Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5015/2011
U r t e i l v om 2 1 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
Guinea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. September 2011 / (…).
D5015/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea am (…) in
Richtung B._______ verliess, von dort in elf Tagen auf dem Seeweg nach
C._______ weiterreiste und nach einem viertägigen Aufenthalt am
25. Juni 2011 per Bahn in die Schweiz gelangte,
dass er am 4. Juli 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nachsuchte und, da er bei der Meldung des
Asylgesuchs zum Nachweis seiner Identität keinerlei Dokumente abgab,
aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere
nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall
werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten,
dass er – jeweils im EVZ – am (…) summarisch befragt und am (…) in
Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört
wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, sein
Vater sei durch (…) zu grossem Reichtum gelangt,
dass der Beschwerdeführer und sein Bruder bereits in jungen Jahren die
(…) Geschäfte ihres Vaters in E._______ geführt hätten,
dass der Vater zwei Frauen gehabt habe, wobei er mit der einen zwei
Söhne und mit der Mutter des Beschwerdeführers drei Kinder gezeugt
habe,
dass der Vater im Juni 2010 bei einem Verkehrsunfall ums Leben
gekommen und seine Mutter fünf Monate vorher an einer Krankheit
gestorben sei,
dass, obwohl das Nachlassvermögen traditionsgemäss gleichmässig
unter allen betroffenen Familien aufgeteilt werde, in der Heimat des
Beschwerdeführers viele Leute die Auffassung vertreten würden, dass die
Erstfamilie den grösseren Anteil beanspruchen dürfe,
dass am (…) die Halbbrüder des Beschwerdeführers (…) zurückgekehrt
seien und des Nachts seinen Bruder getötet hätten,
D5015/2011
Seite 3
dass der Beschwerdeführer durch das Geschrei seines Bruders geweckt
worden und nach draussen gestürmt sei, dort einem seiner Halbbrüder
begegnet sei, diesen mit einer Machete am Bein verletzt habe und
daraufhin in den Wald geflohen sei,
dass er sich, dessen sicher, dass seine beiden Halbbrüder seinen Bruder
umgebracht hätten, da sie es auf das Erbe des Vaters abgesehen hätten,
in Todesgefahr gewähnt habe und nicht nach Hause habe zurückkehren
können,
dass er nach einem (…) Aufenthalt im Wald mit nach F._______ gelangt
sei, wo er seine Geschichte einem weissen Mann erzählt habe, woraufhin
ihn dieser an Bord eines Schiffes gebracht habe, das nach C._______
gefahren sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. September 2011 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er
diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe
keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht,
dass er erklärt habe, nie irgendwelche guineischen Ausweispapiere
besessen beziehungsweise seine Identitätskarte bereits vor vielen Jahren
verloren zu haben, in Guinea nie Identitätskontrollen durchgeführt würden
und die Reise über Senegal und C._______ in die Schweiz ohne
Identitätsdokumente unternommen zu haben,
dass er, selbst wenn er im Besitz von Identitätsdokumenten gewesen
wäre, aufgrund der geschilderten Umstände keine Zeit gehabt hätte,
irgendwelche Dokumente mitzunehmen,
dass – so das BFM – die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe
nie irgendwelche Identitätspapiere besessen und sei ohne solche von
Guinea in die Schweiz gereist, jeglicher Grundlage entbehre, ebenso wie
die Schilderung der Reiseumstände, wonach er in F._______ einen
weissen Mann getroffen habe, der ihn, nachdem er ihm seine
Verfolgungsgeschichte erzählt habe, an Bord eines Schiffes gebracht
habe, wo ihm ein Platz zugewiesen und er auf einer (…) Reise nach
D5015/2011
Seite 4
C._______ verpflegt worden sei, bis er schliesslich (…) in die Schweiz
gelangt sei,
dass vor dem Hintergrund dieser als unplausibel und gesamthaft als
realitätsfremd zu beurteilenden Reisewegschilderung davon auszugehen
sei, der Beschwerdeführer versuche, seinen Reiseweg zu verschleiern
und enthalte seine Identitätspapiere dem BFM bewusst vor, um seine
wahre Identität nicht preiszugeben und einen Vollzug zu erschweren oder
gar zu verunmöglichen,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der
erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Ermordung seines
jüngeren Bruders beziehungsweise zur geltend gemachten Bedrohung
durch seine beiden Halbbrüder wegen Erbstreitigkeiten als undifferenziert
und unlogisch und daher als unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, diesem von
ihm geltend gemachten Ausreisegrund die nötige Stringenz und
Plausibilität zu verleihen,
dass sich mithin seine Verfolgungsvorbringen als offensichtlich
unglaubhaft erwiesen, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erübrigten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2011
(Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es
sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; es sei festzustellen, dass er
die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; es sei die
D5015/2011
Seite 5
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. September 2011 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
weshalb – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die frist
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
D5015/2011
Seite 6
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung
und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass zwar – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt –
vorliegend die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls Prozessgegenstand ist,
indessen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Asylgewährung beantragt wird,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
D5015/2011
Seite 7
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision seit dem 1. Januar 2007
auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen
Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie
offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG
aufweisen – und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1),
dass in der Beschwerde eingewendet wird, der Beschwerdeführer habe
seine Identitätskarte zu Hause gelassen, die Behörden hätten sein Haus
mehrmals durchsucht, seine Familie habe ihm das Dokument nicht
senden können und er könne nicht genau erklären, wie er versucht habe,
dieses zu erhalten,
dass in Widerspruch dazu im selben Abschnitt der Beschwerde
ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe nie über eine Identitätskarte
oder einen Reisepass verfügt,
dass die im Zusammenhang mit den Reise beziehungsweise
Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der
Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks
Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen vermag, dass er
durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen
Einreichung von Reise oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und sich die
Offensichtlichkeit deren Fehlens auch auf die Asylrelevanz beziehen kann
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als
offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die
entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
D5015/2011
Seite 8
dass in der Beschwerde nichts Neues geltend gemacht, sondern in
pauschaler Weise lediglich ausgeführt wird, der Beschwerdeführer werde
erst in einer Beschwerdeergänzung erklären können, weshalb die von der
Vorinstanz dargelegten Widersprüche nicht zutreffen würden (vgl.
Beschwerde S. 4),
dass indes auf eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung
zu verzichten ist, da die vorliegende Beschwerdesache weder einen
aussergewöhnlichen Umfang noch besondere Schwierigkeiten aufweist,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 53 VwVG nicht gegeben sind,
dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorinstanz
zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert wurden und sich aus
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben,
die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen
könnten,
dass überdies davon auszugehen ist, die Schwierigkeiten des
Beschwerdeführers beruhten auf einer Erbstreitigkeit, und nicht ersichtlich
ist, inwiefern er in diesem Zusammenhang aus einem der in Art. 3 AsylG
abschliessend aufgeführten Gründe verfolgt worden sein soll,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
D5015/2011
Seite 9
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und insbesondere keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den
Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass vor dem Hintergrund der offensichtlich unglaubhaften
Verfolgungsvorbringen entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers
nicht davon auszugehen ist, er besitze in seinem Heimatstaat kein
tragfähiges soziales oder familiäres Beziehungsnetz,
dass der noch relativ junge Beschwerdeführer, welcher in Guinea
angeblich als Händler erfolgreich tätig gewesen sein will, soweit
aktenkundig, zudem an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen
Problemen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des
Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr
notwendigen Reisepapiere zu bemühen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
D5015/2011
Seite 10
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht
mehr zu befinden ist,
dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG – ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen
prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen sind, da die
Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
D5015/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: