B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5014/2018
lan
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
ohne Nationalität,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 3. August 2018.
D-5014/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. September 2015 in der Schweiz
um Asyl. Aufgrund hoher Gesuchseingänge führte das SEM keine Erstbe-
fragung durch. Am 19. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer vertieft
und am 24. Januar 2018 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Stützung seines Asylge-
suchs brachte er vor, er sei ein als Ausländer registrierter Kurde ohne syri-
sche Staatsangehörigkeit (Ajnabi) aus Syrien. Er sei in Qamishli geboren
und aufgewachsen, dann für eine zweijährige Ausbildung ([…]) nach Da-
maskus gezogen und im Jahr 2010 nach Qamishli zurückgekehrt. Dort
habe er mit seinen Eltern und Geschwistern zusammengelebt. Als Ajnabi
habe er nicht dieselben Rechte wie syrische Staatsangehörige gehabt.
Seine Familie habe zudem im Visier der Behörden gestanden, auch da
seine Schwester im Jahr 1998 als Märtyrerin für die Partiya Karkerên Kur-
distanê (PKK, Arbeiterpartei Kurdistan) gefallen sei. Bis zur Bekanntgabe
ihres Todes im Jahr 2006 hätten Behördenmitarbeiter wiederholt bei ihnen
daheim nach ihr gesucht. Im Jahr 2004 habe er an Demonstrationen und
der Beerdigung von Märtyrern nach den Unruhen zwischen Kurden und
Arabern in Qamishli teilgenommen. Das Regime habe auf die Demonstrie-
renden geschossen, viele verhaftet und umgebracht. Er sei bei der Schies-
serei von Splittern getroffen worden und habe eine Narbe an (…) davon-
getragen. Er sei aber nicht verhaftet worden. Etwa 2011 sei seine Mutter in
die Türkei ausgereist und habe dort die türkische Staatsangehörigkeit ihres
Vaters angenommen. Im Jahr 2011 habe sich der Vater über die Möglich-
keit zur Einbürgerung gemäss dem präsidialen Dekret 49 vom selben Jahr
erkundigt. Mit Verweis auf die Tätigkeiten der Schwester und der regime-
kritischen Einstellung der Familie sei dies verneint worden, weshalb kein
Antrag gestellt worden sei. Anfang 2011 habe er sich mit anderen Jugend-
lichen in der Bewegung Tevgera Ciwanên Demoqrat (Jugendliche Demo-
kratische Bewegung) gegen die Regierung engagiert und versucht, mög-
lichst viele Jugendliche ebenfalls dafür zu gewinnen. Er habe bei der Vor-
bereitung von Parolen und Plakaten mitgeholfen und Demonstrationsteil-
nehmende über Ort und Zeit der nächsten Demonstrationen informiert. Am
(…) 2012 sei er nach einer Demonstration festgenommen und während
einer Woche festgehalten worden. Erst nach Unterzeichnung eines Doku-
ments, wonach er nie wieder an Demonstrationen teilnehme, sei er entlas-
sen worden. Vier Monate sei er nicht mehr aktiv gewesen, habe seine Tä-
tigkeiten aber nach dem Tod seines Vaters am (…) wieder aufgenommen.
D-5014/2018
Seite 3
Ab dem Jahr 2013 hätten ihn Regimemitarbeiter zu Hause gesucht, wo-
raufhin er sich im Jahr 2014 bei Verwandten in umliegenden Dörfern ver-
steckt habe und nicht mehr heimgekehrt sei. Nach der Durchsuchung des
Familienhauses und der wiederholten Suche nach ihm sei er im Jahr 2015
ausgereist. Danach seien seine Geschwister mehrmals aufgesucht wor-
den, bis klar geworden wäre, dass er sich nicht mehr in Syrien aufhalte.
Mit seinem Gesuch reichte er in Kopie das Familienbuch und einen Auszug
aus dem Personenregister für Ajnabi, im Original seinen Ausländeraus-
weis, seinen Sekundar- und Maturaabschluss sowie einen Hochschulan-
trag ein.
B.
Mit Verfügung vom 3. August 2018 – frühestens eröffnet am 4. August 2018
– lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
seine Wegweisung an, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
C.
Am 3. September 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der an-
gefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Rechtsschrift reichte er im
Original ein Schreiben von Herrn B._______ (N […]) in arabischer Sprache
und in Kopie dessen Aufenthaltsbewilligung zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2018 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die Beschwerde sei aufgrund einer summarischen Akten-
prüfung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, die Bedürftigkeit sei hinge-
gen nicht belegt. Es forderte den Beschwerdeführer daher zur Einreichung
eines Bedürftigkeitsnachweises und weiter zur Vorlage einer Übersetzung
des mit der Beschwerde eingereichten Schreibens von Herrn B._______
in einer Amtssprache auf.
Dem kam der Beschwerdeführer am 25. September 2018 nach.
D-5014/2018
Seite 4
E.
Mit weiterer Zwischenverfügung vom 27. September 2018 hiess das Ge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich lud
es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2018 nahm die Vorinstanz zur
Beschwerde Stellung, woraufhin der Beschwerdeführer am 19. Oktober
2018 eine Replik einreichte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Ja-
nuar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR
142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsge-
setz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel
(Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwendet.
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Beschwerde werden eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, des rechtlichen Gehörs so-
wie des Rechtsgleichheitsgebots geltend gemacht. Diese formellen Rügen
sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sa-
chumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsu-
chende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sach-
verhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleich-
heitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Unglei-
ches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechts-
gleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen
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Seite 6
Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein ver-
nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Un-
terscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten
getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1). Schliesslich garantiert
Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung so-
wohl in verwaltungsinternen als auch in gerichtlichen Verfahren (BGE 131
II 169 E. 2.2.3).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz berufe sich in ihrem
Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen und keine konkreten Tat-
sachen. Zudem hätte sie den Beschwerdeführer mit ihren Mutmassungen
konfrontieren müssen. Der Beschwerdeführer vermengt hier allerdings die
Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage
der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass das SEM
aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Ge-
suchsvorbringen gelangt, als von ihm geltend gemacht, spricht nicht für
eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das SEM genügt zudem dem
Anspruch auf rechtliches Gehör dann, wenn es im Rahmen der Begrün-
dung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid
zugrunde legt (vgl. Art 29 Abs. 2 BV, Art. 26–33 VwVG). Eine vorgängige
Gewährung des rechtlichen Gehörs zur rechtlichen Würdigung ist nicht not-
wendig. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen,
welche eine umfassende Würdigung der vorgebrachten Gesuchgründe be-
inhalten, zweifelsohne gerecht geworden.
3.3 Der Beschwerdeführer moniert weiter, es sei nicht klar, auf welche
Grundlagen der Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsbeurteilung sich die
Vorinstanz stütze. Ihre Argumente gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen seien «hypothetisch nicht real» und stützten sich nicht auf empiri-
sche Beobachtungen und Erfahrungen. Die Glaubhaftigkeit sollte im Zwei-
felsfall von einer unabhängigen kompetenten Fachperson begutachtet wer-
den. Auch hier handelt es sich jedoch nicht um eine Frage der Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern der rechtlichen Würdigung
der Sache. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausgeführt, von welchen
Sachverhaltselementen sie ausging, und die Grundlagen für ihre Glaubhaf-
tigkeitsbeurteilung explizit benannt. Diese entsprechen der Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts und weisen auch sonst keine rechtlichen Mängel
auf. Auf der Grundlage dieser praxisgemässen Vorgaben hat sich die Vo-
rinstanz sodann mit den Vorbringen rechtsgenüglich auseinandergesetzt.
Eine Prüfung durch eine andere Fachperson drängt sich danach nicht auf.
Ob sich die vorinstanzliche Einschätzung zur Glaubhaftigkeit als zutreffend
D-5014/2018
Seite 7
erweist, ist im Rahmen der materiellen Prüfung der Beschwerde zu beur-
teilen (vgl. unten E. 6).
3.4 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, in verschiedenen
Fällen anderer Asylsuchender habe die Vorinstanz die Betroffenen in der
Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Der Grundsatz der
Rechtsgleichheit gebiete in seinem Fall die gleiche Behandlung, zumal die
Umstände und persönlichen Verhältnisse identisch seien. Die Vorinstanz
habe es unterlassen aufzuzeigen, welche Risikofaktoren in den anderen
Fällen entscheidend waren und im vorliegenden Fall gefehlt haben. Wie
vom SEM in der Vernehmlassung zurecht angemerkt, hat es jedoch jeden
Einzelfall auf der Grundlage der dargelegten Vorbringen gebührend auf
seine Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz zu beurteilen. Dem ist es vorlie-
gend nachgekommen, zumal der Beschwerdeführer ausser der pauscha-
len Behauptung, die Umstände und persönlichen Verhältnisse seien iden-
tisch, nicht näher substantiiert hat, inwieweit den zitierten Fällen anderer
Asylsuchender Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche seine eigenen
Vorbringen stützen könnten. Abgesehen davon ist dem Rechtsgleichgebot
nicht zu entnehmen – und aus Gründen des Persönlichkeits- und Daten-
schutzes auch unzulässig –, dass die Vorinstanz sich in ihren Entscheiden
mit anderen Verfahren auseinanderzusetzen und Unterschiede in Sachver-
halt und rechtlicher Würdigung darzulegen hat.
3.5 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Verletzung formellen
Rechts als unbegründet. Darüber hinaus sind keine weiteren prozessualen
Rügen ersichtlich. Insbesondere erscheint der rechtserhebliche Sachver-
halt als hinreichend erstellt, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden
hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-5014/2018
Seite 8
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt im
Wesentlichen fest, für Ajnabi in Syrien bestünden zwar weitreichende Dis-
kriminierungen, sie unterlägen jedoch keiner Kollektivverfolgung im Sinne
der Rechtsprechung. Zudem könnten Ajnabi gemäss dem präsidialen Dek-
ret 49 vom 7. April 2011 die syrische Staatsangehörigkeit beantragen. Die
Behauptung, im Fall seiner Familie sei dies aufgrund der PKK-Tätigkeiten
der Schwester nicht möglich gewesen, sei unbewiesen geblieben, zumal
sein Vater gar keinen Antrag eingereicht habe. Hinsichtlich einer Reflexver-
folgung aufgrund der Schwester sei kein Kausalzusammenhang zwischen
deren Tod und seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 ersichtlich, zumal
die Behörden die Familie nach Bekanntmachung ihres Todes im Jahr 2006
nicht mehr aufgesucht haben sollen. Es lägen auch keine aktuellen Anzei-
chen für eine drohende Reflexverfolgung vor, da sich eine weitere Schwes-
ter und ein Bruder weiterhin in Qamishli aufhielten. Seine Schilderungen
zur Haft im Jahr 2012 seien sehr allgemein ausgefallen und erschöpften
sich auch auf wiederholte Nachfrage zur Art und Weise der Verhaftung, zu
speziellen Ereignissen in Haft oder zu den Personen, welche ihn gefoltert
haben sollen, in wenigen kurzen, gleichbleibenden Sätzen. Ebenso wenig
habe er konkret und erlebnisgeprägt zu seiner angeblichen Tätigkeit für die
Jugendbewegung berichten können.
5.2 In seiner Beschwerdeschrift äusserte sich der Beschwerdeführer allge-
mein zur aussagepsychologischen Beurteilung der Glaubhaftigkeit. Es
gebe viele Menschen, die aufgrund der persönlichen Umstände nicht in der
Lage seien, bestimmte Sachen gut zu beschreiben. Vor diesem Hinter-
grund seien seine Aussagen konsistent und stimmig. Auch habe er den
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Seite 9
Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht hinreichend be-
gründet. Weiter schilderte er allgemein die Situation von Aufständischen,
Militärdienstverweigerern und Regimegegnern sowie ihren Familienange-
hörigen in Syrien, insbesondere die Reaktionen des Regimes auf die zu-
nehmenden Demonstrationen bei Ausbruch des syrischen Konflikts im Jahr
2011 sowie auf Wehrdienstverweigerungen und Desertionen in den Folge-
jahren. Es gebe keine innerstaatliche Schutzalternative. Konkret brachte er
an, er sei aufgrund seiner Aktivitäten als Gegner bei den syrischen Behör-
den registriert und habe um sein Leben bangen müssen. Es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass an Demonstrationen verhaftete andere Teil-
nehmende unter Folter seinen Namen preisgegeben hätten. Abgesehen
davon habe er selbst nicht nur an mehreren Demonstrationen und Trau-
erumzügen teilgenommen, sondern eine aktive Rolle bei der Planung, Or-
ganisation und Durchführung dieser Demonstrationen eingenommen. Sein
Freund B._______ (N […]) habe sich wie er bei der Jugendlichen Demo-
kratischen Bewegung engagiert und in der Schweiz Asyl erhalten. Er habe
seinen (des Beschwerdeführers) Namen in seinem Asylverfahren erwähnt,
weshalb sein Verfahrensdossier beizuziehen sei, und bezeuge im einge-
reichten Schreiben seine Aktivitäten. Ergänzend brachte er vor, Ajnabi
seien zwar vom Militärdienst befreit. Bei einer Einbürgerung hätte er aber
früher oder später in den Militärdienst einrücken müssen. Die illegale Aus-
reise im wehrdienstpflichtigen Alter sei strafbar und als regierungsfeindli-
che Haltung zu interpretieren. Er müsse bei seiner Wiedereinreise nach
Syrien sofort mit Haft und Zwangsrekrutierung rechnen. Zumindest sei die
Rückkehrsituation von verfolgten und gesuchten syrischen Staatsangehö-
rigen und speziell die in seiner Person liegenden individuellen Umstände
abzuklären. Schliesslich verwies er auf verschiedene Fälle anderer Asylsu-
chender, welche in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
worden seien. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete in seinem Fall
die gleiche Behandlung, zumal die Umstände und persönlichen Verhält-
nisse identisch seien.
5.3 In ihrer Vernehmlassung merkte die Vorinstanz an, der Hinweis in der
Beschwerdeschrift, wonach viele Menschen nicht in der Lage seien, eine
bestimmte Sache gut zu beschreiben, vermöge nichts an ihren Ausführun-
gen zur Glaubhaftigkeit zu ändern. Das schriftliche Zeugnis seines Freun-
des B._______ sei als Gefälligkeitsschreiben abzutun und könne die poli-
tische Betätigung des Beschwerdeführers nicht belegen. Es sei in jedem
Verfahren eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Auch nach Konsultation
des Dossiers des Freundes (N […]) dränge sich keine andere Einschät-
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Seite 10
zung auf, zumal dieser den Beschwerdeführer – entgegen dessen Behaup-
tung – in seinen Ausführungen nicht namentlich erwähnt habe (mit Hinweis
auf N […], Akte A11 und A5). In Bezug auf die geltend gemachte Rechts-
gleichheit sei weiter festzuhalten, die alleinige Ausreise aus Syrien be-
gründe keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Es seien im Einzelfall
weitere Risikofaktoren erforderlich, welche das Profil des Beschwerdefüh-
rers nicht aufweise.
5.4 In seiner Replik bekräftigte der Beschwerdeführer seine formellen Rü-
gen (vgl. oben E. 3) und erneuerte seine Kritik an der Glaubhaftigkeitsprü-
fung der Vorinstanz. Das Zeugnis des Freundes stelle kein Gefälligkeits-
schreiben dar, sondern belege sein politisches Engagement. Der Freund
habe zudem seinen Namen erwähnt, dieser sei nur nicht protokolliert wor-
den, weil er für dessen Asylgesuch nicht relevant gewesen sei. Dies sei
auch logisch, da er selbst noch nicht in der Schweiz geweilt habe. Es seien
viele Spitzel des syrischen Regimes im In- und Ausland aktiv und beobach-
teten jede politische Veranstaltung, weshalb nicht ausgeschlossen werden
könne, dass er ihnen aufgefallen und identifiziert worden sei. Er kenne zu-
dem einige der vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge persönlich. Die Vo-
rinstanz habe es unterlassen aufzuzeigen, welche Risikofaktoren in den
anderen Fällen entscheidend waren und in seinem Fall fehlten.
6.
Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, er sei Ajnabi und
habe als solcher in Syrien nicht die gleichen Rechte wie syrische Staats-
angehörige. Die Vorinstanz stellte die Angaben zu seiner Person offen-
sichtlich nicht in Frage. Das Bundesverwaltungsgericht sieht ebenso keine
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Seite 11
Veranlassung, seine Herkunft als Kurde aus Syrien und seine dortige Re-
gistrierung als Ausländer anzuzweifeln, zumal er diverse Dokumente ein-
reichte, welche seine Angaben belegen (namentlich Auszug aus dem Per-
sonenregister für Ajnabi und Ausländerausweis im Original). Soweit der Be-
schwerdeführer aber vorbrachte, der Vater habe von den Behörden erfah-
ren, eine Einbürgerung sei angesichts der PKK-Tätigkeiten der Schwester
nicht möglich, und deshalb habe die Familie keinen Einbürgerungsantrag
gestellt, handelt es sich in der Tat um eine unbewiesen gebliebene Behaup-
tung, zumal kein Antrag gestellt wurde, der Schwierigkeiten hätte offenba-
ren können. Unklar ist auch, warum der Beschwerdeführer nicht von sich
aus einen Antrag stellte, war er im fraglichen Zeitpunkt doch bereits voll-
jährig. Seine Angaben stehen überdies im Widerspruch zum expliziten An-
liegen des präsidialen Dekret 49 vom 7. April 2011, einer breiten kurdi-
schen Bevölkerung in Syrien die Staatsangehörigkeit zu gewähren, und
seiner praktischen Umsetzung.
6.2.2 Zudem ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass er als Ajnabi kei-
ner Kollektivverfolgung ausgesetzt ist. So geht das Gericht – unter Beach-
tung der sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfol-
gung (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.) – praxisgemäss da-
von aus, dass staatenlose Kurden in Syrien generell nicht in besonderer
und gezielter Weise unter asylrechtlich relevanten Behelligungen zu leiden
haben (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-2793/2016 vom 26. Februar
2018 E. 6.5 und E-1276/2015 vom 18. Juli 2017 E. 7.1.3, je m.w.H).
6.2.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass Ajnabi zwar weiterhin statusbe-
dingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Dass der Fa-
milie des Beschwerdeführers verweigert wurde, die syrische Staatsange-
hörigkeit gemäss dem präsidialen Dekret 49 vom 7. April 2011 zu erwerben
(siehe E. 6.2.1), erscheint nicht glaubhaft. Weitere konkrete Nachteile hat
der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Namentlich hat er etwa nach eige-
nen Angaben nicht an der Hochschule studieren können, da seine Noten
zu schlecht gewesen sein. Auch in individueller Hinsicht ist daher eine asyl-
relevante Verfolgung zu verneinen.
6.3 Hinsichtlich einer allfälligen Reflexverfolgung wegen der PKK-Aktivitä-
ten der Schwester wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sodann
nicht in Frage gestellt, dass diese tatsächlich bei der PKK tätig war, 1998
ums Leben kam und im Jahr 2006 für tot erklärt wurde. Wie die Vorinstanz
weiter zutreffend festhält, kann den Akten aber kein Kausalzusammenhang
zwischen ihrem Tod beziehungsweise ihrer Toterklärung und der Ausreise
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des Beschwerdeführers aus Syrien im Jahr 2015 – mithin 17 beziehungs-
weise 9 Jahr später – entnommen werden. Der Beschwerdeführer brachte
selbst an, die Familie sei nach Bekanntmachung ihres Todes im Jahr 2006
nicht mehr von den Behörden aufgesucht worden. Die fehlende Möglichkeit
zur Einbürgerung aufgrund der PKK-Tätigkeit der Schwester im Jahr 2011
wurde nicht glaubhaft gemacht (s. E. 6.2.1). Abgesehen davon ist nicht er-
sichtlich, dass es sich dabei um einen asylrelevanten Nachteil handeln
sollte, oder dass dieser Umstand sonst vom Beschwerdeführer als erheb-
lich erachtet worden wäre, zumal er auch hier erst vier Jahre nach Kenntnis
ausreiste. Bezeichnenderweise finden sich in der Beschwerdeschrift und
der Replik keine weiteren Ausführungen zur Reflexverfolgung aufgrund der
PKK-Aktivitäten der Schwester. Letztlich ist der Vorinstanz darin zuzustim-
men, dass keine aktuellen Anzeichen für eine drohende Reflexverfolgung
vorliegen, leben doch einige Geschwister des Beschwerdeführers weiter-
hin in Qamishli und hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, diese hätten
asylrelevante Nachteile zu gewärtigen.
6.4 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe sich seit 2011 in
der Jugendlichen Demokratischen Bewegung engagiert, Demonstrationen
vorbereitet, Jugendliche darüber informiert und selbst teilgenommen. 2012
sei er deswegen für eine Woche inhaftiert und gefoltert worden. Ab 2013
sei zu Hause in Qamishli nach ihm gesucht worden, weshalb er ab 2014
bei Familienangehörigen im Umland von Qamishli gewohnt habe.
6.4.1 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzuhalten, dass diese
Vorbringen – wie von der Vorinstanz zutreffend bemerkt – in der Tat sehr
vage und stereotyp ausfallen. Seine Angaben in der Anhörung weisen nur
wenige Details auf und beschränken sich überwiegend auf allgemeine Aus-
sagen. Auch auf Nachfrage zu bestimmten Ereignissen oder auf die Bitte,
etwa die Rekrutierung von Jugendlichen oder die Situation in Haft näher zu
beschreiben, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend und in wei-
testgehend gleichbleibenden Sätzen. Seine Angaben enthielten kaum Re-
alkennzeichen, welche auf erlebnisgeprägtes Erzählen hindeuten. Insge-
samt entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer an Demonstratio-
nen teilgenommen hat, nicht aber, dass er eine Verhaftung und Inhaftie-
rung, wie von ihm geschildert, selbst erlebte. Der Einwand, nicht in der
Lage zu sein, Sachen gut zu beschreiben, vermag daran nichts zu ändern.
Er verfängt gerade im vorliegenden Fall nicht, hat der Beschwerdeführer
doch gemäss der vorgelegten Dokumente die Matura abgeschlossen und
ist daher davon auszugehen, dass er über einen Bildungsstand verfügt,
welcher ihm die Schilderung prägender Erlebnisse, die ihn letztlich zur
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Flucht bewegt haben sollen, substantiiert darlegen kann. Weiter vermag
sich der Beschwerdeführer nicht überzeugend auf die Aussagen seines
Freundes B._______ in dessen Anhörung zu stützen. Er wurde entgegen
seiner Behauptung nicht in dessen Anhörung erwähnt. Seine Erklärung in
der Replik, sein Name wurde mangels Relevanz nicht protokolliert, er-
scheint nicht vollkommen ausgeschlossen, erweist sich aber mangels wei-
terer Anhaltspunkte letztlich als Behauptung, welche er nicht näher sub-
stantiieren konnte. Auch das Bestätigungsschreiben des Freundes recht-
fertigt im Ergebnis keine andere Einschätzung. Wenngleich es nicht von
vornherein als nachgeschoben zu erachten ist, nachdem der Beschwerde-
führer den Namen des Freundes zumindest in seiner Anhörung erwähnte
(vgl. A10 F51), kommt ihm doch als Gefälligkeitsschreiben ein geringer Be-
weiswert zu. Im Übrigen können dem Schreiben keine eingehenderen An-
gaben als die – nicht hinreichend substantiierten – des Beschwerdeführers
in seiner Anhörung entnommen werden, zumal sie sich teilweise gar im
Wortlaut im Wesentlichen mit diesen decken (vgl. A10 F76 ff.). Es beinhal-
tet zudem keine konkreten Angaben zum Beschwerdeführer in Haft und
kann hinsichtlich seiner weiteren Aktivitäten auch nur bestätigen, was der
Freund bis zu seiner Ausreise im Sommer 2012 selbst erlebt hat. Insge-
samt ist danach nicht überwiegend wahrscheinlich, der Beschwerdeführer
sei in einer Weise politisch aktiv gewesen, dass ihm vom syrischen Regime
eine regimekritische Haltung vorgeworfen wurde und er deshalb einem Po-
litmalus unterlag (vgl. BVGE 2015/13).
6.4.2 Auch im Übrigen weist nichts auf ein besonderes Interesse der Be-
hörden am Beschwerdeführer hin. So konnte er bis zu seiner Ausreise
2015 in der Umgebung von Qamishli wohnen und in Qamishli arbeiten,
ohne ernsthaft behelligt zu werden. Bei einem Interesse wäre anzunehmen
gewesen, dass die Behörden seinen Wohn- und Arbeitsort gekannt und ihn
später auch bei seinen Familienangehörigen gesucht hätten. Insoweit er-
übrigen sich auch Ausführungen zum Beschwerdevorbringen, er sei sehr
wahrscheinlich durch andere bei Demonstrationen verhaftete Personen
namentlich gegenüber den Behörden benannt oder von Spitzeln des Re-
gimes beobachtet worden. Hinzukommt, dass nach aktueller Quellenlage
nicht davon auszugehen ist, dass die syrische Regierung ihre Hoheitsge-
walt in Nordsyrien nach 2012/2013 noch in Nordsyrien auszuüben ver-
mochte (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5991/2017 vom 22. Dezember 2017
E. 3.3.4 mit weiteren Hinweisen) und entsprechende Massnahmen gegen
den Beschwerdeführer in Qamishli durchsetzen konnte. Seine Angaben
zur fortgesetzten Suche nach ihm nach 2013 stehen damit in faktischer
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Hinsicht im Widerspruch zur nicht mehr bestehenden Hoheitsgewalt der
syrischen Behörden.
6.4.3 Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Vorbringen zum politi-
schen Engagement, der Haft und der Suche nach ihm konnte der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft machen.
6.5 Eine drohende Einberufung in den syrischen Militärdienst hat der Be-
schwerdeführer erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Insoweit sind
seine diesbezüglichen Vorbringen bereits als nachgeschoben zu erachten.
Er hat dies aber auch in keiner Weise näher substantiiert. Darüber hinaus
hat er selbst angemerkt, dass er nicht eingebürgert wurde. Hinzukommt,
dass Ajnabi vom Militärdienst befreit sind und nach dem präsidialen Dekret
49 von 2011 selbst eingebürgerte Ajnabi, welche vor 1993 geboren wurden
– wie der Beschwerdeführer – vom Militärdienst in der syrischen Armee
befreit wurden. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise ein Einzug in die syrische Ar-
mee drohte, noch dass er bei einer Rückkehr mit einem solchen zu rechnen
hätte und in asylrelevanter Weise für seine illegale Ausreise bestraft würde.
6.5.1 Letztlich kann der Beschwerdeführer aus den erwähnten Fällen an-
derer Asylsuchender unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
zutreffend anmerkte, ist stets eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Der
Beschwerdeführer hat vorliegend – ausser der pauschalen Behauptung, es
handle sich um Fälle mit identischen Umständen und identischen persön-
lichen Verhältnissen, in denen die Asylsuchenden als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen wurden – nicht dargelegt hat, inwieweit den anderen Dos-
sier Angaben zu entnehmen sind, die bezogen auf seinen konkreten Fall
eine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermöchten.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen
von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht erfüllt, wes-
halb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und sein
Asylgesuch ablehnte.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 3. August 2018 die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Insoweit er-
übrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung, nament-
lich zu den auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Beein-
trächtigungen.
9.3 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den
vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem
Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage
ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wo-
nach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situa-
tion in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Wesent-
lichen richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – so-
weit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber sein Antrag auf unent-
geltliche Prozessführung mit Verfügung vom 27. September 2018 gutge-
heissen wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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