Abtei lung IV
D-5015/2007/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), Äthiopien, alias
B._______, geboren (...), Somalia, alias
C._______, geboren (...), Somalia, alias
D._______, geboren (...), Äthiopien, alias
E._______, geboren (...), Äthiopien, alias
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Juni 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5015/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte zum ersten Mal am 24. Februar 2002
im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nach. Mit Verfügung des Bundes-
amt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom 25. Februar 2002 wurde ihr
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer des
weiteren Asylverfahrens bis maximal 11. März 2002 der Transitbereich
des erwähnten Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 3. März
2002 fand die Erstbefragung durch die Flughafenpolizei statt. Am
6. März 2002 wurde ihr durch das BFF die Einreisebewilligung erteilt.
Am 12. März 2002 wurde sie in der Empfangsstelle Kreuzlingen be-
fragt und am 15. Mai 2002 von der zuständigen kantonalen Behörde
zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2002
stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich wurden die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug verfügt. Die Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) trat auf eine gegen diese Verfü-
gung gerichtete Beschwerde vom 5. November 2002 mit Urteil vom
9. Dezember 2002 mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht
ein. Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM am 8. Januar 2003
aufgefordert, die Schweiz bis zum 5. März 2003 zu verlassen. Für den
Inhalt des ersten Asylverfahrens ist auf die Akten zu verweisen.
B.
B.a Mit Eingabe an das BFM vom 22. Dezember 2006 stellte die Be-
schwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch
und beantragte, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, even-
tualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 5
des Gesuchs).
B.b Das BFM führte am 29. März 2007 eine Anhörung der Beschwer-
deführerin durch.
B.c Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs machte die Beschwer-
deführerin im Wesentlichen geltend, sie sei Gründungsmitglied der
„KINJIT - Coalition for Unity and Democracy Party (CUDP)“-Unterstüt-
zungsgruppe in der Schweiz und habe sich für diese Organisation en-
gagiert. So habe sie als Mitglied der Organisation an diversen öffentli-
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chen Veranstaltungen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen.
Sie sei kein untergeordnetes Mitglied, sondern arbeite seit der Grün-
dung der KINJIT-Unterstützungsgruppe Schweiz im April 2006 sehr ak-
tiv mit. Seit kurzer Zeit sei sie Ansprechperson für die KINJIT-Orts-
gruppe (...). Aus diesen Gründen wäre sie im Fall einer Rückkehr in
ihre Heimat gefährdet.
C.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2007 – eröffnet am 25. Juni 2007 – stellte
das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus,
die Beschwerdeführerin mache in Bezug auf die Flüchtlingseigen-
schaft ausschliesslich ihre exilpolitischen Aktivitäten und somit subjek-
tive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) geltend, welche keinen Anspruch
auf Asyl in der Schweiz zu begründen vermöchten. Hingegen sei zu
prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt ist.
Dies sei zu verneinen. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin im Zeit-
raum von 2005 bis 2007 in der Schweiz erwiesenermassen exilpoli-
tisch betätigt. Die von ihr eingereichten Beweisunterlagen zeigten je-
doch, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate eine grosse
Anzahl exilpolitischer Veranstaltungen stattfänden, von denen an-
schliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen in einschlägigen Me-
dien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine als unwahr-
scheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen – oft nur
schlecht erkennbaren – Gesichtern konkrete Namen zuordnen könn-
ten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Akti-
vitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten
sie angesichts der grossen Anzahl der im Ausland lebenden Bürger
nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Auch dürfte
ihnen bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend
wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell in
der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauer-
haftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivi-
täten (Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung von entspre-
chendem Bild- und Textmaterial usw.) nachgingen. Das von der Be-
schwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen - wonach
sie sich bei ihren exilpolitischen Tätigkeiten besonders hervorgetan
habe - in Kopie mit einem Internet-Auszug und einem Schreiben der
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Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) eingereichte Rundschreiben
der äthiopischen „Direktion für Angelegenheiten von im Ausland
lebenden Äthiopiern“ vom 24. Hamle 1988 an die Auslandvertretungen
sowie die darin in Erinnerung gerufenen, bereits früher erlassenen
Richtlinien seien dem BFM bekannt, zumal diese Dokumente bereits
auf einschlägigen Seiten im Internet abrufbar seien. Das erwähnte
Schreiben und die Richtlinien bezweckten offensichtlich, die Loyalität
und das Wählerpotential der im Ausland lebenden Äthiopier zugunsten
der Regierung in der Heimat zu fördern, wobei die Auslandvertretun-
gen aber nicht dazu aufgerufen würden, systematisch gegen die gro-
sse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entspre-
chende Informationen zu sammeln; vielmehr werde zwischen gemä-
ssigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei, und solchen
differenziert, welche ohne jede Toleranz eine Hasspolitik betrieben. Die
äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der
Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete
Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Mit
ihrem lokalen Engagement für äthiopische Landsleute bringe die
Beschwerdeführerin keine extremistische Haltung zum Ausdruck.
Anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführerin sei zudem klar er-
sichtlich geworden, dass die diversen Anlässe der KINJIT-Schweiz von
der Dachorganisation organisiert und durchgeführt würden und die
Untergruppe (...) Mitglieder und jene von (...) ein Mitglied habe. In
Relation zu den Tätigkeiten der KINJIT- beziehungsweise CUDP-
Exilorganisationen in ganz Westeuropa würde offensichtlich, dass die
Beschwerdeführerin nicht zu der die äthiopischen Behörden
interessierenden Zielgruppe des „harten Kerns“ von aktiven
Oppositionellen im Ausland gehöre. Eine Gefährdung der Be-
schwerdeführerin sei auch deshalb nicht wahrscheinlich, weil nicht von
ihrer Identifizierung durch die heimatlichen Behörden auszugehen sei,
zumal sie sich als (...) ausgebe und unter diesem Namen auftrete,
wogegen sie sich nach ihrer Ankunft in der Schweiz bei der Anhörung
im Flughafen als Somalierin ausgegeben und den Schweizer
Behörden ihre Reise- und Identitätspapiere bis anhin nicht abgegeben
habe. Im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren habe sie
nicht nur zu ihrer Nationalität, sondern auch zu ihrem Namen,
Geburtsort, Geburtsland, Geburtsdatum und zu ihrer Religion
unterschiedliche Angaben gemacht. Somit sei nicht auszuschliessen,
dass sie unter einer ganz anderen Identität in ihr angebliches Her-
kunftsland zurückkehren würde. Auch aus diesem Grund sei nicht von
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einer Gefährdung der Beschwerdeführerin in Äthiopien auszugehen.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2007 (Datum des Poststempels) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die
Verfügung des BFM vom 22. Juni 2007 aufzuheben und festzustellen,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle; eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt un-
entgeltlicher Rechtsverbeiständung und Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden eine Fürsorge-
bestätigung und Fotos von einer KINJIT-Versammlung vom 4. Juli 2007
zu den Akten gereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2007 teilte die ARK der Beschwer-
deführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet, der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälli-
ger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen.
F.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2008 reichte die Beschwerdeführerin fol-
gende Unterlagen zu den Akten: Eine DVD vom ersten öffentlichen
KINJIT-Treffen vom 29. April 2006 in (...); Fotos von einem öffentlichen
KINJIT-Polit-Theater mit anschliessender Diskussion vom 21. Juli
2007, zwei KINJIT-Public Meetings vom 4. Juli 2007 und vom
4. Oktober 2007, jeweils in (...), und der KINJIT-Demonstration vom 16.
Mai 2008 vor den Vereinten Nation (UN) in Genf sowie eine Kopie der
diesbezüglichen Petition.
G.
Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2008 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeunterlagen enthielten keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertig-
ten. So habe sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die
Schweiz als somalische Staatsangehörige ausgegeben und den ein-
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deutig muslimischen Namen (...) angegeben. Als sie anlässlich der
kantonalen Anhörung ihre Personendaten richtiggestellt und
angegeben habe, sei sei äthiopische Staatsangehörige, habe sie auch
erklärt, ihr richtiger Name laute (...). Ihre exilpolitischen Tätigkeiten
habe die Beschwerdeführerin unter ihrem falschen somalischen
Namen wahrgenommen. Deshalb sei grundsätzlich nicht einzusehen,
weshalb sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund der unter
falscher Identität ausgeführten exilpolitischen Aktivitäten von den
äthiopischen Behörden verfolgt werden sollte.
H.
Mit Telefaxschreiben vom 17. Juni 2008 ersuchte die Beschwerdefüh-
rerin um Zustellung der Befragungsprotokolle des ersten Asylverfah-
rens. Diesbezüglich wurden die Akten zuständigkeitshalber dem BFM
gesandt.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2008 wurde der Beschwerde-
führerin die Frist zur Stellungnahme antragsgemäss bis zum 8. Juli
2008 erstreckt.
J.
Am 4. Juli 2008 nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Replik zum In-
halt der Vernehmlassung Stellung.
K.
Auf den Inhalt der Beschwerde und die im Nachgang dazu von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Eingaben und Unterlagen (vgl. Sach-
verhalt, Bst. D, F und J) wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
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zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
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sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie-
tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden
sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts D-3894/2006 vom 25. September 2008 E. 5.2,
D-6103/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2; Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16
E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1
4.1.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, Fotos und Informationen
von Spitzeln würden den äthiopischen Behörden durchaus die Identifi-
kation ermöglichen, exilpolitische Individuen zu identifizieren. Zudem
sei bekannt, dass die von KINJIT organisierten Veranstaltungen und
Demonstrationen von den äthiopischen Behörden überwacht würden.
So sei die am 29. April 2006 abgehaltene KINJIT-Veranstaltung von
der äthiopischen Vertretung in der Schweiz, an welcher auch die Be-
schwerdeführerin teilgenommen habe, mit Video aufgezeichnet wor-
den. Es müsse daher angenommen werden, dass die Beschwerdefüh-
rerin bereits von den äthiopischen Behörden als KINJIT-Aktivistin iden-
tifiziert worden sei. Bereits die dokumentierten exilpolitischen Aktivitä-
ten müssten zu einer entsprechenden Vermutung führen und der lange
Auslandaufenthalt der Beschwerdeführerin, verbunden mit dem Stellen
eines Asylgesuchs, genüge, um das Misstrauen der äthiopischen Be-
hörden zu wecken. Sie sei ein sehr aktives oppositionelles Mitglied der
äthiopischen Gemeinde in der Schweiz, was aus den im erstinstanzli-
chen Verfahren eingereichten Unterlagen hervorgehe. Seit der Bun-
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desanhörung vom 29. März 2007 habe sie an vier KINJIT-Veranstaltun-
gen in (...) teilgenommen. Überdies sei sie im Kanton (...) KINJIT-
Verantwortliche; ihre Funktionen und Aktivitäten gingen über die
blosse Teilnahme an Exilaktivitäten hinaus und exponierten sie in einer
Weise, die sie als ernsthafte Regimegegnerin erscheinen lasse. Die
Schweizer Ländersektion von KINJIT koordiniere ihre Aktivitäten mit
der weltweiten KINJIT-Bewegung sowie mit KINJIT International
Leadership (KIL), weshalb ihre Aktivitäten nicht isoliert betrachtet
werden könnten. Sowohl echte (politisch motivierte) als auch falsche
(wirtschaftlich motivierte) Exilaktivisten schadeten dem Ansehen der
äthiopischen Regierung. Die diesbezügliche Differenzierung durch die
Vorinstanz sei unnötig, umso weniger als gemäss Botschaft zum
Asylgesetz und Rechtsprechung (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 S. 66 ff., und
BBl 1996 II 73) die Motivation exilpolitischer Aktivität letztlich irrelevant
sei (vgl. Beschwerde, S. 3-8).
4.1.2 In ihrem Schreiben vom 22. Mai 2008 führte die Beschwerdefüh-
rerin unter Bezugnahme auf die gleichzeitig eingereichten Unterlagen
aus, daraus ginge ihr herausragendes politisches Engagement hervor,
welches bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien eine asylrelevan-
te Verfolgung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lasse. So sei
sie auf der DVD vom ersten öffentlichen KINJIT-Treffen bei einer etwa
sechsminütigen Ansprache und der anschliessenden aktiven Teilnah-
me an der Diskussion zu sehen. Bei einer KINJIT-Demonstration vom
16. Mai 2008, an deren Vorbereitung sie massgeblich mitgearbeitet
habe, habe sie eine politische Rede gehalten und im Anschluss daran
sei sie an der Übergabe einer von ihr mitunterzeichneten Petition an
die Ämter des Hohen Flüchtlings- und Menschenrechtskommissars der
Vereinten Nationen aktiv beteiligt gewesen, wobei sie auf einem Foto
von der Übergabe mit M.H.S., dem Präsidenten der KINJIT-Schweiz,
sowie mit W.Y. von der AES-Führung (Association des Ethiopiens en
Suisse) zu sehen sei.
4.1.3 In ihrer Replik vom 4. Juli 2008 bestätigte die Beschwerdeführe-
rin ihre Aussage anlässlich der kantonalen Befragung im ersten Asyl-
verfahren, wonach ihr richtiger Name(...) laute, und ihre weiteren
während der erwähnten Befragung zu ihrer Herkunft gemachten
Aussagen. Sie heisse sowohl(...) als auch (...) und habe sich im
damaligen Verfahren unter dem letztgenannten Namen registrieren
lassen, weil ihr dieser vertrauter sei; ebensogut hätte sie sich als(...)
registrieren lassen können. Dieser Umstand ändere nichts an der
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Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nach Äthiopien, zumal den
Sicherheitsleuten im Dienst der äthiopischen Regierung nicht
entgangen sein dürfte, dass sie in der Schweiz unter dem Namen (...)
auftrete. Schliesslich bemühe sich die Beschwerdeführerin – bisher
erfolglos –, zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts ein
Identitätspapier erhältlich zu machen.
4.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpoliti-
sche Aktivitäten nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn zumindest
glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
beziehungsweise Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3894/2006 vom
25. September 2008, D-6103/2006 vom 18. Juli 2008, E-113/2008 vom
26. Mai 2008, D-7379/2007 vom 6. März 2008). Auch das Bundesver-
waltungsgericht geht davon aus, dass die Aktivitäten äthiopischer Exil-
organisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden
Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indes-
sen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfol-
gungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, kon-
krete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoreti-
sche Möglichkeit - dafür vorliegen, dass eine exilpolitisch aktive Per-
son äthiopischer Nationalität tatsächlich das Interesse der äthiopi-
schen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche
Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Derartige
konkrete Hinweise bestehen vorliegend nicht. So erweisen sich die Er-
wägungen der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt, Bst. C) nach der
Durchsicht der Akten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen
der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren als zutreffend. Auch
die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen vermögen
nicht darzutun, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse
der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat. So meldete sie sich
– wie auf der von ihr eingereichten DVD dokumentiert – im Rahmen
einer Diskussion am öffentlichen KINJIT-Treffen vom 29. April 2006
nach dem Vortrag eines Redners, wie andere Besucher dieser
Veranstaltung auch (während knapp einer Minute), zu Wort. Die im
Schreiben vom 22. Mai 2008 erwähnte Petition wurde von der Be-
schwerdeführerin zusammen mit nahezu (...) Personen unterzeichnet.
Was die Fotos von deren Übergabe anbelangt, ist die Beschwerdefüh-
rerin zusammen mit weiteren Personen vor dem Eingang beziehungs-
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weise im Empfangsbereich der erwähnten Ämter der Vereinten Natio-
nen abgelichtet. Wie schliesslich der Beschwerde zu entnehmen ist,
koordiniert die Schweizer Ländersektion von KINJIT ihre Aktivitäten in
Absprache mit der weltweiten KINJIT-Bewegung. Selbst unter Berück-
sichtigung, dass sich die Beschwerdeführerin als Vertreterin der KIN-
JIT im Kanton (...) beziehungsweise als Agitatorin bezeichnet, ist
festzuhalten, dass ihr innerhalb der exilpolitischen Bewegung in der
Schweiz keine herausragende Position zukommt, welche sie ins Visier
der äthiopischen Behörden geraten lassen würde. So ist aufgrund ihrer
Aussagen an der Anhörung vom 29. März 2007 davon auszugehen,
dass die exilpolitische Bewegung international ausgerichtet ist und in
der Schweiz über eine fünfköpfigen Vorstand verfügt. Dabei erhob die
Beschwerdeführerin mit keinem Wort den Anspruch, eines der
Exekutivmitglieder von KINJIT- Schweiz zu sein. Vielmehr besteht ihre
Hauptaufgabe ihren Angaben zufolge in erster Linie in der
Weiterleitung von Informationen (vgl. Vorakten B10/8, S. 3-5). Auch
den von ihr eingereichten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass
sie sich in signifikanter Weise von den übrigen Versammlungs- bezie-
hungsweise Demonstrationsteilnehmern abheben würde. Insgesamt
liegen keine gesicherten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie von allen-
falls an den Kundgebungen beziehungsweise den Versammlungen an-
wesenden Spitzeln des äthiopischen Regimes identifiziert und in der
Folge registriert wurde. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
über ein derartiges exilpolitisches Profil verfügt, das sie im Falle einer
Rückkehr nach Äthiopien einer erhöhten Verfolgungsgefahr aussetzen
würde. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass gegen sie
aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in Äthiopien ein Strafverfah-
ren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären.
Zudem wird den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exil-
politische Betätigung eines Teils der äthiopischen Asylbewerber nach
der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt res-
pektive intensiver wird oder überhaupt erst von diesem Zeitpunkt an
einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement grundsätz-
lich als zweifelhaft erscheinen lässt. An dieser Stelle ist im Übrigen un-
ter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht fest-
zuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein
kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungs-
situation im Heimatland eines Asylbewerbers abzuklären. Selbst wenn
die exilpolitische Aktivität der Beschwerdeführerin den äthiopischen
Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, er-
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scheint es angesichts der Art ihres Engagements als unwahrschein-
lich, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Schliesslich
steht die Identität der Beschwerdeführerin auch nach ihrer pauschalen
Äusserung in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2008, wonach sie sich
aktiv darum bemühe, ein Identitätspapier erhältlich zu machen, nach
wie vor nicht fest.
4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gel-
tend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind,
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen,
weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling zu anerkennen
ist. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführun-
gen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu än-
dern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend
einzugehen. Den Bildern, Aufnahmen und weiteren Unterlagen ist ins-
gesamt nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bei
den diversen Veranstaltungen oder bei der Organisation derselben be-
sonders und über das Mass der anderen Personen hinausgehend ex-
poniert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition
innegehabt hätte. Des Weiteren ist aus den Akten nirgends ersichtlich,
dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Teilnahme an
exilpolitischen Veranstaltungen in den Medien namentlich erwähnt wor-
den ist, so dass eine einfache Identifizierung möglich wäre. Es ist da-
von auszugehen, dass sich die äthiopischen Geheimdienste auf die
Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypi-
schen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte
und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Mithin ist
nach dem Gesagten insgesamt – die Beschwerdeführerin betreffend –
nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG auszugehen.
4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die
Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten
Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch
daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das zweite Asylgesuch
der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
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5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimat- oder Her-
kunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmä-
ssig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Be-
schwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritanni-
en, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I,
S. 327 ff.). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal – wie oben
unter Ziff. 4 der Erwägungen ausgeführt wurde – die aufgrund exilpoli-
tischer Tätigkeit geltend gemachte Verfolgungssituation nicht nachge-
wiesen werden konnte.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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6.3.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-4943/2006 vom 8. Juli 2008,
E-113/2008 vom 26. Mai 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unter-
zeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea
am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwi-
schen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wie-
deraufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin schei-
nen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der
hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April
2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter of-
fener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert
werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März
2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht
von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und
Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer recht-
lich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien
gesprochen werden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien kann
somit nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin
ausgegangen werden.
6.3.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Sie verfügt über eine neunjährige Schulbildung (...) und
war im (...) tätig. Auch in der Schweiz ist sie erwerbstätig. Es ist ihr
deshalb zuzumuten, sich erneut in ihrem Kulturkreis niederzulassen
und dort eine Existenz aufzubauen. Ihren Angaben gemäss leben
mehrere Familienangehörige in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat,
weshalb sie bei einer Rückkehr dorthin nicht allein auf sich gestellt ist.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass der Verfahren-
skosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da nicht
mehr von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aus-
zugehen ist, zumal diese seit dem 27. November 2008 erwerbstätig ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
gen: DVD, diverse Fotos; über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz
eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende An-
frage hin; Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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