Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5015/2010/wif
Urteil vom 4. April 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juni 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 18. Januar 2009 und gelangte am 21. Januar 2009 in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am
23. Januar 2009 in Z._______ summarisch befragt. Am 2. Februar 2009
führte das Bundesamt gleichenorts eine Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, der Ethnie der Ägypter anzugehören. Seit dem fünften
Lebensjahr sei er zusammen mit seiner Familie in Y._______, einem Vorort von X._______, wohnhaft
gewesen. Seine Muttersprache sei albanisch. Sie seien die einzige ägyptische Familie in ihrem
Wohnquartier gewesen. Während des Kosovo-Krieges hätten sie ihr Haus vorübergehend verlassen und in
einem Roma-Quartier gelebt. Im Verlaufe des Krieges und nach dessen Beendigung hätten sie unter
prekären Lebensumständen gelitten. Auch nach der Rückkehr in ihr Haus habe er aufgrund der Tatsache,
dass er und seine Brüder während des Krieges durch Serben zu Unterstützungshandlungen genötigt
worden seien, Probleme gehabt. Man habe sie der damaligen Kollaboration mit dem Kriegsfeind bezichtigt
und immer wieder geschlagen. Auch an seinem Arbeitsplatz sei er Schlägen ausgesetzt gewesen. Zudem
hätten sich Angriffe auf ihr Haus ereignet. Er habe einen oder zwei der erwähnten Vorfälle den Behörden
gemeldet, worauf es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen sei. Ob ein Urteil ergangen sei, wisse er
nicht. Da er weiterhin Übergriffe habe befürchten müssen, sei er schliesslich ausgereist.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Parteiausweis der Neuen Demokratischen Initiative von
Kosovo (IRDK) und ein Bestätigungsschreiben dieser Organisation vom 5. Januar 2009 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2009 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid vorab mit der in
Kosovo grundsätzlich vorhandenen und funktionierenden
Schutzinfrastruktur. Die geltend gemachten Behelligungen durch Dritte
stellten vor diesem Hintergrund keine asylrelevante Verfolgung dar.
Zudem bestünden erhebliche Zweifel an den Vorbringen. Das
eingereichte IRDK-Schreiben rechtfertige keine andere asylrechtliche
Einschätzung des Falles. Den Vollzug der Wegweisung nach Kosovo
erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Die
Sicherheitslage für den der Minderheit der Ägypter angehörenden
Beschwerdeführer in Y._______/X._______ sei unproblematisch. Im
Weiteren sprächen auch keine individuellen Gründe sozialer,
gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Natur gegen die Zumutbarkeit des
Vollzugs.
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C.
Eine dagegen mit Eingabe vom 6. März 2009 erhobene Beschwerde
hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Juni 2009 im Sinne
seiner Erwägungen gut. Zur Begründung hielt es fest, gemäss geltender
Rechtsprechung sei der Vollzug der Wegweisung für Minderheiten der
albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägypter in der Regel als
zumutbar zu erachten, sofern eine Einzelfallabklärung ergebe, dass
bestimmte Kriterien – wie Gesundheitszustand der betreffenden Person,
berufliche Ausbildung, Alter, eine ausreichende wirtschaftliche
Lebensgrundlage sowie ein soziales respektive verwandtschaftliches
Beziehungsnetz – als erfüllt erachtet werden könnten. Die Vorinstanz
habe eine solche Einzelfallabklärung nicht durchgeführt, was zur
Kassation des angefochtenen Entscheids führe (Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/10 E. 5.3).
D.
In der Folge gelangte das BFM am 22. Juni 2009 an die schweizerische
Botschaft in Pristina und ersuchte um Abklärungen vor Ort.
E.
Am 16. Juli 2009 übermittelte die Botschaft der Vorinstanz das Ergebnis
ihrer Abklärungen. Der Vater, die Mutter, drei Brüder und eine Schwester
des Beschwerdeführers lebten in Y._______ an einer von Ägyptern und
Albanern bewohnten Strasse in einem Haus in gutem Zustand mit dem
sozioökonomischen Standard der durchschnittlichen albanischen
Bevölkerung. Eine weitere Schwester sei verheiratet und lebe in
X._______. Das Zusammenleben mit der albanischen
Bevölkerungsmehrheit in X._______ sei relativ unproblematisch. Keines
der Familienmitglieder sei erwerbstätig. Sie lebten vom Geld, das ihnen
von Verwandten im Ausland geschickt werde. Fünf Brüder lebten in
Montenegro, ein Onkel in der Schweiz, ein Onkel und zwei Tanten in
Deutschland und eine Tante in Holland. Der Beschwerdeführer habe bis
zu seiner Ausreise bei der Familie gelebt und sei bis heute mit ihnen in
Kontakt. Vor seiner Ausreise habe er in einem Lebensmittelladen
gearbeitet und bei der Arbeit keine Probleme gehabt. Er sei mehrmals
von unbekannten Albanern beschimpft und geschlagen, dabei aber nicht
verletzt worden. Diese Vorfälle seien der Polizei nicht gemeldet worden.
Andere Familienmitglieder seien nicht betroffen gewesen.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2010 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Botschaftsabklärungen.
G.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme ein. Dabei führte er aus, er selber habe die Anzeige
gemacht, nicht seine Familie. Auch seine Brüder seien geschlagen
worden, hätten aber keine Anzeige gemacht, jedoch Kosovo ebenfalls
verlassen. Heute lebten nur noch zwei Brüder von ihm bei den Eltern. Die
Familie traue sich nicht umfassend über die Übergriffe auszusagen, da
sie selber Repressionen befürchteten. Aus dem Abklärungsbericht gehe
denn auch hervor, dass die Mutter und die Schwester nur zögerlich und
undetailliert bereit gewesen seien, Angaben zu machen.
H.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2010 – eröffnet am 9. Juni 2010 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und deren Vollzug.
I.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2010 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer
– handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen
vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die
unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2010 forderte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen,
verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf
einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab.
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Seite 5
K.
Am 26. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderte
Fürsorgebestätigung zu den Akten.
L.
Mit Vernehmlassung vom 16. August 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Eingabe vom 2. September 2010 reichte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, in Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu
schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen
Minderheiten, namentlich der Ägypter, gekommen. Auch nach der
Unabhängigkeitserklärung von Kosovo sei indes weiterhin eine
internationale zivile und militärische Präsenz vor Ort. Die internationalen
Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) seien weitgehend
in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Die
Sicherheitskräfte würden bei Übergriffen intervenieren und Straftaten
gegen Angehörige von Minderheiten ahnden. Es sei demnach vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat
auszugehen, weshalb den geltend gemachten Übergriffen asylrechtlich
keine Relevanz zukomme. Zudem wiesen die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Übergriffen
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Unglaubhaftigkeitselemente auf. So besässen sie wenig Substanz und
seien überschlägig und pauschal. Widersprechend seien zudem seine
Aussagen zu den vorgebrachten Anzeigen. Während er an der
Erstbefragung keinerlei Angaben darüber habe machen können, wie oft
er Anzeige erstattet habe, habe er an der Anhörung behauptet, es seien
ein oder zwei Mal gewesen. Seine Aussage, wonach auch seine Brüder
betroffen gewesen seien, stehe im Widerspruch zu den Abklärungen der
Botschaft und sei deshalb wenig glaubhaft. Ebenso lägen keine
substanziierten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer
beziehungsweise seine Familie wegen angeblicher Kollaboration
während des Krieges mit den Serben zum heutigen Zeitpunkt Übergriffen
ausgesetzt wäre. So könne er weder zu den angeblichen Angreifern noch
zu den Gründen der Angriffe konkrete Angaben machen. An diesen
Erwägungen vermöge auch das als Beweismittel zu den Akten gereichte
Empfehlungsschreiben der IRDK nichts zu ändern. Abgesehen davon,
dass es als reines Gefälligkeitsschreiben einzustufen sei, weiche es
inhaltlich von den Angaben des Beschwerdeführers an der Anhörung ab.
So stehe im besagten Schreiben ausdrücklich, dass die Übergriffe auf ihn
durch unbekannte Personen in seinem Quartier erfolgt seien, während er
jedoch verneint habe, dass die Angreifer aus seinem Quartier stammen
würden. Ebenso vermöchten die Ausführungen in seiner Stellungnahme
vom 27. Mai 2010 zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft an
diesen Erwägungen nichts zu ändern.
4.2. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung der Beschwerde
geltend, in Kosovo könnten weiterhin jederzeit Übergriffe auf
Minderheiten geschehen und die Sicherheitsorgane seien nicht in der
Lage diese zu verhindern. Zudem trauten sich betroffene Minderheiten
nicht, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, da sie dann meist
weiteren Repressionen ausgesetzt würden. Er habe die geltend
gemachten Übergriffe bei sämtlichen Einvernahmen identisch geschildert.
Zudem seien diese durch die Botschaftsabklärung bestätigt worden. Es
sei offensichtlich, dass sich seine Mutter und Schwester nur bezüglich
ihm und nicht bezüglich seinen Brüdern geäussert hätten. Zudem hätten
sie sich grosse Zurückhaltung auferlegt. Es sei bekannt, dass die
Minderheiten der Roma und Ägypter im Krieg von den Serben für
Aufgaben beigezogen und privilegiert worden seien. Es sei deshalb
naheliegend, dass auch er und seine Familie der Kollaboration
verdächtigt würden und mit Repressionen zu rechnen hätten. Schliesslich
führte der Beschwerdeführer aus, er wolle bald eine in der Schweiz
vorläufig aufgenommene Serbin heiraten.
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4.3. In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, was die beabsichtigte
Heirat betreffe, könne der Beschwerdeführer nach Abschluss des
Asylverfahrens ein Gesuch um Erteilung einer fremdenpolizeilicher
Aufenthaltsbewilligung bei den zuständigen kantonalen Behörden
einreichen. Den Ausgang des Bewilligungsverfahrens könne er allenfalls
auch in seinem Heimatstaat abwarten.
4.4. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik hierzu fest, es sei ihnen
nicht möglich und zumutbar die Eheschliessung in Kosovo vorzunehmen
oder nach der Heirat dorthin zurückzukehren.
5.
Der Beschwerdeführer macht ethnisch motivierte Übergriffe von Seiten
privater Dritter geltend. Aufgrund der Akten erweisen sich indes die
vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylrelevanz der geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen in Anbetracht des Schutzwillens und
auch der weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen
und internationalen Sicherheitsbehörden zu verneinen sei, als zutreffend
(vgl. zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Kosovo BVGE
2007/10). Das BFM erwähnt in diesem Zusammenhang ferner zu Recht,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den geltend
gemachten Übergriffen Unglaubhaftigkeitselemente aufweisen, sodass
diesbezüglich auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann. Der
Einwand des Beschwerdeführers, seine Familienmitglieder hätten sich
nicht getraut den von der Botschaft entsandten Personen umfassend
Auskunft zu geben und deshalb die Übergriffe auf die Brüder nicht
erwähnt, ist wenig überzeugend, da sie ja gewillt waren, die ihn
betreffenden Vorfälle zu bestätigen. Im Weiteren vermag das Argument,
Minderheiten trauten sich aus Angst vor Repressionen nicht, staatlichen
Schutz in Anspruch zu nehmen, insofern nicht zu überzeugen, als ein
allenfalls nicht adäquates Reagieren der lokalen Sicherheitskräfte oder
deren Passivität bei einer vorgesetzten Instanz hätte gerügt werden
können. Ebenso stellte das BFM richtig fest, dass keine substanziierten
Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine
Familie wegen angeblicher Kollaboration während des Krieges mit den
Serben zum heutigen Zeitpunkt Übergriffen ausgesetzt wären. Aus der in
der Beschwerde angeführten allgemeinen Tatsache, dass die
Minderheiten der Roma und Ägypter im Krieg von den Serben für
Aufgaben beigezogen und privilegiert worden seien und deshalb mit
Repressionen zu rechnen hätten, kann der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Die geltend gemachte ernsthafte Gefährdung
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vor Ort – auch wegen mangelnder Schutzgewährung – erscheint mithin
als nicht glaubhaft, weshalb eine begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen zu verneinen ist. An dieser Einschätzung vermag das
eingereichte Bestätigungsschreiben der IRDK vom 5. Januar 2009 nichts
zu ändern. Zwar müssen die diesbezüglich Erwägungen des BFM
relativiert werden. So bedeutet die Angabe im Schreiben, wonach die
Übergriffe durch unbekannte Personen in seinem Quartier erfolgt seien,
nicht unbedingt, dass die Personen aus seinem Quartier stammten,
sondern vielmehr, dass die Übergriffe in seinem Quartier stattfanden,
sodass das Schreiben inhaltlich nicht von den Angaben des
Beschwerdeführers an der Anhörung abweicht. Das BFM hielt aber richtig
fest, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, welches zudem
eher vage verfasst wurde, sodass daraus mangels hinreichenden
Beweiswertes nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet
werden kann.
6.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, dass er in Kosovo aktuell begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben muss.
Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
7.3. Bezüglich der in der Beschwerde angekündigten Heirat mit einer in
der Schweiz vorläufig aufgenommenen Serbin, welche gemäss den Akten
bis anhin nicht vollzogen worden ist, kann auf die Erwägungen des BFM
in seiner Vernehmlassung vom 16. August 2010 verwiesen werden,
zumal der Beschwerdeführer aus den Heiratsabsichten keinen Anspruch
auf Verbleib in der Schweiz ableiten kann.
8.
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8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 11
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.5. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
albanischsprachiger Roma, Ashkali und Ägypter aus Kosovo im
Allgemeinen ist wiederum auf die geltende Praxis zu verweisen (vgl. Bst.
C. vorstehend zu BVGE 2007/10 E. 5.3). Diese Beurteilung ist auch nach
der Unabhängigkeit von Kosovo noch gültig.
Die Vorinstanz hat die erforderliche Einzelfallabklärung nunmehr veranlasst. Das Ergebnis lässt darauf
schliessen, dass der Beschwerdeführer albanischer Muttersprache nach Y._______ zu seinen
Angehörigen zurückkehren kann und dort nicht relevant gefährdet ist. Auch eine Wohngelegenheit ist
vorhanden. Nachdem nach der Ausreise eines weiteren Bruders des Beschwerdeführers nur noch zwei
Brüder und eine Schwester bei den Eltern leben, sollte die Unterbringung des Beschwerdeführers keine
Probleme bereiten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine neunjährige Schulbildung und arbeitete vor der
Ausreise zunächst als Chauffeur eines Lebensmitteltransporters und anschliessend in einem
Lebensmittelladen. In der Schweiz arbeitete er im Transport- und im Bauwesen. Seine
Familienangehörigen waren im Zeitpunkt der Abklärungen zwar nicht arbeitstätig, konnten aber vom Geld
von Verwandten im Ausland offenbar gut leben. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte für
behandlungsbedürftige Krankheiten des noch jungen Beschwerdeführers. Blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er im Herkunftsort in eine
existenzgefährdende Situation geraten könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
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8.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der
Beschwerdeführer am 26. Juli 2010 eine Fürsorgebestätigung
nachgereicht hat und die Begehren in der Beschwerde auch nicht als
aussichtslos zu bezeichnen waren, ist jedoch das mit der Beschwerde
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es werden demnach keine
Kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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