, lehnte je einen Antrag auf Edition und Offenlegung der Asylak-
ten von F._______ (einem angeblich im Domizil der Eltern der Beschwer-
deführerin vorübergehend beherbergten politischen Aktivisten) beim BFM
und auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln betreffend
den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer
Familienmitglieder ab und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehm-
lassung.
J.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 reichte der vormalige Rechtsvertreter
eine Kopie seines Gesuchs vom selben Tag an das BFM um Einsicht in die
Akten von F._______ ein.
K.
Nach gewährter Fristerstreckung beantragte das BFM mit Vernehmlassung
vom 14. November 2014 die Abweisung der Beschwerde.
L.
L.a Mit Schreiben vom 18. November 2014 ersuchte der vormalige Rechts-
vertreter unter Bezugnahme auf die Vernehmlassung des BFM um teil-
weise Gewährung der Einsicht in die Akten von F._______.
L.b Mit Schreiben vom 24. November 2014 reichte der vormalige Rechts-
vertreter dem Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Einwilli-
gungserklärung von F._______ ein.
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M.
Am 27. November 2014 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Akten
dem BFM zum Entscheid über das Gesuch um Einsicht in die Akten von
F._______.
N.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 lehnte das BFM die beantragte Ak-
teneinsicht ab, trug dem Gesuch jedoch insofern Rechnung, als es die für
die Beschwerdeführerin wesentlichen Passagen der Befragungs- und An-
hörungsprotokolle von F._______ offenlegte.
O.
Die Vernehmlassung des BFM wurde der Beschwerdeführerin am 16. De-
zember 2014 zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist bis zum 31. Dezem-
ber 2014 zur Replik angesetzt.
P.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 teilte der vormalige Rechtsvertreter
mit, dass er sein Mandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt habe. Gleich-
zeitig ersuchte er um Erstreckung der Frist zur Replik bis zum 15. Januar
2015.
Q.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 ersuchte der von der Beschwerdefüh-
rerin neu mandatierte Rechtsvertreter um Erstreckung der Frist zur Replik
um zwei Wochen.
R.
Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Rechtsvertreter in seiner Replik
vom 30. Januar 2015 unter Verweis auf das Beschwerdeverfahren der Fa-
milienmitglieder der Beschwerdeführerin und Einreichung einer Kopie der
in jenem Verfahren eingereichten Replik vom selben Tag sowie einer (…)
Beilagen umfassenden Beweisdokumentation Stellung zum Inhalt der Ver-
nehmlassung, worin er grundsätzlich an den bisherigen Vorbringen fest-
hielt.
S.
Mit Schreiben vom 2. und 13. Februar 2015 reichte der Rechtsvertreter ei-
nen Arztbericht vom 30. Januar 2015 betreffend den Vater der Beschwer-
deführerin sowie die Übersetzungen von (…) Beweismitteln ein.
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T.
Auf den Inhalt der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens von den Rechts-
vertretern eingereichten Unterlagen sowie auf die Begründung der ange-
fochtenen Verfügung und die Ausführungen in der Vernehmlassung des
BFM wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
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wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Ge-
samtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtig-
keit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
4.
4.1 Wie bereits unter Bst. B des Sachverhalts erwähnt, ersuchte der vor-
malige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das BFM mit Schreiben
vom 16. Juni 2014, ihr Dossier sowie diejenigen ihrer Mutter (im Zusam-
menhang mit der von dieser erlittenen Verfolgung) und ihres Vaters zu tren-
nen. In der Folge erliess das BFM für diese Familienmitglieder am selben
Tag je einen separaten Entscheid, wobei die Geschwister G._______ und
H._______ der Beschwerdeführerin in denjenigen ihres Vaters einbezogen
wurden.
4.2 Demgegenüber umfasst die Rechtsmitteleingabe des vormaligen
Rechtsvertreters sowohl den Vater der Beschwerdeführerin als auch diese
selbst und ihre (…) Geschwister (vgl. Beschwerde).
4.3 In der Beschwerde werden insbesondere eine Verletzung des An-
spruchs auf das rechtliche Gehör sowie eine unvollständige und unrichtige
Abklärung des Sachverhalts gerügt (…).
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4.4 Die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin wird mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag gutgeheissen, soweit die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Juli 2014 beantragt wird,
und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.5 Infolge des engen persönlichen, sachlichen und verfahrensrechtlichen
Zusammenhangs sowohl mit dem erstinstanzlichen als auch dem Be-
schwerdeverfahren des Vaters der Beschwerdeführerin ist die Beschwerde
nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 29. Juli 2014 beantragt wird, und die Sache zur voll-
ständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sind dem SEM mit dem Urteil
im Beschwerdeverfahren des Vaters der Beschwerdeführerin zuzustellen,
zusammen mit dem Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff
des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird. Auf die weiteren formalen und
inhaltlichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist bei diesem Verfah-
rensausgang nicht weiter einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
5.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsauf-
wand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–11 und 13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulas-
ten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– (inkl.
Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 29. Juli 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.–
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: