B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5016/2016
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis ,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid;
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Auf das Asylgesuch der aus Afghanistan stammenden Beschwerdeführerin
vom 13. September 2015 trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. No-
vember 2015 nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach
Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Die gegen diese Verfügung ge-
richtete Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7485/2015 vom 8. Dezember 2015 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 richtete die Rechtsvertreterin der Beschwer-
deführerin (legitimiert durch Vollmacht vom 12. April 2016) ein Wiederer-
wägungsgesuch für sie und ihre Schwester B._______ (N […]), die ge-
meinsam mit der Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nachgesucht
hatte, an die Vorinstanz. Sie machte geltend, die Rücküberstellung nach
Ungarn sei aufgrund systemischer Mängel im Asylsystem und den völlig
ungenügenden Aufnahmebedingungen spätestens seit Inkrafttreten der
Gesetzesänderungen vom 1. August 2015 und vom 15. September 2015
als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Zudem sei die Schwester
B._______ ernsthaft erkrankt. Die Beschwerdeführerin sei ihre einzige Be-
zugsperson und dürfe nicht von ihr getrennt werden. Daher seien die Ver-
fahren der Schwestern zu vereinigen.
C.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 erhob das SEM einen Gebührenvor-
schuss und teilte mit, das Wiedererwägungsgesuch sei aussichtlos, da
keine veränderte Sachlage geltend gemacht werden könne. Auch aus der
Anwesenheit der Schwester lasse sich nichts für die Beschwerdeführerin
ableiten, es sei nicht von einem im Dublin-Verfahren zu berücksichtigenden
Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung werde
nicht ausgesetzt. Den Antrag auf Koordination des Verfahrens mit dem der
Schwester wies es ab.
Mit Verfügung vom gleichen Tag hiess das SEM das Wiedererwägungsge-
such der Schwester B._______ gut und trat auf deren Asylgesuch ein.
D.
Am 9. Juni 2016 erhob die Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfü-
gung vom 27. Mai 2016. Sie beantragte deren Aufhebung sowie die Aufhe-
bung der Erhebung des Gebührenvorschusses. Es sei festzustellen, dass
die Schweiz für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zuständig sei.
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Sie beantragte auch die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie
die unentgeltliche Prozessführung, einhergehend mit dem Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde beantragt, das
Beschwerdeverfahren durch einen anderen Richter als im vorangegange-
nen Beschwerdeverfahren zu behandeln. Zur Begründung wurde ausge-
führt, dass die Schwester der Beschwerdeführerin nach einem (…) psychi-
atrisch hospitalisiert worden sei. Es bestehe ein sehr starkes Abhängig-
keitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester,
Letztere sei auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin sehr stark an-
gewiesen. Dies sei im Dublin-Kontext zu berücksichtigen.
E.
Am 15. Juni 2016 bezahlte die Beschwerdeführerin den Gebührenvor-
schuss.
F.
Mit seinem Urteil D-3655/2016 vom 19. Juli 2016 trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdeführerin –
nach Ablehnung des Gesuchs um Kostenvorschusserlass in der Zwischen-
verfügung vom 16. Juni 2016 – den Kostenvorschuss nicht innerhalb der
vom Gericht angesetzten Frist bezahlt hatte.
G.
Am 28. Juli 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch kosten-
pflichtig ab. Es stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfü-
gung vom 10. November 2015 fest und entzog einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung. Weder habe eine nachträgliche Veränderung
der Situation in Ungarn geltend gemacht werden können noch ein Abhän-
gigkeitsverhältnis zur Schwester.
H.
Am 18. August 2016 focht die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer Rechts-
vertreterin den Entscheid vom 28. Juli 2016 an. Sie begehrte die Aufhe-
bung der Verfügung. Das SEM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbstein-
tritt auszuüben und sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei-
sen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei
vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, bis über die Beschwerde ent-
schieden sei. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechts-
pflege einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragt und die Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche
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Rechtsbeiständin. Die Rechtsvertreterin machte eine wesentliche Ände-
rung der Sachlage geltend. Die Umstände der Beschwerdeführerin hätten
sich geändert, die Schwester B._______ sei nach einem Suizidversuch
hospitalisiert worden, was die Wiedererwägung ihres Dublin-Entscheides
zur Folge gehabt habe. Die Zuständigkeit der Schweiz ergebe sich vorlie-
gend aus einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Schwestern. Dies
sei durch die Erklärungen der Schwestern belegt sowie auch durch einen
Arztbericht betreffend den Gesundheitszustand der Schwester B._______.
Die Schwester sei auf die persönliche Pflege und Betreuung durch die Be-
schwerdeführerin angewiesen. Zudem habe sich die Situation für Asylsu-
chende in Ungarn seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
8. Dezember 2015 erheblich verschärft. Demzufolge habe auch das Bun-
desverwaltungsgericht seither die Beschwerden in Ungarn-Fällen sistiert
oder kassiert. Die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und
anderer Institutionen legten die Missstände im ungarischen System offen.
Die Beschwerdeführerin sei mittellos und das Verfahren auch nicht aus-
sichtslos. Eine amtliche Vertretung sei angesichts der Komplexität der Fra-
gestellungen angezeigt.
I.
Am 19. August 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg-
weisung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme aus.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 wurde die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde angeordnet. Die Gesuche um unentgeltliche Pro-
zessführung und amtliche Verbeiständung wurden gutgeheissen, es wurde
kein Kostenvorschuss erhoben.
K.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin um Ent-
lassung aus dem Mandat und beantragte, ihren Nachfolger als amtlichen
Rechtsbeistand einzusetzen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2017 entband die Instruktionsrichterin
die Rechtsvertreterin von ihrem Mandat und setzte antragsgemäss ihren
Nachfolger als Rechtsbeistand ein. Der Entscheid über das Honorar wurde
auf den Zeitpunkt des Urteils verschoben.
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Seite 5
M.
Am 29. März 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfah-
rensstand. Mit Schreiben vom 30. März 2017 teilte die Instruktionsrichterin
mit, dass ein Koordinationsurteil abzuwarten sei, das Verfahren jedoch
baldmöglichst zum Abschluss gebracht werden solle.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Aufgrund der in der
zu klärenden Rechtsfrage neuergangenen Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts (Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13, zur Pub-
likation als Referenzurteil vorgesehen), erweist sich die Beschwerde im Ur-
teilszeitpunkt als offensichtlich begründet, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung
unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei-
nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum so-
genannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
4.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu die-
nen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu
stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine
neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen
herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in ei-
nem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hät-
ten geltend gemacht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK
2000 Nr. 24 E. 5b).
5.
Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung
ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf ein-
getreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorin-
stanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wieder-
erwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom
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10. November 2015 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsen-
tierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
6.
6.1 Das SEM begründete die ablehnende Verfügung damit, dass keine Än-
derung des entscheiderheblichen Sachverhalts geltend gemacht worden
sei. Der blosse Hinweis auf Presse- oder Lageberichte von Hilfsorganisa-
tionen stelle keinen Wiederwägungsgrund dar. Zudem könne die Be-
schwerdeführerin aus der Anwesenheit ihrer Schwester kein Abhängig-
keitsverhältnis im Sinne von Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dub-
lin-III-VO) ableiten. Es sei nicht erstellt, dass zwischen den Schwestern ein
Verhältnis bestehe, das über eine normal verwandtschaftliche Beziehung
hinausgehe. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die Schwester
dauerhaft auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen sei.
Die Vorbringen seien nicht geeignet, die im Entscheid vom 10. November
2015 getroffene Einschätzung zu revidieren.
6.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, offenkundig liege ein Abhängig-
keitsverhältnis gemäss Art. 16 Dublin-III-VO vor. Die Schwestern hätten vor
der Ausreise zusammengelebt und seien auch gemeinsam nach Europa
geflüchtet. Das Verhältnis sei sehr eng, zumal die Schwestern in der
Schweiz ganz auf sich gestellt seien. Die wahrscheinlich minderjährige
Schwester B._______ sei zudem psychisch labil und (…). Es sei dokumen-
tiert, dass sich die Beschwerdeführerin um sie gekümmert und für sie ge-
sorgt habe. Sie habe sie, im Rahmen ihrer eingeschränkten Mittel, so oft
als möglich besucht. Inzwischen sei die Schwester noch ein zweites Mal
wegen der Entfernung einer (…) im Spital in gynäkologischer Behandlung.
Auch bei dieser schweren Operation werde die Beschwerdeführerin ihr zur
Seite stehen. Auch aus ärztlicher Sicht sei die Schwester auf die Unterstüt-
zung der Beschwerdeführerin angewiesen.
Darüber hinaus verwies die Rechtsvertreterin auf die Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts wonach Ungarn-Verfahren sistiert oder an die Vor-
instanz zurückgewiesen worden waren. Das abweisende Urteil
D-7485/2015 betreffend die Beschwerdeführerin weiche von dieser Praxis
ausdrücklich ab. Es sei stossend, dass zwei junge alleinstehende Frauen
D-5016/2016
Seite 8
nach Ungarn hätten geschickt werden sollen, während die Vorinstanz bei
jungen alleinstehenden Männern das Selbsteintrittsrecht ausgeübt habe,
nachdem die Fälle vom Bundesverwaltungsgericht kassiert oder sistiert
worden seien. Des Weiteren schildert die Rechtsvertreterin unter Bezug
auf die Berichte nationaler und internationaler Organisationen und Institu-
tionen die Situation in Ungarn und kommt zum Schluss, dass Ungarn sei-
nen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Asylsuchenden nicht
nachkomme, weshalb auch aus diesem Grund eine Überstellung nach
Ungarn nicht länger zulässig sei.
7.
7.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe das Vorliegen
eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Schwestern im Sinne von
Art. 16 Dublin-III-VO nicht beachtet.
7.2 Diese Rüge ist vorab zu behandeln, da sie allenfalls eine Änderung der
Zuständigkeit für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin nach sich zie-
hen könnte.
7.3 Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sieht die Zusammenführung beziehungs-
weise Nicht-Trennung von unterstützungsbedürftigen Personen (u.a. bei
Krankheit, Schwangerschaft) zu oder von nahen Angehörigen als Regelfall
vor, sofern eine Betreuungsgemeinschaft besteht und die Personen aufei-
nander angewiesen sind. Zudem muss die familiäre Bindung schon im Hei-
matland bestanden haben und schliesslich muss die helfende Person auch
in der Lage sein, die nötige Unterstützung leisten zu können. Sind diese
Kriterien zu bejahen, so soll in der Regel von einer Trennung abgesehen
werden, sofern die Betroffenen den Wunsch schriftlich kundgetan haben.
7.4 Grundsätzlich könnte Art. 16 Dublin-III-VO vorliegend einschlägig sein,
da die Beziehung zwischen Geschwistern in der abschliessenden Aufzäh-
lung der familiären Beziehungen innerhalb derer ein bestehendes Abhän-
gigkeitsverhältnis zu berücksichtigen ist, genannt wird (vgl. FILZWIE-
SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische Asylzuständigkeits-
system, Wien/Graz 2014, K1 zu Art. 16). Art. 16 Dublin-III-VO ist mithin auch
dann anwendbar, sofern die Abhängigkeit von Angehörigen mit Aufent-
haltsrecht in der Schweiz zu Personen besteht, die sich noch im Verfahren
zur Klärung der Zuständigkeit für das Asylverfahren befinden.
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Seite 9
7.5 In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin
sich nach dem (…) ihrer Schwester im April 2016 und dem daraufhin erfol-
genden Klinikaufenthalt sehr intensiv um sie kümmerte und sie so oft wie
möglich besuchte. Dieses Engagement bestätigte die zuständige Sozialar-
beiterin schriftlich in ihrer Erklärung vom 9. Juni 2016 (Verfahrensakten
D-3655/2016, Beilage zur Beschwerde vom 9. Juni 2016). Diesem Schrei-
ben ist auch zu entnehmen, dass die Schwestern während des Aufenthalts
im Zentrum (…) das Zimmer teilten und bei allen Terminen gemeinsam auf-
traten. Gemäss Aussage der Sozialarbeiterin bestand ein starker Zusam-
menhalt zwischen den Schwestern und sie hätten sich gegenseitig unter-
stützt. Aktenkundig ist ferner, dass die Schwester B._______ psychisch
stark angeschlagen war, was in einem (…) im April 2016 gipfelte. Danach
war die Schwester auch in gynäkologischer Behandlung und musste sich
einem Eingriff unterziehen. Auch bei diesen Schritten unterstützte sie die
Beschwerdeführerin nach Kräften, was durch die behandelnde Ärztin des
Kantonsspitals C._______ in ihrer Auskunft vom 3. August 2016 als äus-
serst positiv und notwendig erachtet wurde (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 1,
Beilage 6). Beide Schwestern äusserten schriftlich den Wunsch, nicht von-
einander getrennt zu werden.
7.6 Das SEM vertrat in seinem ablehnenden Entscheid die Auffassung,
dass die affektive Zuneigung der Schwestern nicht über die normale enge
Beziehung zwischen Geschwistern hinausgehe und aus den eingereichten
Unterlagen nicht geschlossen werden könne, dass die Schwester
B._______ dauernd auf die Pflege und Betreuung durch die Beschwerde-
führerin an-gewiesen sei.
7.7 Die Einschätzung des SEM teilt auch das Bundesverwaltungsgericht.
Offenkundig besteht zwischen den beiden Schwestern eine enge Bezie-
hung. Jedoch ist der Gesundheitszustand der Schwester B._______ nicht
derartig problematisch, dass diese der dauernden Betreuung durch die Be-
schwerdeführerin bedürfte, wenn auch nicht von der Hand zu weisen ist,
dass es aus humanitären Erwägungen durchaus vertretbar (gewesen)
wäre, die Verfahren beider Schwestern in der Schweiz durchzuführen. Aus
der Dokumentation zum Gesundheitszustand der Schwester kann nicht auf
eine längerfristige, beziehungsweise dauerhafte Abhängigkeit zur Be-
schwerdeführerin geschlossen werden. Dies gilt insbesondere auch für
den aktenkundigen gynäkologischen Eingriff. Es ist nicht von einer dauer-
haften Krankheitsproblematik auszugehen, selbst wenn sich die Unterstüt-
zung durch eine vertraute Person sicher positiv ausgewirkt haben dürfte.
Trotzdem ist auch die Entfernung einer (…) nicht derart gravierend und
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Seite 10
einschneidend, als dass die Schwester der Beschwerdeführerin diesen gy-
näkologischen Routineeingriff nicht auch hätte alleine bewältigen können.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt unter diesen Umständen – wie be-
reits die Vorinstanz – zum Ergebnis, dass vorliegend keine Umstände gel-
tend gemacht wurden, welche auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne
von Art. 16 Dublin-III-VO schliessen lassen.
7.8 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die grundsätzliche
Zuständigkeit für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin bei Ungarn
liegt und die Anordnung der Überstellung der Beschwerdeführenden nach
Ungarn im Rahmen des Dublin-Systems rechtskräftig geworden ist, nach-
dem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7485/2015 vom 8. Dezem-
ber 2015 (vgl. oben Bst. A) die entsprechende Verfügung des SEM vom
10. November 2015 bestätigt hat.
8.
8.1 Da die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns für das Asylverfahren
festgestellt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren zu prüfen, ob sich die Lage in Ungarn seit der ergan-
genen Verfügung der Vorinstanz vom 10. November 2015 massgeblich
verändert hat und die Beschwerdeführerin daher zu Recht um Wiederer-
wägung der erstinstanzlichen Verfügung ersuchte. Es ist zu prüfen, ob die
Einschätzung des SEM betreffend die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer
Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn zum heuti-
gen Urteilszeitpunkt noch immer zutreffend ist, oder ob von einer veränder-
ten Sachlage ausgegangen werden muss (in diesem Sinne auch BVGE
2012/21 E. 5).
8.2 In seinem zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil
D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht einge-
hend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbeson-
dere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt
werden, analysiert, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrations-
stroms, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es stützte
seine Einschätzungen dabei auf verschiedenste Berichte nationaler und in-
ternationaler Institutionen und Organisationen ab und bezog auch die Ein-
schätzungen des UNHCR in seine Entscheidfindung mit ein (vgl. UNHCR,
UNHCR urges suspension of transfers of asylum-seekers to Hungary un-
der Dublin, 10. April 2017, /news/press/2017/4/58eb7e-
454/unhcr-urges-suspension-transfers-asylum-seekers-hungary-under-
dublin.html, besucht am 20.04.2017).
D-5016/2016
Seite 11
8.3 Das Gericht stellte das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten
im ungarischen System fest, welche namentlich den Zugang zum Asylver-
fahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen
betreffen. Das Gericht hat sich ausführlich mit den Entwicklungen in der
ungarischen Gesetzgebung seit Ende 2015 auseinandergesetzt (vgl. Urteil
D-7853/2015 E. 6.1 – 6.4) und insbesondere mit dem am 28. März 2017 in
Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung meh-
rerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungs-
zone der ungarischen Grenze“ befasst (ebenda, E. 7). Es hat festgestellt,
dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fende Asylverfahren anwendbar ist – und also auch die Beschwerdeführe-
rin betreffen könnte – eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Ge-
setzgebung mit sich bringt, die zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach
sich zieht. Es kann daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden,
ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthalts-
berechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-
Zonen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen be-
trachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesände-
rung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen
mit sich gebracht hat, ist es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Im erwähnten Urteil hat es deshalb
die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Ent-
scheidung an das Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen. Es ob-
liegt der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zu-
sammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erfor-
derlich sind, und es nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe
ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht
würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten
und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug
bringen (vgl. insbesondere Erwägung 13 des Urteils).
9.
Die unter E. 8 dargelegten Überlegungen sind auch im vorliegenden Ver-
fahren einschlägig.
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Seite 12
Angesichts der obigen Ausführungen geht das Gericht davon aus, dass
sich die Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die
in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, seit der
Fällung des Dublin-Nichteintretensentscheides vom 10. November 2015 in
relevanter Weise verändert hat. Die Einschätzung des SEM, eine wesent-
liche Veränderung der Sachlage liege nicht vor und die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden seien aussichtslos, lässt sich daher zum heutigen Zeit-
punkt nicht mehr aufrechterhalten.
Die entsprechende Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 und folgerichtig
der Nichteintretensentscheid des SEM vom 28. Juli 2016 sind daher auf-
zuheben und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung in
Sinne der vorstehenden Ausführungen sowie zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheis-
sen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung wurde am 24. August 2016 gutgeheissen.
11.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die von der
Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der
genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt
Fr. 1800.– (inkl. Auslagen) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5016/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der Entscheid des SEM vom 28. Juli 2016 und der Nichteintretensent-
scheid vom 10. November 2015 sind aufzuheben und die Sache ist zur
vollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der vorstehenden Ausfüh-
rungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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