B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5013/2017
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Weissenberger Philippe,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Eva Gammenthaler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. August 2017 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 3. Ja-
nuar 2017 mit einem in B.________ ausgestellten Schweizer Visum nach
C._______ und stellte am 4. Januar 2017 hierzulande ein Asylgesuch. Ein
Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit
Eurodac) ergab, dass er am (...) im Vereinigten Königreich um Asyl ersucht
hatte.
A.b. Zur Begründung seines Gesuchs führte der aus D._______ stam-
mende Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Ja-
nuar 2017 sowie im Rahmen seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2017 aus,
er sei (Nennung Zeitpunkt) gemeinsam mit seiner Familie nach E._______
umgezogen. Im Jahr (...) sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, um sich für
ein Studentenvisum in Grossbritannien zu bewerben. Nach seiner Rück-
kehr nach Sri Lanka sei er an einem Checkpoint angehalten und zu seiner
Biographie und seinem Aufenthalt in E._______ befragt worden. Die
F._______ hätten ihn sodann beauftragt, in einem (Nennung Tätigkeit in
Institution), was er denn auch getan habe, ansonsten er dazu gezwungen
worden wäre. Im Jahr (...) hätten ihn Angehörige der sri-lankischen Armee
(SLA) angehalten und verhaftet. Anschliessend sei er in einem Armeecamp
während (...) Monate befragt und gefoltert worden. Nach einer Geldleistung
seitens seiner Familie habe man ihn freigelassen. Seit dem Jahr (...) lebe
er in Grossbritannien, wo im gleichen Jahr sein dort eingereichtes Asylge-
such abgelehnt worden sei. Im Jahre (...) habe er eine Schweizer Bürgerin
kennengelernt, welche im Jahre (...) zu ihm nach England gezogen sei. Am
(...) hätten sie geheiratet. Am (...) sei ihre gemeinsame Tochter zur Welt
gekommen. In der Folge habe er eine Bewilligung erhalten, weshalb seine
gegen den ablehnenden Asylentscheid eingereichte Beschwerde abge-
schrieben worden sei. Im Jahr (...) habe er aufgrund des Aufenthaltsstatus
seiner Frau ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung – gültig bis (...) – erhal-
ten. Diese verliere jedoch ihre Gültigkeit, sobald sich seine Frau nicht mehr
in Grossbritannien aufhalte. Im Jahr (...) sei seine Frau in die Schweiz zu-
rückgekehrt; seither lebten sie getrennt, seien aber nicht geschieden. Auf-
grund dessen habe er in Grossbritannien keinen gültigen Aufenthaltsstatus
mehr. Ende (...) sei er, nachdem er seine Tochter in der Schweiz besucht
gehabt habe, auf der Rückreise nach England am Flughafen angehalten
und befragt worden. Sodann sei ihm die Einreise aufgrund der nicht mehr
gültigen Aufenthaltsbewilligung verweigert worden. Am (...) sei er von den
britischen Behörden in die Schweiz ausgeschafft worden. Aus diesem
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Grund sowie der nach wie vor bestehenden Gefährdungssituation in Sri
Lanka habe er nach seiner Ankunft in der Schweiz um Asyl ersucht.
Der Beschwerdeführer reichte (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
A.c. Im Rahmen der Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtli-
che Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglich-
keit einer Überstellung nach Grossbritannien gewährt, welcher Staat ge-
mäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs in Frage kommt.
Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats wurde vom
Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, wegen sei-
ner Familie beziehungsweise seiner Tochter in der Schweiz bleiben zu wol-
len.
A.d. Am 1. März 2017 ersuchte die Vorinstanz, nachdem sie am 24. Januar
2017 ein unbeantwortet gebliebenes Informationsbegehren gestellt hatte,
die britischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die
britischen Behörden hiessen das Ersuchen am 31. März 2017 gut.
A.e. Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 31. Mai 2017 vom
SEM Gelegenheit gegeben, verschiedene Fragen zu beantworten. Mit Ein-
gabe vom 8. Juni 2017 teilte sie mit, sie habe keinen regelmässigen Kon-
takt zu ihrem Ehemann und habe – ausser der Vereinbarungen zum Be-
such der Tochter – nichts mehr mit ihm zu tun. Sie möchte keine Zusam-
menführung mit ihrem Ehemann. Sie habe noch nie einen Familiennach-
zug in der Schweiz oder in Grossbritannien in die Wege geleitet. Ihre Toch-
ter habe ein normales Verhältnis zum Kindsvater.
A.f. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 trat das SEM gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht ein.
A.g. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-4094/2017 vom 11. August 2017 gutge-
heissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt
wurde, die Verfügung des SEM vom 10. Juli 2017 aufgehoben und die Sa-
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che im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe die ihr obliegende Be-
gründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. So habe sie sich
nicht dazu geäussert, weshalb sie auf die im Rahmen von negativ ergan-
genen Dublin-Entscheiden normalerweise anzuordnende Wegweisung ge-
mäss Art. 44 AsylG beziehungsweise Überstellung in den für das Asylver-
fahren zuständigen Staat verzichtet habe. Im Rahmen der Zuständigkeits-
prüfung zur Durchführung des Asylverfahrens habe sie zwar ausgeführt,
der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, aufgrund der Rückkehr sei-
ner Ehefrau in die Schweiz die Aufenthaltsbewilligung in Grossbritannien
verloren zu haben, indessen gehe aus der von ihm eingereichten britischen
Aufenthaltsbewilligung hervor, dass diese noch bis zum (...) gültig sei. Da-
her seien die Überlegungen, von denen sich das SEM habe leiten lassen,
von einer Wegweisung aus der Schweiz nach Grossbritannien Abstand zu
nehmen, nicht zu erkennen, womit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
einer sachgerechten Anfechtung verwehrt geblieben sei. Gleichzeitig sei
der Rechtsmittelinstanz dadurch verwehrt worden, sich über die Tragweite
des Entscheids ein Bild zu machen. Im Weiteren habe die Vorinstanz eben-
falls ohne jegliche Begründung festgestellt, dass einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Da in der angefochte-
nen Verfügung keine Wegweisung beziehungsweise Überstellung in den
für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Staat
angeordnet worden sei, sei nicht ersichtlich, was der Zweck dieser Fest-
stellung sein und welche zwangsweise Durchsetzung damit ermöglicht
werden solle.
B.
B.a. Das SEM ersuchte am 15. August 2017 die britischen Behörden ge-
stützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um zusätzliche Informationen betreffend den
Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Grossbritannien.
B.b. Die britischen Behörden beantworteten das Ersuchen mit Schreiben
vom 18. August 2017.
C.
Mit Verfügung vom 22. August 2017 trat das SEM gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch erneut nicht ein, verfügte die Weg-
weisung in das Vereinigte Königreich und forderte den Beschwerdeführer
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen. Weiter verpflichtete sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen
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Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
6. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
antragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das SEM
anzuweisen, das Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen, eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und zwecks korrekter Erstellung und Würdigung
des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er, es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die für den Vollzug zustän-
dige Behörde darüber zu informieren. Ferner sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Gerichtskos-
tenvorschusses zu verzichten und es sei ihm für das Beschwerdeverfahren
im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung ein Rechtsbeistand beizu-
ordnen.
Der Beschwerde lagen (Auflistung Beweismittel) bei.
E.
Am (...) ersuchte der Beschwerdeführer den (Nennung Behörde) um Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. September 2017 wurde der Vollzug der
Überstellung per sofort einstweilen ausgesetzt und die Vorinstanz ersucht,
bis zum 25. September 2017 eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2017 hielt das SEM – nach ei-
nigen ergänzenden Bemerkungen – an seinen Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung vollumfänglich fest.
H.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer das
Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 4. Oktober 2017 zuge-
stellt und ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 25. Oktober 2017 eine Rep-
lik und entsprechende Beweismittel einzureichen.
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I.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 (Datum Poststempel) zeigte die Rechts-
vertreterin die Übernahme des Mandats an und legte ihre Replik inklusive
verschiedener Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.
J.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Un-
terlagen (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
K.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 wurde die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 57 Abs. 2 VwVG eingeladen, bis zum 25. Januar 2018 eine ergän-
zende Stellungnahme einzureichen.
L.
Die Vorinstanz liess sich am 21. Februar 2018 ergänzend vernehmen.
Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Februar 2018 die
Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 15. März 2018
eingeräumt worden war, ersuchte er in seiner Replik vom 1. März 2018, es
sei ihm das angebliche Schreiben der Vorinstanz vom 8. Februar 2018 zur
Kenntnis zu bringen, da es nicht zutreffe, dass ihm seitens des SEM das
rechtliche Gehör bezüglich der Vater-Kind-Beziehung gewährt worden sei.
M.
Mit Verfügung vom 8. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie
des Schreibens des SEM vom 8. Februar 2018 zugestellt und ihm Gele-
genheit eingeräumt, innert sieben Tagen ab Erhalt der Instruktionsverfü-
gung ergänzende Bemerkungen zur Replik einzureichen. Im Unterlas-
sungsfall sei aufgrund der bestehenden Aktenlage zu entscheiden.
Am 19. März 2018 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungs-
gericht seine ergänzende Stellungnahme zukommen.
N.
Am 8. April 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Verfügung des
(Nennung Behörde) vom (...) betreffend das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers vom (...) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8
EMRK ein. Der (Nennung Behörde) wies dieses Gesuch ab, forderte den
Beschwerdeführer auf, die Schweiz freiwillig und unverzüglich zu verlas-
sen, hielt fest, sollte er die Schweiz nicht freiwillig verlassen, werde er aus
der Schweiz weggewiesen, und setzte die Ausreisefrist auf den 15. Mai
2018 fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
1.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
2.
2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
D-5013/2017
Seite 8
2.3. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
3.
3.1. In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest,
ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentral-
einheit Eurodac weise nach, dass er am (...) im Vereinigten Königreich ein
Asylgesuch eingereicht habe. Die britischen Behörden hätten das Über-
nahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheis-
sen, weshalb die Zuständigkeit gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkom-
men vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Durchführung sei-
nes Asyl- und Wegweisungsverfahrens beim Vereinigten Königreich liege.
Die britischen Behörden hätten festgestellt, dass seine Frau bereits seit (...)
– somit vor Ausstellung seiner Aufenthaltsbewilligung – in der Schweiz
lebe. Dadurch seien die Voraussetzungen, unter welchen die Aufenthalts-
bewilligung im Vereinigten Königreich erteilt worden sei, nicht mehr erfüllt
gewesen und seine Aufenthaltsbewilligung in der Folge annulliert worden.
Auch wenn sein Asylverfahren im Vereinigten Königreich bereits rechts-
kräftig abgeschlossen sei, blieben die britischen Behörden gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin bis zu seinem allfälligen Wegwei-
sungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zustän-
dig. Daran ändere nichts, dass sein Aufenthaltstitel in Grossbritannien er-
loschen sei. Das Vereinigte Königreich sei sowohl Signatarstaat des Ab-
kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
(FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK sowie des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es würden
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Vereinigte
Königreich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Weiter
sei die Prüfung von allfälligen Asylgründen nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, nach sei-
ner Rückführung erneut ein Asylgesuch im Vereinigten Königreich einzu-
reichen und einen allfällig negativen Entscheid anzufechten. Allfällige neue
Asylgründe und Wegweisungshindernisse seien bei den zuständigen briti-
schen Behörden vorzubringen. Im Weiteren wünsche seine Frau keine Fa-
milienzusammenführung, weshalb er aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen
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Gunsten ableiten könne. Zudem habe seine Tochter immer mit ihrer Mutter
zusammengelebt und befinde sich mit ihr seit dem Jahr (...) in der Schweiz.
Daher gelte seine Beziehung zu seiner Tochter nicht als schützenswert.
Schliesslich könne ihn seine Tochter in Grossbritannien besuchen kom-
men. Sodann würden keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahme-
system des Vereinigten Königreichs vorliegen. Ferner bestünden auch
keine Gründe, die die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur
Prüfung seines Asylgesuchs verpflichten oder die einen Selbsteintritt der
Schweiz aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden.
3.2. In seiner Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer vor, es
würden schützenswerte Gründe im Sinne von Art. 16 und 17 Dublin-III-VO
vorliegen, um sein Asylgesuch durch die Schweizer Behörden prüfen zu
lassen. So bestehe zwischen ihm und seiner in der Schweiz lebenden
Tochter durchaus ein Abhängigkeitsverhältnis und eine schützenswerte
Beziehung, da sie seine Nähe und seine Pflege benötige. Seine Tochter
habe klar ihren Willen zu einer Vater-Tochter-Beziehung geäussert. Wäh-
rend des Englandaufenthaltes seien wegen der psychischen Probleme sei-
ner Ehefrau Kindesschutzmassnahmen ergriffen worden, welche nach der
Übersiedlung in die Schweiz fallengelassen worden seien. Da seine Toch-
ter in der Schweiz von ihrer Mutter misshandelt, geschlagen und dadurch
traumatisiert werde, habe er eine Gefährdungsmeldung bei der KESB er-
stattet. Es sei daher – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – alles andere
als sicher, dass seine Noch-Ehefrau seiner Tochter ermöglichen werde, ihn
in England zu besuchen, wodurch die Interessen seiner Tochter an einer
Beziehung zu ihm verletzt würden. Derzeit laufe das Scheidungsverfahren,
welches seine Anwesenheit in der Schweiz verlange. Zudem werde in die-
sem Verfahren über das Sorgerecht und die Obhut für die gemeinsame
Tochter entschieden, wobei gut möglich sei, dass ihm das Sorgerecht
und/oder die Obhut ihrer Tochter übertragen oder dass ein gemeinsames
Sorgerecht verfügt werde.
Im Weiteren drohe ihm die Ausschaffung von England nach Sri Lanka ohne
weitere Prüfung seiner Gefährdungslage. Gemäss dem beigelegten Artikel
der juristischen Fakultät der Universität Oxford (UK) vom Mai 2017 arbeite
das Vereinigte Königreich daran, so viele tamilische Flüchtlinge wie mög-
lich wieder nach Sri Lanka auszuweisen, obschon die Risiken für diese
Personen, bei einer Rückkehr flüchtlingsrelevante Nachteile zu erleiden,
nach wie vor sehr hoch seien. Dies sei als deutliches Zeichen dafür zu
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Seite 10
werten, dass sein Verfahren in England mit grosser Wahrscheinlichkeit
nicht wiederaufgenommen, respektive erneut abschlägig entschieden
werde, ohne den tatsächlichen Risiken bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
Rechnung zu tragen. Sodann habe das SEM in seiner Verfügung auf Sei-
te 4 festgehalten, es habe gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob
es Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende im Vereinigten Königreich Schwachstel-
len aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwür-
digenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union (2012/C 326/02) und Art. 3 EMRK mit sich bringen
würden. Dies habe es offensichtlich nicht getan, denn im nächsten Ab-
schnitt (Seite 5 oben) komme das SEM zum Schluss, somit sei festzuhal-
ten, dass davon nicht auszugehen sei. Die Vorinstanz habe das allfällige
Vorhandensein solcher Gründe demnach offensichtlich nicht geprüft.
3.3.
3.3.1. In seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2017 hielt das SEM im
Wesentlichen fest, im Rahmen der Prüfung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
sei Grossbritannien für die Prüfung seines Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig und die geltend gemachten Asylgründe seien hierzulande
nicht zu beurteilen. Es lägen keine Hinweise für eine inkorrekte Handha-
bung des Asylverfahrens durch die britischen Behörden vor und diese wür-
den sich an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Das Vereinigte
Königreich sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem.
Dagegen wies der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 25. Oktober
2017 – obschon er selber eingestand, dass die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft nicht Hauptgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sei – noch-
mals auf seine Fluchtgründe hin und stellte fest, dass es sich bei ihm um
ein Folteropfer handle. Da Grossbritannien offenbar bestrebt sei, sri-lanki-
sche Flüchtlinge in ihre Heimat zurückzuschaffen, bestehe für ihn nach ei-
ner Überstellung ins Vereinigte Königreich die Gefahr eines Refoulement.
Dies wäre durch das SEM zu prüfen gewesen, was aber unterlassen wor-
den sei, zumal es sich diesbezüglich mit Floskeln begnüge. Im Weiteren
verlangte er einen Selbsteintritt der Schweiz aufgrund von Art. 8 EMRK.
3.3.2. In der ergänzenden Vernehmlassung vom 21. Februar 2018 hielt das
SEM an der Zuständigkeit des Vereinigten Königreichs für das Asyl- und
Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers fest und wies auf die dor-
tigen Beschwerdemöglichkeiten hin. Eine Berufung auf Art. 8 EMRK sei
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Seite 11
nicht möglich, da die Ehe am (...) geschieden worden sei. Ausserdem wür-
den keine genügenden Anhaltspunkte vorliegen, um ein Abhängigkeitsver-
hältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zu bejahen.
In seiner Replik vom 1. März 2018 und der Ergänzung vom 19. März 2018
wies der Beschwerdeführer erneut auf das Vorhandensein einer gelebten
Vater-Tochter-Beziehung, woran das belastete Verhältnis zwischen Kinds-
vater und Kindsmutter oder die Einsetzung eines Beistands nichts ändere.
So sei eine Aufgabe der Beistandsperson denn auch, die Beziehung zwi-
schen Vater und Tochter zu ermöglichen und für einen schrittweisen Aus-
bau des Besuchsrechts besorgt zu sein. Das Gleiche gelte für den Ent-
scheid, der Mutter die alleinige Obhut zu belassen, zumal dies im Interesse
des Kindes sei. Seine regelmässigen Besuche der Tochter, seine – wenn
auch derzeit noch geringe – finanzielle Unterstützung derselben sowie der
harmonische persönliche Umgang mit ihr würden zeigen, dass aktuell eine
gelebte Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter bestehe. Die schwie-
rigen familiären Verhältnisse am Wohnort seiner Tochter stellten einen zu-
sätzlichen Grund dar, weshalb er ihr unter keinen Umständen einen Weg-
zug und eine weniger intensiv gelebte Beziehung zumuten könne.
4.
4.1. In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe
die Begründungspflicht und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese verfahrens-
rechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.1.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Ver-
fahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich
relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis
führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuch-
stellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen,
D-5013/2017
Seite 12
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Un-
tersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Auskünfte der Partei
und derjenigen der britischen Behörden (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine
weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Die Vorinstanz gelangte
nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbrin-
gen und der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Beweismittel zu einem
anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was weder eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Die verfügende Behörde muss
sich zudem nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b).
4.1.2. Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begrün-
dungspflicht ist anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grund-
satzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32
Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte,
sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte,
was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Ins-
besondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid – wenn auch
teilweise in knapper Form – ebenso dar, aufgrund welcher Überlegungen
die Zuständigkeit des Vereinigten Königreichs für sein Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren gegeben sei, das dortige Verfahren völkerrechtskonform
und korrekt durchgeführt werde und weder systemische Mängel im Asyl-
und Aufnahmesystem des Vereinigten Königreichs vorlägen noch Gründe
für einen Selbsteintritt der Schweiz bestünden und er auch aus Art. 8
EMRK nichts zu seinen Gunsten herleiten könne, weshalb weitergehende
Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. Aufgrund obiger Ausführun-
gen und des Umstandes, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich
möglich war, den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten – was den
Schluss zulässt, dass er sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild
machen konnte (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2) – ist zu schliessen, dass die
Vorinstanz auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist.
4.1.3. Die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive
der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Untersuchungsgrundsatz; Abklä-
rungs- und Begründungspflicht) erweisen sich demnach als unbegründet.
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Seite 13
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer reichte am (...) im Vereinigten Königreich ein
Asylgesuch ein. Die britischen Behörden hiessen ein Übernahmeersuchen
des SEM am 31. März 2017 gut und beantworteten ein Informationsersu-
chen der Vorinstanz mit Schreiben vom 18. August 2017. Da es sich vor-
liegend um eine take-back-Konstellation handelt, bei der grundsätzlich
keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO
stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), gelangt vorliegend Art. 9
Dublin-III-VO nicht zur Anwendung. Im Übrigen verfügt der Beschwerde-
führer in der Schweiz ohnehin nicht über Familienangehörige, die gemäss
dieser Bestimmung Begünstigte internationalen Schutzes wären. Die
grundsätzliche Zuständigkeit Grossbritanniens ist damit gegeben und wird
vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
4.2.2. Weiter sind im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO keine Anzeichen
für systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren Grossbritanniens
vorhanden. Dass der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens im
Vereinigten Königreich solchen Mängeln (wie menschenunwürdige Zu-
stände und/oder ein unfaires Asylverfahren) ausgesetzt gewesen wäre,
machte er auch nicht geltend. Das Vereinigte Königreich ist Signatarstaat
der EMRK, der FK und der FoK. Es bestehen – entgegen der auf Be-
schwerdeebene vertretenen Ansicht – keine substanziierten Hinweise da-
für, dass sich Grossbritannien im konkreten Fall nicht an die daraus resul-
tierenden Verpflichtungen halten würde beziehungsweise gehalten hätte.
Zu Recht wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass es sich beim Verei-
nigten Königreich um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsys-
tem handelt, entsprechende Beschwerdemöglichkeiten bestehen und eine
Verletzung des Non-Refoulement nicht zu befürchten ist. Unter diesen Um-
ständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfer-
tigt.
4.2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, es würden schützenswerte Gründe
im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO vorliegen. Diese Bestimmung sieht die
Zusammenführung beziehungsweise Nicht-Trennung von unterstützungs-
bedürftigen Personen (u.a. bei Krankheit, Schwangerschaft) zu oder von
nahen Angehörigen als Regelfall vor, sofern eine Betreuungsgemeinschaft
besteht und die Personen aufeinander angewiesen sind. Zudem muss die
familiäre Bindung schon im Heimatland bestanden haben und schliesslich
muss die helfende Person auch in der Lage sein, die nötige Unterstützung
leisten zu können. Sind diese Kriterien zu bejahen, so soll in der Regel von
einer Trennung abgesehen werden, sofern die Betroffenen den Wunsch
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schriftlich kundgetan haben. Die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO sind jedoch vorliegend klarerweise nicht erfüllt, da weder ein be-
sonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der erwähnten Bestimmung
besteht noch im Heimatland bereits eine familiäre Bindung vorhanden war.
Unter diesen Umständen braucht nicht näher darauf eingegangen zu wer-
den, ob es dem Beschwerdeführer überhaupt möglich wäre, die benötigte
Unterstützung zu leisten.
4.2.4. Sodann rügt der Beschwerdeführer, seine Rückführung nach Gross-
britannien verletze Art. 8 EMRK, und fordert die Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Selbsteintrittsrecht), gemäss
welcher das SEM das Asylgesuch „aus humanitären Gründen“ auch dann
behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu-
ständig wäre. Kann sich der Beschwerdeführer auf einen Anspruch aus
Art. 8 EMRK berufen, würden sich daraus – abweichend von Art. 3 Abs. 1
Dublin-III-VO – zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel
und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben (vgl.
BVGE 2013/24 E. 5).
Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Mit Verfügung vom 5. April 2018
lehnte der (Nennung Behörde) das am (...) gestellte Gesuch des Be-
schwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 8 EMRK ab. Da es somit die kantonale Ausländerbehörde bereits ab-
gelehnt hat, gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu ertei-
len, haben die Asylbehörden diese Bestimmung nicht mehr zu prüfen. Die
Anordnung der Wegweisung ist aus diesem Grund zu bestätigen (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11b, 12b und 14a S. 178 f.; vgl. auch: Urteil des
BVGer E-5174/2013 vom 5. Januar 2015 E. 6.2.3).
Eine Überstellung des Beschwerdeführers ins Vereinigte Königreich wäre
demnach mit dieser Bestimmung vereinbar. Die Voraussetzungen für einen
völkerrechtlich gebotenen Selbsteintritt sind damit nicht gegeben.
Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, gegen den ablehnenden
Bewilligungsentscheid des (Nennung Behörde) den kantonalen Instanzen-
zug zu beschreiten.
4.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass
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die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.
Somit bleibt das Vereinigte Königreich der für die Behandlung des Asylge-
suchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-
VO und ist verpflichtet, ihn gemäss Art. 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, wes-
halb dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur korrekten Erstellung und
Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
durch die Vorinstanz nicht stattzugeben ist.
7.
7.1. Als Folge des Nichteintretens ordnete die Vorinstanz die Wegweisung
beziehungsweise Überstellung des Beschwerdeführers in das Vereinigte
Königreich an. Dieser hatte am (...) bei der zuständigen kantonalen Be-
hörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt, wel-
ches mit Verfügung vom 5. April 2018 abgewiesen wurde. Gleichzeitig ord-
nete die kantonale Ausländerbehörde die Wegweisung an, sollte er die
Schweiz nicht freiwillig verlassen.
7.2. Insoweit das SEM die Überstellung in den zuständigen Dublin-Mit-
gliedstaat, das heisst in das Vereinigte Königreich anordnete, wird diese
Verfügung durch den Entscheid vom 5. April 2018 der kantonalen Behörde,
welche eine Wegweisung aus der Schweiz verfügte für den Fall, dass der
Beschwerdeführer nicht freiwillig ausreisen sollte, nicht weiter tangiert, da
diesbezüglich verschiedene Konstellationen vorliegen. Es bleibt dem Be-
schwerdeführer überlassen, gegen den Entscheid der kantonalen Behörde
den ausländerrechtlichen Rechtsweg zu beschreiten.
7.3. Die Überstellung ins Vereinigte Königreich wurde in Anwendung von
Art. 44 AsylG somit zu Recht angeordnet.
7.4. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
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8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
9.
9.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9.2. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Be-
gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt
sie dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchti-
gung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu be-
streiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Ge-
winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475).
Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vor-
zunehmen. In casu ist der Beschwerdeführer als bedürftig zu erachten.
Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeich-
net werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
9.3. Hinsichtlich des Gesuchs um Beigabe eines unentgeltlichen Rechts-
beistands ist festzuhalten, dass vorliegend die unentgeltliche Verbeistän-
dung nicht anhand der Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 1 AsylG zu
beurteilen, sondern gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu prüfen ist (vgl. Art.
110a Abs. 2 AsylG). Zur wirksamen Beschwerdeführung sind besondere
Rechtskenntnisse im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in
rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen.
Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht besonders komplex erscheint, ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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